BGH Urteil vom 23.01.2008 – VIII ZR 46/07
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 23. Januar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Zur Individualisierung eines Schadensersatzanspruchs des Wohnraumvermie-
ters wegen Beschädigung sowie unzureichender Reinigung der Mietsache nach
Beendigung der Mietzeit kann die irrtümliche Bezeichnung im Mahnbescheids-
antrag "Mietnebenkosten - auch Renovierungskosten" genügen, wenn der An-
tragsteller zugleich auf ein vorprozessuales Anspruchsschreiben Bezug nimmt,
welches dem Antragsgegner vermittelt, dass und wofür der Antragsteller Scha-
densersatz verlangt.
BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 21. Zivilkammer
des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 2007 in der Fassung
des Berichtigungsbeschlusses vom 29. März 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagten waren bis zum 31. Januar 2004 Mieter einer Wohnung der
Klägerin in D. . Durch Anwaltsschreiben vom 19. März 2004 nahm die
Klägerin die Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 2.000 € in Anspruch.
Sie machte geltend, dass die Beklagten während ihrer Mietzeit mehrere, im
Einzelnen aufgeführte Schäden verursacht und die Wohnung vor dem Auszug
nur unzureichend gereinigt hätten. Ferner verlangte die Klägerin 345 € rück-
ständige Miete.
Auf Antrag der Klägerin hat das Mahngericht am 20. Juli 2004 einen
Mahnbescheid über eine Hauptforderung von 2.000 € erlassen, der den Beklag-
ten am 22. Juli 2004 zugestellt worden ist. Die Hauptforderung ist darin wie folgt
bezeichnet:
"Mietnebenkosten - auch Renovierungskosten - für die Wohnung in: D. gem. Aufforderungsschreiben vom 19.03.2004 2000 €."
Die Beklagten haben rechtzeitig Widerspruch eingelegt. Im Streitverfah-
ren haben sie unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben. Das Amtsge-
richt hat die Beklagten nach Beweisaufnahme unter Abweisung der Klage im
Übrigen verurteilt, an die Klägerin 719,68 € nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Be-
rufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen; die
von der Klägerin in Höhe von 120 € eingelegte Anschlussberufung hat es zu-
rückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
die Klägerin ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht (LG Düsseldorf, NJW 2007, 3009) hat ausgeführt:
Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB seien
verjährt. Sie unterlägen der sechsmonatigen Verjährung aus § 548 BGB, begin-
nend mit der Rückgabe der Mietsache am 31. Januar 2004. Die Verjährungsfrist
habe demgemäß mit Ablauf des 31. Juli 2004 geendet.
Die Verjährung sei durch den am 20. Juli 2004 erlassenen und am 22.
Juli 2004 zugestellten Mahnbescheid des Amtsgerichts Hagen nicht gemäß
§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt worden. Eine Hemmung der Verjährung
durch die Zustellung eines Mahnbescheids trete nur ein, wenn er die streitge-
genständliche Forderung hinreichend individualisiere. Der Anspruch müsse so
gegenüber anderen Ansprüchen abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines
der materiellen Rechtkraft fähigen Vollstreckungsbescheids sein und der
Schuldner erkennen könne, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen
ihn geltend gemacht würden, damit er entscheiden könne, ob und in welchem
Umfang er sich zur Wehr setzen wolle. Auch für das automatisierte Mahnver-
fahren gelte, dass die Individualisierung der geltend gemachten Ansprüche aus
dem Mahnbescheid selbst möglich sein müsse.
Hier fehle es im Mahnbescheid zum einen an der erforderlichen Individu-
alisierung des Mietvertrags der Parteien. Angegeben sei lediglich "Mietneben-
kosten … für die Wohnung in D. ". Um welche Wohnung es sich
handele, werde nicht gesagt.
Weiterhin sei die Bezeichnung der geltend gemachten Schadensersatz-
ansprüche als "Mietnebenkosten - auch Renovierungskosten" falsch und somit
für die Beklagten verwirrend. Rechtlich handele es sich bei den streitgegen-
ständlichen Forderungen sämtlich um Schadensersatzansprüche gemäß § 280
Abs. 1 BGB, nicht um Mietnebenkosten, unter denen ein juristischer Laie eher
Betriebs- oder Nebenkostenansprüche vermuten würde. Der Zusatz "auch Re-
novierungskosten" ändere an der Beurteilung der Sachlage nichts. Die geltend
gemachten Schadensersatzansprüche, beispielsweise wegen der angeblichen
Beschädigung von Holzwerk, Bodenbelag und Sanitäreinrichtungen, stellten
bereits begrifflich keine Renovierungskosten dar.
Der Verweis im Mahnbescheid auf das Aufforderungsschreiben vom
19. März 2004 reiche ebenfalls nicht aus, um die geltend gemachten Scha-
densersatzansprüche hinreichend zu individualisieren. Wenn, wie hier, mehrere
Einzelansprüche zusammengefasst in einer Summe geltend gemacht würden,
sei weitergehend erforderlich, dass die Einzelforderungen nach Individualisie-
rungsmerkmalen und Betrag bestimmt sein müssten. Eine zusammenfassende
zeitliche Eingrenzung ohne betragsmäßige Aufteilung und Zuordnung der Ge-
samtsumme reiche nicht. Eine hinreichende Individualisierung könne hier allen-
falls durch das Aufforderungsschreiben vom 19. März 2004 erfolgt sein, auf das
im Mahnbescheidsantrag verwiesen werde. Im Aufforderungsschreiben seien
weiterhin aber auch Mietrückstände in Höhe von 345 € verlangt worden; die
Beklagten seien zur Zahlung eines Gesamtbetrags von 2.345 € aufgefordert
worden. Da, wie ausgeführt, die streitgegenständlichen Schadensersatzforde-
rungen im Mahnbescheidsantrag unzutreffend als "Mietnebenkosten - auch Re-
novierungskosten" bezeichnet worden seien, hätten die Beklagten nicht eindeu-
tig erkennen können, welche der Forderungen aus dem Schreiben vom
19. März 2004 Gegenstand des Mahnbescheids sein sollten und welche nicht.
Es könne auch keine Rolle spielen, dass den Antragstellern und ihren
Prozessbevollmächtigten im Rahmen des automatisierten Mahnverfahrens Vor-
drucke und Formulierungen angeboten würden, die zur nicht hinreichend ge-
nauen Bezeichnung der Forderungen verleiteten.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Beschädigung
II.
oder Verschlechterung der Mietsache durch die Verletzung von Obhutspflichten
und einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus § 280 Abs. 1, 3,
§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unzureichender Reinigung der Mietsache nach
Beendigung der Mietzeit entgegen § 12 Nr. 1 des Mietvertrags durfte das Beru-
fungsgericht nicht mit der gegebenen Begründung verneinen.
Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Beru-
fungsgerichts, dem Schadensersatzanspruch der Klägerin stehe die von den
Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen (§ 214 Abs. 1 BGB). Die
sechsmonatige Verjährungsfrist, die mit der Rückgabe der Wohnung am 31.
Januar 2004 begann (§ 548 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB), ist durch den am 20. Juli
2004 erlassenen und am 22. Juli 2004 zugestellten Mahnbescheid rechtzeitig
gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO). Der von der Klägerin
erwirkte Mahnbescheid genügte den Individualisierungsanforderungen des
§ 690 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 ZPO.
1. Nach dieser Vorschrift muss der Antrag auf den Erlass eines Mahnbe-
scheids die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlang-
ten Leistung enthalten. Für die Individualisierung im Sinne des § 690 Abs. 1
Nr. 3 Halbs. 1 ZPO ist keine Substantiierung des mit dem Mahnbescheid gel-
tend gemachten Anspruchs oder gar seine Begründung erforderlich. Vielmehr
genügt die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlang-
ten Leistung. Der Anspruch muss durch seine Kennzeichnung von anderen An-
sprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden können, dass er Grundlage
eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und
dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zur
Wehr setzen will oder nicht. Der Schuldner muss bereits im Zeitpunkt der Zu-
stellung des Mahnbescheids erkennen können, woraus der Gläubiger seinen
Anspruch herleiten will. Bei der Geltendmachung einer Mehrzahl von Einzelfor-
derungen muss deren Bezeichnung im Mahnbescheid dem Schuldner ermögli-
chen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrags aus für ihn unter-
scheidbaren Ansprüchen zu erkennen. Nur dann ist ihm eine sachgerechte Ent-
scheidung innerhalb der Widerspruchsfrist möglich, ob eine Verteidigung gegen
die geltend gemachten Ansprüche sinnvoll ist. Wann diesen Anforderungen ge-
nüge getan ist, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr
hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwi-
schen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs
ab (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs; siehe Urteile vom 30. November 1999 -
VI ZR 207/98, WM 2000, 686, unter II 1 a; vom 17. Oktober 2000 - XI ZR
312/99, WM 2000, 2375, unter II 2 c aa; vom 6. Dezember 2001 - VII ZR
183/00, WM 2002, 398, unter II 2 a; vom 17. November 2005 - IX ZR 8/04, WM
2006, 592, unter A II 2 b bb; vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, WM 2007,
1084, Tz. 39, zur Veröffentlichung in BGHZ 172, 42 bestimmt; jeweils m.w.N.).
2. Diesen Anforderungen wird der Mahnbescheid im vorliegenden Fall
gerecht.
a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Mitteilung der
Wohnungsanschrift zur Individualisierung des Anspruchs auf Schadensersatz
wegen Beschädigung der Mietsache nicht erforderlich. Unabhängig davon, dass
die Angabe der Wohnungsanschrift im automatisierten Mahnverfahren bei Gel-
tendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Mietvertrag nicht vor-
gesehen ist, reicht es aus, wenn für den Wohnraummieter als Antragsgegner
erkennbar ist, wegen welcher Schäden in welcher Höhe Ansprüche gegen ihn
geltend gemacht werden. Voraussetzung für die verjährungshemmende Wir-
kung des Mahnbescheids ist nicht, dass aus diesem selbst für einen außenste-
henden Dritten erkennbar ist, welche konkreten Forderungen wegen welcher
Schäden gegen den Antragsgegner gerichtet werden (BGH, Urteil vom 12. April
2007, aaO, Tz. 46). Da zwischen den Parteien lediglich ein einziges Mietver-
hältnis bestand, konnte kein Zweifel bestehen, auf welche Wohnung sich die
Schadensersatzforderung bezog.
b) Für die Beklagten war auch erkennbar, welche Ansprüche gegen sie
geltend gemacht werden sollten.
aa) Allerdings hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Hauptfor-
derung in seinem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids unzutreffend bezeich-
net. Die Ausfüllhinweise für den Erlass eines Mahnbescheids enthalten einen
Hauptforderungskatalog, der unter Nummer 20 "Mietnebenkosten - auch Reno-
vierungskosten" vorsieht und unter Katalognummer 28 "Schadensersatz aus …-
Vertrag", wobei die Vertragsart gesondert einzutragen ist. Da die Klägerin einen
vertraglichen Schadensersatzanspruch geltend gemacht hat, hätte sie den An-
spruch mit der Katalognummer 28 bezeichnen und als Vertragsart "Mietvertrag"
ergänzen müssen.
Eine falsche Angabe des Rechtsgrunds ist aber unschädlich, wenn dies
der notwendigen Individualisierung für den Antragsgegner nicht entgegensteht
(vgl. OLG Oldenburg, OLGR 1995, 246, 247; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl.,
§ 690 Rdnr. 14). So verhält es sich hier. Die zulässige Bezugnahme auf das
vorprozessuale Schreiben vom 19. März 2004, das dem Mahnbescheid nicht in
Abschrift beigefügt zu sein brauchte (siehe BGH, Urteil vom 8. Mai 1996 - XII
ZR 8/95, NJW 1996, 2152, unter 2 b bb), vermittelte den Beklagten die erforder-
lichen Erkenntnisse, dass und wofür die Klägerin jeweils in welcher Höhe Scha-
densersatzforderungen erhebt. Die Beklagten haben dies auch verstanden, wie
sich aus ihrem Antwortschreiben vom 20. April 2004 ergibt, welches der von
ihnen beauftragte Mieterverein K. e.V. in ihrem Namen verfasst hat. Scha-
densersatzforderungen haben sie mit diesem Schreiben Punkt für Punkt aus-
drücklich zurückgewiesen.
bb) Die Beklagten konnten auch erkennen, dass ein Mietrückstand von
345 €, der noch Gegenstand des in Bezug genommenen Schreibens vom
19. März 2004 war, vom Mahnbescheid nicht erfasst war. Werden mit einem
Mahnbescheid mehrere Einzelansprüche unter Zusammenfassung in einer
Summe geltend gemacht, müssen die Einzelforderungen nach Individualisie-
rungsmerkmalen und Betrag bestimmt sein (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000,
aaO, unter II 2 c cc (1); BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - VII ZR 84/92,
WM 1993, 418, unter II 2). Daran kann es fehlen, wenn der Mahnbescheid auf
ein vorprozessuales Schreiben Bezug nimmt, aber nicht alle Ansprüche um-
fasst, die mit diesem Schreiben erhoben worden sind (KG, WuM 2002, 614 f.).
Ein erster Hinweis, der eine Abgrenzung ermöglichte, ergab sich hier jedoch
bereits aus der Höhe der im Mahnbescheid geltend gemachten Hauptforderung
von 2.000 €. Das vorprozessuale Schreiben vom 19. März 2004 unterscheidet
ausdrücklich zwischen Schadensersatzforderungen in Höhe von insgesamt
2.000 € und 345 € Mietrückstand. Zudem war die Anspruchsbezeichnung als
"Mietnebenkosten - auch Renovierungskosten" im vorliegenden Fall - wie aus-
geführt - zwar unrichtig und leistete eine hinreichende Kennzeichnung des An-
spruchs nur durch die Bezugnahme auf das Schreiben vom 19. März 2004. Die
im Mahnantrag und in dem daraufhin erlassenen Mahnbescheid enthaltene An-
spruchsbezeichnung gewährleistete hier aber gleichwohl eine jede Verwechse-
lungsgefahr ausschließende, negative Abgrenzung dahin, dass ein Anspruch
auf Begleichung rückständiger Miete erkennbar gerade nicht Gegenstand des
Mahnverfahrens sein sollte.
III.
Das Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben; es ist
deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da das Berufungsgericht, aus seiner
Sicht folgerichtig, zum Klageanspruch keine Feststellungen getroffen hat, ist der
Senat nicht in der Lage, gemäß § 563 Abs. 3 ZPO abschließend zu entschei-
den. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Be-
rufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ball
Dr. Wolst
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.09.2005 - 20 C 15983/04 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.01.2007 - 21 S 430/05 -