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BGH Beschluss vom 23.01.2008 – XII ZB 209/06

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Januar 2008

in der Betreuungssache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

FGG §§ 19, 68 b

Ein Beschluss, der sich darauf beschränkt, einen Sachverständigen mit der Er-

stellung eines medizinischen Gutachtens über die Betreuungsbedürftigkeit ei-

nes Betroffenen zu beauftragen, den Betroffenen aber nicht verpflichtet, sich

zum Zwecke der Begutachtung untersuchen zu lassen, ist nicht anfechtbar.

BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 209/06 - OLG Hamm

LG Bielefeld AG Herford

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2008 durch den

Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz,

die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Die weitere Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der

25. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 14. Juli 2006 wird

auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen.

Wert: 3.000 €

Gründe

2

Die Betroffene wendet sich gegen die vom Gericht angeordnete Einho-

lung eines Sachverständigengutachtens zur Prüfung ihrer Betreuungsbedürftig-

keit.

Hintergrund ist eine beim Amtsgericht anhängige Klage gegen die Betrof-

fene (geboren am 14. Oktober 1945) auf Zahlung von Werklohn in Höhe von

130,92 €. Die Betroffene, die anwaltlich nicht vertreten war und deren Schrift-

sätze keine besonderen Auffälligkeiten aufwiesen, beantragte in der mündlichen

Verhandlung vom 13. April 2006, die Klage abzuweisen. Am Schluss der Sit-

zung erging in Abwesenheit der Parteien folgender Beschluss: "Es soll zunächst

geprüft werden, ob für die Beklagte die Bestellung eines Betreuers in Betracht

kommt." Mit diesem Beschluss legte die Amtsrichterin, die zugleich die zustän-

dige Vormundschaftsrichterin ist, die Akte der Vormundschaftsabteilung des

Amtsgerichts "mit der Bitte um Einleitung eines Betreuungsverfahrens" vor.

3

Die Geschäftsstelle der Vormundschaftsabteilung legte auf Weisung der

Vormundschaftsrichterin eine Betreuungsakte mit der Abschrift des Verhand-

lungsprotokolls vom 13. April 2006 an, das im wesentlichen nur die Stellung der

Anträge und den am Schluss der Sitzung ergangenen Beschluss wiedergibt.

Am 24. Mai 2006 erließ die Vormundschaftsrichterin folgenden Beschluss:

"In dem Betreuungsverfahren … soll geprüft werden, ob und in welchen

Angelegenheiten für Frau Doris B. wegen einer Krankheit oder Behinde-

rung Hilfen durch die Bestellung eines Betreuers erforderlich sind.

Dazu soll ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Mit der Er-

stattung des Gutachtens wird der Sachverständige Herr Dr. K.-H. H. …

beauftragt.

Um die Berichterstattung zu den persönlichen Verhältnissen wird die

Betreuungsbehörde Kreis H. ... ersucht."

4

Der Sachverständige teilte am 8. Juni 2006 mit, dass er die Betroffene

auf ihrem Hausgrundstück aufgesucht habe, die Betroffene aber eine Untersu-

chung verweigert habe. Eine gutachterliche Stellungnahme "bezüglich des see-

lischen Befundes" könne aufgrund des abgewehrten Kontaktes nicht erfolgen.

Die Betreuungsbehörde teilte am 28. Juni 2006 mit, dass die Betroffene ein Ge-

spräch abgelehnt habe.

5

Die Betroffene hat gegen den Beschluss vom 24. Mai 2006 Beschwerde

eingelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Hier-

gegen richtet sich die weitere Beschwerde der Betroffenen.

6

Das Oberlandesgericht möchte die weitere Beschwerde zurückweisen,

weil die Einleitung eines Betreuungsverfahrens und die Anordnung, die Betrof-

fene durch einen Sachverständigen zu begutachten, nicht anfechtbar seien.

Das Oberlandesgericht sieht sich an einer solchen Entscheidung allerdings

durch den Beschluss des Kammergerichts vom 11. Februar 2001 (FamRZ

2002, 970) gehindert. Danach ist bereits die Entscheidung, im Betreuungsver-

fahren ein Gutachten darüber einzuholen, ob der Betroffene an einer psychi-

schen Krankheit leidet, für den damit nicht einverstandenen Betroffenen mit der

Beschwerde anfechtbar.

8

II.

Die Vorlage ist zulässig.

Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage gemäß § 28 Abs. 2

FGG gehört, dass das vorlegende Oberlandesgericht von einer auf weitere Be-

schwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abwei-

chen will. Die Abweichung muss dieselbe Rechtsfrage betreffen und die Beant-

wortung dieser Rechtsfrage muss für beide Entscheidungen erheblich sein (vgl.

etwa Senatsbeschlüsse BGHZ 82, 34, 36 = FamRZ 1982, 44 und vom 11. Okto-

ber 2000 - XII ZB 69/00 - FamRZ 2001, 149). Das ist hier der Fall.

9

Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts erschöpft sich, wovon

auch das vorlegende Oberlandesgericht ausgeht, in der Anordnung, ein ner-

venärztliches Gutachten über die Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen ein-

zuholen. Die Betroffene wird durch diese Beweisanordnung aber noch nicht

verpflichtet, die in dem Beschluss in Auftrag gegebene Begutachtung auch ge-

gen ihren Willen zu dulden. Das ergibt sich aus dem unmissverständlichen

Wortlaut des Beschlusses, der eine bloße Beweiserhebung anordnet und hierzu

einen Sachverständigen auswählt und beauftragt, aber für die Betroffene kei-

nerlei Mitwirkungspflichten an der beschlossenen Begutachtung ausspricht.

10

Die Frage, ob ein solcher Beschluss des Vormundschaftsgerichts, durch

den lediglich die Einholung eines Gutachtens angeordnet, aber keine Pflicht des

Betroffenen zur Duldung einer entsprechenden Untersuchung begründet wird,

mit der Beschwerde anfechtbar ist, wird vom vorlegenden Oberlandesgericht

verneint, vom Kammergericht jedoch bejaht. Für die Entscheidung beider Ge-

richte ist diese Frage erheblich:

11

Sieht man mit dem vorlegenden Oberlandesgericht die Beschwerde der

Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts mangels einer Begründung

von Duldungspflichten als unstatthaft an, so hat das Landgericht die Beschwer-

de zu Recht verworfen; die weitere Beschwerde ist dann als unbegründet zu-

rückzuweisen. Folgt man dagegen der Auffassung des Kammergerichts, so ist

die Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung statthaft und die Ent-

scheidung des Landgerichts, das die Beschwerde als unstatthaft verworfen hat,

aufzuheben. Offen bleiben kann in diesem Fall, ob auf die Beschwerde auch

der Beschluss des Vormundschaftsgerichts mangels jeglicher aus der Akte er-

sichtlicher Anhaltspunkte für eine etwaige Betreuungsbedürftigkeit der Betroffe-

nen aufzuheben oder - wie vom vorlegenden Oberlandesgericht erwogen - die

Sache zur Feststellung etwaiger Anhaltspunkte an das Landgericht zurückzu-

verweisen ist.

12

Auch für die Entscheidung des Kammergerichts war die Frage der

Statthaftigkeit der Beschwerde erheblich: Hätte das Kammergericht - wie zuvor

das Landgericht - die Beschwerde gegen den Beweisbeschluss des Amtsge-

richts für unstatthaft erachtet, hätte es die weitere Beschwerde ohne weitere

Sachprüfung als unbegründet zurückweisen müssen. Das Kammergericht hat

die Beschwerde jedoch für statthaft angesehen. Deshalb konnte es die weitere

Beschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung - wie auch geschehen -

nur dann zurückweisen, wenn sich aufgrund des bereits tatrichterlich festge-

stellten Sachverhalts Anhaltspunkte für eine Betreuungsbedürftigkeit der Betrof-

fenen ergaben. Diese Voraussetzung hat das Kammergericht im von ihm zu

entscheidenden Fall bejaht. Damit waren der Beschluss des Amtsgerichts über

die Einholung eines Gutachtens rechtsfehlerfrei und die Beschwerde hiergegen

nicht - wie vom Landgericht erkannt - als unzulässig zu verwerfen, sondern als

unbegründet zurückzuweisen. Die Entscheidung der Vorlagefrage war damit

zwar nicht für den Ausspruch des Kammergerichts (Unbegründetheit der weite-

ren Beschwerde) von Bedeutung, wohl aber für den Umfang der Sachprüfung

(Unstatthaftigkeit oder Unbegründetheit der Beschwerde), die zu diesem Aus-

spruch geführt hat. Dies genügt, um die Entscheidungserheblichkeit der Vorla-

gefrage auch für den vom Kammergericht entschiedenen Fall zu bejahen.

13

Damit sind die Voraussetzungen für eine zulässige Vorlage nach § 28

Abs. 2 FGG - Abweichung und Erheblichkeit - erfüllt.

III.

14

Aufgrund der zulässigen Vorlage hat der Senat anstelle des vorlegenden

Oberlandesgerichts über die weitere Beschwerde zu entscheiden. Das Rechts-

mittel bleibt ohne Erfolg.

15

1. Die weitere Beschwerde der Betroffenen gegen die Entscheidung des

Landgerichts ist zulässig (vgl. Keidel/Meyer-Holz Freiwillige Gerichtsbarkeit

15. Aufl. § 27 Rdn. 2; Jansen/Briesemeister FGG 3. Aufl. § 27 Rdn. 5).

16

2. Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet. Der Beschluss des Amtsge-

richts ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Das Landgericht hat die Be-

schwerde der Betroffenen deshalb zu Recht als unstatthaft verworfen.

17

Der angefochtene Beschluss beschränkt sich - wie dargelegt - darauf, ei-

nen Sachverständigen mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens über

die Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen zu beauftragen. Zwar setzt eine

solche Begutachtung eine Untersuchung der Betroffenen voraus; das bedeutet

jedoch nicht, dass die Betroffene bereits durch diesen Beschluss verpflichtet

wird, sich zum Zwecke der Begutachtung untersuchen zu lassen. Zwar kann

das Vormundschaftsgericht, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Betreu-

ungsbedürftigkeit eines Betroffenen sprechen, nicht nur - wie von § 68 b Abs. 1

FGG vorgeschrieben - ein Sachverständigengutachten einholen. Es kann nach

§ 68 b Abs. 3 Satz 1 FGG vielmehr auch eine Untersuchung des Betroffenen

gegen dessen Willen sowie die Vorführung des Betroffenen zum Zwecke dieser

Untersuchung anordnen. Eine solche Maßnahme wird allerdings regelmäßig

erst dann in Betracht kommen, wenn der Betroffene sich der notwendigen Un-

tersuchung verweigert oder eine solche Verweigerung von vornherein absehbar

oder Gefahr im Verzug ist. Eine solche Anordnung liegt hier indes - schon nach

dem Wortlaut des Beschlusses - nicht vor.

18

Vielmehr handelt es sich um eine sogenannte Zwischenverfügung, die

nicht notwendig im Beschlusswege ergehen muss und die lediglich dazu dient,

eine Grundlage für die spätere Entscheidung über die Bestellung eines Betreu-

ers zu schaffen. Derartige, die endgültige Sachentscheidung lediglich vorberei-

tende Maßnahmen unterliegen grundsätzlich nicht der Beschwerde nach § 19

FGG, weil Rechte der Beteiligten durch sie in der Regel nicht berührt werden

und der Fortgang des Verfahrens nicht durch Beschwerden gegen Zwischen-

entscheidungen verzögert werden soll. Ausreichenden Rechtsschutz erhält ein

Beteiligter hier grundsätzlich durch die Möglichkeit, die Endentscheidung anzu-

fechten und damit durch das Rechtsmittelgericht auch überprüfen zu lassen, ob

die Beschaffung der Entscheidungsgrundlagen durch eine Zwischenentschei-

dung rechtens war (vgl. etwa BayObLG FamRZ 2001, 707; 2000, 249 f. und

FGPrax 1996, 58; OLG Hamm FamRZ 1989, 542, 543). Zwar sieht die Recht-

sprechung die Beschwerde nach § 19 FGG auch gegen bloße Beweisanord-

nungen dann für statthaft an, wenn die angefochtene Anordnung unmittelbar

und in erheblichem Maße in die Rechte Beteiligter eingreift (vgl. etwa BayObLG

NJWE-FER 1998, 43 m.w.N.). Das ist hier jedoch (noch) nicht der Fall.

19

Die Anfechtbarkeit eines Beschlusses, der sich auf die Bestellung eines

Sachverständigen zur Begutachtung des Betroffenen beschränkt, lässt sich

auch nicht mit § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG begründen. Zwar ist nach dieser Vor-

schrift auch die Anordnung des Vormundschaftsgerichts, einen Betroffenen zur

Vorbereitung des Gutachtens über seine Betreuungsbedürftigkeit zu untersu-

chen und erforderlichenfalls vorzuführen, unanfechtbar. Daraus lässt sich je-

doch nicht - mit dem Kammergericht - der Schluss ziehen, dann müsse im Inte-

resse der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes zumindest die der späte-

ren - unanfechtbaren - Untersuchungs- und Vorführungsanordnung vorausge-

hende Verfügung des Gerichts, ein Gutachten über die Betreuungsbedürftigkeit

einzuholen, mit der Beschwerde angreifbar sein (KG FamRZ 2002, 970, 971;

vgl. auch KG FamRZ 2001, 311, 312).

20

Zum einen schließt § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG die Anfechtbarkeit eines

Beschlusses, durch den der Betroffene nach § 68 b Abs. 3 Satz 1 FGG zur Dul-

dung seiner Untersuchung verpflichtet und erforderlichenfalls seine Vorführung

angeordnet wird, nicht ausnahmslos aus. Vielmehr hat der Senat die Be-

schwerde gegen eine solche Anordnung des Vormundschaftsgerichts dann für

ausnahmsweise statthaft erklärt, wenn diese objektiv willkürlich, d.h. in so kras-

sem Maße rechtsfehlerhaft ist, dass sie unter Berücksichtigung des Schutz-

zwecks von Art. 3 Abs. 1 (und - im entschiedenen Fall - auch des Art. 103

Abs. 1) GG nicht mehr vertretbar erscheint (Senatsbeschluss BGHZ 171, 326 =

FamRZ 2007, 1002). Anders als die bloße Beauftragung eines Gutachters stelle

eine solche Anordnung bereits für sich genommen einen schwerwiegenden

Eingriff in die Rechte des Betroffenen dar; zudem sei er zugleich Grundlage für

die - nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit anzuordnende - Vorführung und

die damit möglicherweise verbundenen Zwangsmittel.

21

Zum andern rechtfertigt der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes keine

Vorverlagerung der Beschwerdemöglichkeit auf gerichtliche Anordnungen, mit

denen - wie hier - noch kein Eingriff in die Rechte des Betroffenen verbunden

ist. Der Senat verkennt dabei nicht die Probleme, die sich aus dem grundsätzli-

chen Ausschluss der Anfechtbarkeit von Entscheidungen nach § 68 b Abs. 3

Satz 1 FGG ergeben können. Der Betroffene wird durch eine solche Entschei-

dung verpflichtet, eine Untersuchung seiner Betreuungsbedürftigkeit - und das

heißt: die etwaige Feststellung einer psychischen Krankheit oder einer geistigen

oder seelischen Behinderung - zu dulden und an ihr mitzuwirken. Die Beein-

trächtigung, die in dieser ihm aufgegebenen Duldungspflicht liegt, wird von

§ 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG als für den Betroffenen grundsätzlich hinnehmbar

angesehen. Eine Beschwerde wird dem Betroffenen verwehrt; er wird darauf

verwiesen, bis zum Abschluss des Betreuungsverfahrens zuzuwarten und sich

gegebenenfalls erst gegen eine vom Gericht - aufgrund des erstellten Gutach-

tens - verfügte Bestellung eines Betreuers zu wenden. Dieser generelle Aus-

schluss der Anfechtbarkeit erscheint, wie der Senat dargelegt hat (BGHZ 171,

326 = FamRZ 2007, 1002, 1004), schon deshalb verfassungsrechtlich bedenk-

lich, weil er dem Betroffenen die Möglichkeit nimmt, sich rechtzeitig und nicht

erst nach der abschließenden Entscheidung über die Einrichtung einer Betreu-

ung gegen die ihm aufgegebene und mit Zwangsmitteln durchsetzbare Pflicht

zur Duldung der Untersuchung zu wenden; ein effektiver Grundrechtsschutz

wird dadurch gefährdet. Zwar ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu

entscheiden, ob und inwieweit Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen

statthaft sein sollen. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet den Schutz durch den

Richter, aber nicht vor dem Richter (BVerfGE 76, 93, 98; 87, 48, 61 und 107,

395, 402); deshalb begründet die Verfassung grundsätzlich keinen Anspruch

auf Überprüfung jeder richterlichen Entscheidung durch eine höhere Instanz.

Fraglich ist indes, ob dies auch den generellen Ausschluss eines - an sich ge-

gebenen - Rechtsmittels in Fällen rechtfertigt, in denen - wie bei der Anordnung,

sich psychiatrisch untersuchen zu lassen - in einen höchstpersönlichen und den

Betroffenen unter Umständen existentiell berührenden Bereich eingegriffen wird

und eine auf die Fälle der Gefahrenabwehr begrenzte Unanfechtbarkeit ebenso

ausreichend wie sachgerecht wäre.

22

Die Frage kann hier dahinstehen. Auch wenn man sie verneint, so könn-

te dies nur die Verfassungsmäßigkeit des § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG in Zweifel

ziehen. Dies könnte jedoch nicht den Schluss rechtfertigen, dass der vom Ge-

setzgeber gewollte Ausschluss eines Rechtsmittels gegen eine in die Rechte

des Betroffenen gravierend eingreifende gerichtliche Maßnahme von Verfas-

sungs wegen dadurch aufzufangen ist, dass eine - zudem nur in der Regel,

aber keineswegs notwendig - vorangehende gerichtliche Maßnahme, die (noch)

nicht in die Rechte des Betroffenen eingreift, der obergerichtlichen Nachprüfung

unterstellt wird. Mit einer solchen Folgerung würde nicht nur der Sinn des § 68 b

Abs. 3 Satz 2 FGG verkannt, sondern dessen auf die Anordnungen nach § 68 b

Abs. 3 Satz 1 FGG beschränkte Regelung durch Ausweitung der Anfechtbarkeit

über den Rahmen der Maßnahmen nach § 68 b Abs. 1 Satz 1 FGG hinaus in

ihr Gegenteil verkehrt.

23

Schließlich ist die Beschwerde auch nicht als außerordentliche Be-

schwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit zulässig. Wie der Senat klarge-

stellt hat (vgl. Beschluss vom 23. Mai 2007 - XII ZB 92/06 - FamRZ 2007,

1315), ist auch in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit für ein solches außerordentli-

ches Rechtsmittel kein Raum; es widerspräche dem verfassungsrechtlichen

Grundsatz der Rechtsmittelklarheit. Auch die vom Senat in seiner Entscheidung

vom 14. März 2007 (BGHZ 171, 326 = FamRZ 2007, 1002) für Fälle der Willkür

als statthaft erachtete Beschwerde eröffnet ein solches Rechtsmittel nicht. Die

Beschwerdemöglichkeit ist hier vielmehr durch §§ 19, 20 FGG eröffnet. Die

Statthaftigkeit dieses - an sich gegebenen - Rechtsmittels wird durch die Rege-

lung des § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG ausgeschlossen; nur dieser Ausschluss be-

darf nach der genannten Senatsentscheidung - auch unter dem Gesichtspunkt

der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes - gegebenenfalls seinerseits der

Einschränkung.

IV.

24

Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass

- unbeschadet der Frage der Statthaftigkeit einer Beschwerde - eine auf § 68 b

Abs. 3 Satz 1 FGG gestützte Anordnung gegen die Beklagte jedenfalls nur

dann rechtmäßig ist, wenn Anhaltspunkte für deren Betreuungsbedürftigkeit

sprechen und, falls nicht Gefahr im Verzug besteht, der Betroffenen Gelegen-

heit zu rechtlichem Gehör gegeben worden ist. Dies muss aus den Akten er-

kennbar sein, und zwar auch (und gerade) dann, wenn sich solche Anhalts-

punkte in einem zivilprozessualen Rechtstreit ergeben haben und der Prozess-

richter mit dem Vormundschaftsrichter personengleich ist. An der Darlegung

solcher Anhaltspunkte fehlt es, worauf das Oberlandesgericht mit Recht hin-

weist, im vorliegenden Fall völlig; sie erschließen sich auch nicht aus den Ak-

ten.

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Vézina

Dose

Vorinstanzen:

AG Herford, Entscheidung vom 24.05.2006 - 6 XVII B 668 -

LG Bielefeld, Entscheidung vom 14.07.2006 - 25 T 121/06 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 09.11.2006 - 15 W 268/06 -