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BGH Beschluss vom 23.05.2007 – XII ZB 92/06

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZB 92/06

BESCHLUSS

vom

23. Mai 2007

in dem Verfahren über die Ersetzung einer zerstörten oder abhanden gekommenen Gerichtsentscheidung

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

UrkErsVO § 6 Abs. 4

Beschwerdeentscheidungen im Verfahren über die Ersetzung einer zerstörten

oder abhanden gekommenen Gerichtsentscheidung unterliegen keiner weiteren

Anfechtung. Gegen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann

ein beschwerter Beteiligter mit der Anhörungsrüge (hier § 29 a FGG) vorgehen;

für sonstige Einwendungen bleibt ihm nur die Möglichkeit der Gegenvorstellung.

BGH, Beschluss vom 23. Mai 2007 - XII ZB 92/06 - AG Bamberg

LG Bamberg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2007 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter

Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss

der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 11. April 2006

wird auf ihre Kosten verworfen.

Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe

I.

1

A.S. hat den Vater der Antragstellerin mit einem vom Notar J. in B. am

29. März 1940 beurkundeten Vertrag an Kindes statt angenommen. Das

Amtsgericht B. soll die Annahme – gemäß dem damals geltenden § 1741 BGB

a.F. – in einem im April 1940 verkündeten Beschluss bestätigt haben. Die

Antragstellerin begehrt die Ersetzung dieses – nicht auffindbaren –

Beschlusses; sie stützt ihr Begehren auf die Verordnung über die Ersetzung

zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden

vom 18. Juni 1942 (RGBl. 1942, S. 395) i.d.F. vom 1. Januar 1964 (BGBl. III

1964, 315-4: im Folgenden: ErsVO).

2

Das Amtsgericht hat dem Antrag durch Beschluss vom 13. Dezember

2001 stattgegeben. Den Antrag des Beteiligten K.S., des Adoptivbruders der

Antragstellerin, auf erneute Einleitung des Ersetzungsverfahrens nach § 6

Abs. 2 ErsVO hat es am 24. Juni 2004 zurückgewiesen. Die hiergegen

gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten K.S. hat das Landgericht

wegen

fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses

durch Beschluss

vom

17. Dezember 2004 als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung hat

der Beteiligte K.S. "weitere Beschwerde" eingelegt. Das Oberlandesgericht hat

die weitere Beschwerde als außerordentliches Rechtsmittel behandelt und

wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit für zulässig und begründet erachtet; es hat

das Verfahren mit Beschluss vom 25. Juli 2005 an das Landgericht zurückver-

wiesen.

3

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 11. April 2006 die

Entscheidung des Amtsgerichts Bamberg vom 13. Dezember 2001 aufgehoben

und den Antrag auf Ersetzung des die Annahme als Kind bestätigenden

Beschlusses zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die

Antragstellerin mit der vom Landgericht "analog §§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, 27

FGG" zugelassenen Rechtsbeschwerde.

5

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

1. Nach § 6 Abs. 4 ErsVO ist gegen Beschwerdeentscheidungen im

Verfahren über die Ersetzung von Gerichtsentscheidungen ein weiteres Rechts-

mittel nicht zulässig (vgl. BGH Beschluss vom 18. Mai 1961 – VII ZB 5/61

NJW 1961, 1405). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht,

da weder das Rechtsstaatsprinzip (Art. 103 Abs. 1 GG) noch der allgemeine

Justizgewährungsanspruch in Form der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG)

die Überprüfung von Gerichtsentscheidungen in einem Instanzenzug gebieten

(vgl. BVerfG FamRZ 2003, 995, 996).

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2. Nach der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht steht § 6

Abs. 4 ErsVO der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen. Diese

vorkonstitutionell ergangene Vorschrift schließe nur die weitere Beschwerde

zum Oberlandesgericht aus, stelle aber keine bewusste Ausnahme von der

grundsätzlich eröffneten Möglichkeit der Rechtsbeschwerde dar. Es gelte

deshalb die "Grundregel" des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wonach das

Rechtsbeschwerde-gericht an die Zulassung gebunden sei. Dem vermag der

Senat nicht zu folgen.

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a) Für das Beschwerdeverfahren sind nach § 6 Abs. 3 Satz 1 ErsVO die

Vorschriften des FGG maßgebend, denn Gegenstand des Ersetzungs-

verfahrens ist ein die "Annahme als Kind" bestätigender Beschluss des

Vormundschaftsgerichts. Bestimmungen der Zivilprozessordnung sind

im

Verfahren der

freiwilligen Gerichtsbarkeit – soweit eine entsprechende

Anwendung nicht ausdrücklich vorgesehen ist – nur dann entsprechend

heranzuziehen, wenn eine Regelungslücke besteht, die eine Anwendung von

Normen der Zivilprozessordnung ungeachtet der Besonderheiten der freiwilligen

Gerichtsbarkeit gebietet (BGH Beschluss vom 14. Dezember 1989 – IX ZB

40/89 – NJW 1990, 1794, 1795). Das Rechtsmittelsystem der freiwilligen

Gerichtsbarkeit, das eine Anrufung des Bundesgerichtshofs außerhalb des

Vorlegungsverfahrens nach § 28 Abs. 2 FGG nicht vorsieht, weist eine solche

Regelungslücke nicht auf. Es enthält – sieht man von der Anschluss-

beschwerde ab – eine abschließende Regelung (BGH Beschluss vom

14. Dezember 1989 – IX ZB 40/89 – NJW 1990, 1794, 1795); eine Rechtsbe-

schwerde zum Bundesgerichtshof ist ihm fremd (vgl. aber § 73 FamFG-E).

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b) Zudem ist auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein

"außerordentliches" Rechtsmittel zu einem höheren Gericht – z.B. wenn der

Instanzenweg erschöpft ist – nicht möglich, selbst wenn die Endentscheidung

gegen Verfahrensgrundrechte verstößt oder aus einem anderen Grund greifbar

gesetzeswidrig ist (OLG Thüringen FGPrax 2006, 115 f; KG FamRZ 2005, 918,

919; für den Geltungsbereich der ZPO vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 159, 14,

18 f. = FamRZ 2004, 1191, 1199 und vom 20. Oktober 2004 – XII ZB 35/04

FamRZ 2005, 191, 192). Ein solches gesetzlich nicht geregeltes Rechtsmittel

widerspräche dem aus dem Rechtsstaatsprinzip

folgenden verfassungs-

rechtlichen Grundsatz der Rechtsmittelklarheit (BVerfG FamRZ 2003, 995, 999

unter C IV 2b).

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3. Der Senat ist auch nicht an die Zulassung der Rechtsbeschwerde

durch das Beschwerdegericht gebunden. Durch die Zulassung wird dem

Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde zugänglich gemacht, wenn sie nach

dem Gesetz grundsätzlich statthaft ist. Sie wird aber nicht in den Fällen eröffnet,

in denen die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist. Eine nach dem

Gesetz unanfechtbare Entscheidung des Beschwerdegerichts kann nicht durch

dessen Ausspruch einer Anfechtung unterworfen werden. Eine solche

Entscheidung bleibt – auch bei irriger Rechtsmittelzulassung – unanfechtbar

(Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2005 – XII ZB 189/03 – FamRZ 2005, 1481;

vom 20. Oktober 2004 – XII ZB 35/04 – FamRZ 2005, 191 und vom 21. April

2004 – XII ZB 279/03 – FamRZ 2004, 1191, 1192).

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4. Soweit die Antragstellerin Verfahrensverstöße behauptet, hätten diese

allenfalls mit der Rüge nach § 29 a FGG oder mit der Gegenvorstellung

gegenüber dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden können.

Hahne Weber-Monecke RiBGH Prof. Dr. Wagenitz

RiBGH Fuchs ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.

Hahne Dose

ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.

Hahne

Vorinstanzen: AG Bamberg, Entscheidung vom 13.12.2001 - X 7/00 - LG Bamberg, Entscheidung vom 11.04.2006 - 3 T 132/04 -