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BGH Beschluss vom 24.01.2008 – 4 StR 542/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Januar 2008 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bielefeld vom 28. Juni 2007 mit den Fest-
stellungen aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren
Tatgeschehen - mit Ausnahme derjenigen zur Alkohol-
aufnahme durch den Angeklagten - bleiben jedoch be-
stehen.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-
dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-
desfolge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit seiner hierge-
gen eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und ma-
teriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge im Wesentlichen Erfolg;
die Verfahrensrügen versagen dagegen aus den in der Antragsschrift des Ge-
neralbundesanwalts genannten Gründen.
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1. Nach den Feststellungen kam es zwischen dem Angeklagten und sei-
ner Ehefrau kurz vor Mitternacht zu einer verbalen Auseinandersetzung. Da-
nach versetzte der Angeklagte seinem körperlich deutlich unterlegenen Opfer
bis gegen 4.00 Uhr morgens eine Vielzahl massiver Schläge, die unter anderem
zu Lungen- und Leberverletzungen sowie zahlreichen Rippenbrüchen führten.
Sodann legte er die Schwerverletzte in ihr Bett, deckte sie zu und kümmerte
sich nicht mehr um sie. Die Ehefrau verstarb an ihren unbehandelten inneren
Verletzungen, die sie etwa eine Stunde überlebt hatte.
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Gegen 15.50 Uhr rief der Angeklagte im Treppenhaus um Hilfe. Gegen-
über der kurz darauf eintreffenden Polizei räumte er seine Täterschaft spontan
ein; auf den Notarzt wirkte er intoxikiert, aber gewahrsamsfähig. Die Auswer-
tung der ihm um 18.00 bzw. 18.30 Uhr entnommenen Blutproben ergab Blutal-
koholkonzentrationen von 2,03 bzw. 1,95 ‰. Am folgenden Tag musste der
Angeklagte wegen einer Methylalkoholvergiftung einer stationären Behandlung
zugeführt werden. Zu Gunsten des Angeklagten ist die Strafkammer davon
ausgegangen, dass dieser den gesamten Alkohol - nach seinen Angaben
2 Liter Bier und einen halben Liter selbst gebrannten polnischen Schnaps - be-
reits während des verbalen Streits und vor Beginn des eigentlichen Tatgesche-
hens zu sich genommen hatte. Unter Zugrundelegung dieser Alkoholmenge hat
das Landgericht nach der Widmark-Formel eine Tatzeitblutalkoholkonzentration
von 3,29 ‰ errechnet; der gehörte Sachverständige hat - ausgehend von dem
Wert der um 18.00 Uhr entnommenen Blutprobe - rein rechnerisch eine solche
von 3,5 ‰ für möglich gehalten. Hiervon ausgehend und unter Berücksichti-
gung der Art des konsumierten Schnapses vermochte der Sachverständige aus
psychiatrischer Sicht eine völlige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit des Ange-
klagten zur Tatzeit nicht auszuschließen. Das Landgericht hat dagegen nur eine
erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit angenommen; eine Schuld-
unfähigkeit (§ 20 StGB) hat es unter Hinweis auf das Leistungsvermögen und
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die zumindest kurz nach der Tat vorhandene konkrete Erinnerung des Ange-
klagten an das Geschehen verneint.
2. Die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten durch die Straf-
kammer begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Das Landgericht war zwar nicht gehindert, von dem Gutachten des
vernommenen Sachverständigen abzuweichen; denn dieses kann stets nur ei-
ne Grundlage der eigenen Überzeugungsbildung sein (vgl. BGHR StPO § 261
Sachverständiger 5). Auch muss der Tatrichter nicht in jedem Fall, in dem er
von dem Gutachten des in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen
abweichen will, einen weiteren Sachverständigen hinzuziehen. Voraussetzung
ist aber, dass er die für die abweichende Beurteilung erforderliche Sachkunde
besitzt, selbst wenn er erst durch das Gutachten genügend sachkundig gewor-
den ist, um die Beweisfrage beurteilen zu können (vgl. BGH NStZ 2000, 437;
vgl. auch Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 244 Rdn. 75 m.w.N.).
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Außerdem muss der Tatrichter, wenn er eine Frage, für die er geglaubt
hat, des Rates eines Sachverständigen zu bedürfen, im Widerspruch zu dem
Gutachten lösen will, nicht nur die maßgeblichen Darlegungen des Sachver-
ständigen wiedergeben, sondern auch seine Gegenansicht unter Auseinander-
setzung mit diesen begründen (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Sachverstän-
diger 1; BGH NStZ-RR 1997, 172). Das ist hier nicht in ausreichendem Maße
geschehen.
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b) Nach den bisherigen Feststellungen wäre unter Zugrundelegung der
im Urteil mitgeteilten Berechnung des Sachverständigen - ausgehend von den
BAK-Werten der etwa 14 Stunden nach der Tat entnommenen Blutproben und
auszuschließenden Nachtrunks (UA 32) - nicht nur von einer Tatzeitblutalkohol-
konzentration von 3,5 ‰ - wie der Sachverständige meint -, sondern von einem
noch höheren Wert auszugehen, da nach ständiger Rechtsprechung bei der
Prüfung der Schuldfähigkeit ein stündlicher Abbauwert von 0,2 ‰ (und nicht
von 0,1 ‰) und ein Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ zu Grunde zu legen ist (vgl.
Fischer StGB 55. Aufl. § 20 Rdn. 13 m.w.N.). Die von der Strafkammer selbst
errechnete Tatzeitblutalkoholkonzentration von 3,29 ‰ (UA 28) beruht auf rei-
nen Vermutungen, weil weder der Alkoholgehalt des vom Angeklagten getrun-
kenen selbst gebrannten "polnischen Schnapses" noch Trinkzeiten feststehen
(vgl. UA 31).
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Allerdings wäre es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn auch
bei einem - rückgerechneten - sehr hohen Tatzeitblutalkoholwert dessen indi-
ziellem Gewicht für eine Schuldfähigkeitsbeurteilung keine vorrangige Bedeu-
tung vor anderen Beweisanzeichen beigemessen würde, weil zwischen der Tat
und der Blutentnahme eine lange Zeit lag (vgl. BGHSt 35, 308, 315, 317). Das
hat das Landgericht auch bedacht und gemeint, dass das vom Angeklagten
gezeigte Leistungsverhalten, nämlich dass er "seine Ehefrau über längere Zeit
mit erheblichem Kraftaufwand geschlagen, sie danach ins Bett gelegt und zu-
gedeckt und sich daraufhin bis zum Nachmittag des Tattages ruhig in der Woh-
nung aufgehalten" und zumindest kurz nach der Tat noch "ein konkretes Erin-
nerungsvermögen" gezeigt hat (UA 28), gegen eine vollständige Aufhebung der
Steuerungsfähigkeit spreche. Hierbei hat die Strafkammer allerdings verkannt,
dass es sich im Wesentlichen um schlichte, für den schon wegen Körperverlet-
zung vorbestraften Angeklagten im Hinblick auf das Schlagen auch nicht unge-
wöhnliche Verhaltensweisen handelte, nicht aber um aussagekräftige psycho-
diagnostische Beweisanzeichen. Als solche sind nur Umstände in Betracht zu
ziehen, die Hinweise darauf geben können, ob das Steuerungsvermögen des
Täters trotz der erheblichen Alkoholisierung (wenn auch nur erheblich vermin-
dert) erhalten geblieben ist (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 35).
Den vom Landgericht herangezogenen Umständen kommt jedoch eine solche
Aussagekraft weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit zu (vgl. hierzu BGHSt 43,
66, 70 ff.; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 10, 16, 19; § 21 Blutalko-
holkonzentration 37, 38).
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3. Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung.
Hierzu wird es sich empfehlen, einen weiteren Sachverständigen hinzuzuzie-
hen. Dieser wird auch dazu zu befragen sein, in welchem zeitlichen Abstand
von der Aufnahme von Methylalkohol mit dem Auftreten von Vergiftungser-
scheinungen zu rechnen ist. Außerdem wird zu klären sein, ob Trinkmengen-
und Trinkzeitangaben des Angeklagten mit den Auswertungen der entnomme-
nen Blutproben in Einklang zu bringen sind und ob gegebenenfalls ein Nach-
trunk zu berücksichtigen ist (vgl. Fischer aaO).
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Falls das neu entscheidende Tatgericht zu der Annahme kommen sollte,
dass der Angeklagte zur Tatzeit nicht ausschließbar schuldunfähig war, wird es
eine Strafbarkeit nach § 323 a StGB zu prüfen haben.
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4. Da die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen - mit Ausnahme
derjenigen zur Alkoholaufnahme durch den Angeklagten - rechtsfehlerfrei ge-
troffen wurden, können sie aufrechterhalten bleiben. Ergänzende Feststellun-
gen, die den getroffenen nicht widersprechen, sind möglich.
Kuckein Athing Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible