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BGH Beschluss vom 24.01.2008 – 5 StR 585/07

5. Strafsenat

5 StR 585/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 24. Januar 2008 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2008

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 16. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

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G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs

von Kindern in vier Fällen sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von

Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten

verurteilt. Die mit Verfahrensrügen und der Sachrüge geführte Revision des

Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-

fen:

1. Der 43-jährige Angeklagte ist Vater des 11-jährigen T. , der sich

im Sommer 2003 mit dem seinerzeit 10-jährigen Zeugen V. C.

anfreundete. Bald besuchte V. , der mit seiner Mutter und fünf Ge-

schwistern in äußerst bescheidenen und beengten Verhältnissen lebte, T.

häufig zu Hause, um mit ihm dort am Computer oder mit der Playstation

zu spielen; diese Möglichkeiten hatte er daheim nicht. Nach kurzer Zeit durfte

der Zeuge auch gelegentlich bei T. übernachten. Da der Angeklagte

damals arbeitslos war und tagsüber seine Kinder T. und die 4-jährige

J. beaufsichtigte, kam es häufig vor, dass V. den Angeklagten

allein in der Wohnung antraf, wenn T. noch in der Schule und das kleine

Mädchen im Kindergarten war. Nachdem der Zeuge bereits mehrere Monate

bei der Familie des Angeklagten ein- und ausgegangen war, kam es im Früh-

jahr 2004 erstmals und danach bis spätestens zum 28. März 2005 in fünf

Fällen zu sexuellen Handlungen zwischen dem Angeklagten und V. .

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In vier Fällen entblößte der Angeklagte seinen Penis vor dem Zeugen,

führte alsdann dessen Hand an sein Glied, hielt die Hand fest und nahm

onanierende Bewegungen bis zum Samenerguss vor. Obwohl der Junge sich

ekelte, leistete er in keinem der Fälle Widerstand. Er ging jeweils davon aus,

dass er keine andere Wahl habe und – sollte er versuchen wegzurennen –

die Wohnungstür verschlossen sein könnte oder der Angeklagte vor ihm an

der Wohnungstür sein würde. Zudem erhielt er anschließend Belohnungen in

Form von Süßigkeiten, Eis oder selbstgebrannten CDs mit PC-Spielen oder

Musik.

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In dem genannten Tatzeitraum kam es schließlich auch zu einem

wechselseitigen Oralverkehr. Während die Kinder des Angeklagten – im

Wohnzimmer vor dem Sofa sitzend – eine Fernsehsendung verfolgten, saß

der Angeklagte hinter dem Sofa auf einem Computerhocker. Er entblößte

seinen Penis, bedeutete V. , sich hinzuknien und führte den Kopf des

Jungen an sein Glied. Dieser führte den Oralverkehr an dem Angeklagten

aus, ohne dass dieser jedoch zum Samenerguss gelangte. Anschließend zog

er dem Jungen die Hose herunter und nahm dessen Glied für kurze Zeit in

den Mund. Hierfür erhielt V. keine Gegenleistung, der Angeklagte

versprach aber, ihm eine Musik-CD zu brennen. Der Geschädigte brachte

dieses Versprechen mit dem Oralverkehr in Zusammenhang und sah sich

deswegen berechtigt, die Einlösung des Versprechens zu erwarten.

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In der Folgezeit ließ der Kontakt zwischen T. und dem Zeugen

nach. T. und seine Schwester wollten nicht mehr mit ihm spielen, weil

V. sehr bestimmend war. Der Angeklagte musste ihn auch mehrfach

ermahnen, sich an die Regeln zu halten und untersagte ihm darüber hinaus,

sexistisch gefärbte Schimpfworte zu benutzen. Möglicherweise war V.

letztmalig zu Silvester 2004/2005 in der Wohnung des Angeklagten, weil

er mit T. feiern wollte. Als der Angeklagte ihm mitteilte, dass T. mit

einem anderen Jungen verabredet sei, reagierte der Zeuge wohl aus Eifer-

sucht überaus aufgebracht, so dass der Angeklagte ihn der Wohnung ver-

wies.

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Im April 2005 sah der Zeuge eine Nachmittags-Show, in der allgemein

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über Sex gesprochen wurde. Hierdurch fühlte er sich an die sexuellen Hand-

lungen mit dem Angeklagten erinnert und fing an zu weinen. Zudem war er

enttäuscht, weil er die ihm einige Zeit zuvor versprochene CD nicht erhalten

hatte, die er sich seiner Meinung nach durch die letzten sexuellen Handlun-

gen „verdient“ hatte. Als seine Mutter ihn nach dem Grund der Tränen fragte,

berichtete V. von den Vorfällen mit dem Angeklagten.

2. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils hält rechtlicher

Prüfung nicht stand.

Der Angeklagte bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Die

Strafkammer stützt die Verurteilung im Wesentlichen auf die Angaben des

zur Tatzeit 10-jährigen und im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 13 Jahre al-

ten Zeugen, deren Glaubhaftigkeit eine Sachverständige bestätigt hat. In ei-

nem Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein

davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteilsgrün-

de erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, welche die Entschei-

dung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen

hat (st. Rspr. vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, 13 und 14).

Dies gilt insbesondere dann, wenn der einzige Belastungszeuge in der

Hauptverhandlung seine Vorwürfe ganz oder teilweise nicht mehr aufrechter-

hält oder wenn der anfänglichen Schilderung weiterer Taten nicht gefolgt wird

(vgl. BGHSt 44, 153, 159).

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a) Ins Gewicht fällt hier zunächst, dass V. hinsichtlich einzel-

ner Tatmodalitäten seine früheren Tatschilderungen in der Hauptverhandlung

ganz erheblich abgeschwächt hat. So hat er im Ermittlungsverfahren ange-

geben, der Angeklagte habe ihm Schläge angedroht, wenn er die sexuellen

Handlungen nicht dulde. In der Hauptverhandlung hat er konkrete Drohungen

nicht mehr bekundet, sondern „ist darauf ausgewichen“, dass er „glaube“,

dass der Angeklagte „irgendwas“ angedroht habe (UA S. 19). In ähnlicher

Weise verhält es sich auch mit der Anzahl der sexuellen Übergriffe. Bei sei-

ner polizeilichen Vernehmung hat er nach Aussage der Vernehmungsbeam-

tin von zwei Fällen des Oralverkehrs gesprochen, während er in der Haupt-

verhandlung erklärt hat, dass dies nur einmal vorgekommen sei. Auch im

Hinblick auf seine Fluchtmöglichkeiten ist der Zeuge von seiner ursprüngli-

chen Aussage im Ermittlungsverfahren, wonach die Wohnungstür immer ab-

geschlossen gewesen sei, abgewichen. In der Hauptverhandlung hat er hier-

zu bekundet, dass die Wohnungstür eigentlich nur nachts, wenn er dort

übernachtet habe, abgeschlossen worden sei (UA S. 17).

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Die dargelegten, möglicherweise auf das Alter des Zeugen zurückzu-

führenden Aussagedefizite stehen einer Wertung seiner Bekundungen als

glaubhaft zwar nicht notwendig entgegen; sie bedingen jedoch eine sorgfälti-

ge Darlegung und Abgleichung dessen, was er bei seiner polizeilichen Ver-

nehmung zu diesen Punkten im Einzelnen mitgeteilt hat. Dies gilt namentlich

vor dem Hintergrund, dass das Landgericht das Verfahren wegen zehn wei-

terer Taten gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Den Grund für diese

Teileinstellung teilt die Strafkammer nicht mit. Insoweit ist dem Urteil an an-

derer Stelle lediglich zu entnehmen, dass der Zeuge sich sicher nur an die

festgestellten Fälle erinnere (UA S. 16). Gleichwohl könnten auch andere

Gründe für die Einstellung eine Rolle gespielt haben, denen für die Frage der

Glaubwürdigkeit des einzigen Belastungszeugen Bedeutung zukommen

kann (vgl. BGHSt 44, 153, 160).

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b) Des Weiteren verhält sich das Urteil nicht dazu, wann die letzte gra-

vierende Tat stattgefunden hat. Nach der unwiderlegten Einlassung des An-

geklagten hat er V. zuletzt Silvester 2004/2005 gesehen. Der Zeuge

wiederum spricht von einem Tatzeitraum von Sommer 2004 bis Herbst 2004,

„vielleicht auch später“. Das Landgericht legt den Feststellungen offensicht-

lich zugrunde, dass die letzte Tat am 28. März 2005 geschehen sein könnte.

Eine genauere zeitliche Bestimmung, die ebenfalls durch einen Abgleich mit

den polizeilichen Aussagen des Kindes und durch eine entsprechende Be-

fragung von Zeugen, denen V. von den Vorfällen berichtet hatte, hät-

te erfolgen können, wäre für die Würdigung der Aussagegenese und

-entwicklung von Bedeutung gewesen. Denn es kann einen Unterschied ma-

chen, ob sich der Zeuge nur wenige Tage nach der letzten Tat oder erst Mo-

nate später gegenüber seiner Mutter offenbart hat.

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Das Gleiche gilt für die Frage, ob der Zeuge den Angeklagten zu Un-

recht belastet haben könnte. Die Strafkammer geht davon aus, dass V.

kein Motiv – insbesondere kein Rachemotiv – für eine Falschbelastung

gehabt habe. Aus dem „Rausschmiss“ am Silvesterabend 2004/2005 könne

ein solches Motiv nicht hergeleitet werden, weil der Angeklagte keine Reakti-

on auf diesen Vorfall beschrieben habe. Dies trifft so nicht zu. Der Junge hat

nach der auch insoweit unwiderlegten Einlassung des Angeklagten wohl aus

Eifersucht auf den neuen Freund von T. überaus aufgebracht reagiert. In

diesem Zusammenhang hätte deshalb auch die Möglichkeit erörtert werden

müssen, ob sich der Zeuge durch die insbesondere auch für die Kinder des

Angeklagten äußerst belastenden und familiär einschneidenden Schuldvor-

würfe gegen ihren Vater an T. wegen dessen „Treulosigkeit“ rächen

wollte.

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c) Schließlich hätte sich das Gericht, was den sachlichen Inhalt der

Bekundungen des Zeugen betrifft, eingehender mit den äußeren Umständen

des von V. geschilderten Oralverkehrs auseinandersetzen müssen.

Es ist schon im Hinblick auf das hohe Entdeckungsrisiko schwer vorstellbar,

dass der Angeklagte im Beisein seiner Kinder eine derartige Handlung be-

gangen hat. Auch ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb sich V.

in diesem Fall der Tat nicht entzogen hat, was möglich gewesen wäre.

Ob diese Umstände bei der Vernehmung des V. oder des ebenfalls

als Zeugen vernommenen Sohnes des Angeklagten problematisiert worden

sind, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.

VRiBGH Basdorf ist krankheitsbedingt an der Unterschrift gehindert

Gerhardt Gerhardt Raum

Schaal Jäger