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BGH Beschluss vom 24.01.2008 – 5 StR 585/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. Januar 2008 in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2008
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 16. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs
von Kindern in vier Fällen sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von
Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten
verurteilt. Die mit Verfahrensrügen und der Sachrüge geführte Revision des
Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-
fen:
1. Der 43-jährige Angeklagte ist Vater des 11-jährigen T. , der sich
im Sommer 2003 mit dem seinerzeit 10-jährigen Zeugen V. C.
anfreundete. Bald besuchte V. , der mit seiner Mutter und fünf Ge-
schwistern in äußerst bescheidenen und beengten Verhältnissen lebte, T.
häufig zu Hause, um mit ihm dort am Computer oder mit der Playstation
zu spielen; diese Möglichkeiten hatte er daheim nicht. Nach kurzer Zeit durfte
der Zeuge auch gelegentlich bei T. übernachten. Da der Angeklagte
damals arbeitslos war und tagsüber seine Kinder T. und die 4-jährige
J. beaufsichtigte, kam es häufig vor, dass V. den Angeklagten
allein in der Wohnung antraf, wenn T. noch in der Schule und das kleine
Mädchen im Kindergarten war. Nachdem der Zeuge bereits mehrere Monate
bei der Familie des Angeklagten ein- und ausgegangen war, kam es im Früh-
jahr 2004 erstmals und danach bis spätestens zum 28. März 2005 in fünf
Fällen zu sexuellen Handlungen zwischen dem Angeklagten und V. .
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In vier Fällen entblößte der Angeklagte seinen Penis vor dem Zeugen,
führte alsdann dessen Hand an sein Glied, hielt die Hand fest und nahm
onanierende Bewegungen bis zum Samenerguss vor. Obwohl der Junge sich
ekelte, leistete er in keinem der Fälle Widerstand. Er ging jeweils davon aus,
dass er keine andere Wahl habe und – sollte er versuchen wegzurennen –
die Wohnungstür verschlossen sein könnte oder der Angeklagte vor ihm an
der Wohnungstür sein würde. Zudem erhielt er anschließend Belohnungen in
Form von Süßigkeiten, Eis oder selbstgebrannten CDs mit PC-Spielen oder
Musik.
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In dem genannten Tatzeitraum kam es schließlich auch zu einem
wechselseitigen Oralverkehr. Während die Kinder des Angeklagten – im
Wohnzimmer vor dem Sofa sitzend – eine Fernsehsendung verfolgten, saß
der Angeklagte hinter dem Sofa auf einem Computerhocker. Er entblößte
seinen Penis, bedeutete V. , sich hinzuknien und führte den Kopf des
Jungen an sein Glied. Dieser führte den Oralverkehr an dem Angeklagten
aus, ohne dass dieser jedoch zum Samenerguss gelangte. Anschließend zog
er dem Jungen die Hose herunter und nahm dessen Glied für kurze Zeit in
den Mund. Hierfür erhielt V. keine Gegenleistung, der Angeklagte
versprach aber, ihm eine Musik-CD zu brennen. Der Geschädigte brachte
dieses Versprechen mit dem Oralverkehr in Zusammenhang und sah sich
deswegen berechtigt, die Einlösung des Versprechens zu erwarten.
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In der Folgezeit ließ der Kontakt zwischen T. und dem Zeugen
nach. T. und seine Schwester wollten nicht mehr mit ihm spielen, weil
V. sehr bestimmend war. Der Angeklagte musste ihn auch mehrfach
ermahnen, sich an die Regeln zu halten und untersagte ihm darüber hinaus,
sexistisch gefärbte Schimpfworte zu benutzen. Möglicherweise war V.
letztmalig zu Silvester 2004/2005 in der Wohnung des Angeklagten, weil
er mit T. feiern wollte. Als der Angeklagte ihm mitteilte, dass T. mit
einem anderen Jungen verabredet sei, reagierte der Zeuge wohl aus Eifer-
sucht überaus aufgebracht, so dass der Angeklagte ihn der Wohnung ver-
wies.
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Im April 2005 sah der Zeuge eine Nachmittags-Show, in der allgemein
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über Sex gesprochen wurde. Hierdurch fühlte er sich an die sexuellen Hand-
lungen mit dem Angeklagten erinnert und fing an zu weinen. Zudem war er
enttäuscht, weil er die ihm einige Zeit zuvor versprochene CD nicht erhalten
hatte, die er sich seiner Meinung nach durch die letzten sexuellen Handlun-
gen „verdient“ hatte. Als seine Mutter ihn nach dem Grund der Tränen fragte,
berichtete V. von den Vorfällen mit dem Angeklagten.
2. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils hält rechtlicher
Prüfung nicht stand.
Der Angeklagte bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Die
Strafkammer stützt die Verurteilung im Wesentlichen auf die Angaben des
zur Tatzeit 10-jährigen und im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 13 Jahre al-
ten Zeugen, deren Glaubhaftigkeit eine Sachverständige bestätigt hat. In ei-
nem Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein
davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteilsgrün-
de erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, welche die Entschei-
dung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen
hat (st. Rspr. vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, 13 und 14).
Dies gilt insbesondere dann, wenn der einzige Belastungszeuge in der
Hauptverhandlung seine Vorwürfe ganz oder teilweise nicht mehr aufrechter-
hält oder wenn der anfänglichen Schilderung weiterer Taten nicht gefolgt wird
(vgl. BGHSt 44, 153, 159).
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a) Ins Gewicht fällt hier zunächst, dass V. hinsichtlich einzel-
ner Tatmodalitäten seine früheren Tatschilderungen in der Hauptverhandlung
ganz erheblich abgeschwächt hat. So hat er im Ermittlungsverfahren ange-
geben, der Angeklagte habe ihm Schläge angedroht, wenn er die sexuellen
Handlungen nicht dulde. In der Hauptverhandlung hat er konkrete Drohungen
nicht mehr bekundet, sondern „ist darauf ausgewichen“, dass er „glaube“,
dass der Angeklagte „irgendwas“ angedroht habe (UA S. 19). In ähnlicher
Weise verhält es sich auch mit der Anzahl der sexuellen Übergriffe. Bei sei-
ner polizeilichen Vernehmung hat er nach Aussage der Vernehmungsbeam-
tin von zwei Fällen des Oralverkehrs gesprochen, während er in der Haupt-
verhandlung erklärt hat, dass dies nur einmal vorgekommen sei. Auch im
Hinblick auf seine Fluchtmöglichkeiten ist der Zeuge von seiner ursprüngli-
chen Aussage im Ermittlungsverfahren, wonach die Wohnungstür immer ab-
geschlossen gewesen sei, abgewichen. In der Hauptverhandlung hat er hier-
zu bekundet, dass die Wohnungstür eigentlich nur nachts, wenn er dort
übernachtet habe, abgeschlossen worden sei (UA S. 17).
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Die dargelegten, möglicherweise auf das Alter des Zeugen zurückzu-
führenden Aussagedefizite stehen einer Wertung seiner Bekundungen als
glaubhaft zwar nicht notwendig entgegen; sie bedingen jedoch eine sorgfälti-
ge Darlegung und Abgleichung dessen, was er bei seiner polizeilichen Ver-
nehmung zu diesen Punkten im Einzelnen mitgeteilt hat. Dies gilt namentlich
vor dem Hintergrund, dass das Landgericht das Verfahren wegen zehn wei-
terer Taten gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Den Grund für diese
Teileinstellung teilt die Strafkammer nicht mit. Insoweit ist dem Urteil an an-
derer Stelle lediglich zu entnehmen, dass der Zeuge sich sicher nur an die
festgestellten Fälle erinnere (UA S. 16). Gleichwohl könnten auch andere
Gründe für die Einstellung eine Rolle gespielt haben, denen für die Frage der
Glaubwürdigkeit des einzigen Belastungszeugen Bedeutung zukommen
kann (vgl. BGHSt 44, 153, 160).
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b) Des Weiteren verhält sich das Urteil nicht dazu, wann die letzte gra-
vierende Tat stattgefunden hat. Nach der unwiderlegten Einlassung des An-
geklagten hat er V. zuletzt Silvester 2004/2005 gesehen. Der Zeuge
wiederum spricht von einem Tatzeitraum von Sommer 2004 bis Herbst 2004,
„vielleicht auch später“. Das Landgericht legt den Feststellungen offensicht-
lich zugrunde, dass die letzte Tat am 28. März 2005 geschehen sein könnte.
Eine genauere zeitliche Bestimmung, die ebenfalls durch einen Abgleich mit
den polizeilichen Aussagen des Kindes und durch eine entsprechende Be-
fragung von Zeugen, denen V. von den Vorfällen berichtet hatte, hät-
te erfolgen können, wäre für die Würdigung der Aussagegenese und
-entwicklung von Bedeutung gewesen. Denn es kann einen Unterschied ma-
chen, ob sich der Zeuge nur wenige Tage nach der letzten Tat oder erst Mo-
nate später gegenüber seiner Mutter offenbart hat.
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Das Gleiche gilt für die Frage, ob der Zeuge den Angeklagten zu Un-
recht belastet haben könnte. Die Strafkammer geht davon aus, dass V.
kein Motiv – insbesondere kein Rachemotiv – für eine Falschbelastung
gehabt habe. Aus dem „Rausschmiss“ am Silvesterabend 2004/2005 könne
ein solches Motiv nicht hergeleitet werden, weil der Angeklagte keine Reakti-
on auf diesen Vorfall beschrieben habe. Dies trifft so nicht zu. Der Junge hat
nach der auch insoweit unwiderlegten Einlassung des Angeklagten wohl aus
Eifersucht auf den neuen Freund von T. überaus aufgebracht reagiert. In
diesem Zusammenhang hätte deshalb auch die Möglichkeit erörtert werden
müssen, ob sich der Zeuge durch die insbesondere auch für die Kinder des
Angeklagten äußerst belastenden und familiär einschneidenden Schuldvor-
würfe gegen ihren Vater an T. wegen dessen „Treulosigkeit“ rächen
wollte.
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c) Schließlich hätte sich das Gericht, was den sachlichen Inhalt der
Bekundungen des Zeugen betrifft, eingehender mit den äußeren Umständen
des von V. geschilderten Oralverkehrs auseinandersetzen müssen.
Es ist schon im Hinblick auf das hohe Entdeckungsrisiko schwer vorstellbar,
dass der Angeklagte im Beisein seiner Kinder eine derartige Handlung be-
gangen hat. Auch ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb sich V.
in diesem Fall der Tat nicht entzogen hat, was möglich gewesen wäre.
Ob diese Umstände bei der Vernehmung des V. oder des ebenfalls
als Zeugen vernommenen Sohnes des Angeklagten problematisiert worden
sind, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.
VRiBGH Basdorf ist krankheitsbedingt an der Unterschrift gehindert
Gerhardt Gerhardt Raum
Schaal Jäger