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BGH Beschluss vom 24.01.2008 – IX ZB 120/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2008

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsVV § 3 Abs. 1 Buchst. b

a) Hat die Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter zu einer Vermehrung

der Masse und damit zu einer höheren Regelvergütung des Verwalters geführt,

so ist der Wert, um den sich die Masse durch die Unternehmensfortführung

vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der

Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den

dann allein zu gewährenden Zuschlag erreicht würde.

b) Die Häuserverwaltung kann eine den Regelsatz übersteigende Vergütung auch

dann rechtfertigen, wenn nur ein einzelnes Objekt verwaltet worden ist. Es

muss sich jedoch um eine Immobilienbewirtschaftung gehandelt haben.

c) Erfüllt der Schuldner seine Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren nicht und

hat dies eine nicht unerhebliche Mehrbelastung des Insolvenzverwalters zur

Folge, kann dieser einen Zuschlag auf seine Regelvergütung verlangen.

BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 120/07 - LG Mainz

AG Mainz

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

und Dr. Detlev Fischer

am 24. Januar 2008

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der

8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 21. Mai 2007 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 30.024 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller war Insolvenzverwalter in dem am 21. Oktober 2003

eröffneten und am 25. Mai 2005 gemäß § 213 Abs. 1 InsO eingestellten Insol-

venzverfahren über das Vermögen des M. (fortan: Schuldner), der

als Sachverständiger für Schallschutz selbstständig tätig war und diese Tätig-

keit auch während des Insolvenzverfahrens fortsetzte.

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Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt

und einen Zuschlag von 50 v.H. auf den Regelsatz begehrt. Mit Beschluss vom

21. November 2006 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - die Vergütung an-

tragsgemäß festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des

Schuldners hat das Landgericht durch Beschluss vom 21. Mai 2007 zurückge-

wiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

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Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Fortführung des Geschäfts-

betriebs sei als Erhöhungstatbestand zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 Buchst. b

InsVV). Dabei sei insbesondere zu beachten, dass das Geschäft über den rela-

tiv langen Zeitraum von 19 Monaten fortgeführt worden sei. Auch wenn es sich

um ein "Ein-Mann-Unternehmen" gehandelt habe, sei die Tätigkeit des Insol-

venzverwalters nicht auf die bloße Überwachung beschränkt gewesen. Dass die

Fortführung des Geschäftsbetriebs zu einer Vergrößerung der Masse geführt

habe, spreche nicht von vornherein gegen die Gewährung eines Zuschlags.

Vielmehr sei insoweit eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, ob die durch den

erzielten Überschuss entstehende Erhöhung der Vergütung ausreiche, um den

Mehraufwand und die Haftungsrisiken des Insolvenzverwalters auszugleichen.

Im vorliegenden Fall habe die Masseanreicherung keinen adäquaten Ausgleich

bewirkt.

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Vergütungserhöhend falle auch die Verwaltung des dem Schuldner ge-

hörenden Hausgrundstücks ins Gewicht. Dass es sich vorliegend nur um ein

Anwesen gehandelt habe, sei unerheblich. Entscheidend sei nicht die Anzahl

der verwalteten Objekte, sondern der Umfang der Hausverwaltung.

Ein Zuschlag gebühre dem Insolvenzverwalter schließlich deswegen,

weil sich die Zusammenarbeit mit dem Schuldner als besonders schwierig dar-

gestellt habe.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 576

Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 575 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der Be-

schwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landge-

1. Mit Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass die Ausführungen des Be-

schwerdegerichts mit den Grundsätzen nicht vereinbar sind, die der Senat zur

Erhöhung der Regelvergütung nach § 3 Abs. 1 Buchst. b Alt. 1 InsVV aufgestellt

hat. Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist festzusetzen, wenn der

Verwalter das Unternehmen des Schuldners fortgeführt hat und die Masse da-

durch nicht entsprechend größer geworden ist. Beide Tatbestandsmerkmale

müssen kumulativ gegeben sein. Von einer "entsprechend" größeren Masse ist

auszugehen, wenn die Erhöhung der Vergütung, die sich aus der Massemeh-

rung ergibt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 InsVV), ungefähr den Betrag erreicht, der dem

Verwalter bei unveränderter Masse über einen Zuschlag (§ 3 Abs. 1 Buchst. b

Alt. 1 InsVV) zustände. Denn der Insolvenzverwalter, der durch die Betriebsfort-

führung eine Anreicherung der Masse bewirkt, darf vergütungsmäßig nicht

schlechter stehen, als wenn die Masse nicht angereichert worden wäre. Ist die

aus der Massemehrung sich ergebende Erhöhung der Vergütung niedriger als

der Betrag, der über den Zuschlag ohne Massemehrung verdient wäre, hat das

Insolvenzgericht einen Zuschlag zu gewähren, der die bestehende Differenz in

etwa ausgleicht. Höher darf er nicht sein. Andernfalls würde der Insolvenzver-

walter für seine Bemühungen um die Betriebsfortführung doppelt honoriert. Dies

ist zu vermeiden (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, ZIP 2007,

784, 786; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, ZIP 2007, 826).

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Danach ist eine Vergleichsrechnung durchzuführen. Dazu ist der Wert,

um den sich die Masse durch die Unternehmensfortführung vergrößert hat, und

die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergü-

tung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewähren-

den Zuschlag erreicht würde.

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Die angefochtene Entscheidung lässt nicht erkennen, dass eine solche

Vergleichsrechnung angestellt worden ist. Nach dem eigenen Vortrag des In-

solvenzverwalters hat die Masse durch die Unternehmensfortführung um

68.796,32 € zugenommen; nach der Behauptung des Schuldners - der freilich

auch Beträge mit berücksichtigt, die der Insolvenzverwalter durch Anfechtung

zur Masse gezogen hat - liegt die Zunahme sogar bei gut 130.000 €. Legt man

die Angaben des Insolvenzverwalters zugrunde, hat er über die höhere Berech-

nungsgrundlage eine Regelvergütung von 31.382,89 € verdient. Ohne die Mas-

semehrung hätte sich die Regelvergütung auf 28.077,66 € belaufen. Damit hat

sich die Betriebsfortführung für den Insolvenzverwalter bereits über die höhere

Berechnungsgrundlage durch eine um 3.305,25 € höhere Vergütung ausge-

zahlt. Auf den Ausgangswert (ohne Massemehrung) bezogen entspricht dies

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einem Zuschlag von knapp 12 v.H. Da das Beschwerdegericht die einzelnen

Zuschlagstatbestände nicht quantifiziert hat, lässt sich nicht feststellen, ob es

für die Unternehmensfortführung ohne die Massemehrung einen höheren Zu-

schlag für gerechtfertigt angesehen hätte. Damit fehlt es an den einen Zuschlag

rechtfertigenden Feststellungen.

2. Zu beanstanden ist auch die Vergütungserhöhung wegen der Verwal-

tung des Hausgrundstücks.

Nach § 3 Abs. 1 Buchst. b Alt. 2 InsVV ist eine den Regelsatz überstei-

gende Vergütung auch dann festzusetzen, wenn der Verwalter "Häuser verwal-

tet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist". Die Verwen-

dung des Plurals "Häuser" besagt nicht, dass die Verwaltung eines einzelnen

Objekts nicht zuschlagsfähig ist (Graeber, Vergütung in Insolvenzverfahren von

A-Z Rn. 245). Häuserverwaltungen werden generell nicht von der Regelvergü-

tung des Insolvenzverwalters abgedeckt (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insol-

venzrechtliche Vergütung 4. Aufl. § 3 InsVV Rn. 20; MünchKomm-InsO/Nowak,

2. Aufl. § 3 InsVV Rn. 5; Hess, Insolvenzrecht § 3 InsVV Rn. 82; Kübler/

Prütting/Eickmann/Prasser, InsO § 3 InsVV Rn. 38; HK-InsO/Irschlinger, 4. Aufl.

§ 3 InsVV Rn. 9; Graeber, aaO).

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Eine Häuserverwaltung liegt jedoch nur vor, wenn der Insolvenzverwalter

einen Aufwand treiben musste, der sich als Immobilienbewirtschaftung be-

schreiben lässt. Unter dem genannten Aspekt sind zuschlagsfähig die Vermie-

tung, die Sicherung und die Erhaltung der

Immobilie

(Haarmeyer/

Wutzke/Förster, aaO Rn. 21; FK-InsO/Lorenz, 4. Aufl. § 3 InsVV Rn. 14;

Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 3 InsVV Rn. 11), auch die Sicherstellung

der Energie- und Wasserversorgung sowie die Erfüllung von Verkehrssiche-

rungspflichten (Graf-Schlicker/Mäusezahl, InsO § 3 InsVV Rn. 13).

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Nach den Feststellungen des Amtsgerichts, denen sich das Landgericht

angeschlossen hat, besaß der Schuldner ein Wohn- und Geschäftshaus. Um

die fortdauernde Nutzung im Rahmen der Betriebsfortführung und als Wohn-

raum für den Schuldner zu gewährleisten, musste der Insolvenzverwalter mit

der Grundpfandrechtsgläubigerin die Zahlung einer Nutzungsentschädigung

vereinbaren und deren laufende Entrichtung überwachen. Diese Tätigkeit fällt,

soweit dadurch die Betriebsfortführung gesichert wurde, unter § 3 Abs. 1

Buchst. b Alt. 1 InsVV. Im Übrigen ist sie jedoch keine Immobilienbewirtschaf-

tung gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. b Alt. 2 InsVV. Sie hat insbesondere keine hin-

reichende Ähnlichkeit mit einer "kalten Zwangsverwaltung", für die ebenfalls ein

Zuschlag zugebilligt wird (Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO Rn. 22; FK-InsO/

Lorenz, aaO). Diese zeichnet sich dadurch aus, dass der Insolvenzverwalter mit

den Grundpfandgläubigern vereinbart, dass er die Mieten einzieht und an die

Grundpfandgläubiger verteilt. Im vorliegenden Fall hat der Insolvenzverwalter

nichts eingezogen. Seine Bemühungen, damit die Grundpfandgläubigerin - zu-

mindest zeitweise - zu einem Stillhalten zu veranlassen und dem Schuldner die

Wohnung zu erhalten, sind deshalb durch die Regelvergütung abgegolten.

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3. Demgegenüber bleibt die Rüge hinsichtlich der Vergütungserhöhung

wegen der mangelnden Kooperation seitens des Schuldners erfolglos.

Der Regelvergütung liegt die Vorstellung zugrunde, dass der Schuldner

seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Insolvenzverfahren nachkommt.

Daher ist eine Mitwirkungsverweigerung durch den Schuldner, die zu einer nicht

unerheblichen Mehrbelastung des Insolvenzverwalters führt, durch einen Zu-

schlag nach § 3 Abs. 1 InsVV zu berücksichtigen (Haarmeyer/Wutzke/Förster,

aaO Rn. 63; MünchKomm-InsO/Nowak, aaO Rn. 22; Kübler/Prütting/

Eickmann/Prasser, aaO Rn. 41; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzver-

fahren 2. Aufl. Rn. 246; Graeber, aaO Rn. 333; FK-InsO/Lorenz, aaO Rn. 26;

Breutigam/Blersch/Goetsch, aaO Rn. 24; vgl. auch BGHZ 146, 165, 178).

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Der Tatrichter hat festgestellt, dass der Schuldner Auskunfts- und Mitwir-

kungspflichten häufig verletzt hat. Der Schuldner hat eingeräumt, dass er "es

bald unterließ, Rechnungen für von ihm verauslagte Betriebskosten hereinzu-

reichen". Dagegen bringt die Rechtsbeschwerde nichts vor.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Dr. Kayser

Prof. Dr. Gehrlein

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Mainz, Entscheidung vom 21.11.2006 - 281 IN 111/03 -

LG Mainz, Entscheidung vom 21.05.2007 - 8 T 48/07 -