BGH Beschluss vom 24.01.2008 – IX ZB 120/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Januar 2008
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsVV § 3 Abs. 1 Buchst. b
a) Hat die Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter zu einer Vermehrung
der Masse und damit zu einer höheren Regelvergütung des Verwalters geführt,
so ist der Wert, um den sich die Masse durch die Unternehmensfortführung
vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der
Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den
dann allein zu gewährenden Zuschlag erreicht würde.
b) Die Häuserverwaltung kann eine den Regelsatz übersteigende Vergütung auch
dann rechtfertigen, wenn nur ein einzelnes Objekt verwaltet worden ist. Es
muss sich jedoch um eine Immobilienbewirtschaftung gehandelt haben.
c) Erfüllt der Schuldner seine Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren nicht und
hat dies eine nicht unerhebliche Mehrbelastung des Insolvenzverwalters zur
Folge, kann dieser einen Zuschlag auf seine Regelvergütung verlangen.
BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 120/07 - LG Mainz
AG Mainz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
und Dr. Detlev Fischer
am 24. Januar 2008
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der
8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 21. Mai 2007 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 30.024 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller war Insolvenzverwalter in dem am 21. Oktober 2003
eröffneten und am 25. Mai 2005 gemäß § 213 Abs. 1 InsO eingestellten Insol-
venzverfahren über das Vermögen des M. (fortan: Schuldner), der
als Sachverständiger für Schallschutz selbstständig tätig war und diese Tätig-
keit auch während des Insolvenzverfahrens fortsetzte.
Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt
und einen Zuschlag von 50 v.H. auf den Regelsatz begehrt. Mit Beschluss vom
21. November 2006 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - die Vergütung an-
tragsgemäß festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des
Schuldners hat das Landgericht durch Beschluss vom 21. Mai 2007 zurückge-
wiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Fortführung des Geschäfts-
betriebs sei als Erhöhungstatbestand zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 Buchst. b
InsVV). Dabei sei insbesondere zu beachten, dass das Geschäft über den rela-
tiv langen Zeitraum von 19 Monaten fortgeführt worden sei. Auch wenn es sich
um ein "Ein-Mann-Unternehmen" gehandelt habe, sei die Tätigkeit des Insol-
venzverwalters nicht auf die bloße Überwachung beschränkt gewesen. Dass die
Fortführung des Geschäftsbetriebs zu einer Vergrößerung der Masse geführt
habe, spreche nicht von vornherein gegen die Gewährung eines Zuschlags.
Vielmehr sei insoweit eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, ob die durch den
erzielten Überschuss entstehende Erhöhung der Vergütung ausreiche, um den
Mehraufwand und die Haftungsrisiken des Insolvenzverwalters auszugleichen.
Im vorliegenden Fall habe die Masseanreicherung keinen adäquaten Ausgleich
bewirkt.
Vergütungserhöhend falle auch die Verwaltung des dem Schuldner ge-
hörenden Hausgrundstücks ins Gewicht. Dass es sich vorliegend nur um ein
Anwesen gehandelt habe, sei unerheblich. Entscheidend sei nicht die Anzahl
der verwalteten Objekte, sondern der Umfang der Hausverwaltung.
Ein Zuschlag gebühre dem Insolvenzverwalter schließlich deswegen,
weil sich die Zusammenarbeit mit dem Schuldner als besonders schwierig dar-
gestellt habe.
III.
Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 575 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der Be-
schwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landge-
richt (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
1. Mit Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass die Ausführungen des Be-
schwerdegerichts mit den Grundsätzen nicht vereinbar sind, die der Senat zur
Erhöhung der Regelvergütung nach § 3 Abs. 1 Buchst. b Alt. 1 InsVV aufgestellt
hat. Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist festzusetzen, wenn der
Verwalter das Unternehmen des Schuldners fortgeführt hat und die Masse da-
durch nicht entsprechend größer geworden ist. Beide Tatbestandsmerkmale
müssen kumulativ gegeben sein. Von einer "entsprechend" größeren Masse ist
auszugehen, wenn die Erhöhung der Vergütung, die sich aus der Massemeh-
rung ergibt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 InsVV), ungefähr den Betrag erreicht, der dem
Verwalter bei unveränderter Masse über einen Zuschlag (§ 3 Abs. 1 Buchst. b
Alt. 1 InsVV) zustände. Denn der Insolvenzverwalter, der durch die Betriebsfort-
führung eine Anreicherung der Masse bewirkt, darf vergütungsmäßig nicht
schlechter stehen, als wenn die Masse nicht angereichert worden wäre. Ist die
aus der Massemehrung sich ergebende Erhöhung der Vergütung niedriger als
der Betrag, der über den Zuschlag ohne Massemehrung verdient wäre, hat das
Insolvenzgericht einen Zuschlag zu gewähren, der die bestehende Differenz in
etwa ausgleicht. Höher darf er nicht sein. Andernfalls würde der Insolvenzver-
walter für seine Bemühungen um die Betriebsfortführung doppelt honoriert. Dies
ist zu vermeiden (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, ZIP 2007,
784, 786; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, ZIP 2007, 826).
Danach ist eine Vergleichsrechnung durchzuführen. Dazu ist der Wert,
um den sich die Masse durch die Unternehmensfortführung vergrößert hat, und
die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergü-
tung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewähren-
den Zuschlag erreicht würde.
Die angefochtene Entscheidung lässt nicht erkennen, dass eine solche
Vergleichsrechnung angestellt worden ist. Nach dem eigenen Vortrag des In-
solvenzverwalters hat die Masse durch die Unternehmensfortführung um
68.796,32 € zugenommen; nach der Behauptung des Schuldners - der freilich
auch Beträge mit berücksichtigt, die der Insolvenzverwalter durch Anfechtung
zur Masse gezogen hat - liegt die Zunahme sogar bei gut 130.000 €. Legt man
die Angaben des Insolvenzverwalters zugrunde, hat er über die höhere Berech-
nungsgrundlage eine Regelvergütung von 31.382,89 € verdient. Ohne die Mas-
semehrung hätte sich die Regelvergütung auf 28.077,66 € belaufen. Damit hat
sich die Betriebsfortführung für den Insolvenzverwalter bereits über die höhere
Berechnungsgrundlage durch eine um 3.305,25 € höhere Vergütung ausge-
zahlt. Auf den Ausgangswert (ohne Massemehrung) bezogen entspricht dies
einem Zuschlag von knapp 12 v.H. Da das Beschwerdegericht die einzelnen
Zuschlagstatbestände nicht quantifiziert hat, lässt sich nicht feststellen, ob es
für die Unternehmensfortführung ohne die Massemehrung einen höheren Zu-
schlag für gerechtfertigt angesehen hätte. Damit fehlt es an den einen Zuschlag
rechtfertigenden Feststellungen.
2. Zu beanstanden ist auch die Vergütungserhöhung wegen der Verwal-
tung des Hausgrundstücks.
Nach § 3 Abs. 1 Buchst. b Alt. 2 InsVV ist eine den Regelsatz überstei-
gende Vergütung auch dann festzusetzen, wenn der Verwalter "Häuser verwal-
tet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist". Die Verwen-
dung des Plurals "Häuser" besagt nicht, dass die Verwaltung eines einzelnen
Objekts nicht zuschlagsfähig ist (Graeber, Vergütung in Insolvenzverfahren von
A-Z Rn. 245). Häuserverwaltungen werden generell nicht von der Regelvergü-
tung des Insolvenzverwalters abgedeckt (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insol-
venzrechtliche Vergütung 4. Aufl. § 3 InsVV Rn. 20; MünchKomm-InsO/Nowak,
Prütting/Eickmann/Prasser, InsO § 3 InsVV Rn. 38; HK-InsO/Irschlinger, 4. Aufl.
§ 3 InsVV Rn. 9; Graeber, aaO).
Eine Häuserverwaltung liegt jedoch nur vor, wenn der Insolvenzverwalter
einen Aufwand treiben musste, der sich als Immobilienbewirtschaftung be-
schreiben lässt. Unter dem genannten Aspekt sind zuschlagsfähig die Vermie-
tung, die Sicherung und die Erhaltung der
Immobilie
(Haarmeyer/
Wutzke/Förster, aaO Rn. 21; FK-InsO/Lorenz, 4. Aufl. § 3 InsVV Rn. 14;
Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 3 InsVV Rn. 11), auch die Sicherstellung
der Energie- und Wasserversorgung sowie die Erfüllung von Verkehrssiche-
rungspflichten (Graf-Schlicker/Mäusezahl, InsO § 3 InsVV Rn. 13).
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts, denen sich das Landgericht
angeschlossen hat, besaß der Schuldner ein Wohn- und Geschäftshaus. Um
die fortdauernde Nutzung im Rahmen der Betriebsfortführung und als Wohn-
raum für den Schuldner zu gewährleisten, musste der Insolvenzverwalter mit
der Grundpfandrechtsgläubigerin die Zahlung einer Nutzungsentschädigung
vereinbaren und deren laufende Entrichtung überwachen. Diese Tätigkeit fällt,
soweit dadurch die Betriebsfortführung gesichert wurde, unter § 3 Abs. 1
Buchst. b Alt. 1 InsVV. Im Übrigen ist sie jedoch keine Immobilienbewirtschaf-
tung gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. b Alt. 2 InsVV. Sie hat insbesondere keine hin-
reichende Ähnlichkeit mit einer "kalten Zwangsverwaltung", für die ebenfalls ein
Zuschlag zugebilligt wird (Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO Rn. 22; FK-InsO/
Lorenz, aaO). Diese zeichnet sich dadurch aus, dass der Insolvenzverwalter mit
den Grundpfandgläubigern vereinbart, dass er die Mieten einzieht und an die
Grundpfandgläubiger verteilt. Im vorliegenden Fall hat der Insolvenzverwalter
nichts eingezogen. Seine Bemühungen, damit die Grundpfandgläubigerin - zu-
mindest zeitweise - zu einem Stillhalten zu veranlassen und dem Schuldner die
Wohnung zu erhalten, sind deshalb durch die Regelvergütung abgegolten.
3. Demgegenüber bleibt die Rüge hinsichtlich der Vergütungserhöhung
wegen der mangelnden Kooperation seitens des Schuldners erfolglos.
Der Regelvergütung liegt die Vorstellung zugrunde, dass der Schuldner
seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Insolvenzverfahren nachkommt.
Daher ist eine Mitwirkungsverweigerung durch den Schuldner, die zu einer nicht
unerheblichen Mehrbelastung des Insolvenzverwalters führt, durch einen Zu-
schlag nach § 3 Abs. 1 InsVV zu berücksichtigen (Haarmeyer/Wutzke/Förster,
aaO Rn. 63; MünchKomm-InsO/Nowak, aaO Rn. 22; Kübler/Prütting/
Eickmann/Prasser, aaO Rn. 41; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzver-
fahren 2. Aufl. Rn. 246; Graeber, aaO Rn. 333; FK-InsO/Lorenz, aaO Rn. 26;
Breutigam/Blersch/Goetsch, aaO Rn. 24; vgl. auch BGHZ 146, 165, 178).
Der Tatrichter hat festgestellt, dass der Schuldner Auskunfts- und Mitwir-
kungspflichten häufig verletzt hat. Der Schuldner hat eingeräumt, dass er "es
bald unterließ, Rechnungen für von ihm verauslagte Betriebskosten hereinzu-
reichen". Dagegen bringt die Rechtsbeschwerde nichts vor.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Dr. Kayser
Prof. Dr. Gehrlein
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Mainz, Entscheidung vom 21.11.2006 - 281 IN 111/03 -
LG Mainz, Entscheidung vom 21.05.2007 - 8 T 48/07 -