BGH Beschluss vom 22.02.2007 – IX ZB 120/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Februar 2007
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsVV § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 3 Abs. 1 Buchst. b, d; §§ 10, 11
a) Bleibt die Erhöhung der Vergütung durch Massemehrung aufgrund Fortführung
des Unternehmens hinter dem Betrag zurück, der dem Verwalter bei unveränder-
ter Masse als Zuschlag gebühren würde, so ist ihm ein diese Differenz in etwa
ausgleichender Zuschlag zu gewähren.
b) Die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes rechtfertigt einen Zuschlag in der Regel
nur, wenn mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen sind.
BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06 - LG Essen
AG Essen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 22. Februar 2007
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der
Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom
16. Juni 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
20.332,09 € festgesetzt.
Gründe
Der weitere Beteiligte zu 1 war in der Zeit vom 20. August bis 30. Okto-
ber 2003 vorläufiger, mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestatteter Verwalter
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
der Schuldnerin, die ein Unternehmen des Straßen-, Kanal- und Tiefbaus be-
trieb. Während des Eröffnungsverfahrens wurde der Betrieb fortgeführt.
Der weitere Beteiligte zu 1 hat beantragt, seine Vergütung als vorläufiger
Insolvenzverwalter auf 26.291,49 € zuzüglich Auslagenersatz und Umsatzsteu-
er
festzusetzen. Er hat einen Wert des verwalteten Vermögens von
410.177,43 € zugrunde gelegt und geltend gemacht, auf den Regelsatz von
25 v.H. der fiktiven Vergütung eines Insolvenzverwalters seien ihm Zuschläge
von 35 v.H. für die Fortführung des Geschäftsbetriebes, 5 v.H. wegen der Kon-
taktaufnahme mit sämtlichen Gläubigern und Schuldnern sowie 10 v.H. wegen
Tätigwerdens für die Arbeitnehmer der Schuldnerin, insgesamt also 75 v.H. zu
gewähren. Das Insolvenzgericht hat dem Antrag entsprochen. Auf die sofortige
Beschwerde von Gläubigern, den weiteren Beteiligten zu 2, hat das Landgericht
mit Beschluss vom 16. Juni 2006 die Vergütung auf 11.036,04 € herabgesetzt,
weil Zuschläge auf die Regelvergütung nicht gerechtfertigt seien. Mit seiner
Rechtsbeschwerde erstrebt der vorläufige Insolvenzverwalter die Aufhebung
der Beschwerdeentscheidung und die Zurückweisung der sofortigen Beschwer-
de.
II.
Das statthafte (§ 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässige
(§ 574 Abs. 2 ZPO) Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 führt zur Aufhe-
bung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung.
1. Das Beschwerdegericht hat dem weiteren Beteiligten zu 1 für die Fort-
führung des Unternehmens der Schuldnerin einen Zuschlag zur Regelvergütung
mit der Begründung versagt, der Wert der Masse sei durch die Betriebsfortfüh-
rung erhöht worden. Deswegen sei der vorläufige Insolvenzverwalter für die
Betriebsfortführung genügend honoriert. Insoweit rügt die Rechtsbeschwerde
mit Recht, das Beschwerdegericht habe nicht geprüft, ob die durch die Betriebs-
fortführung erzielte Masseanreicherung zu einer Mehrvergütung führe, die dem
Tätigkeitsaufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters entspreche.
a) Nach § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV ist eine den Regelsatz übersteigende
Vergütung festzusetzen, wenn der Verwalter das Unternehmen fortgeführt hat
und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Beide Tatbestands-
merkmale müssen kumulativ gegeben sein. Von einer "entsprechend" größeren
Masse ist auszugehen, wenn die Erhöhung der Vergütung, die sich aus der
Massemehrung ergibt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 InsVV), ungefähr den Betrag erreicht,
der dem Verwalter bei unveränderter Masse über einen Zuschlag (§ 3 Abs. 1
Buchst. b InsVV) zustände. Denn der Insolvenzverwalter, der durch die Be-
triebsfortführung eine Anreicherung der Masse bewirkt, darf vergütungs-mäßig
nicht schlechter stehen, als wenn die Masse nicht angereichert worden wäre. Ist
die sich aus der Massemehrung ergebende Erhöhung der Vergütung niedriger
als der Betrag, der über den Zuschlag ohne Massemehrung verdient wäre, hat
das Insolvenzgericht einen Zuschlag zu gewähren, der die bestehende Diffe-
renz in etwa ausgleicht.
b) Der Senat ist in einer früheren Entscheidung davon ausgegangen, für
die Fortführung eines Betriebes mit 19 Arbeitnehmern über einen Zeitraum von
acht Wochen, die zu keiner Masseanreicherung geführt hat, sei ein Zuschlag
auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters von mindestens 15 v.H.
zu gewähren (BGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZB 52/04, NZI 2005, 106,
107).
c) Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass sich der Wert der Masse
durch die Unternehmensfortführung um 109.517,44 € auf 410.177,43 €, d.h. um
ca. 27 v.H. erhöht hat. Durch die solchermaßen angewachsene Berechnungs-
grundlage hat die fiktive Regelvergütung des Insolvenzverwalters um lediglich
3 v.H. des Mehrbetrags zugenommen (§ 10 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 InsVV).
Selbst wenn sich die Vergütungen des vorläufigen und des endgültigen Insol-
venzverwalters insoweit nicht nennenswert unterscheiden, weil die Betriebsfort-
führung den vorläufigen Insolvenzverwalter ähnlich belastet wie den endgültigen
Insolvenzverwalter (vgl. BGHZ 165, 266, 274; BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX
ZB 589/02, NZI 2004, 626, 627 f; v. 4. November 2004 aaO; v. 11. Mai 2006
- IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1206), erreicht die Mehrvergütung, die sich für
den weiteren Beteiligten zu 1 aus der erhöhten Berechnungsgrundlage ergibt,
bei weitem nicht die Größenordnung der Mehrvergütung, die ihm zustände, hät-
te er keine Massemehrung erreicht. Dass das Beschwerdegericht diese Ver-
gleichsberechnung angestellt hat, lässt die angefochtene Entscheidung nicht
erkennen.
2. Keinen Erfolg hat die Rechtsbeschwerde, soweit sie sich dagegen
wendet, dass das Beschwerdegericht eine Erhöhung des Vergütungssatzes
wegen der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für 20 Arbeitnehmer durch den
weiteren Beteiligten zu 1 abgelehnt hat.
Zwar kann die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes einen Vergütungs-
zuschlag rechtfertigen (vgl. BGHZ 146, 165, 178 f; BGH, Beschl. v. 12. Januar
2006 - IX ZB 127/04, ZIP 2006, 672, 673). Der Zuschlag ist jedoch davon ab-
hängig, dass mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen sind. Unterhalb dieser
Schwelle ist die zusätzliche Belastung des vorläufigen Insolvenzverwalters un-
erheblich; sie wird mit der Regelvergütung abgegolten. Dies hat der Senat für
Sozialplanverhandlungen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ausgespro-
chen (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, ZIP 2004, 518, 520;
v. 28. September 2006 - IX ZB 212/03, z.V.b.). Für Bemühungen um die Vorfi-
nanzierung des Insolvenzgeldes kann nichts anderes gelten (vgl. FK-InsO/
Lorenz, 4. Aufl. § 3 InsVV Rn. 48).
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel
Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Essen, Entscheidung vom 16.09.2005 - 162 IN 282/03 -
LG Essen, Entscheidung vom 16.06.2006 - 16 a T 77/05 -