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BGH Beschluss vom 22.02.2007 – IX ZB 120/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Februar 2007

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsVV § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 3 Abs. 1 Buchst. b, d; §§ 10, 11

a) Bleibt die Erhöhung der Vergütung durch Massemehrung aufgrund Fortführung

des Unternehmens hinter dem Betrag zurück, der dem Verwalter bei unveränder-

ter Masse als Zuschlag gebühren würde, so ist ihm ein diese Differenz in etwa

ausgleichender Zuschlag zu gewähren.

b) Die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes rechtfertigt einen Zuschlag in der Regel

nur, wenn mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen sind.

BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06 - LG Essen

AG Essen

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 22. Februar 2007

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der

Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom

16. Juni 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

20.332,09 € festgesetzt.

Gründe

1

Der weitere Beteiligte zu 1 war in der Zeit vom 20. August bis 30. Okto-

ber 2003 vorläufiger, mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestatteter Verwalter

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen

der Schuldnerin, die ein Unternehmen des Straßen-, Kanal- und Tiefbaus be-

trieb. Während des Eröffnungsverfahrens wurde der Betrieb fortgeführt.

2

Der weitere Beteiligte zu 1 hat beantragt, seine Vergütung als vorläufiger

Insolvenzverwalter auf 26.291,49 € zuzüglich Auslagenersatz und Umsatzsteu-

er

festzusetzen. Er hat einen Wert des verwalteten Vermögens von

410.177,43 € zugrunde gelegt und geltend gemacht, auf den Regelsatz von

25 v.H. der fiktiven Vergütung eines Insolvenzverwalters seien ihm Zuschläge

von 35 v.H. für die Fortführung des Geschäftsbetriebes, 5 v.H. wegen der Kon-

taktaufnahme mit sämtlichen Gläubigern und Schuldnern sowie 10 v.H. wegen

Tätigwerdens für die Arbeitnehmer der Schuldnerin, insgesamt also 75 v.H. zu

gewähren. Das Insolvenzgericht hat dem Antrag entsprochen. Auf die sofortige

Beschwerde von Gläubigern, den weiteren Beteiligten zu 2, hat das Landgericht

mit Beschluss vom 16. Juni 2006 die Vergütung auf 11.036,04 € herabgesetzt,

weil Zuschläge auf die Regelvergütung nicht gerechtfertigt seien. Mit seiner

Rechtsbeschwerde erstrebt der vorläufige Insolvenzverwalter die Aufhebung

der Beschwerdeentscheidung und die Zurückweisung der sofortigen Beschwer-

de.

II.

4

Das statthafte (§ 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässige

(§ 574 Abs. 2 ZPO) Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 führt zur Aufhe-

bung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung.

1. Das Beschwerdegericht hat dem weiteren Beteiligten zu 1 für die Fort-

führung des Unternehmens der Schuldnerin einen Zuschlag zur Regelvergütung

mit der Begründung versagt, der Wert der Masse sei durch die Betriebsfortfüh-

rung erhöht worden. Deswegen sei der vorläufige Insolvenzverwalter für die

Betriebsfortführung genügend honoriert. Insoweit rügt die Rechtsbeschwerde

mit Recht, das Beschwerdegericht habe nicht geprüft, ob die durch die Betriebs-

fortführung erzielte Masseanreicherung zu einer Mehrvergütung führe, die dem

Tätigkeitsaufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters entspreche.

5

a) Nach § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV ist eine den Regelsatz übersteigende

Vergütung festzusetzen, wenn der Verwalter das Unternehmen fortgeführt hat

und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Beide Tatbestands-

merkmale müssen kumulativ gegeben sein. Von einer "entsprechend" größeren

Masse ist auszugehen, wenn die Erhöhung der Vergütung, die sich aus der

Massemehrung ergibt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 InsVV), ungefähr den Betrag erreicht,

der dem Verwalter bei unveränderter Masse über einen Zuschlag (§ 3 Abs. 1

Buchst. b InsVV) zustände. Denn der Insolvenzverwalter, der durch die Be-

triebsfortführung eine Anreicherung der Masse bewirkt, darf vergütungs-mäßig

nicht schlechter stehen, als wenn die Masse nicht angereichert worden wäre. Ist

die sich aus der Massemehrung ergebende Erhöhung der Vergütung niedriger

als der Betrag, der über den Zuschlag ohne Massemehrung verdient wäre, hat

das Insolvenzgericht einen Zuschlag zu gewähren, der die bestehende Diffe-

renz in etwa ausgleicht.

6

b) Der Senat ist in einer früheren Entscheidung davon ausgegangen, für

die Fortführung eines Betriebes mit 19 Arbeitnehmern über einen Zeitraum von

acht Wochen, die zu keiner Masseanreicherung geführt hat, sei ein Zuschlag

auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters von mindestens 15 v.H.

zu gewähren (BGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZB 52/04, NZI 2005, 106,

107).

7

c) Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass sich der Wert der Masse

durch die Unternehmensfortführung um 109.517,44 € auf 410.177,43 €, d.h. um

ca. 27 v.H. erhöht hat. Durch die solchermaßen angewachsene Berechnungs-

grundlage hat die fiktive Regelvergütung des Insolvenzverwalters um lediglich

3 v.H. des Mehrbetrags zugenommen (§ 10 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 InsVV).

Selbst wenn sich die Vergütungen des vorläufigen und des endgültigen Insol-

venzverwalters insoweit nicht nennenswert unterscheiden, weil die Betriebsfort-

führung den vorläufigen Insolvenzverwalter ähnlich belastet wie den endgültigen

Insolvenzverwalter (vgl. BGHZ 165, 266, 274; BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX

ZB 589/02, NZI 2004, 626, 627 f; v. 4. November 2004 aaO; v. 11. Mai 2006

- IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1206), erreicht die Mehrvergütung, die sich für

den weiteren Beteiligten zu 1 aus der erhöhten Berechnungsgrundlage ergibt,

bei weitem nicht die Größenordnung der Mehrvergütung, die ihm zustände, hät-

te er keine Massemehrung erreicht. Dass das Beschwerdegericht diese Ver-

gleichsberechnung angestellt hat, lässt die angefochtene Entscheidung nicht

erkennen.

2. Keinen Erfolg hat die Rechtsbeschwerde, soweit sie sich dagegen

wendet, dass das Beschwerdegericht eine Erhöhung des Vergütungssatzes

wegen der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für 20 Arbeitnehmer durch den

weiteren Beteiligten zu 1 abgelehnt hat.

Zwar kann die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes einen Vergütungs-

zuschlag rechtfertigen (vgl. BGHZ 146, 165, 178 f; BGH, Beschl. v. 12. Januar

2006 - IX ZB 127/04, ZIP 2006, 672, 673). Der Zuschlag ist jedoch davon ab-

hängig, dass mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen sind. Unterhalb dieser

Schwelle ist die zusätzliche Belastung des vorläufigen Insolvenzverwalters un-

erheblich; sie wird mit der Regelvergütung abgegolten. Dies hat der Senat für

Sozialplanverhandlungen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ausgespro-

chen (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, ZIP 2004, 518, 520;

9

v. 28. September 2006 - IX ZB 212/03, z.V.b.). Für Bemühungen um die Vorfi-

nanzierung des Insolvenzgeldes kann nichts anderes gelten (vgl. FK-InsO/

Lorenz, 4. Aufl. § 3 InsVV Rn. 48).

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel

Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Essen, Entscheidung vom 16.09.2005 - 162 IN 282/03 -

LG Essen, Entscheidung vom 16.06.2006 - 16 a T 77/05 -