Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.01.2008 – V ZB 118/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2008

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 werden der Beschluss

der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom

4. September 2007 und der Beschluss des Amtsgerichts Haldens-

leben vom 10. August 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das

Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

1.427,06 €.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung in das im Eingang

dieses Beschlusses bezeichnete Grundstück der Beteiligten zu 3 und 4. Der

Beteiligte zu 2 beantragte mit Schreiben vom 17. November 2006 die Zulas-

sung des Beitritts zu dem Verfahren; als bevorrechtigte Ansprüche nach § 10

Abs. 1 Nr. 3 ZVG machte er einen mit Bescheid vom 21. Dezember 2001 fest-

gesetzten Schmutzwasserbeitrag von 1.427,06 € und Säumniszuschläge gel-

tend. Die Fälligkeit des Beitrags trat laut Bescheid einen Monat nach seiner Be-

kanntgabe ein.

3

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Be-

schwerde des Beteiligten zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwer-

de verfolgt er seinen Antrag weiter.

II.

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Antrag zurückzuwei-

sen, weil der Schmutzwasserbeitrag im Januar 2002 fällig geworden und damit

länger als vier Jahre rückständig sei, so dass er nicht in die Rangklasse 3 des

§ 10 Abs. 1 ZVG gehöre. Ein anderer Fälligkeitszeitpunkt komme nicht in Be-

tracht, weil die Fälligkeitsbestimmung in dem Heranziehungsbescheid auf der

seinerzeit geltenden Satzung des Beteiligten zu 2 beruhe. Daran ändere nichts,

dass eine wirksame Satzung erst im Jahr 2003 in Kraft getreten sei. Der zuläs-

sige Austausch der Ermächtigungsgrundlage mit Inkrafttreten einer wirksamen

Satzung ohne Neubescheidung führe nicht dazu, dass die der öffentlichen Last

zugrunde liegenden Beiträge erstmals fällig würden. Der Austausch wirke viel-

mehr zurück mit der Folge, dass die öffentliche Last als von Anfang an beste-

hend anzusehen sei. Zwar habe der Beteiligte zu 2 nicht ausdrücklich vorgetra-

gen, die wirksame Satzung im Jahr 2003 rückwirkend erlassen zu haben; die

Berufung auf einen Austausch ergebe aber nur dann Sinn, wenn er von seiner

Befugnis zum Erlass einer rückwirkenden Satzung Gebrauch gemacht habe.

Dann könne es nur bei der ursprünglichen Fälligkeit verbleiben. Davon gehe der

Beteiligte zu 2 bei der Berechnung der Säumniszuschläge selbst aus.

4

Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

III.

6

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässi-

ge (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Mit Erfolg macht der Beteiligte zu 2 geltend, dass die Beitragspflicht

seit dem 1. Januar 2003 besteht. Ab diesem Zeitpunkt bildet die Satzung vom

22. September 2003 die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung. Denn das

Inkrafttreten dieser Satzung bewirkte, dass ein vorher erlassener, mangels Ent-

stehens der Beitragspflicht zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid rechtmä-

ßig wurde; die von dem Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung

anerkannte Möglichkeit der nachträglichen Heilung von Beitragsbescheiden im

Erschließungsbeitragsrecht (BVerwGE 64, 218, 220 ff.; NVwZ 1984, 435, 436;

1993, 979) gilt auch, wenn das nachträglich hinzugetretene, als Heilung in Be-

tracht kommende Ereignis in dem Erlass einer gültigen Beitragssatzung besteht

(BGH, Urt. v. 13. Oktober 1994, III ZR 24/94, DVBl. 1995, 109, 110; vgl. auch

BVerwG aaO).

7

2. Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht hat zur Folge, dass ab

dem 1. Januar 2003 auch die auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last (§ 6

Abs. 9 KAG-LSA) entstanden ist, denn sie ist ausschließlich von der sachlichen

Beitragspflicht, und nicht von dem Beitragsbescheid abhängig (OVG Magde-

burg VwRR MO 2000, 103, 105). Ein Befriedigungsrecht des Beteiligten zu 2 an

dem Versteigerungsobjekt wegen des Schmutzwasserbeitrags besteht somit

erst ab diesem Zeitpunkt.

8

3. Der Vierjahreszeitraum (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG) ist gewahrt. Er beginnt

mit dem Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs und endet vier Jahre später. Inner-

halb dieses Zeitraums muss der Gläubiger wegen seines bevorrechtigten An-

spruchs die Anordnung der Zwangsversteigerung bzw. Zulassung des Beitritts

zu einem bereits anhängigen Verfahren beantragt oder seinen Anspruch ange-

meldet haben, damit dieser in der Rangklasse 3 berücksichtigt werden kann

(Senat, Beschl. v. 20. Dezember 2007, V ZB 89/07 - zur Veröffentlichung be-

stimmt -). Das hat der Beteiligte zu 2 getan.

9

4. Somit haben die Vorinstanzen zu Unrecht den Antrag zurückgewiesen.

Die angefochtenen Beschlüsse sind deshalb aufzuheben. Das Beschwerdege-

richt muss bei seiner erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der Bei-

tragsfälligkeit am 1. Januar 2003 über die Höhe der Säumniszuschläge befin-

den.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen:

AG Haldensleben, Entscheidung vom 10.08.2007 - 13 K 51/02 -

LG Magdeburg, Entscheidung vom 04.09.2007 - 3 T 570/07 (496) -