BGH Urteil vom 19.11.2009 – IX ZR 24/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 19. November 2009 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Ist eine Abgabenforderung als Grundstückslast vorrangig zu befriedigen, gilt dies
auch für einen darauf entfallenden Säumniszuschlag.
BGH, Urteil vom 19. November 2009 - IX ZR 24/09 - LG Dessau-Roßlau
AG Wittenberg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die
Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 9. Januar 2009 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, ein Abwasserzweckverband, meldete im Zwangsversteige-
rungsverfahren über im Eigentum der Eheleute B. stehende Grundstücke
als nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG vorrangig zu befriedigende Forderungen einen
Kostenerstattungsanspruch wegen des Anschlusses an die öffentliche
Schmutzwasserbeseitigung in Höhe von 1.162,52 € sowie einen Schmutzwas-
serbeitrag in Höhe von 1.264 € an. Wegen dieser Forderungen machte der Klä-
ger außerdem in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG zu befriedigende
Säumniszuschläge über zuletzt noch 755,50 € geltend.
Nach Erteilung des Zuschlags und Entrichtung des Versteigerungserlö-
ses erkannte das Vollstreckungsgericht die Säumniszuschläge im vorläufigen
Verteilungsplan vom 12. März 2008 nicht als vorrangig zu befriedigende öffent-
liche Lasten an. Auf den Widerspruch des Klägers behielt das Vollstreckungs-
gericht den Betrag von 755,50 €, den es an die Beklagte als Grundpfandrechts-
gläubigerin auszukehren beabsichtigt, auf einem Verwahrkonto ein. Mit seiner
fristgerecht erhobenen Widerspruchsklage (§ 878 ZPO) begehrt der Kläger die
Änderung des Teilungsplans dahin, dass er mit seiner Forderung von 755,50 €
vor der Forderung der Beklagten zu befriedigen ist. Amtsgericht und Landge-
richt haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelas-
senen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die von dem Kläger verfolgten
Hauptbeitragsforderungen seien nach § 6 Abs. 9 KAG-LSA als öffentliche Las-
ten ausgestaltet, die auch eine dingliche Haftung des Grundstücks begründe-
ten. Die Säumniszuschläge für die als öffentliche Lasten ausgestalteten Bei-
tragsforderungen nähmen an dieser Qualifizierung nicht teil. Als öffentliche Last
sei nur die Abgabe selbst, nicht dagegen - mangels einer ausdrücklichen ge-
setzlichen Regelung - eine abgabenrechtliche Nebenleistung anzusehen. Der
Säumniszuschlag als Druckmittel eigener Art lege eine ausschließlich persönli-
che Haftung des Abgabenpflichtigen nahe.
II.
Diese Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt rechtlicher
Prüfung nicht stand. Die von dem Kläger geltend gemachten Säumniszuschläge
sind innerhalb der dort geregelten zeitlichen Grenze von zwei Jahren der Rang-
klasse des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG zuzuordnen; deshalb ist der Kläger im Ver-
hältnis zu der Beklagten aus dem von dem Vollstreckungsgericht verwahrten
Betrag grundsätzlich vorrangig zu befriedigen.
1. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Würdigung des Beru-
fungsgerichts, dass die den hier verfolgten Zuschlägen zugrunde liegenden
Hauptforderungen in die Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG gehören.
a) Nach dieser Vorschrift sind Ansprüche auf die Entrichtung der öffentli-
chen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückstän-
digen Beträge vorrangig zu befriedigen. Da § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG den Begriff
der öffentlichen Grundstückslast nicht näher definiert, ist für die Beurteilung, ob
einer Abgabenverpflichtung diese Eigenschaft innewohnt, auf ihre Rechtsgrund-
lage abzustellen (BGH, Urt. v. 30. Juni 1988 - IX ZR 141/87, NJW 1989, 107,
108). Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit muss aus der gesetzli-
chen Regelung eindeutig hervorgehen, dass die Abgabenverpflichtung auf dem
Grundstück lastet und dass mithin nicht nur eine persönliche Haftung des Ab-
gabenschuldners, sondern auch eine dingliche Haftung des Grundstücks be-
steht (BGH, Urt. v. 22. Mai 1981 - V ZR 69/80, WM 1981, 910, 911; Urt. v.
30. Juni 1988, aaO).
b) Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erwei-
terung, Verbesserung und Erneuerung öffentlicher leitungsgebundener Einrich-
tungen können nach § 6 Abs. 1 KAG-LSA Beiträge erhoben werden. Die von
der Klägerin verfolgten Beitragsforderungen finden ihre Rechtsgrundlage in die-
ser Regelung. Gemäß § 6 Abs. 9 KAG-LSA ruht der Beitrag als öffentliche Last
auf dem Grundstück. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Haupt-
forderungen entsprechend dem Inhalt dieser Bestimmung als öffentliche Grund-
stückslast ausgeformt sind. Diese naheliegende rechtliche Würdigung ist nach
dem hier gemäß Art. 111 FGG-Reformgesetz noch anzuwendenden § 545
Abs. 1 ZPO a.F. als Auslegung einer landesrechtlichen, sich nicht über den Be-
zirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckenden Regelung der revisions-
rechtlichen Nachprüfung entzogen (BGH, Urt. v. 30. Juni 1988, aaO).
2. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG genießen neben der Hauptforderung
auch wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zu-
schläge oder Rentenleistungen, dieses Vorrecht für die laufenden Beträge und
für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. In Einklang mit dem Wortlaut
der Vorschrift sind die den Gegenstand der Klage bildenden (Säumnis-)Zu-
schläge entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vorrangig zu befriedi-
gen.
a) In seiner ursprünglichen Fassung vom 20. Mai 1898 sah § 10 Abs. 1
Nr. 3 ZVG (RGBl. I 713) einen Vorrang für Ansprüche auf Entrichtung der öf-
fentlichen Lasten des Grundstücks wegen der laufenden und der aus den letz-
ten zwei Jahren rückständigen Beträge vor. Die Verordnung über die Behand-
lung wiederkehrender Leistungen bei der Zwangsvollstreckung in das unbeweg-
liche Vermögen vom 31. März 1936 (RGBl. I S. 363) erstreckte den Vorrang auf
wiederkehrende Leistungen, die zur allmählichen Tilgung der Hauptschuld als
Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Das Gesetz über die Zahlung und
Sicherung von Anliegerbeiträgen vom 30. September 1936 (RGBl. I S. 854)
stellte durch § 2 Rentenleistungen in der Zwangsversteigerung wiederkehren-
den Leistungen gleich. Die Verordnung über das Rangverhältnis der öffentli-
chen Grundstückslasten bei der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
von Grundstücken vom 4. April 1938 (RGBl. I S. 364) gewährte öffentlichen
Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Reichs- oder Landesrecht beruhen,
den gleichen Rang.
b) Diese Bestimmungen wurden dem § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG im Zuge des
Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom
20. August 1953 (BGBl. I S. 952, 959) als Dauerrecht eingegliedert (BT-
Drucks. 3/3668 S. 13 f). Über die zitierten Vorgängerregelungen hinaus statuiert
der im Rahmen dieses Gesetzesvorhabens weitergehend geänderte § 10
Abs. 1 Nr. 3 ZVG auch ein Vorrecht für wiederkehrende Leistungen wie Zinsen
und Zuschläge. Infolge der Einbeziehung von Zuschlägen entspricht § 10
Abs. 1 Nr. 3 ZVG inhaltlich § 5 des Steuersäumnisgesetzes vom 24. Dezember
1934 (RGBl. I S. 1271), der das einem Steuerbetrag in der Zwangsvollstre-
ckung zukommende Vorrecht auf einen Säumniszuschlag ausdehnte. Diese
Regelung wurde erst im Zuge des Steueränderungsgesetzes vom 13. Juli 1961
außer Kraft gesetzt (BGBl. I S. 981, 993 f).
c) Zwar bildet der Säumniszuschlag als Druckmittel eigener Art, das den
Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll (BFHE 110, 318, 321),
für sich genommen keine Grundstückslast. Daraus kann jedoch entgegen einer
verbreiteten Auffassung (vgl. etwa Drischler Rpfleger 1984, 340, 341; Gaßner
RpflegerJB 1989, 224, 229 f; Sievers Rpfleger 2006, 522, 523; Rellermeyer in
Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG 13. Aufl. § 10 Rn. 44) nicht gefolgert werden,
dass Zuschläge von dem Vorrang des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG ausgenommen
wären. Denn die Vorschrift stattet nach ihrem Wortlaut in Anlehnung an das
Steuersäumnisgesetz vom 24. Dezember 1934 neben der auf dem Grundstück
lastenden Hauptforderung ausdrücklich auch Nebenleistungen in Gestalt eines
Zuschlags mit dem Vorrang aus (LG Ansbach Rpfleger 1999, 141; Stöber, ZVG
Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwal-
tung 2006 Rn. 11.99; Steiner/Hagemann, ZVG 9. Aufl. § 10 Rn. 90). Der Ge-
setzgeber kann Nebenleistungen in der Zwangsversteigerung denselben Rang
wie die Hauptleistung zuweisen (vgl. Gaßner, aaO S. 227). Von dieser Befugnis
hat der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG hinsicht-
lich von Zuschlägen, die er in generalisierender Weise gleich der Hauptforde-
rung als vorrangig behandelt, Gebrauch gemacht. Im Unterschied zu der frühe-
ren, das Konkursvorrecht allein auf die Abgabenforderung selbst beschränken-
den Regelung des § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO (vgl. BFH, ZIP 1983, 840, 841) er-
streckt § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG den Vorrang nach seinem Wortlaut neben der
Hauptforderung auf Zuschläge aller Art. Deshalb konnte der Gesetzgeber da-
von absehen, in den jeweils einschlägigen Bundes- und Landesgesetzen Ne-
benleistungen wie Zuschläge ausdrücklich als öffentliche Last zu qualifizieren
(Stöber, aaO). In Einklang mit diesem Verständnis hat der Bundesgerichtshof
bereits in der Vergangenheit Säumniszuschläge der Rangklasse des § 10
Abs. 1 Nr. 3 ZVG zugewiesen (BGH, Beschl. v. 24. Januar 2008 - V ZB 118/07,
NJW 2008, 1445, 1446 Rn. 9).
III.
Die angefochtene Entscheidung ist auf die Revision des Klägers aufzu-
heben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache mangels Entscheidungsreife an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ausweislich
der nicht näher aufgeschlüsselten Angaben des Klägers betreffen die rückstän-
digen Zuschläge einen Zeitraum von 32 bzw. 31 Monaten. Zuschläge genießen
den Vorrang des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG jedoch nur für die laufenden Beträge
und die Rückstände aus den letzten zwei Jahren (vgl. § 13 Abs. 1 ZVG; Stöber,
ZVG-Handbuch, 8. Aufl. Rn. 88). Darum bedarf auf der Grundlage einer ergän-
zenden, zeitabschnittsweisen Berechnung des Klägers tatrichterlicher Feststel-
lungen, in welchem Umfang die Zuschläge an dem Vorrang teilnehmen.
Ganter
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
AG Lutherstadt Wittenberg, Entscheidung vom 12.09.2008 - 8 C 251/08 -
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 09.01.2009 - 1 S 190/08 -