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BGH Urteil vom 25.01.2008 – V ZR 63/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 25. Januar 2008 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

V ZR 63/07

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

HGB § 128 Abs. 1

Die Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Ver-

bindlichkeiten der Gesellschaft ermöglicht es nicht, die Gesellschafter zur Abgabe

einer Willenserklärung zu verurteilen, die die Gesellschaft schuldet.

BGH, Urt. v. 25. Januar 2008 - V ZR 63/07 - OLG Jena

LG Erfurt

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 25. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die

Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats

des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 26. März 2007

aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Z. straße 32, Flur 48,

Flurstück 130, in W. . 1972 wurde die Z. straße höher gelegt. Deshalb

nutzen die Kläger seither einen Teil des angrenzenden früher volkseigenen

Grundstücks D. Str. 2, Flurstück 112/27, als Zufahrt zu der

Garage auf ihrem Grundstück. Aufgrund Auflassung vom 21. Juli 1998 wurden

die Beklagten am 28. Mai 2003 "als Gesellschafter in Gesellschaft bürgerlichen

Rechts" als Eigentümer dieses Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.

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Mit der Klage verlangen die Kläger von den Beklagten als Eigentümern

des Flurstücks 112/27 zur Sicherung der Zufahrt zu der Garage auf ihrem

Grundstück die Bewilligung einer Grunddienstbarkeit nach § 116 Abs. 1

SachRBerG. Die Beklagten haben eine Verpflichtung hierzu verneint und im

Wege einer hilfsweise erhobenen Widerklage beantragt, die Kläger zu verurtei-

len, die Verkehrssicherungspflicht, die öffentlichen Lasten und die Instandhal-

tung des von ihnen in Anspruch genommenen Teils ihres Grundstücks zu über-

nehmen. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen und der Widerklage in

geringem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos

geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstre-

ben die Beklagten die Abweisung der Klage und verfolgen die mit der Widerkla-

ge erhobenen Ansprüche weiter, soweit diese ohne Erfolg geblieben ist.

Entscheidungsgründe:

I.

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Das Berufungsgericht meint, die Beklagten seien zur Bewilligung der ver-

langten Dienstbarkeit verpflichtet. Durch die Eintragung in das Grundbuch seien

sie und nicht die zwischen ihnen vereinbarte Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Eigentümer des Grundstücks geworden. Die Gesellschaft sei nicht grundbuch-

fähig und habe das Grundstück, auf dessen Nutzung die Kläger zur Erschlie-

ßung ihres Grundstücks angewiesen seien, nicht erwerben können. Die Wider-

klage sei allein in dem von dem Landgericht erkannten Umfang begründet.

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Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-

verweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

II.

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1. Nach § 116 Abs. 1 Halbs. 1 SachRBerG kann der Eigentümer eines

Grundstücks im Beitrittsgebiet unter den Voraussetzungen von § 116 Abs. 1

Halbsatz 2 SachenRBerG die Bestellung einer Grunddienstbarkeit an einem

fremden Grundstück verlangen. Der Anspruch richtet sich gegen den Eigentü-

mer des fremden Grundstücks. Daran fehlt es bei den Beklagten. Sie sind nicht

Eigentümer des von den Klägern als Zufahrt in Anspruch genommenen Grund-

stücks.

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a) Durch die Auflassung des Grundstücks und die Eintragung vom

28. Mai 2003 hat die zwischen den Beklagten vereinbarte Gesellschaft bürgerli-

chen Rechts das Eigentum an dem Grundstück erworben. Auf die Frage, ob

eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundbuchfähig ist, wegen derer das Be-

rufungsgericht die Revision zugelassen hat, kommt es insoweit nicht an.

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Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig, soweit sie durch

Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (grundle-

gend BGHZ 146, 341 ff.). Ihre Rechtsfähigkeit umfasst die Fähigkeit, Eigentü-

mer von Grundstücken zu sein (BGH, Urt. v. 25. September 2006, II ZR 218/05,

DNotZ 2007, 119 f. m. Anmerkung Volmer; Nagel, NJW 2003, 1646, 1647;

Häublein, EWiR 2007, 279, 280; ferner Senat, Beschl. v. 6. April 2006, V ZB

158/05; BayObLGZ 2002, 137, 141 f.). Die hiergegen geäußerten Bedenken

(BayObLGZ 2002, 330, 335; OLG Celle NJW 2006, 2194; Demharter, FGPrax.

2007, 7, 8) übergehen, dass die Verneinung der Möglichkeit, eine Gesellschaft

bürgerlichen Rechts als solche unter der für diese von ihren Gesellschaftern

vereinbarten Bezeichnung in das Grundbuch einzutragen, nicht dazu führt, dass

die Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Eigentum an einem Grundstück nicht

erwerben könnte (so zutreffend Heil, DNotZ 2004, 379, 380; Münch, DNotZ

2001, 535, 545; Ulmer/Steffek, NJW 2002, 330, 332; ferner Dümig, Rpfleger

2007, 24 f.). Die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerli-

chen Rechtes führt vielmehr dazu, dass das Verfahrensrecht an das geänderte

Verständnis des Wesens der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts anzupassen

ist (Münch DNotZ 2001, 535, 548 ff.; Volmer DNotZ 2007, 119, 121). Dass die-

se dem Gesetzgeber vorbehaltene Anpassung bisher nicht erfolgt ist, schließt

den Erwerb von Eigentum an Grundstücken durch eine Gesellschaft bürgerli-

chen Rechts nicht aus, sondern erschwert nur den zum Vollzug von Verfügun-

gen der Gesellschaft im Grundbuch notwendigen Nachweis der Befugnis der

Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft (vgl. Ulmer/Steffek NJW 2002,

330, 336; Nagel NJW 2003, 1146, 1147; Behrens ZfIR 2008, 1, 2 ff.). Derartige

Schwierigkeiten bestehen im vorliegenden Fall nicht. Die von den Beklagten

gegründete Gesellschaft ist Eigentümerin des von den Klägern in Anspruch ge-

nommenen Grundstücks. Allein sie kann zur Bestellung einer Dienstbarkeit ver-

pflichtet sein. Die Gesellschaft ist parteifähig. Wird sie zur Bewilligung der von

den Klägern erstrebten Dienstbarkeit und zur Bewilligung von deren Eintragung

verurteilt, führt die Rechtskraft eines entsprechenden Urteils dazu, dass die

Kläger die zur Entstehung der Dienstbarkeit notwendige Eintragung erwirken

können.

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b) Eine Verpflichtung der Beklagten zur Bestellung der verlangten

Dienstbarkeit besteht nicht. Sie folgt insbesondere nicht daraus, dass die Be-

klagten in entsprechender Anwendung von § 128 Satz 1 HGB für die Verbind-

lichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich persönlich haften (grundlegend BGHZ

146, 341, 358 f.) und die Gesellschaft die von den Klägern verlangte Dienstbar-

keit zu bestellen hätte. Eine Haftung der Beklagten für diesen Anspruch schei-

tert daran, dass Gegenstand der von den Beklagten erstrebten Leistung eine

Willenserklärung, nämlich die Bestellung einer Dienstbarkeit an dem Grund-

stück der Gesellschaft, ist. Die hierzu notwendige Erklärung der Gesellschaft

wird nach dem Verständnis des Klageantrags durch das Berufungsgericht von

den Klägern weder verlangt, noch kann sie durch eine entsprechende Erklärung

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der Beklagten ersetzt werden (MünchKomm-HGB/Karsten Schmidt, 2. Aufl.,

§ 128 Rdn. 30; Staub/Habersack, HGB, § 128 Rdn. 37; ferner Senat, Urt. v.

22. Dezember 1982, V ZR 315/81, WM 1983, 220, 221). Dass die Beklagten

gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt und damit zu der von

den Klägern erstrebten Leistung in der Lage sind, führt nicht dazu, dass eine

durch die Rechtskraft eines Urteils fingierte Erklärung der Beklagten (§ 894

ZPO) namens der Gesellschaft abgegeben wäre und damit gegen diese wirkte.

Hierzu bedarf es vielmehr einer Verurteilung der Gesellschaft.

c) Entgegen der Meinung der Revisionserwiderung ergibt sich aus § 736

ZPO nichts anderes.

§ 736 ZPO lässt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer Gesell-

schaft des bürgerlichen Rechts aus einem Titel zu, der im Hinblick auf die per-

sönliche Mithaftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesell-

schaft ergangen ist (grundlegend BGHZ 146, 341, 356). Die Vollsteckungsbe-

fugnis des Gläubigers wird um die Befugnis erweitert, in Vermögen zu vollstre-

cken, das einem rechtlich von dem Vermögen des Schuldners zu trennenden

Vermögen zugeordnet ist. Die Durchbrechung des Grundsatzes, dass ein Titel

nur die Vollstreckung in das Vermögen des im Titel bezeichneten Schuldners

eröffnen kann, ist hinnehmbar, wenn Gegenstand der titulierten Verpflichtung

eine Verbindlichkeit ist, für die die Gesellschaft ebenso wie die in Anspruch ge-

nommenen Gesellschafter haftet (K. Schmidt, NJW 2001, 993, 1000 f.) und alle

Gesellschafter dem Vollstreckungszugriff unterworfen sind. Durch die Vollstre-

ckung in das Vermögen der Gesellschaft wird die von allen Gesellschaftern ge-

schuldete Leistung bewirkt. Mittelbar vermindert die Vollsteckung im selben

Umfang das Vermögen der Gesellschafter. Der Umfang der Verpflichtung der

Gesellschafter wird hierdurch nicht erweitert.

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So verhält es sich jedoch nicht, wenn es, wie vorliegend, an einer Haf-

tung der Gesellschafter für die Verbindlichkeit der Gesellschaft fehlt. Ebenso

wenig folgt aus § 736 ZPO, dass die Gesellschafter zu einer Leistung verurteilt

werden können, die nicht von ihnen, sondern von der Gesellschaft geschuldet

wird, oder dass die Fiktion einer Erklärung der Gesellschafter gemäß § 894

ZPO zur Folge hätte, dass eine von der Gesellschaft abzugebende Willenser-

klärung ohne ein Urteil gegen die Gesellschaft abgegeben wäre.

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2. Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, die

Prüfung unterlassen, ob die Klage dahin auszulegen ist, dass die Gesellschaft

Beklagte des Rechtsstreits ist. Dies ist nachzuholen.

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Die Kläger erstreben mit der Klage die Sicherung der von ihnen genutz-

ten Zufahrt zu der Garage auf ihrem Grundstück. Die hierzu notwendige

Dienstbarkeit kann nur von der Gesellschaft als Eigentümerin des angrenzen-

den Grundstücks bestellt werden. Ein Verständnis der Klage dahin, dass die

Kläger nicht die Verurteilung der Gesellschaft, sondern die Verurteilung von de-

ren Gesellschaftern beantragen, läuft dem Interesse der Kläger offenbar zuwi-

der. Daher ist im Wege der Auslegung der Klage zu prüfen, ob diese tatsächlich

gegen die Beklagten oder aber gegen die Gesellschaft gerichtet ist (BGH, Urt.

v. 16. Mai 1983, VIII ZR 34/82, NJW 1983, 2448, 2449; ferner Urt., v.

17. Oktober 1987, II ZR 21/87, NJW 1988, 1585, 1587 f.; Urt. v. 15. Januar

2003, XII ZR 300/99, NJW 2003, 1043). Umgekehrt können die mit der Wider-

klage geltend gemachten Ansprüche allein der Gesellschaft zustehen. Das ist

insbesondere von den Klägern bisher nicht gesehen worden. Im Hinblick auf

den unzutreffenden Hinweis des Berufungsgerichts in der Verfügung vom

12. Januar 2007 und die Ausführungen des Berufungsgerichts in der mündli-

chen Verhandlung bestand für sie auch kein Anlass, zu dieser Frage Stellung

zu nehmen. Durch die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverwei-

sung des Rechtstreits erhalten sie Gelegenheit, dies nachzuholen. Soweit die

notwendige Auslegung der Klage dazu führt, dass die Gesellschaft Beklagte

des Verfahrens und Widerklägerin ist, ist ihr gegenüber zu entscheiden und das

Rubrum entsprechend zu berichtigen.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen:

LG Erfurt, Entscheidung vom 31.08.2006 - 8 O 822/05 -

OLG Jena, Entscheidung vom 26.03.2007 - 9 U 869/06 -