Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 29.01.2008 – VI ZR 70/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja ja ja

SGB VII § 110

Verkündet am: 29. Januar 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Bei einem Rückgriff gemäß § 110 SGB VII trägt der Sozialversicherungsträger

die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Höhe des fiktiven zivilrechtli-

chen Schadensersatzanspruchs des Geschädigten gegen den nach §§ 104 ff.

SGB VII haftungsprivilegierten Schädiger.

BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - VI ZR 70/07 - OLG Karlsruhe

LG Heidelberg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 29. Januar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter

Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Februar 2007 wird auf ihre

Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die klagende Berufsgenossenschaft nimmt den Beklagten wegen eines

Arbeitsunfalls ihres Versicherten gemäß § 110 SGB VII in Anspruch.

Der bei dem Beklagten beschäftigte Versicherte stürzte am 27. April

1999 aus einer Höhe von 5,5 m von einem Gerüst in eine Baugrube und ver-

letzte sich schwer. Aus Anlass dieses Unfalls erbrachte die Klägerin Leistun-

gen, von denen sie 36.577,03 € von dem Beklagten ersetzt verlangt. Die Par-

teien sind sich einig, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für einen An-

spruch nach § 110 SGB VII wegen einer groben Fahrlässigkeit auf Beklagten-

seite vorliegen.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin einen zivil-

rechtlichen Schadensersatzanspruch des Geschädigten nicht dargelegt habe

und sie auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Versicherten nicht zu-

rückgreifen könne. Die dagegen gerichtete Berufung hatte zum Teil Erfolg. Das

Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 25.000 € verurteilt und

dem Feststellungsbegehren hinsichtlich weiterer Aufwendungen der Klägerin

- bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Versicherten -

entsprochen. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Dagegen

wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-

on.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Berufungsgericht, dessen Urteil in r+s 2007, 260 veröffentlicht ist,

folgt der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteil BGHZ 168,

161, 163 ff.), wonach der Sozialversicherungsträger wegen der von ihm er-

brachten Aufwendungen beim Rückgriff nach § 110 SGB VII grundsätzlich auch

auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten gegen den nach

den §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegierten Schädiger zurückgreifen kann.

Aufgrund der unfallbedingten Verletzungen des Geschädigten sei dessen fikti-

ver Schmerzensgeldanspruch mit 25.000 € zu bemessen. Mit diesem Betrag

seien die Rentenzahlungen der Klägerin für 1999/2000, 2001 und 2002 (insge-

samt 19.844,90 €), ihr im Jahre 2002 entstandene Gutachterkosten von

436,23 € sowie ihre Rentenzahlungen für 2003 in Höhe von 4.718,87 € ausge-

glichen. Dass dem Geschädigten über den Schmerzensgeldanspruch hinaus

ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zustehe, ha-

be die Klägerin, die insoweit jedenfalls eine sekundäre Darlegungslast treffe,

nicht dargelegt. Bei einem Rückgriff gemäß § 110 SGB VII trage der Sozialver-

sicherungsträger die Beweislast hinsichtlich der Höhe des zivilrechtlichen Scha-

densersatzanspruchs.

II.

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Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im

Ergebnis stand.

1. Das Berufungsgericht geht davon aus, die Klägerin habe nicht darge-

legt, dass dem Geschädigten über seinen - von beiden Parteien nach Grund

und Höhe nicht in Zweifel gezogenen - Schmerzensgeldanspruch hinaus ein

zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch zustehe. Diese Beurteilung wird von

der Revision nicht angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.

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2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe

die Grundsätze der sogenannten sekundären Darlegungslast verkannt. Es habe

erwogen, dass der Beklagte als Schädiger die Höhe des zivilrechtlichen Scha-

densersatzanspruchs darzulegen und zu beweisen habe und die Klägerin inso-

weit eine gesteigerte, sogenannte sekundäre Darlegungslast treffe. Das Beru-

fungsgericht habe dabei aber übersehen, dass die Annahme einer sekundären

Darlegungslast vorliegend den - wenn auch allgemein gehaltenen - Vortrag des

Beklagten voraussetze, dass dem Verletzten kein weiterer zivilrechtlicher Scha-

densersatzanspruch zustehe. Eine entsprechende Behauptung habe der Be-

klagte jedoch nicht aufgestellt. Dies trifft nicht zu. Wie die Revision selbst gel-

tend macht, kann sich derjenige, der im Rechtsstreit eine negative Tatsache

darlegen und beweisen muss, zunächst auf deren schlichte Behauptung be-

schränken (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - I ZB 17/06 - GRUR

2007, 629, 630). Vorliegend ist dem Vortrag des Beklagten zur Darlegungs- und

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Beweislast hinsichtlich der Anspruchshöhe in Verbindung mit seinem Antrag auf

Klageabweisung die Behauptung zu entnehmen, dass es an einem weiteren

zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Versicherten fehle. Auch hat das

Berufungsgericht - von der Revision unbeanstandet - festgestellt, dass der Be-

klagte seine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit über die bereits bezahlten

Beträge hinaus bestritten habe. Dieses Vorbringen genügt grundsätzlich zur

Behauptung des Nichtbestehens eines weitergehenden Anspruchs.

3. Entgegen der Auffassung der Revision trifft die Klägerin im Streitfall al-

lerdings nicht nur eine sekundäre Darlegungslast, sondern die primäre Darle-

gungs- und Beweislast.

a) Die Frage, wer bei einem Rückgriff des Sozialversicherungsträgers

nach § 110 SGB VII die Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs

darlegen und beweisen muss, ist streitig. In der Literatur wird teilweise die Auf-

fassung vertreten, der Sozialversicherungsträger könne über § 110 SGB VII

seine Aufwendungen in voller Höhe geltend machen, während der Schädiger

darlegen müsse, dass der (fiktive) zivilrechtliche Schadensersatzanspruch des

Geschädigten niedriger sei (KassKomm-Ricke, § 110 SGB VII [Stand: Novem-

ber 2006], Rn. 8; Rapp in LPK-SGB VII, § 110, Rn. 23; Wannagat, SGB VII,

§ 110 [Stand: April 2007], Rn. 7; Schmitt, SGB VII, § 110, Rn. 13; AR-Blattei SD

[Pfeifer], 870.1 [Stand: August 2003], Rn. 155; Kater/Leube, SGB VII, § 110,

Rn. 15; Lehmacher, NZV 2006, 63, 65; Kornes, BG 2006, 309, 316 f.; Walter-

mann, NJW 1997, 3401, 3404; ebenso: OLG Köln, Urteil vom 30. Mai 2005 - 21

U 22/04, juris, Rn. 29, insoweit in r+s 2005, 306 f. nicht abgedruckt; LG Mün-

chen I, NJOZ 2003, 1699, 1701 f.; offen gelassen: Wussow, WI 1996, 201, 202;

zweifelnd: Lauterbach/Dahm, Unfallversicherung SGB VII, 4. Aufl., § 110 [Stand

Mai 2005], Rn. 14; Stern-Krieger/Arnau, VersR 1997, 408, 412). Demgegenüber

sieht die Gegenmeinung die Darlegungs- und Beweislast auf Seiten des Sozial-

versicherungsträgers (Bereiter/Hahn, Gesetzliche Unfallversicherung, § 110

SGB VII [Stand: März 2007], Rn. 7.2; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozi-

alversicherung, Bd. 3, Gesetzliche Unfallversicherung, § 110 [Stand: Juli 2007],

Rn. 15; Hauck/Nehls, SGB VII, K § 110 [Stand: April 2005], Rn. 19; Gei-

gel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 32, Rn. 29; Greger, Haf-

tungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 32, Rn. 137; Küppersbusch, Ersatz-

ansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 563; ders., NZV 2005, 393,

396 ff.; Krasney, NZS 2004, 68, 75; Lemcke/Heß, r+s 2007, 221, 228 ff.; Lem-

cke, r+s 2005, 307, 308). Diese Auffassung trifft zu.

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b) Hierfür sprechen sowohl der Wortlaut der Vorschrift als auch die Sys-

tematik der gesetzlichen Regelung. § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bestimmt,

dass haftungsprivilegierte Personen, die den Versicherungsfall vorsätzlich oder

grob fahrlässig herbeigeführt haben, den Sozialversicherungsträgern für die

infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen haften, jedoch nur

bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Daraus folgt, dass

der Rückgriffsanspruch des Sozialversicherungsträgers von vornherein nur in

Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs besteht (Bereiter/Hahn,

aaO; Brackmann/Krasney, aaO; Krasney, aaO). Zwar nimmt die Vorschrift zur

Frage der Darlegungslast und der dieser grundsätzlich folgenden Beweislast

nicht ausdrücklich Stellung, doch gilt als Grundregel, dass jede Partei die Vor-

aussetzungen einer ihr günstigen Norm darzulegen und zu beweisen hat. Des-

halb ist es grundsätzlich Sache des Anspruchstellers, diejenigen Umstände vor-

zutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die seine Vorstellungen zur Scha-

denshöhe rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR

126/05 - VersR 2006, 669, 670 und vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 -

VersR 2008, 134, 135; Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Pri-

vatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., § 249, Rn. 1).

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Dieser Gesetzesauslegung steht nicht entgegen, dass die im zweiten

Halbsatz der Vorschrift geregelte Begrenzung des Anspruchs mit dem Wort "je-

doch" eingeleitet wird. Dieser Formulierung lässt sich entgegen der Auffassung

der Revision nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die Begrenzung der Haf-

tung auf die Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs als Ausnah-

mefall ausgestaltet hat, dessen Voraussetzungen der Schädiger darzulegen

und zu beweisen hätte (vgl. MünchKommZPO/Prütting, 3. Aufl., § 286,

Rn. 108 ff.; Hk-ZPO/Saenger, 2. Aufl., § 286, Rn. 58). Eine solche Beurteilung

könnte etwa dann geboten sein, wenn der Gesetzgeber statt des Wortes "je-

doch" eine Formulierung wie "es sei denn" gewählt hätte und deswegen auf das

Bestehen eines Regel/Ausnahme-Verhältnisses geschlossen werden könnte.

Dies ist jedoch nicht der Fall. Anders als nach § 640 RVO gibt es nach heute

geltender Rechtslage keine allgemeine Regel des Inhalts, dass der Sozialversi-

cherungsträger grundsätzlich einen Anspruch auf vollen Ersatz seiner Aufwen-

dungen hätte. Insoweit unterscheidet sich die in § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII

getroffene Regelung von der Bestimmung des § 640 RVO a.F., wonach der

Regressanspruch von der Höhe des zivilrechtlichen Anspruchs des Geschädig-

ten unabhängig war und dementsprechend über diesen hinausgehen konnte

(Marschner, BB 1996, 2090, 2092 f.; Kornes, r+s 2002, 309, 311 f.). Dass der

Unternehmer danach bei grob fahrlässiger Verursachung eines Unfalls seines

Arbeitnehmers gegenüber dem von ihm mitfinanzierten Sozialversicherungsträ-

ger in größerem Umfang haften konnte als gegenüber seinem Arbeitnehmer

nach Zivilrecht und zudem ohne die Möglichkeit, ein Mitverschulden einzuwen-

den, wurde allgemein als unbillig empfunden. Deshalb ist durch die in § 110

Abs. 1 Satz 1 SGB VII getroffene Neuregelung die Haftung des Verpflichteten

auf den Umfang des Schadensersatzes beschränkt worden, den er zivilrechtlich

hätte leisten müssen (vgl. Senatsurteil BGHZ 168, 161, 165 m.w.N.; BT-Drucks.

13/2204, S. 101), und der auch geringer sein kann als die Aufwendungen des

Sozialversicherers.

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Entgegen der Auffassung der Revision ist eine Haftungsbegrenzung

auch nicht allein deshalb stets von dem Anspruchsgegner darzulegen, weil sie

für diesen günstig ist. So ist z. B. die Haftungsbegrenzung des § 12 StVG (Haf-

tungshöchstbetrag) nicht vom Anspruchsgegner darzulegen bzw. einzuwenden,

sondern schon von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. OLG Celle, OLGR

2007, 505, 508; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 12 StVG,

Rn. 1). Soll eine Haftungsbegrenzung nur greifen, wenn der Anspruchsgegner

sich auf sie beruft, hat der Gesetzgeber dies - anders als bei § 110 SGB VII -

z. B. in den §§ 1990 oder 1629a BGB oder im früheren § 419 BGB a.F. explizit

im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gebracht.

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c) Gegen die hier vertretene Auslegung spricht auch nicht die Entste-

hungsgeschichte der Vorschrift des § 110 SGB VII. Ein entgegenstehender Wil-

le des Gesetzgebers lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. In

der amtlichen Begründung zum "Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des

Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallver-

sicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG)" vom 7. August 1996 (BGBl I 1996,

1254) heißt es dazu (BT-Drucks. 13/2204, S. 101): "Die Haftung wird auf den

Umfang des Schadensersatzes beschränkt, den der Verpflichtete zivilrechtlich

hätte leisten müssen; es ist Sache des Schädigers, den Umfang seiner zivil-

rechtlichen Haftung darzulegen." Soweit daraus der Wille des Gesetzgebers

abgeleitet wird, der Schädiger müsse ein den Umfang seiner Haftung mindern-

des Mitverschulden des Geschädigten darlegen, entspricht dies allgemeinen

Grundsätzen, denn für die Voraussetzungen des § 254 BGB ist regelmäßig der

Schädiger darlegungs- und beweispflichtig (MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl.,

§ 254 Rn. 145; Meyke, Darlegen und Beweisen im Zivilprozess, 2. Aufl.,

Rn. 413). Dass dies im Gesetzgebungsverfahren dennoch ausdrücklich erwähnt

wurde, mag damit zu erklären sein, dass nach früherer Rechtslage der Schädi-

ger gegenüber dem Regressanspruch nach § 640 RVO ein Mitverschulden des

Geschädigten gerade nicht einwenden konnte (vgl. Senatsurteil BGHZ 168,

161, 165 f.). Aus der Formulierung der Gesetzesbegründung kann darüber hin-

aus aber nicht gefolgert werden, dass der Schädiger mit dem "Umfang seiner

zivilrechtlichen Haftung" auch die Höhe des Schadensersatzanspruchs des Ge-

schädigten darlegen müsse. Die weitere Gesetzesbegründung bringt vielmehr

deutlich zum Ausdruck, dass durch § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII im Gegensatz

zum früheren § 640 RVO die Haftung des Verpflichteten auf den Umfang des

Schadensersatzes beschränkt werden sollte, den er zivilrechtlich hätte leisten

müssen (BT-Drucks. 13/2204, S. 101). Damit sollte er so gestellt werden, wie er

ohne die Privilegierung nach den §§ 104 ff. SGB VII stünde (Senatsurteil BGHZ

168, 161, 166). Ohne Haftungsprivilegierung aber obläge es nicht ihm, die Höhe

des Personenschadens darzulegen, sondern dem Geschädigten, also dem An-

spruchsteller. Wäre dies im Rahmen von § 110 SGB VII anders, stünde der

Schädiger eben nicht so wie ohne die Privilegierung nach den §§ 104 ff. SGB

VII, sondern prozessual schlechter, sodass die beabsichtigte Besserstellung

gegenüber § 640 RVO häufig leerliefe (Geigel/Wellner, aaO, Kap. 32, Rn. 29;

Küppersbusch, NZV 2005, 393, 397).

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d) Auch Sinn und Zweck der Regelung des § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII

sowie die Interessenlage sprechen dafür, die Darlegungs- und Beweislast für

die Höhe des (fiktiven) zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Geschä-

digten dem Sozialversicherungsträger aufzuerlegen. Anders als dieser ist der

Schädiger nämlich in der Regel nicht - jedenfalls nicht ohne Mitwirkung des Ge-

schädigten - in der Lage, die Höhe des Schadens des Geschädigten darzule-

gen. Dazu müsste er Fakten ausforschen, die nicht in seiner Sphäre liegen, und

die ihm daher meist nicht bekannt und für ihn kaum feststellbar sind (Küppers-

busch, NZV 2005, 393, 396 f.). Sein Kontakt zum Geschädigten wird wegen der

nach den §§ 104 ff. SGB VII gegebenen Haftungsprivilegierung nach dem

Schadensereignis oftmals beeinträchtigt sein. Regelmäßig werden ihm die un-

fallbedingten Verletzungen im Einzelnen und die weitere gesundheitliche Ent-

wicklung ebenso wenig bekannt sein wie die sich aus dem Unfall ergebenden

materiellen Kosten des Geschädigten. Dagegen spricht auch nicht, dass er,

etwa wenn er - wie vorliegend - der Arbeitgeber des Geschädigten ist, über

dessen Verdienstausfall informiert sein kann (vgl. Kornes, BG 2006, 309, 317).

In vielen anderen Fallkonstellationen wird ihm diese Kenntnis nämlich fehlen.

Hinzu kommt, dass es dem Schädiger regelmäßig auch nicht möglich sein wird,

sich die notwendigen Informationen zu beschaffen, denn der Geschädigte ist

ihm gegenüber nicht auskunftspflichtig. Andererseits muss der Sozialversiche-

rungsträger im Rahmen der Regulierung ohnehin die für die Schadensberech-

nung maßgeblichen Faktoren von sich aus klären, weil sie häufig Grundlage für

die zu erbringenden Sozialleistungen sind. Auch kann er sich die notwendigen

Informationen leichter beschaffen, denn der Sozialversicherungsträger steht mit

dem Geschädigten in einem öffentlich-rechtlichen Sozialleistungsverhältnis und

hat gegen ihn einen Auskunfts- und Mitwirkungsanspruch (§§ 60 ff. SGB I; vgl.

BSGE 45, 119, 123; KassKomm-Seewald, § 60 SGB I [Stand: September

2007], Rn. 13 ff.; KassKomm-Kater, § 116 SGB X [Stand: März 2007], Rn. 161).

Zudem hat er die Möglichkeit, Auskünfte bei anderen Sozialversicherungsträ-

gern, Ärzten und Arbeitgebern anzufordern (Lemcke/Heß, r+s 2007, 221,

228 f.).

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e) Dagegen sind Gründe, die für eine Darlegungslast des Schädigers

sprechen, nicht ersichtlich. Das Argument, eine Darlegungs- und Beweislast

des Schädigers füge sich nahtlos in die Systematik der Beweiserleichterungen

bei schweren Fehlern ein (Kornes, BG 2006, 309, 317), überzeugt nicht. Be-

sonders grobes Verschulden des Schädigers - wie im Falle des § 110 SGB VII

vorausgesetzt - ist regelmäßig kein Grund für Erleichterungen bei der Darle-

gungs- und Beweislast des Geschädigten. Deshalb verfängt auch nicht der

Hinweis darauf, dass § 110 SGB VII wie seine Vorgängernorm § 640 RVO er-

zieherische bzw. präventive Gründe habe (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober

1988 - VI ZR 15/88 - NJW-RR 1989, 339, 340 f.). Erleichterungen bei der Dar-

legungs- und Beweislast dienen nicht der Sanktion, sondern sind regelmäßig

nur dann gerechtfertigt, wenn der Geschädigte außerstande ist, den objektiven

Geschehensablauf zu überblicken und diese Tatsachen schlüssig darzulegen,

wie dies etwa bei der Produzentenhaftung oder bei der Arzthaftung im Falle

einer durch einen groben Behandlungsfehler zulasten des Patienten ver-

schlechterten Beweissituation gegeben sein kann (vgl. Hk-ZPO/Saenger, aaO,

Rn. 70 f. m.w.N.). Im Rahmen des § 110 SGB VII verschlechtert aber ein gro-

bes Verschulden des Schädigers die Beweissituation nicht. Das Problem, den

Schaden einer nicht am Verfahren beteiligten Person (des Geschädigten) dar-

legen zu müssen, stellt sich bei § 110 SGB VII grundsätzlich sowohl für den

Anspruchsteller als auch den Anspruchsgegner. Bei dieser Sachlage ist eine

Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz, wonach der Anspruchsteller nicht

nur den Grund, sondern auch die Höhe des von ihm geltend gemachten An-

spruchs darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, nicht gerechtfertigt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

III.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 12.05.2006 - 1 O 102/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.02.2007 - 7 U 135/06 -