BGH Urteil vom 29.01.2008 – VI ZR 70/07
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja ja ja
SGB VII § 110
Verkündet am: 29. Januar 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Bei einem Rückgriff gemäß § 110 SGB VII trägt der Sozialversicherungsträger
die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Höhe des fiktiven zivilrechtli-
chen Schadensersatzanspruchs des Geschädigten gegen den nach §§ 104 ff.
SGB VII haftungsprivilegierten Schädiger.
BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - VI ZR 70/07 - OLG Karlsruhe
LG Heidelberg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Januar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Februar 2007 wird auf ihre
Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende Berufsgenossenschaft nimmt den Beklagten wegen eines
Arbeitsunfalls ihres Versicherten gemäß § 110 SGB VII in Anspruch.
Der bei dem Beklagten beschäftigte Versicherte stürzte am 27. April
1999 aus einer Höhe von 5,5 m von einem Gerüst in eine Baugrube und ver-
letzte sich schwer. Aus Anlass dieses Unfalls erbrachte die Klägerin Leistun-
gen, von denen sie 36.577,03 € von dem Beklagten ersetzt verlangt. Die Par-
teien sind sich einig, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für einen An-
spruch nach § 110 SGB VII wegen einer groben Fahrlässigkeit auf Beklagten-
seite vorliegen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin einen zivil-
rechtlichen Schadensersatzanspruch des Geschädigten nicht dargelegt habe
und sie auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Versicherten nicht zu-
rückgreifen könne. Die dagegen gerichtete Berufung hatte zum Teil Erfolg. Das
Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 25.000 € verurteilt und
dem Feststellungsbegehren hinsichtlich weiterer Aufwendungen der Klägerin
- bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Versicherten -
entsprochen. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Dagegen
wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-
on.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in r+s 2007, 260 veröffentlicht ist,
folgt der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteil BGHZ 168,
161, 163 ff.), wonach der Sozialversicherungsträger wegen der von ihm er-
brachten Aufwendungen beim Rückgriff nach § 110 SGB VII grundsätzlich auch
auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten gegen den nach
den §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegierten Schädiger zurückgreifen kann.
Aufgrund der unfallbedingten Verletzungen des Geschädigten sei dessen fikti-
ver Schmerzensgeldanspruch mit 25.000 € zu bemessen. Mit diesem Betrag
seien die Rentenzahlungen der Klägerin für 1999/2000, 2001 und 2002 (insge-
samt 19.844,90 €), ihr im Jahre 2002 entstandene Gutachterkosten von
436,23 € sowie ihre Rentenzahlungen für 2003 in Höhe von 4.718,87 € ausge-
glichen. Dass dem Geschädigten über den Schmerzensgeldanspruch hinaus
ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zustehe, ha-
be die Klägerin, die insoweit jedenfalls eine sekundäre Darlegungslast treffe,
nicht dargelegt. Bei einem Rückgriff gemäß § 110 SGB VII trage der Sozialver-
sicherungsträger die Beweislast hinsichtlich der Höhe des zivilrechtlichen Scha-
densersatzanspruchs.
II.
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im
Ergebnis stand.
1. Das Berufungsgericht geht davon aus, die Klägerin habe nicht darge-
legt, dass dem Geschädigten über seinen - von beiden Parteien nach Grund
und Höhe nicht in Zweifel gezogenen - Schmerzensgeldanspruch hinaus ein
zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch zustehe. Diese Beurteilung wird von
der Revision nicht angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.
2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe
die Grundsätze der sogenannten sekundären Darlegungslast verkannt. Es habe
erwogen, dass der Beklagte als Schädiger die Höhe des zivilrechtlichen Scha-
densersatzanspruchs darzulegen und zu beweisen habe und die Klägerin inso-
weit eine gesteigerte, sogenannte sekundäre Darlegungslast treffe. Das Beru-
fungsgericht habe dabei aber übersehen, dass die Annahme einer sekundären
Darlegungslast vorliegend den - wenn auch allgemein gehaltenen - Vortrag des
Beklagten voraussetze, dass dem Verletzten kein weiterer zivilrechtlicher Scha-
densersatzanspruch zustehe. Eine entsprechende Behauptung habe der Be-
klagte jedoch nicht aufgestellt. Dies trifft nicht zu. Wie die Revision selbst gel-
tend macht, kann sich derjenige, der im Rechtsstreit eine negative Tatsache
darlegen und beweisen muss, zunächst auf deren schlichte Behauptung be-
schränken (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - I ZB 17/06 - GRUR
2007, 629, 630). Vorliegend ist dem Vortrag des Beklagten zur Darlegungs- und
Beweislast hinsichtlich der Anspruchshöhe in Verbindung mit seinem Antrag auf
Klageabweisung die Behauptung zu entnehmen, dass es an einem weiteren
zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Versicherten fehle. Auch hat das
Berufungsgericht - von der Revision unbeanstandet - festgestellt, dass der Be-
klagte seine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit über die bereits bezahlten
Beträge hinaus bestritten habe. Dieses Vorbringen genügt grundsätzlich zur
Behauptung des Nichtbestehens eines weitergehenden Anspruchs.
3. Entgegen der Auffassung der Revision trifft die Klägerin im Streitfall al-
lerdings nicht nur eine sekundäre Darlegungslast, sondern die primäre Darle-
gungs- und Beweislast.
a) Die Frage, wer bei einem Rückgriff des Sozialversicherungsträgers
nach § 110 SGB VII die Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs
darlegen und beweisen muss, ist streitig. In der Literatur wird teilweise die Auf-
fassung vertreten, der Sozialversicherungsträger könne über § 110 SGB VII
seine Aufwendungen in voller Höhe geltend machen, während der Schädiger
darlegen müsse, dass der (fiktive) zivilrechtliche Schadensersatzanspruch des
Geschädigten niedriger sei (KassKomm-Ricke, § 110 SGB VII [Stand: Novem-
ber 2006], Rn. 8; Rapp in LPK-SGB VII, § 110, Rn. 23; Wannagat, SGB VII,
§ 110 [Stand: April 2007], Rn. 7; Schmitt, SGB VII, § 110, Rn. 13; AR-Blattei SD
[Pfeifer], 870.1 [Stand: August 2003], Rn. 155; Kater/Leube, SGB VII, § 110,
Rn. 15; Lehmacher, NZV 2006, 63, 65; Kornes, BG 2006, 309, 316 f.; Walter-
mann, NJW 1997, 3401, 3404; ebenso: OLG Köln, Urteil vom 30. Mai 2005 - 21
U 22/04, juris, Rn. 29, insoweit in r+s 2005, 306 f. nicht abgedruckt; LG Mün-
chen I, NJOZ 2003, 1699, 1701 f.; offen gelassen: Wussow, WI 1996, 201, 202;
zweifelnd: Lauterbach/Dahm, Unfallversicherung SGB VII, 4. Aufl., § 110 [Stand
Mai 2005], Rn. 14; Stern-Krieger/Arnau, VersR 1997, 408, 412). Demgegenüber
sieht die Gegenmeinung die Darlegungs- und Beweislast auf Seiten des Sozial-
versicherungsträgers (Bereiter/Hahn, Gesetzliche Unfallversicherung, § 110
SGB VII [Stand: März 2007], Rn. 7.2; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozi-
alversicherung, Bd. 3, Gesetzliche Unfallversicherung, § 110 [Stand: Juli 2007],
Rn. 15; Hauck/Nehls, SGB VII, K § 110 [Stand: April 2005], Rn. 19; Gei-
gel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 32, Rn. 29; Greger, Haf-
tungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 32, Rn. 137; Küppersbusch, Ersatz-
ansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 563; ders., NZV 2005, 393,
396 ff.; Krasney, NZS 2004, 68, 75; Lemcke/Heß, r+s 2007, 221, 228 ff.; Lem-
cke, r+s 2005, 307, 308). Diese Auffassung trifft zu.
b) Hierfür sprechen sowohl der Wortlaut der Vorschrift als auch die Sys-
tematik der gesetzlichen Regelung. § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bestimmt,
dass haftungsprivilegierte Personen, die den Versicherungsfall vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt haben, den Sozialversicherungsträgern für die
infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen haften, jedoch nur
bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Daraus folgt, dass
der Rückgriffsanspruch des Sozialversicherungsträgers von vornherein nur in
Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs besteht (Bereiter/Hahn,
aaO; Brackmann/Krasney, aaO; Krasney, aaO). Zwar nimmt die Vorschrift zur
Frage der Darlegungslast und der dieser grundsätzlich folgenden Beweislast
nicht ausdrücklich Stellung, doch gilt als Grundregel, dass jede Partei die Vor-
aussetzungen einer ihr günstigen Norm darzulegen und zu beweisen hat. Des-
halb ist es grundsätzlich Sache des Anspruchstellers, diejenigen Umstände vor-
zutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die seine Vorstellungen zur Scha-
denshöhe rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR
126/05 - VersR 2006, 669, 670 und vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 -
VersR 2008, 134, 135; Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Pri-
vatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., § 249, Rn. 1).
Dieser Gesetzesauslegung steht nicht entgegen, dass die im zweiten
Halbsatz der Vorschrift geregelte Begrenzung des Anspruchs mit dem Wort "je-
doch" eingeleitet wird. Dieser Formulierung lässt sich entgegen der Auffassung
der Revision nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die Begrenzung der Haf-
tung auf die Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs als Ausnah-
mefall ausgestaltet hat, dessen Voraussetzungen der Schädiger darzulegen
und zu beweisen hätte (vgl. MünchKommZPO/Prütting, 3. Aufl., § 286,
Rn. 108 ff.; Hk-ZPO/Saenger, 2. Aufl., § 286, Rn. 58). Eine solche Beurteilung
könnte etwa dann geboten sein, wenn der Gesetzgeber statt des Wortes "je-
doch" eine Formulierung wie "es sei denn" gewählt hätte und deswegen auf das
Bestehen eines Regel/Ausnahme-Verhältnisses geschlossen werden könnte.
Dies ist jedoch nicht der Fall. Anders als nach § 640 RVO gibt es nach heute
geltender Rechtslage keine allgemeine Regel des Inhalts, dass der Sozialversi-
cherungsträger grundsätzlich einen Anspruch auf vollen Ersatz seiner Aufwen-
dungen hätte. Insoweit unterscheidet sich die in § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII
getroffene Regelung von der Bestimmung des § 640 RVO a.F., wonach der
Regressanspruch von der Höhe des zivilrechtlichen Anspruchs des Geschädig-
ten unabhängig war und dementsprechend über diesen hinausgehen konnte
(Marschner, BB 1996, 2090, 2092 f.; Kornes, r+s 2002, 309, 311 f.). Dass der
Unternehmer danach bei grob fahrlässiger Verursachung eines Unfalls seines
Arbeitnehmers gegenüber dem von ihm mitfinanzierten Sozialversicherungsträ-
ger in größerem Umfang haften konnte als gegenüber seinem Arbeitnehmer
nach Zivilrecht und zudem ohne die Möglichkeit, ein Mitverschulden einzuwen-
den, wurde allgemein als unbillig empfunden. Deshalb ist durch die in § 110
Abs. 1 Satz 1 SGB VII getroffene Neuregelung die Haftung des Verpflichteten
auf den Umfang des Schadensersatzes beschränkt worden, den er zivilrechtlich
hätte leisten müssen (vgl. Senatsurteil BGHZ 168, 161, 165 m.w.N.; BT-Drucks.
13/2204, S. 101), und der auch geringer sein kann als die Aufwendungen des
Sozialversicherers.
Entgegen der Auffassung der Revision ist eine Haftungsbegrenzung
auch nicht allein deshalb stets von dem Anspruchsgegner darzulegen, weil sie
für diesen günstig ist. So ist z. B. die Haftungsbegrenzung des § 12 StVG (Haf-
tungshöchstbetrag) nicht vom Anspruchsgegner darzulegen bzw. einzuwenden,
sondern schon von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. OLG Celle, OLGR
2007, 505, 508; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 12 StVG,
Rn. 1). Soll eine Haftungsbegrenzung nur greifen, wenn der Anspruchsgegner
sich auf sie beruft, hat der Gesetzgeber dies - anders als bei § 110 SGB VII -
im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gebracht.
c) Gegen die hier vertretene Auslegung spricht auch nicht die Entste-
hungsgeschichte der Vorschrift des § 110 SGB VII. Ein entgegenstehender Wil-
le des Gesetzgebers lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. In
der amtlichen Begründung zum "Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des
Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallver-
sicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG)" vom 7. August 1996 (BGBl I 1996,
1254) heißt es dazu (BT-Drucks. 13/2204, S. 101): "Die Haftung wird auf den
Umfang des Schadensersatzes beschränkt, den der Verpflichtete zivilrechtlich
hätte leisten müssen; es ist Sache des Schädigers, den Umfang seiner zivil-
rechtlichen Haftung darzulegen." Soweit daraus der Wille des Gesetzgebers
abgeleitet wird, der Schädiger müsse ein den Umfang seiner Haftung mindern-
des Mitverschulden des Geschädigten darlegen, entspricht dies allgemeinen
Grundsätzen, denn für die Voraussetzungen des § 254 BGB ist regelmäßig der
Schädiger darlegungs- und beweispflichtig (MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl.,
§ 254 Rn. 145; Meyke, Darlegen und Beweisen im Zivilprozess, 2. Aufl.,
Rn. 413). Dass dies im Gesetzgebungsverfahren dennoch ausdrücklich erwähnt
wurde, mag damit zu erklären sein, dass nach früherer Rechtslage der Schädi-
ger gegenüber dem Regressanspruch nach § 640 RVO ein Mitverschulden des
Geschädigten gerade nicht einwenden konnte (vgl. Senatsurteil BGHZ 168,
161, 165 f.). Aus der Formulierung der Gesetzesbegründung kann darüber hin-
aus aber nicht gefolgert werden, dass der Schädiger mit dem "Umfang seiner
zivilrechtlichen Haftung" auch die Höhe des Schadensersatzanspruchs des Ge-
schädigten darlegen müsse. Die weitere Gesetzesbegründung bringt vielmehr
deutlich zum Ausdruck, dass durch § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII im Gegensatz
zum früheren § 640 RVO die Haftung des Verpflichteten auf den Umfang des
Schadensersatzes beschränkt werden sollte, den er zivilrechtlich hätte leisten
müssen (BT-Drucks. 13/2204, S. 101). Damit sollte er so gestellt werden, wie er
ohne die Privilegierung nach den §§ 104 ff. SGB VII stünde (Senatsurteil BGHZ
168, 161, 166). Ohne Haftungsprivilegierung aber obläge es nicht ihm, die Höhe
des Personenschadens darzulegen, sondern dem Geschädigten, also dem An-
spruchsteller. Wäre dies im Rahmen von § 110 SGB VII anders, stünde der
Schädiger eben nicht so wie ohne die Privilegierung nach den §§ 104 ff. SGB
VII, sondern prozessual schlechter, sodass die beabsichtigte Besserstellung
gegenüber § 640 RVO häufig leerliefe (Geigel/Wellner, aaO, Kap. 32, Rn. 29;
Küppersbusch, NZV 2005, 393, 397).
d) Auch Sinn und Zweck der Regelung des § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII
sowie die Interessenlage sprechen dafür, die Darlegungs- und Beweislast für
die Höhe des (fiktiven) zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Geschä-
digten dem Sozialversicherungsträger aufzuerlegen. Anders als dieser ist der
Schädiger nämlich in der Regel nicht - jedenfalls nicht ohne Mitwirkung des Ge-
schädigten - in der Lage, die Höhe des Schadens des Geschädigten darzule-
gen. Dazu müsste er Fakten ausforschen, die nicht in seiner Sphäre liegen, und
die ihm daher meist nicht bekannt und für ihn kaum feststellbar sind (Küppers-
busch, NZV 2005, 393, 396 f.). Sein Kontakt zum Geschädigten wird wegen der
nach den §§ 104 ff. SGB VII gegebenen Haftungsprivilegierung nach dem
Schadensereignis oftmals beeinträchtigt sein. Regelmäßig werden ihm die un-
fallbedingten Verletzungen im Einzelnen und die weitere gesundheitliche Ent-
wicklung ebenso wenig bekannt sein wie die sich aus dem Unfall ergebenden
materiellen Kosten des Geschädigten. Dagegen spricht auch nicht, dass er,
etwa wenn er - wie vorliegend - der Arbeitgeber des Geschädigten ist, über
dessen Verdienstausfall informiert sein kann (vgl. Kornes, BG 2006, 309, 317).
In vielen anderen Fallkonstellationen wird ihm diese Kenntnis nämlich fehlen.
Hinzu kommt, dass es dem Schädiger regelmäßig auch nicht möglich sein wird,
sich die notwendigen Informationen zu beschaffen, denn der Geschädigte ist
ihm gegenüber nicht auskunftspflichtig. Andererseits muss der Sozialversiche-
rungsträger im Rahmen der Regulierung ohnehin die für die Schadensberech-
nung maßgeblichen Faktoren von sich aus klären, weil sie häufig Grundlage für
die zu erbringenden Sozialleistungen sind. Auch kann er sich die notwendigen
Informationen leichter beschaffen, denn der Sozialversicherungsträger steht mit
dem Geschädigten in einem öffentlich-rechtlichen Sozialleistungsverhältnis und
hat gegen ihn einen Auskunfts- und Mitwirkungsanspruch (§§ 60 ff. SGB I; vgl.
BSGE 45, 119, 123; KassKomm-Seewald, § 60 SGB I [Stand: September
2007], Rn. 13 ff.; KassKomm-Kater, § 116 SGB X [Stand: März 2007], Rn. 161).
Zudem hat er die Möglichkeit, Auskünfte bei anderen Sozialversicherungsträ-
gern, Ärzten und Arbeitgebern anzufordern (Lemcke/Heß, r+s 2007, 221,
228 f.).
e) Dagegen sind Gründe, die für eine Darlegungslast des Schädigers
sprechen, nicht ersichtlich. Das Argument, eine Darlegungs- und Beweislast
des Schädigers füge sich nahtlos in die Systematik der Beweiserleichterungen
bei schweren Fehlern ein (Kornes, BG 2006, 309, 317), überzeugt nicht. Be-
sonders grobes Verschulden des Schädigers - wie im Falle des § 110 SGB VII
vorausgesetzt - ist regelmäßig kein Grund für Erleichterungen bei der Darle-
gungs- und Beweislast des Geschädigten. Deshalb verfängt auch nicht der
Hinweis darauf, dass § 110 SGB VII wie seine Vorgängernorm § 640 RVO er-
zieherische bzw. präventive Gründe habe (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober
1988 - VI ZR 15/88 - NJW-RR 1989, 339, 340 f.). Erleichterungen bei der Dar-
legungs- und Beweislast dienen nicht der Sanktion, sondern sind regelmäßig
nur dann gerechtfertigt, wenn der Geschädigte außerstande ist, den objektiven
Geschehensablauf zu überblicken und diese Tatsachen schlüssig darzulegen,
wie dies etwa bei der Produzentenhaftung oder bei der Arzthaftung im Falle
einer durch einen groben Behandlungsfehler zulasten des Patienten ver-
schlechterten Beweissituation gegeben sein kann (vgl. Hk-ZPO/Saenger, aaO,
Rn. 70 f. m.w.N.). Im Rahmen des § 110 SGB VII verschlechtert aber ein gro-
bes Verschulden des Schädigers die Beweissituation nicht. Das Problem, den
Schaden einer nicht am Verfahren beteiligten Person (des Geschädigten) dar-
legen zu müssen, stellt sich bei § 110 SGB VII grundsätzlich sowohl für den
Anspruchsteller als auch den Anspruchsgegner. Bei dieser Sachlage ist eine
Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz, wonach der Anspruchsteller nicht
nur den Grund, sondern auch die Höhe des von ihm geltend gemachten An-
spruchs darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, nicht gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
III.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 12.05.2006 - 1 O 102/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.02.2007 - 7 U 135/06 -