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BGH Urteil vom 13.11.2007 – VI ZR 89/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 13. November 2007 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 249 Hb

Der Geschädigte, der Ersatz des Reparaturaufwands über dem Wiederbeschaf-

fungswert verlangt, bringt sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlagge-

bendes Integritätsinteresse regelmäßig dadurch hinreichend zum Ausdruck,

dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt.

Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein,

wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen.

BGH, Urteil vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - LG Mainz

AG Mainz

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. November 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter

Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landge-

richts Mainz vom 28. Februar 2007 wird auf Kosten des Klägers

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall

vom 30. April 2005, bei dem sein PKW VW Golf I Cabriolet, Erstzulassung Juli

1991, im Heckbereich beschädigt wurde. Die volle Haftung der Erstbeklagten

als Fahrerin und der Zweitbeklagten als Haftpflichtversicherer steht dem Grun-

de nach außer Streit. Der vom Kläger beauftragte Kfz-Sachverständige C.

schätzte die Reparaturkosten auf 3.093,58 € zuzüglich Mehrwertsteuer, den

Wiederbeschaffungswert auf 3.000,00 € einschließlich Mehrwertsteuer und den

Restwert auf 500,00 €. Am 16. Juni 2005 veräußerte der Kläger das Fahrzeug

an einen Kaufinteressenten in Hamburg.

2

Der Kläger hat behauptet, er habe das Fahrzeug in der Zeit vom 17. bis

21. Mai 2005 durch den Zeugen D. auf der Grundlage des Sachverständigen-

gutachtens ordnungsgemäß und fachgerecht reparieren lassen. Vor der Repa-

ratur habe er nicht die Absicht gehabt, den PKW alsbald zu veräußern. Er sei

jedoch am 16. Juni 2005 auf offener Straße von dem Kaufinteressenten ange-

sprochen worden. Dieser habe ihm ein fantastisches Kaufangebot unterbreitet,

das er als wirtschaftlich und verständig handelnder Mensch angenommen habe.

3

Der Kläger verlangt Schadensersatz auf der Basis der von dem Sachver-

ständigen ermittelten Netto-Reparaturkosten nebst einer Nutzungsausfallent-

schädigung von 215,00 €, Sachverständigenkosten von 443,12 €, einer Kos-

tenpauschale von 25,00 € sowie den Kosten für eine Nachbegutachtung in Hö-

he von 76,56 € (insgesamt 3.853,26 €). Die Beklagte zu 2 hat auf der Basis ei-

nes wirtschaftlichen Totalschadens reguliert und den Wiederbeschaffungswert

abzüglich des Restwertes (2.500,00 €), die Kosten der Erstbegutachtung sowie

die Kostenpauschale ersetzt (insgesamt 2.968,12 €).

4

Das Amtsgericht hat die auf Zahlung des Differenzbetrages von 885,14 €

gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers

zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit der der Kläger sein Begehren

weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

I.

5

Das Berufungsgericht billigt dem Kläger einen Ersatzanspruch nur in Hö-

he des Wiederbeschaffungsaufwands zu. Es führt aus, nach einem Verkehrsun-

fall mit wirtschaftlichem Totalschaden könne der Geschädigte zwar grundsätz-

lich Ersatz des Reparaturaufwands bis zur Grenze von 130% des Wiederbe-

schaffungswertes des Fahrzeugs verlangen, wenn die Reparatur fachgerecht

und vollständig durchgeführt werde. Der sogenannte Integritätszuschlag von

30% sei jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn der Geschädigte das Fahrzeug

nach der Reparatur auch tatsächlich weiter benutzen wolle, nicht dagegen,

wenn er von vornherein die Absicht habe, es danach alsbald zu veräußern. Die

Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Wille zur Weiterbenutzung des

Fahrzeugs bei Reparaturbeginn vorgelegen habe, trage der Geschädigte. An-

gesichts der Tatsache, dass der Kläger seinen PKW schon etwa vier Wochen

nach der Reparatur verkauft habe, hätte es im Streitfall näheren Vortrags dazu

bedurft, wie es zu dem von ihm behaupteten "Sinneswandel" gekommen sei.

Daran fehle es hier, da der Kläger den Inhalt des behaupteten Kaufangebots

nicht mitgeteilt habe. Zudem sei der Vortrag dazu auch verspätet und deshalb

nicht zuzulassen. Die beantragte Parteivernehmung des Klägers sei nicht zu-

lässig, da die Beklagten ihr widersprochen hätten und es auch an dem erforder-

lichen Anfangsbeweis dafür fehle, dass der Kläger das Kaufangebot erst nach

der Reparatur erhalten habe.

II.

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Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im

Ergebnis stand.

1. Das Berufungsgericht unterstellt, dass die Reparatur des Fahrzeugs

fachgerecht und in einem Umgang durchgeführt worden ist, wie ihn der Sach-

verständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Von diesem

Sachverhalt ist für das Revisionsverfahren auszugehen.

2. Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der

Geschädigte in einem solchen Fall unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz

des Reparaturaufwandes bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des

Fahrzeugs verlangen (Senatsurteile BGHZ 115, 363, 371; 162, 161, 166; vom

8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - VersR 1999, 245, 246 und vom 17. März

1992 - VI ZR 226/91 - aaO; vgl. auch OLG Hamm, NZV 1991, 351, 352 = DAR

1991, 333, 334; Medicus, Jus 1973, 211, 212; Weber, DAR 1991, 11). Mit den

schadensrechtlichen Grundsätzen des Wirtschaftlichkeitsgebots und des Ver-

bots der Bereicherung (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 395, 397 f.) ist es grund-

sätzlich vereinbar, dass dem Geschädigten, der sich zu einer Reparatur ent-

schließt und diese auch nachweislich durchführt, Kosten der Instandsetzung

zuerkannt werden, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30% übersteigen

(Senatsurteil BGHZ 115, 364, 371). Denn der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs

weiß, wie dieses ein- und weitergefahren, gewartet und sonst behandelt worden

ist, ob und welche Mängel dabei aufgetreten und auf welche Weise sie behoben

worden sind. Demgegenüber sind dem Käufer eines Gebrauchtwagens diese

Umstände, die dem Fahrzeug ein individuelles Gepräge geben (vgl. Jordan,

VersR 1978, 688, 691), zumeist unbekannt. Dass ihnen ein wirtschaftlicher

Wert zukommt, zeigt sich auch darin, dass bei dem Erwerb eines Kraftfahr-

zeugs aus "erster Hand" regelmäßig ein höherer Preis gezahlt wird (vgl. Se-

natsurteil vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - aaO).

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3. Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaf-

fungswert übersteigt, steht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereiche-

rungsverbot aber nur im Einklang, wenn er den Zustand des ihm vertrauten

Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der

Reparatur weiter zu nutzen. Sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlag-

gebendes Integritätsinteresse bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch hin-

reichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen

längeren Zeitraum nutzt. Für die Fälle, in denen der Fahrzeugschaden den Wie-

derbeschaffungswert nicht übersteigt und der Geschädigte sein Fahrzeug zu-

nächst weiter nutzt, später aber veräußert, hat der erkennende Senat entschie-

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den, dass ein Anspruch auf Ersatz der vom Sachverständigen geschätzten Re-

paraturkosten ohne Abzug des Restwerts besteht, wenn der Geschädigte das

Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (BGHZ 168,

43, 47 f.). Die Frage, wie lange der Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzen

muss, um sein Integritätsinteresse hinreichend zum Ausdruck zu bringen, ist für

Fälle der vorliegenden Art grundsätzlich nicht anders zu beurteilen. Im Regelfall

wird hierfür ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht be-

sondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen.

4. Solche besonderen Umstände sind nach den vom Berufungsgericht

getroffenen Feststellungen vorliegend nicht gegeben.

a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Beru-

fungsgerichts, den Kläger treffe die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er

den Willen zur Weiterbenutzung seines Fahrzeugs gehabt habe. Nach allge-

meinen Grundsätzen des Beweisrechts ist es Sache des Anspruchstellers, die-

jenigen Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die seine Vor-

stellungen zur Schadenshöhe rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar

2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; Baumgärtel/Strieder, Handbuch

der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., § 249 Rn. 1). Die Darlegungs- und

Beweislast dafür, dass der als Ersatz verlangte Geldbetrag objektiv zur Wieder-

herstellung im Sinne des § 249 BGB erforderlich ist, trägt mithin der Geschädig-

te (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 45, 47; vom 10. Februar 1987 - VI ZR 17/86 -

VersR 1987, 668; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457 und

vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 854; BGH, Urteile vom

22. Oktober 1987 - III ZR 197/86 - NJW-RR 1988, 410 und vom 23. Oktober

1991 - XII ZR 144/90 - NJW-RR 1992, 202). Verlangt er nach einem Verkehrs-

unfall mit wirtschaftlichem Totalschaden Ersatz des den Wiederbeschaffungs-

wert seines Fahrzeugs übersteigenden Reparaturaufwands, muss er im

Rechtsstreit gegebenenfalls den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzun-

gen für eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis vorliegen. Da ihm diese

Möglichkeit bei einem wirtschaftlichen Totalschaden nur dann offen steht, wenn

er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall deshalb wie-

derherstellt, um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen, ist er

dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass dieser Nutzungswille vorgelegen

hat (OLG Düsseldorf, VersR 2004, 1620, 1622).

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b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe angesichts

der Tatsache, dass er seinen PKW schon knapp vier Wochen nach Abschluss

der Reparatur veräußert habe, nicht hinreichend dargetan, dass er die Absicht

gehabt habe, das Fahrzeug weiter zu benutzen. Diese tatrichterliche Beurtei-

lung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Allerdings sind an den

Nachweis des Weiterbenutzungswillens, für den das Beweismaß von § 287

ZPO gilt, nur maßvolle Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Düsseldorf, VersR

2004, 1620, 1622; OLG Karlsruhe, aaO; OLG Hamm, ZfSch 1995, 415, 416).

Dass das Berufungsgericht dies verkannt habe, ist nicht ersichtlich und wird von

der Revision auch nicht geltend gemacht. Soweit sie meint, der Kläger habe

substanziiert dargelegt, dass er entgegen seiner ursprünglichen Absicht der

Weiterbenutzung des Fahrzeugs dieses aufgrund eines nicht vorhersehbaren

Kaufangebots veräußert habe, verkennt sie, dass der Kläger, worauf das Beru-

fungsgericht mit Recht hinweist, keine näheren Angaben zum Inhalt des von

ihm behaupteten Kaufangebots vorgetragen hat. Bei dieser Sachlage brauchte

das Berufungsgericht seinem Vortrag zu dem von ihm in Anspruch genomme-

nen Integritätsinteresse nicht nachzugehen, zumal es dafür auch an einem zu-

lässigen Beweisantrag fehlte. Die Voraussetzungen für die vom Kläger bean-

tragte eigene Parteivernehmung lagen, wie das Berufungsgericht zutreffend

ausführt, nicht vor (§§ 447, 448 ZPO). Dem Antrag auf Zeugenvernehmung des

Kaufinteressenten konnte schon deshalb nicht entsprochen werden, weil der

Kläger dessen Anschrift nicht rechtzeitig, sondern erst - durch Vorlage einer

Kopie des Kaufvertrages - mit dem am 16. Februar 2007 nach Ablauf der ihm

gewährten Schriftsatzfrist (13. Februar 2007) eingegangenen Schriftsatz mitge-

teilt hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

III.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr

Vorinstanzen:

AG Mainz, Entscheidung vom 10.01.2006 - 72 C 379/05 -

LG Mainz, Entscheidung vom 28.02.2007 - 3 S 11/06 -