Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.01.2008 – X ZR 136/07

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver, Prof.

Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning

beschlossen:

Der Streitwert für das Verfahren über die Beschwerde gegen die

Nichtzulassung der Revision wird auf

festgesetzt.

1.000,-- €

Gründe

2

Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

ist Streitwert der

für das

Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert (§ 47 Abs. 3 GKG).

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat sich die Beklagte gegen ihre

Verurteilung zur Erteilung von Auskunft und Rechnungslegung gewandt. Für

den Streitwert einer gegen diese Verurteilung gerichteten Revision kommt es

lediglich auf die Beschwer der beklagten Partei durch das Berufungsurteil an

(BGH, Beschl. v. 3.7.2002 - IV ZR 191/01; vgl. auch BGH, Beschl. v. 26.7.2004

- VIII ZR 289/03). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs be-

stimmt sich die Beschwer des Beklagten bei einer Verurteilung zur Auskunftser-

teilung und Rechnungslegung nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und

Kosten, der mit der sorgfältigen Erteilung der Auskunft verbunden ist (m.w.N.

BGH, Versäumnisurt. v. 11.7.2001 - XII ZR 14/00, NJW-RR 2002, 145; BGH,

Beschl. v. 26.7.2004 - VIII ZR 289/03). Diesen bewertet der Senat im vorliegen-

den Fall mit 1.000,-- €.

Melullis

Keukenschrijver

Vorinstanzen:

LG Münster, Entscheidung vom 04.08.2005 - 12 O 265/05 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 15.08.2007 - 8 U 162/05 -