BGH Beschluss vom 29.01.2008 – X ZR 136/07
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver, Prof.
Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning
beschlossen:
Der Streitwert für das Verfahren über die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision wird auf
festgesetzt.
1.000,-- €
Gründe
Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
ist Streitwert der
für das
Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert (§ 47 Abs. 3 GKG).
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat sich die Beklagte gegen ihre
Verurteilung zur Erteilung von Auskunft und Rechnungslegung gewandt. Für
den Streitwert einer gegen diese Verurteilung gerichteten Revision kommt es
lediglich auf die Beschwer der beklagten Partei durch das Berufungsurteil an
(BGH, Beschl. v. 3.7.2002 - IV ZR 191/01; vgl. auch BGH, Beschl. v. 26.7.2004
- VIII ZR 289/03). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs be-
stimmt sich die Beschwer des Beklagten bei einer Verurteilung zur Auskunftser-
teilung und Rechnungslegung nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und
Kosten, der mit der sorgfältigen Erteilung der Auskunft verbunden ist (m.w.N.
BGH, Versäumnisurt. v. 11.7.2001 - XII ZR 14/00, NJW-RR 2002, 145; BGH,
Beschl. v. 26.7.2004 - VIII ZR 289/03). Diesen bewertet der Senat im vorliegen-
den Fall mit 1.000,-- €.
Melullis
Keukenschrijver
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 04.08.2005 - 12 O 265/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.08.2007 - 8 U 162/05 -