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BGH Urteil vom 30.01.2008 – I ZR 131/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

I ZR 131/05

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Verkündet am: 30. Januar 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

UrhG § 54a Abs. 1 und § 54d Abs. 1 (F: 25.7.1994); Anlage zu § 54d

Für Multifunktionsgeräte ist die gesetzlich vorgesehene urheberrechtliche Gerä- tevergütung in voller Höhe zu zahlen.

Multifunktionsgeräte

BGH, Urt. v. 30. Januar 2008 - I ZR 131/05 - OLG Stuttgart LG Stuttgart

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 30. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm

und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Juli 2005 unter Zurück-

weisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und in-

soweit aufgehoben, als das Berufungsgericht der Klage jeweils hin-

sichtlich des auf den Gerätetyp LJ8150MFP bezogenen Teils des

Zahlungsantrags und des Feststellungsantrags stattgegeben hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen

das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom

22. Dezember 2004 zurückgewiesen.

Die Anschlussrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Höhe der für Multifunktionsgeräte nach

§ 54a Abs. 1 UrhG a.F. geschuldeten Vergütung.

Die Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland

die Urheberrechte der ihr angeschlossenen Wortautoren wahr. Sie ist im vorlie-

genden Rechtsstreit zugleich im Auftrag der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst

tätig, deren Aufgabe in der Wahrnehmung der urheberrechtlichen Nutzungs-

rechte an Fotografien, Bildwerken und Grafiken aller Art besteht.

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Die Beklagte importiert und verkauft unter anderem sogenannte Multi-

funktionsgeräte. Dabei handelt es sich um Geräte mit festem Vorlagenglas, die

in Verbindung mit einem Computer drucken und scannen sowie ohne einen

Computer fotokopieren und teilweise auch faxen können. Zu den von der Be-

klagten vertriebenen Geräten gehören solche mit der Bezeichnung LJ8150MFP

(nachfolgend: Laserjet) und Upgradekit C4166B (nachfolgend: Upgradekit); hin-

sichtlich dieser Gerätetypen streiten die Parteien auch darüber, ob es sich

überhaupt um Multifunktionsgeräte handelt.

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Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte schulde ihr für Multifunkti-

onsgeräte die in Ziffer II 1 der Anlage zu § 54d UrhG a.F. bestimmte Vergütung.

Die Klägerin hat vor Klageerhebung das nach § 14 Abs. 1 Nr. 1a, § 16

Abs. 1 UrhWG vorgesehene Verfahren vor der Schiedsstelle durchgeführt (Ei-

nigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 26.11.2003, Sch-Urh 16/01, juris). Sie

hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie zu zahlen:

a) für das Gerät mit der Bezeichnung Laserjet 4.371,55 € zuzüglich

Mehrwertsteuer und Zinsen;

b) für das Gerät mit der Bezeichnung Upgradekit 434,60 € zuzüglich

Mehrwertsteuer und Zinsen;

2. festzustellen, dass die Beklagte an sie für jedes bis 31. August 2001 von der Beklagten importierte, veräußerte oder in sonstiger Weise in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachte Exemplar der Geräte des Typs Laserjet und des Typs Upgradekit sowie sämtliche weitere Exemplare elektronisch betriebener Fotokopiergeräte oder Multifunktionsgeräte, mit denen von einem festen Vorlagenglas Kopien hergestellt werden können, einen Betrag gemäß Anlage II zu § 54d Abs. 1 UrhG in der jeweils zum Zeitpunkt des Imports, der Veräuße- rung oder der sonstigen Inverkehrbringung geltenden Fassung - ab- züglich eines gegebenenfalls von der Beklagten für das jeweilige Ex- emplar bereits geleisteten Betrags - zuzüglich Mehrwertsteuer und Zinsen zu bezahlen hat.

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Die Beklagte hat hinsichtlich des Feststellungsantrags anerkannt, dass

sie für die Geräte eine angemessene Vergütung i.S. von § 54a Abs. 1 UrhG

a.F. schuldet, die maximal 1,5% der Herstellerabgabenpreise beträgt. Im Übri-

gen ist sie der Klage entgegengetreten.

Das Landgericht hat die Zahlungsanträge abgewiesen und dem Feststel-

lungsantrag nur im Umfang des Anerkenntnisses stattgegeben (LG Stuttgart

MMR 2005, 260 = CR 2005, 374). Auf die Berufung der Klägerin hat das Beru-

fungsgericht dem Zahlungsantrag hinsichtlich des Gerätetyps Laserjet und dem

Feststellungsantrag mit Ausnahme des Gerätetyps Upgradekit stattgegeben

(OLG Stuttgart GRUR 2005, 944 = MMR 2005, 605 = CR 2005, 881).

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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Be-

klagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin hat An-

schlussrevision eingelegt, mit der sie den Zahlungsantrag hinsichtlich des Gerä-

tetyps Upgradekit sowie die Erstreckung des Feststellungsausspruchs auf die-

sen Gerätetyp weiterverfolgt. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel

der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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A. Das Berufungsgericht hat dem Zahlungsantrag hinsichtlich des Gerä-

tetyps Laserjet, nicht aber hinsichtlich des Gerätetyps Upgradekit, sowie dem

Feststellungsantrag mit Ausnahme des Gerätetyps Upgradekit stattgegeben.

Zur Begründung hat es ausgeführt:

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Hinter der Bezeichnung Laserjet verberge sich ein aus zwei separaten

Elementen - einem Drucker und einem Scanner - bestehendes Gerätepaket. In

dieser Funktionseinheit sei nicht nur der Scanner, sondern auch der Drucker

vergütungspflichtig. Deshalb sei die Geräteeinheit nicht nur als Scanner, son-

dern als Multifunktionsgerät mit dem Festbetrag nach Ziffer II der Anlage zu

§ 54d UrhG (a.F.) zu vergüten. Bei dem Upgradekit handele es sich um ein

Scannermodul, das ausschließlich einzeln verkauft worden und deshalb als

Scanner zu vergüten sei. Die Vergütung als Scanner sei jedoch nicht Gegen-

stand des Rechtsstreits.

11

Der Feststellungsantrag sei zulässig. Zwar stehe die Möglichkeit der Er-

hebung einer Stufenklage grundsätzlich der Zulässigkeit einer Feststellungskla-

ge entgegen. Anders sei es jedoch im gewerblichen Rechtsschutz und im Ur-

heberrecht, in dem die Feststellungsklage trotz an sich möglicher Leistungskla-

ge meist durch prozessökonomische Erwägungen geboten sei. Es bestünden

keine Zweifel, dass die Beklagte einem Feststellungsurteil folgen würde und die

Klägerin nicht Leistungsklage erheben müsste. Der Feststellungsantrag sei

- einschließlich des Gerätetyps Laserjet und ausschließlich des Gerätetyps

Upgradekit - begründet. Für zur Vervielfältigung geeignete Multifunktionsgeräte

bestehe mit Ziffer II der Anlage zu § 54d UrhG (a.F.) eine gesetzliche Vergü-

tungsregelung, die immer dann anzuwenden sei, wenn zwischen den Parteien

- wie im vorliegenden Fall - keine besondere Regelung bestehe. Anders sei es

nur, wenn die Festbeträge dieser Anlage zu einem völlig unangemessenen Er-

gebnis führten oder die Anlage aus sonstigen Gründen nicht anzuwenden wäre.

Dies könne jedoch nicht festgestellt werden.

12

B. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung weitge-

hend stand. Die Revision hat nur geringen Erfolg, die Anschlussrevision hat

keinen Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten nach § 54a Abs. 1, § 54d

Abs. 1 UrhG a.F. weder für den Gerätetyp Laserjet (dazu B II) noch für den Ge-

rätetyp Upgradekit (dazu B III), wohl aber für Multifunktionsgeräte (dazu B IV)

die in Ziffer II 1 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. bestimmte Vergütung

beanspruchen.

13

I. Die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte ist durch das Zweite

Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom

26. Oktober 2007 (BGBl. I, S. 2513) neu geregelt worden (§§ 54 ff. UrhG). Die-

se Neuregelung ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Für den Streitfall ist

jedoch die alte Rechtslage maßgeblich. Denn die Klägerin macht eine Geräte-

vergütung lediglich für bis zum 31. Dezember 2001 in Verkehr gebrachte Gerä-

te geltend (§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 3 UrhWG).

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II. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht der Klägerin

für die unter der Bezeichnung Laserjet vertriebenen Geräte einen Anspruch auf

Vergütung in Höhe des Festbetrags nach Ziffer II 1 der Anlage zu § 54d UrhG

a.F. zuerkannt hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Be-

klagte unter dieser Bezeichnung ein aus zwei separaten Elementen - einem

Drucker und einem Scanner - bestehendes Gerätepaket in den Verkehr ge-

bracht. Das Berufungsgericht hat gemeint, diese Geräteeinheit sei nicht nur als

Scanner, sondern als Multifunktionsgerät zu vergüten, weil in dieser Funktions-

einheit nicht nur der Scanner, sondern auch der Drucker vergütungspflichtig sei.

Das ist nicht richtig.

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Innerhalb einer solchen Funktionseinheit ist, wie der Senat nach Erlass

des Berufungsurteils entschieden hat, nur der Scanner nach § 54a Abs. 1 UrhG

a.F. vergütungspflichtig; Drucker gehören hingegen nicht zu den nach § 54a

Abs. 1 UrhG vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten (BGHZ 174, 359

Tz. 6 ff. - Drucker und Plotter). Die Klägerin kann daher nur für den Scanner

eine Vergütung fordern. Die Vergütung für Scanner ist jedoch, wie das Beru-

fungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht Gegenstand dieses Rechts-

streits. Die Klägerin macht mit dem Antrag, ihr für das Gerät mit der Bezeich-

nung Laserjet 4.371,55 € (= 8.550 DM) zu zahlen, für 171 Geräte dieses Typs

lediglich den Differenzbetrag von 50 DM je Gerät zwischen dem vereinbarten

und von der Beklagten bereits bezahlten Tarif für Scanner von 50 DM und dem

gesetzlichen Vergütungssatz für Vervielfältigungsgeräte von 100 DM geltend.

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Eine derartige Gerätekombination ist auch nicht deshalb als Multifunkti-

onsgerät anzusehen, weil der Drucker und der Scanner zusammen in Verkehr

gebracht worden sind. Denn dies ändert nichts daran, dass es sich um zwei

separate Geräte handelt, die auch unabhängig voneinander vertrieben werden

könnten, wobei dann lediglich der Scanner nach dem Scannertarif zu vergüten

wäre. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die Vergütung höher

sein sollte, nur weil die beiden Geräte zusammen angeboten und verkauft wer-

den.

17

III. Die Anschlussrevision rügt ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht

den Antrag auf Zahlung einer Vergütung in Höhe des Festbetrages nach Ziffer II

1 der Anlage zu § 54d UrhG a.F. für die Geräte des Typs Upgradekit abgewie-

sen hat. Bei diesem Upgradekit handelt es sich nach den Feststellungen des

Berufungsgerichts um ein Scannermodul, das ausschließlich einzeln verkauft

worden ist und das daher, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen

hat, auch nur als Scanner zu vergüten ist. Auch insoweit ist die Scannervergü-

tung nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Mit dem Antrag, ihr für das Gerät

mit der Bezeichnung Upgradekit 434,60 € (= 850 DM) zu zahlen, beansprucht

die Klägerin für 17 Geräte dieses Typs nur den Differenzbetrag von 50 DM je

Gerät zwischen dem vereinbarten und von der Beklagten ebenfalls bereits be-

zahlten Scannertarif von 50 DM und dem gesetzlichen Vergütungssatz von 100

DM.

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Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision kommt es nicht darauf an,

ob der Scanner gezielt als Zusatzgerät für die Erweiterung eines Druckers zum

Multifunktionsgerät beworben und vertrieben worden ist. Weder wird dadurch

der Scanner zum Multifunktionsgerät, noch ändert dies etwas daran, dass es

sich bei dem Scanner und dem Drucker um separate Geräte handelt, von de-

nen lediglich der Scanner nach dem Scannertarif zu vergüten ist.

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IV. Der Feststellungsantrag ist zulässig (dazu B IV 1) und - mit Ausnah-

me des Teils, der sich auf die Gerätetypen Laserjet und Upgradekit bezieht -

begründet (dazu B IV 2).

20

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Feststel-

lungsantrag zulässig ist. Entgegen der Ansicht der Revision ist das gemäß

§ 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Allerdings

steht der Zulässigkeit einer Feststellungsklage grundsätzlich die - hier für die

Klägerin bestehende - Möglichkeit entgegen, eine Leistungsklage - auch in

Form der Stufenklage (§ 254 ZPO) - zu erheben. Im gewerblichen Rechtsschutz

und im Urheberrecht erfährt dieser Grundsatz jedoch Einschränkungen. Das

rechtliche Interesse an einer Feststellungsklage entfällt in der Regel nicht be-

reits dadurch, dass der Kläger im Wege der Stufenklage auf Leistung klagen

kann. Denn die Feststellungsklage ist trotz an sich möglicher Leistungsklage

meist durch prozessökonomische Erwägungen geboten (BGH, Urt. v. 15.5.2003

- I ZR 277/00, GRUR 2003, 900, 901 = WRP 2003, 1238 - Feststellungsinteres-

se III, m.w.N.).

21

a) Zu diesen prozessökonomischen Erwägungen zählt zum einen, dass

sich die im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht häufig schwierige

Begründung und Berechnung des Schadensersatzanspruchs infolge eines

Feststellungsurteils erübrigen und das Feststellungsurteil den Verletzten in

stärkerem Maße vor dem drohenden Ablauf der im gewerblichen Rechtsschutz

und Urheberrecht geltenden kurzen Verjährungsfristen schützen kann (vgl.

BGH GRUR 2003, 900, 901 - Feststellungsinteresse III). Diese Gesichtspunkte

sind im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht von Bedeutung, da die Klägerin

keinen Schadensersatzanspruch geltend macht und die Beklagte auf die Ver-

jährungseinrede verzichtet hat.

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b) Ein Feststellungsinteresse besteht aus Gründen der Prozessökonomie

aber auch dann, wenn voraussichtlich bereits eine Feststellungsklage zur end-

gültigen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt und sich damit die bei

einer Stufenklage nach Auskunftserteilung möglicherweise erforderliche weitere

Auseinandersetzung über die Höhe der Forderung erübrigt. Es entspricht pro-

zessualer Erfahrung, dass die Prozessparteien im gewerblichen Rechtsschutz

und im Urheberrecht nach Auskunftserteilung und Rechnungslegung in den

meisten Fällen bereits aufgrund des Feststellungsurteils zu einer Regulierung

des Schadens finden, ohne weitere gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen,

so dass kein Anlass besteht, dem Geschädigten aus prozessualen Gründen zu

gebieten, das Gericht nach erfolgter Auskunftserteilung und Rechnungslegung

mit einem Streit über die Höhe des Schadensbetrags zu befassen (BGH GRUR

2003, 900, 901 - Feststellungsinteresse III). Dieser Erfahrungssatz gilt nicht nur

für die in diesem Rechtsgebiet besonders zahlreichen Schadensersatzprozes-

se. Vielmehr kann, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ge-

nerell davon ausgegangen werden, dass die Parteien solcher Rechtsstreitigkei-

ten zumeist schon aufgrund eines Feststellungsurteils zu einer endgültigen Bei-

legung ihrer Differenzen finden.

23

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies im Streitfall anders sein

könnte. Die Parteien betrachten den Rechtsstreit als Musterprozess zu der

Streitfrage, in welcher Höhe für Multifunktionsgeräte eine Gerätevergütung nach

§ 54a Abs. 1 UrhG a.F. zu entrichten ist. Die Klägerin begehrt die Feststellung,

dass die Beklagte ihr für jedes in Verkehr gebrachte Multifunktionsgerät eine

bestimmte Vergütung zu zahlen hat. Den Parteien wird es daher aufgrund eines

die Höhe des Vergütungssatzes bestimmenden Feststellungsurteils nach Aus-

kunftserteilung über die Zahl und die Leistungsfähigkeit der in Verkehr gebrach-

ten Geräte voraussichtlich ohne Schwierigkeiten möglich sein, die geschuldete

Gerätevergütung zu berechnen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts be-

stehen keine Zweifel, dass die Beklagte einem Feststellungsurteil folgen würde

und die Klägerin nicht Leistungsklage erheben müsste.

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2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe für bis zum

31. August 2001 in Verkehr gebrachte Multifunktionsgeräte die in Ziffer II 1 der

Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. vorgesehene Vergütung zu zahlen, ist entge-

gen der Ansicht der Revision frei von Rechtsfehlern (dazu sogleich). Diese Ver-

gütung ist hingegen weder - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - für

den Gerätetyp Laserjet noch - wie das Berufungsgericht zutreffend angenom-

men hat - für den Gerätetyp Upgradekit zu zahlen; insoweit wird zur Begrün-

dung auf die Ausführungen unter B II und III verwiesen.

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a) Das Bestehen einer Vergütungspflicht für Multifunktionsgeräte nach

§ 54a Abs. 1 UrhG a.F. hat die Beklagte anerkannt. Die Höhe der nach § 54a

Abs. 1 UrhG a.F. geschuldeten Vergütung bestimmt sich gemäß § 54d Abs. 1

UrhG a.F. - wenn nichts anderes vereinbart ist - nach der Anlage zu dieser Vor-

schrift. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die in

Ziffer II 1 dieser Anlage enthaltenen festen Vergütungssätze für Vervielfälti-

gungsgeräte i.S. des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. - mangels einer anderen Verein-

barung der Parteien - auch für Multifunktionsgeräte gelten. Es gibt, wie das Be-

rufungsgericht zutreffend angenommen hat, keine Gründe, diese Vergütungs-

sätze nicht auf Multifunktionsgeräte anzuwenden. Insbesondere ist die Vergü-

tungsregelung entgegen der Ansicht der Revision im Hinblick auf Multifunkti-

onsgeräte weder lückenhaft (dazu b) noch verfassungswidrig (dazu unter c)

noch verstößt sie gegen europäisches Recht (dazu d).

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b) Entgegen der Ansicht der Revision enthält die Anlage zu § 54d Abs. 1

UrhG a.F. im Hinblick auf Multifunktionsgeräte keine Regelungslücke, die zur

Folge hätte, dass dem Urheber für solche Geräte eine angemessene Vergütung

zustünde, ohne dass insofern ein bestimmter Vergütungssatz festgelegt wäre.

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aa) Der Senat hat allerdings angenommen, dass die Anlage zu § 54d

Abs. 1 UrhG a.F. insofern eine Lücke aufweist, als sie für Telefaxgeräte, bei

denen die Vorlage durch einen Schlitz eingezogen wird, keine angemessenen

Vergütungssätze enthält und dass sich der gesetzliche Vergütungsanspruch für

derartige Geräte daher auf eine angemessene Vergütung richtet. Er hat daraus,

dass ein Vergütungssatz in der Größenordnung von 75 DM für jedes Gerät bei

dem geringen Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung derartiger Te-

lefaxgeräte in hohem Maße unangemessen wäre, geschlossen, dass der Ge-

setzgeber eine Vergütungspflicht solcher Telefaxgeräte bei der Schaffung der

gesetzlichen Regelung nicht im Blick gehabt hat (BGHZ 140, 326, 333 f. - Tele-

faxgeräte).

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bb) Eine solche Schlussfolgerung verbietet sich jedoch von vornherein

bei Geräten, die ohne weiteres mit herkömmlichen Fotokopiergeräten ver-

gleichbar sind. Denn für derartige Geräte hat der Gesetzgeber die Vergütungs-

pflicht und die Vergütungssätze bewusst geschaffen (vgl. Entwurf eines Geset-

zes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts vom

22. Dezember 1983, BT-Drucks. 10/837, S. 19 ff.). Eine planwidrige Regelungs-

lücke könnte daher selbst dann nicht angenommen werden, wenn die Vergü-

tungssätze im Hinblick auf die Häufigkeit des urheberrechtsrelevanten Einsat-

zes und den Preis dieser Geräte Bedenken begegneten. Dementsprechend hat

der Senat die Anwendung der in der Anlage zu § 54d UrhG a.F. gesetzlich fest-

gelegten Vergütungssätze auf Telefaxgeräte mit festem Vorlagenglas, die ohne

weiteres mit herkömmlichen Fotokopiergeräten vergleichbar sind, gebilligt

(BGHZ 140, 326, 328 f. - Telefaxgeräte). Ferner hat der Senat bei Scannern

eine Regelungslücke verneint, weil der im Gesetz ausdrücklich geregelte, von

herkömmlichen Fotokopiergeräten ausgehende Tatbestand dem Vervielfälti-

gungsvorgang mit Hilfe eines Scanners weitgehend vergleichbar ist (BGH, Urt.

v. 5.7.2001 - I ZR 335/98, GRUR 2002, 246, 248 = WRP 2002, 219 - Scanner).

29

cc) Multifunktionsgeräte, die über ein Vorlagenglas und eine Kopierfunk-

tion verfügen, sind gleichfalls ohne weiteres mit herkömmlichen Fotokopiergerä-

ten vergleichbar. Mit derartigen Multifunktionsgeräten können in gleicher Weise

wie mit herkömmlichen Fotokopiergeräten Vervielfältigungen vorgenommen

werden. Soweit es die Kopierfunktion betrifft, stehen Multifunktionsgeräte den

Fotokopiergeräten gleich. Die auf Fotokopiergeräte zugeschnittenen gesetzlich

festgelegten Vergütungssätze sind daher ohne weiteres auf Multifunktionsgerä-

te anwendbar; eine Regelungslücke besteht insoweit nicht. Dass Multifunkti-

onsgeräte nicht nur fotokopieren, sondern darüber hinaus auch noch drucken

und scannen sowie mit ihnen teilweise Telefaxe versandt werden können, ist

selbst dann unerheblich, wenn die Nutzung dieser anderen Funktionen - wie die

Revision geltend macht - überwiegen sollte. Es liegt in der Natur eines techni-

schen Kombinationsgeräts, dass es mehrere Funktionen erfüllt (vgl. BGHZ 121,

215, 219 - Readerprinter). Die Möglichkeit, das Gerät zum Drucken, Scannen

und zum Versenden von Telefaxen zu verwenden, schränkt die Möglichkeit in

keiner Weise ein, das Gerät zum Fotokopieren einzusetzen. Da ein solches

Multifunktionsgerät demnach (auch) ein vollwertiges Fotokopiergerät ist, kommt

es nicht darauf an, wie häufig oder selten die übrigen Funktionen im Verhältnis

zur Fotokopierfunktion genutzt werden.

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c) Anders als die Revision meint, ist die Anwendung der Vergütungsrege-

lung in Ziffer II 1 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. auf Multifunktionsgeräte

nicht verfassungswidrig. Die Vergütungssätze begegnen insbesondere im Hin-

blick auf den Umfang der urheberrechtsrelevanten Nutzung und den Preis der

Geräte keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

31

aa) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, dass mit Multifunktionsgerä-

ten, wenn sie zu Kopierzwecken eingesetzt würden, nur zu einem geringfügigen

Anteil Vervielfältigungen von urheberrechtlich geschützten Vorlagen hergestellt

würden. Der Umfang der urheberrechtsrelevanten Nutzung eines Fotokopierge-

rätes ist für die Höhe der geschuldeten Gerätevergütung nicht von Bedeutung.

Für Vervielfältigungsgeräte sind in Ziffer II 1 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG

a.F. nach der Zahl der Vervielfältigungen je Minute gestaffelte feste Vergü-

tungssätze vorgesehen, ohne dass es darauf ankommt, inwieweit sich unter

diesen Vervielfältigungen urheberrechtsneutrale Kopien - wie etwa Vervielfälti-

gungen eigener Schriftstücke oder urheberrechtlich nicht geschützter Vorlagen -

befinden. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

32

Die Festlegung der Vergütungssätze ist ein Akt wertender Entscheidung

des Gesetzgebers. Diesem kommt bei der Ausgestaltung in den Grenzen der

Praktikabilität sowie unter Beachtung des Gleichheitssatzes und des Grundsat-

zes der Verhältnismäßigkeit ein weiter Entscheidungsspielraum zu, der zwangs-

läufig alle Unsicherheiten enthält, die Prognoseentscheidungen anhaften

(BVerfGE 79, 1, 27 f.). Danach ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetz-

geber die Vergütungssätze an die Leistungsfähigkeit der Geräte und nicht an

den Umfang der urheberrechtsrelevanten Nutzung angeknüpft (BGHZ 121, 215,

223 f. - Readerprinter) und damit dem Umstand Rechnung getragen hat, dass

eine Regelung, die auf die konkrete urheberrechtsrelevante Verwendung ab-

stellen würde, praktisch kaum durchführbar und kontrollierbar wäre.

33

bb) Die Anwendung der Vergütungssätze der Anlage zu § 54d Abs. 1

UrhG a.F. auf Multifunktionsgeräte ist entgegen der Ansicht der Revision auch

nicht deshalb verfassungswidrig, weil die Vergütungssätze im Verhältnis zu

dem Gerätepreis unangemessen wären und die Beklagte die Belastung durch

die Gerätevergütung daher nicht an die Erwerber der Geräte weitergeben könn-

te.

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(1) Die Beklagte kann sich grundsätzlich nicht mit Erfolg auf ein Missver-

hältnis zwischen dem Gerätepreis und dem Vergütungssatz berufen. Die ge-

setzliche Regelung, nach der der Preis des Geräts für die Höhe der Vergütung

keine Rolle spielt, begegnet grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Be-

denken. Der Zweck der Gerätevergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. besteht

darin, die Urheber auch dort angemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen ihrer

Werke zu beteiligen, wo diese durch Vervielfältigungen gemäß § 53 Abs. 1 bis 3

UrhG erlaubnisfrei genutzt werden können (BGHZ 135, 1, 9 - Betreibervergü-

tung). Der Umfang dieser Nutzungsmöglichkeit ist unabhängig vom Preis des

Vervielfältigungsgeräts. Wäre die Vergütungshöhe an den Gerätepreis gebun-

den, ginge der allgemein zu beobachtende Preisrückgang bei Vervielfältigungs-

geräten zu Lasten der Urheber, zumal sich neuartige Geräte oft durch eine hö-

here Leistungsfähigkeit auszeichnen. Der Gesetzgeber hat sich daher innerhalb

des ihm bei der Ausgestaltung der Vergütungssätze zukommenden weiten Ge-

staltungsspielraums bewegt, als er bei der Neuregelung der Vergütungspflicht

im Jahre 1985 die zuvor bestehende Abhängigkeit der Gerätevergütung vom

Gerätepreis aufgegeben und sich für nach der Leistungsfähigkeit der Geräte

gestaffelte feste Vergütungssätze entschieden hat (vgl. Gesetzentwurf der Bun-

desregierung zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheber-

rechts, BT-Drucks. 10/837, S. 10 f. und 19).

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(2) Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, die Belastung durch die Ge-

rätevergütung sei so unverhältnismäßig hoch, dass sie diese nicht an die Er-

werber der Geräte weitergeben könne. Es ist verfassungsrechtlich zulässig, den

unmittelbar nur schwer zu erfassenden privaten Nutzer fremder Urheberleistung

mittelbar dadurch zu belasten, dass die Hersteller der zur Fertigung privater

Kopien erforderlichen Vervielfältigungsgeräte eine Vergütung zu zahlen haben,

die sie ihrerseits auf die Verbraucher umlegen können (BVerfGE 31, 255, 266 f.

= NJW 1971, 2167; 79, 1, 26 = NJW 1992, 1303). Da das Gesetz die Geräte-

hersteller allein aus Praktikabilitätsgründen mit einer Vergütungspflicht belastet,

obwohl nicht sie selbst, sondern allenfalls die Käufer mit Hilfe der Geräte urhe-

berrechtlich relevante Kopien anfertigen, wäre es allerdings verfassungsrecht-

lich bedenklich, wenn der Vergütungssatz im Verhältnis zum Gerätepreis derart

hoch wäre, dass die Hersteller die Last der Vergütung nicht auf die Erwerber

der Geräte abwälzen könnten. Es kann dahinstehen, ob es mit Rücksicht dar-

auf, dass die Hersteller durch die Produktion und das Inverkehrbringen der Ge-

räte den Eingriff in den Verwertungsbereich der Urheber ermöglichen und dar-

aus wirtschaftlichen Gewinn ziehen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

wäre, wenn ein Teil der Belastung beim Gerätehersteller verbliebe (vgl.

BVerfGE 31, 255, 265 und 267). Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich

aus dem Vorbringen der Beklagten nicht, dass die Vergütungssätze im Verhält-

nis zu den Gerätepreisen in so hohem Maße unangemessen sind, dass die Be-

klagte die Belastung mit der Geräteabgabe nicht an die Endverbraucher weiter-

geben könnte und sie dadurch in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit in er-

heblichem Maße beschränkt wäre.

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Der Vergütungssatz beträgt nach Ziffer II 1 der Anlage zu § 54 Abs. 1

UrhG a.F. für Vervielfältigungsgeräte mit einer Leistung von bis 12 Vervielfälti-

gungen je Minute 38,35 € bzw. - wenn mehrfarbige Vervielfältigungen herge-

stellt werden können - 76,70 €. Im Jahre 2001 haben die von der Beklagten in

Verkehr gebrachten Multifunktionsgeräte dieser Leistungsklasse nach ihrem

Vortrag regelmäßig weniger als 500 € gekostet. Geht man von einem Preis der

Geräte von 400 bis 500 € aus, ergäbe sich danach für Geräte, die farbig kopie-

ren können, ein Anteil der Urheberrechtsvergütung in der Größenordnung von

13,3 bis 16,1%. Dies kann nicht als in hohem Maße unangemessen angesehen

werden.

37

Zu Recht hat das Berufungsgericht den von der Beklagten vorgetragenen

Endverbraucherpreis für ein Multifunktionsgerät von 79 € für nicht relevant er-

achtet, da dieser Preis nach dem Vorbringen der Beklagten für im Jahre 2004

angebotene Geräte galt und es im Streitfall nur um bis zum 31. August 2001 in

den Verkehr gebrachte Geräte geht. Entgegen der Ansicht der Revision musste

das Berufungsgericht insoweit auch nicht nach § 139 ZPO auf eine Ergänzung

des Sachvortrags der Beklagten hinwirken. Für die Beklagte war es offensicht-

lich, dass es auf den Gerätepreis im Jahr 2001 ankommt, und sie hatte dazu

auch vorgetragen.

38

Selbst wenn zu berücksichtigen wäre, dass die Beklagte, wie die Revisi-

on geltend macht, auf einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts

vorgetragen hätte, dass der Durchschnittspreis für das preiswerteste Multifunk-

tionsgerät im Dezember 2001 bei 245 € lag, würde dies zu keiner abweichen-

den Beurteilung führen. Denn auch eine sich danach ergebende Gerätevergü-

tung von knapp 24% des Gesamtgerätepreises könnte nicht als völlig unange-

messen angesehen werden. Der Senat hat bereits in der Scanner-Entschei-

dung den von der Klägerin geforderten Vergütungssatz von 46,80 DM bzw.

93,60 DM bei einem Gerätepreis von 200 DM bis 300 DM und damit eine Gerä-

tevergütung von bis zu 32% des Gesamtgerätepreises als nicht unangemessen

hoch erachtet (BGH GRUR 2002, 246, 247, 248).

d) Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die Vergütungsrege-

lung in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. nicht gegen europäisches Recht.

aa) Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheber-

rechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl.

EG Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) ist für den Streitfall schon deshalb ohne

Bedeutung, weil sie nach ihrem Art. 10 Abs. 2 Handlungen und Rechte nicht

berührt, die - wie hier das Inverkehrbringen der Multifunktionsgeräte bis zum 31.

August 2001 und die dadurch begründeten Vergütungsansprüche - vor dem 22.

Dezember 2002 abgeschlossen bzw. erworben wurden.

41

bb) Die Klägerin hat auch nicht gegen Art. 82 EG verstoßen. Sie stützt

sich lediglich - entsprechend ihrer gegenüber den Berechtigten bestehenden

Verpflichtung (§ 6 Abs. 1 UrhWG) - auf die gesetzlich ausdrücklich vorgesehe-

nen Vergütungssätze. In der Geltendmachung eines gesetzlich vorgesehenen

Anspruchs liegt kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung.

42

C. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzu-

heben, soweit das Berufungsgericht dem Zahlungsantrag und dem Feststel-

lungsantrag hinsichtlich des Gerätetyps Laserjet stattgegeben hat. Insoweit ist

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.

Im Übrigen sind die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klä-

gerin zurückzuweisen.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Koch

Vorinstanzen:

LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.12.2004 - 17 O 299/04 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.07.2005 - 4 U 19/05 -