BGH Urteil vom 30.01.2008 – I ZR 134/05
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
MarkenG § 5 Abs. 1 und 2
Verkündet am: 30. Januar 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Hansen-Bau
Aus Familiennamen gebildete geschäftliche Bezeichnungen sind unabhängig von der Häufigkeit des Namens durch § 5 MarkenG geschützt. Die Häufigkeit des Familiennamens beeinflusst nur die Kennzeichnungskraft und damit den Schutzumfang der Bezeichnung (Abgrenzung zu BGH GRUR 1979, 642, 643 - Billich; GRUR 1991, 472, 473 - Germania; BGHZ 130, 276, 278 - Torres).
BGH, Urt. v. 30. Januar 2008 - I ZR 134/05 - OLG Rostock LG Rostock
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 30. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Rostock vom 29. Juni 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin errichtet
in Mecklenburg-Vorpommern schlüsselfertige
Wohnhäuser. Sie wurde am 18. März 1996 unter der Firma "Hansen-Bau
GmbH" in das Handelsregister beim Amtsgericht Rostock eingetragen. Die Be-
klagte wurde am 28. November 1996 gegründet und am 25. April 1997 unter
der Firma "Hansen Bau GmbH" in das Handelsregister beim Amtsgericht Neu-
brandenburg eingetragen. Die Beklagte erbringt Hochbauleistungen, deren Um-
fang im Einzelnen streitig ist. Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei inzwi-
schen auch im Bereich der Erstellung schlüsselfertiger Häuser tätig.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Mecklenburg-Vorpommern unter der Bezeichnung "Hansen Bau GmbH" oder in ähnlicher, nicht gegenüber der Firma der Klägerin un- terscheidungskräftiger Form aufzutreten,
2. insbesondere ihre Bezeichnung "Hansen Bau GmbH" aus den "Gel- ben Seiten", dem "Örtlichen Telefonbuch Demmin, Altentreptow und Umgebung" und aus dem "Telefonbuch Neubrandenburg" sowie diese und ähnliche, nicht gegenüber der Firma der Klägerin unterschei- dungskräftige Bezeichnungen aus sonstigen Verzeichnissen löschen zu lassen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat
sie abgewiesen.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre ur-
sprünglichen Anträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuwei-
sen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Schutz ihrer
geschäftlichen Bezeichnung verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der auf Löschung des Firmennamens der Beklagten in Telefonbüchern
und ähnlichen Publikationen bezogene Urteilsausspruch sei nicht vollstre-
ckungsfähig. Da diese Publikationen bereits hergestellt und ausgeliefert seien,
sei die Verpflichtung, den Firmennamen in ihnen löschen zu lassen, auf eine
unmögliche Leistung gerichtet.
Im Übrigen fehle dem Familiennamen "Hansen" die für einen Schutz als
Unternehmenskennzeichen erforderliche natürliche Unterscheidungskraft. Der
Name "Hansen" sei in Norddeutschland nicht derart selten, dass er eine erhöh-
te Aufmerksamkeit erzielen könne. Es handele sich um einen sogenannten "Al-
lerweltsnamen" ohne individualisierende Herkunftsfunktion. Mangels namens-
mäßiger Unterscheidungskraft könnte die Bezeichnung der Klägerin Schutz nur
beanspruchen, wenn sie Verkehrsgeltung erworben hätte. Daran fehle es.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt
zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache
an das Berufungsgericht. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung nicht
möglich, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -
für die Beurteilung des Klagebegehrens erforderliche Feststellungen nicht ge-
troffen hat.
1. Mit den bisherigen Klageanträgen ist die Klage allerdings teilweise un-
zulässig. Sowohl der Unterlassungs- als auch der Beseitigungsantrag der Klä-
gerin sind unbestimmt, soweit sie sich auf "ähnliche, nicht gegenüber der Firma
der Klägerin unterscheidungskräftige Bezeichnungen" beziehen. Welche Be-
zeichnungen für den Geschäftsbetrieb der Beklagten gegenüber der Firma der
Klägerin unterscheidungskräftig sind, ist eine dem Erkenntnisverfahren vorbe-
haltene Tatfrage, die nur von Fall zu Fall beurteilt werden kann (BGH, Urt. v.
12.7.2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 88 = WRP 2001, 1294 - Laubhefter;
Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 256 = WRP 1991, 216 - Un-
bestimmter Unterlassungsantrag I).
Keinen Bedenken begegnet die Zulässigkeit der Klage indes, soweit sie
sich gegen den Gebrauch der Bezeichnung "Hansen Bau GmbH" wendet. Ent-
gegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beseitigungsantrag nicht auf
eine unmögliche und daher nicht vollstreckungsfähige Leistung gerichtet. Der
Beseitigungsantrag ist als "insbesondere"-Teil des in die Zukunft gerichteten
Unterlassungsantrags formuliert. Er ist deshalb unzweifelhaft in der Weise aus-
zulegen, dass er die weitere Veröffentlichung des beanstandeten Firmenna-
mens in künftigen Auflagen der Publikationen verhindern und nicht zur Lö-
schung der Eintragung aus Publikationen verpflichten will, die bereits hergestellt
worden sind und sich in Umlauf befinden.
2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht dem Zeichenbestandteil
"Hansen" als "Allerweltsnamen" jede Unterscheidungskraft abgesprochen.
Der Schutz als Geschäftsbezeichnung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) setzt
voraus, dass die Bezeichnung unterscheidungskräftig und nach der Verkehrs-
auffassung ihrer Natur nach geeignet ist, wie ein Name zu wirken (BGH, Urt. v.
30.3.1995 - I ZR 60/93, GRUR 1995, 507, 508 = WRP 1995, 615 - City-Hotel).
Diese Voraussetzungen der Schutzfähigkeit sind auch dann erfüllt, wenn zur
Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs ein häufiger Familienname verwendet
wird (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 5 Rdn. 37; Knaak, Firma und
Firmenschutz, 1986, S. 196; a.A. Goldmann, Der Schutz des Unternehmens-
kennzeichens, 2. Aufl., § 5 Rdn. 121 ff.; Großkomm.UWG/Teplitzky, § 16
Rdn. 202; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 15 MarkenG Rdn. 40). Die Häufigkeit
eines als Geschäftsbezeichnung verwendeten Familiennamens beeinflusst nur
die Kennzeichnungskraft und damit den Schutzumfang der Bezeichnung (vgl.
OLG Frankfurt GRUR 2000, 517; Knaak aaO).
Unabhängig von seiner Häufigkeit ist jeder Familienname dazu geeignet
und bestimmt, seinen Namensträger individuell zu bezeichnen und damit von
anderen Personen zu unterscheiden. Insofern stellt jeder Name ein klassisches
Kennzeichnungsmittel dar. Der Verkehr ist daran gewöhnt, dass Personen
durch ihren Nachnamen bezeichnet werden und sich selbst mit diesem be-
zeichnen (BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 160/80, GRUR 1983, 262, 263 = WRP
1983, 339 - Uwe). Diese Namensfunktion wird nicht dadurch in Frage gestellt,
dass es regelmäßig mehr oder weniger viele andere Träger desselben Namens
gibt und der Name deshalb nicht eindeutig nur einer bestimmten Person zuge-
ordnet ist. Gegen die Schutzfähigkeit sogenannter Allerweltsnamen spricht
deshalb nicht, dass sie für sich allein keine eindeutige Identifikation ihres Trä-
gers ermöglichen.
Wird der Familienname "Hansen" als - seiner Natur nach nicht beschrei-
bender - Teil einer Geschäftsbezeichnung verwendet, kann ihm daher trotz sei-
ner Häufigkeit eine zur Begründung der Schutzfähigkeit hinreichende, wenn
auch - mangels einer besonderen Eigenart des Namens - schwache Unter-
scheidungskraft nicht abgesprochen werden (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2001
- I ZR 232/98, GRUR 2001, 1161, 1162 = WRP 2001, 1207 - CompuNet/
ComNet I; Urt. v. 28.1.1999 - I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 494 = WRP 1999,
523 - Altberliner; zur entsprechenden Problematik im Markenrecht EuGH, Urt. v.
16.9.2004 - C-404/02, Slg. 2004, I-8499 = GRUR 2004, 946 Tz. 26 ff. - Nichols).
Soweit Erwägungen in älteren Entscheidungen des Senats, die jeweils die Ent-
scheidung nicht tragen, etwas anderes zu entnehmen sein sollte (vgl. BGH, Urt.
v. 2.3.1979 - I ZR 46/77, GRUR 1979, 642, 643 = WRP 1979, 629 - Billich; Urt.
v. 17.1.1991 - I ZR 117/89, GRUR 1991, 472, 473 = WRP 1991, 387
- Germania; BGHZ 130, 276, 278 - Torres), wird daran nicht festgehalten.
Die in Teilen des Schrifttums vorgetragenen Gründe gegen eine Schutz-
fähigkeit von Geschäftsbezeichnungen, die mit häufigen Familiennamen gebil-
det sind, vermögen nicht zu überzeugen. Für die Zuerkennung von (jedenfalls
geringer) Unterscheidungskraft ist ohne Bedeutung, dass Träger von "Aller-
weltsnamen" sich häufig Doppelnamen zulegen und dass ihnen nach § 3
NamÄndG i.V. mit Ziffer 34 NamÄndVwV eine erleichterte Möglichkeit zur Na-
mensänderung zur Verfügung steht (vgl. Goldmann aaO § 5 Rdn. 124). Hierbei
handelt es sich zwar um Maßnahmen, mit denen der Namensträger eine höhe-
re Individualisierbarkeit erreichen kann. Daraus lässt sich aber allenfalls ein In-
diz für eine schwache Kennzeichnungskraft eines derartigen Namens ableiten.
Nicht gerechtfertigt ist dagegen der Schluss auf das Fehlen jeglicher Unter-
scheidungskraft. Dies kommt anschaulich in Ziffer 34 NamÄndVwV zum Aus-
druck, wo für eine erleichterte Namensänderung verlangt wird, dass "der Fami-
lienname im gesamten Geltungsbereich des Gesetzes oder in größeren Teilbe-
reichen so oft vorkommt, dass er generell an Unterscheidungskraft eingebüßt
hat (Sammelname)". Auch das Namensrecht geht daher keineswegs von einem
Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft bei "Allerweltsnamen" aus, sondern
nimmt nur eine generelle Einbuße an Unterscheidungskraft an.
Im Übrigen führte die Ansicht des Berufungsgerichts dazu, dass ein Ne-
beneinander von identischen Firmenbezeichnungen, die unter Verwendung ei-
nes "Allerweltsnamens" gebildet worden sind, in ein und derselben Branche und
in unmittelbarer räumlicher Nachbarschaft kennzeichenrechtlich hingenommen
werden müsste. Damit würde das berechtigte Schutzinteresse des Prioritätsäl-
teren außer Acht gelassen, der - kaufmännischer Übung folgend - eine auf den
Inhaber hinweisende Firma wählt.
Schließlich vermeidet die von der Häufigkeit des Namens unabhängige
Anerkennung der grundsätzlichen Schutzfähigkeit der aus Familiennamen ge-
bildeten geschäftlichen Bezeichnungen auch Abgrenzungsschwierigkeiten, die
die Rechtssicherheit beeinträchtigen. So ließe sich kaum eine klare Grenze fin-
den, ab welcher Häufigkeit ein Familienname als "Allerweltsname" nicht mehr
schutzfähig wäre. Wie das Berufungsurteil zeigt, wäre insbesondere unklar, auf
welches Gebiet zur Ermittlung der Häufigkeit des Familiennamens im Einzelfall
abzustellen wäre. So kann die Häufigkeit eines bestimmten Namens schon in-
nerhalb einer begrenzten Region von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.
3. Da das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft dem Familiennamen "Han-
sen" in der Geschäftsbezeichnung der Klägerin jede Unterscheidungskraft und
damit die Schutzfähigkeit generell abgesprochen hat, kann das Berufungsurteil
nicht aufrechterhalten werden (§ 562 ZPO). Das gilt auch insoweit, als das Be-
rufungsgericht die Klage mit dem unbestimmten und damit unzulässigen Teil
des Klageantrags abgewiesen hat. Denn insoweit ist der Klägerin Gelegenheit
zu einer Anpassung der Antragsfassung an das Bestimmtheitsgebot zu geben.
III. Die Sache ist in vollem Umfang an das Berufungsgericht zurückzu-
verweisen, weil sie nicht zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Be-
rufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellun-
gen zur Tätigkeit der Parteien und zur Priorität der Kennzeichen getroffen.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Verwechs-
lungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG unter Berücksichtigung aller maß-
geblichen Umstände zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung besteht zwi-
schen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnun-
gen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens der Klägerin und dem wirt-
schaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete der Parteien (BGH, Urt. v.
13.10.2004 - I ZR 66/02, GRUR 2005, 61 = WRP 2005, 97 - CompuNet/
ComNet II, m.w.N.).
Die Unternehmenskennzeichen der Parteien sind - bis auf den Binde-
strich im Zeichen der Beklagten - identisch. Es ist daher von einer hochgradigen
Zeichenähnlichkeit auszugehen, die praktisch einer Zeichenidentität entspricht.
Die Kennzeichnungskraft des aus dem in Norddeutschland häufigen Familien-
namen "Hansen" und dem rein beschreibenden Tätigkeitshinweis "Bau" gebil-
deten Klagezeichens ist dagegen schwach. Zum sachlichen und räumlichen
Tätigkeitsbereich der Parteien fehlen bislang Feststellungen des Berufungsge-
richts. Es lässt sich deshalb noch nicht zuverlässig sagen, ob insoweit eine aus-
reichende (Branchen-)Nähe besteht, die den Verkehr zumindest geschäftliche
Zusammenhänge im Sinne einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn an-
nehmen lassen kann. So ist bisher nicht festgestellt, ob beide Parteien schlüs-
selfertige Wohnhäuser errichten. Die erforderliche Branchennähe läge in die-
sem Fall auch vor, wenn - entsprechend dem für das Revisionsverfahren zu
unterstellenden Vortrag der Beklagten - die Beklagte als Bauunternehmen
schlüsselfertige Massivbauhäuser errichtet, während die Klägerin als Bauträger
Fertigteilhäuser vertreibt, die nicht durch eigene Mitarbeiter errichtet werden.
Aus der Sicht der privaten Bauherren als dem hier maßgeblichen Verkehrskreis
ist eine Ausdehnung der Tätigkeit eines Unternehmens vom Massivbau auf den
Vertrieb von Fertighäusern und umgekehrt oder jedenfalls die Annahme einer
wirtschaftlichen Verbindung zwischen Unternehmen dieser Tätigkeitsbereiche
nicht fernliegend. Es handelt sich um eng benachbarte Tätigkeiten. Es käme
dann nicht darauf an, dass die Beklagte - anders als offenbar die Klägerin -
auch bauunternehmerische Einzelleistungen erbringt.
2. Das Berufungsgericht hat bisher auch keine Feststellungen dazu ge-
troffen, ob die Klägerin über das prioritätsältere Recht verfügt. Es nimmt dies
zwar an, begründet diese - seine Entscheidung im Übrigen nicht tragende - An-
nahme aber nicht näher. Nach ihrem Vortrag ist die Beklagte schon seit dem
1. Mai 1991 als einzelkaufmännisches Unternehmen in die Handwerksrolle ein-
getragen und regional tätig; später habe sie - nach Gründung der Klägerin - ihre
Tätigkeit in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung fortge-
führt. Sollte dieser Vortrag in der Weise zu verstehen sein, dass der Geschäfts-
führer der Beklagten deren Geschäftsbetrieb schon seit 1991 als Einzelkauf-
mann betrieben und später in die Beklagte eingebracht hat, handelte es sich um
erhebliches Vorbringen, dem das Berufungsgericht zur Klärung der Priorität
nachgehen müsste.
3. Sollte dem Zeichen der Klägerin Priorität zukommen und Verwechs-
lungsgefahr bestehen, wird das Berufungsgericht die Berufung bezüglich des
Unterlassungs- und Beseitigungsanspruchs hinsichtlich der Geschäftsbezeich-
nung "Hansen Bau GmbH" zurückweisen müssen.
Sofern die Klägerin in der erneuten Berufungsverhandlung Unterlassung
und Beseitigung auch wegen anderer konkreter Geschäftsbezeichnungen der
Beklagten mit dem Bestandteil "Hansen" begehren sollte, könnten die vom
Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zum Recht der Gleichnamigen zu
beachten sein, die im Rahmen des § 23 Nr. 1 MarkenG unverändert anwendbar
bleiben. Sie gelten auch zugunsten einer Gesellschaft mit beschränkter Haf-
tung, die den Namen eines ihrer Gesellschafter in ihre Firma aufnimmt (BGH,
Urt. v. 10.11.1965 - Ib ZR 101/63, GRUR 1966, 623 - Kupferberg).
Danach darf niemand daran gehindert werden, sich unter seinem Famili-
ennamen im geschäftlichen Verkehr zu betätigen. Im Regelfall ist jedoch der
Prioritätsjüngere gehalten, alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um eine
Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu ver-
mindern (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urt. v. 22.11.1984 - I ZR 101/82, GRUR
1985, 389, 390 = WRP 1985, 210 - Familienname; Urt. v. 3.7.1986 - I ZR 77/85,
GRUR 1987, 182, 183 = WRP 1987, 30 - Stoll; Urt. v. 1.4.1993 - I ZR 85/91,
GRUR 1993, 579, 580 - Römer GmbH). Dabei ist aufgrund einer umfassenden
Interessenabwägung zu bestimmen, was im Einzelfall erforderlich und zumutbar
ist. Im vorliegenden Fall kann bei der Interessenabwägung auch das Vorbringen
der Klägerin zu berücksichtigen sein, die Beklagte habe die Interessenkollision
dadurch verschärft, dass sie nunmehr dazu übergegangen sei, ebenfalls
schlüsselfertige Häuser zu errichten (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG,
8. Aufl., § 15 Rdn. 71; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, Rdn. 2638,
2643).
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
LG Rostock, Entscheidung vom 26.11.2004 - 6 O 44/04 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 29.06.2005 - 2 U 56/04 -