BGH Beschluss vom 30.01.2008 – IV ZR 48/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 30. Januar 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln
vom 15. Februar 2006 wird auf Kosten des Klägers zu-
rückgewiesen.
Streitwert: 44.180,98 €
Gründe
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund
Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Insbesondere
liegt kein Verstoß gegen das Willkürverbot oder Art. 103 Abs. 1 GG vor.
1. Die geltend gemachten Zulassungsgründe beruhen schon vom
Ansatz her auf der verfehlten, außer vom Kläger und dem Landgericht
sonst nicht vertretenen Rechtsansicht, der im Zuge der Nachprüfung des
Fortbestehens der Berufsunfähigkeit getroffene Entschluss des Versiche-
rers, die Leistungen nicht einzustellen, stelle eine nach den Grundsätzen
des Leistungsanerkenntnisses (§ 7 der hier vereinbarten Bedingungen
für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung - BUZVB -, inhaltsgleich
mit den Musterbedingungen § 5 BUZ, VerBAV 1990, 347, 349) zu beur-
teilende positive Nachprüfungsentscheidung dar. Diese nehme dem Ver-
sicherer das Recht, seine Leistungseinstellung später auf die im Zeit-
punkt der "positiven Nachprüfungsentscheidung" bekannten Umstände
zu stützen.
Diese Ansicht verkennt Sinn und Zweck des Nachprüfungsverfah-
rens nach §§ 9, 10 BUZVB, die inhaltlich § 7 BUZ entsprechen. Bei der
Nachprüfung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeit geht es anders als
in § 7 BUZVB, § 5 BUZ nicht darum, ob der Versicherer eine Leistungs-
pflicht wegen eingetretener Berufsunfähigkeit anerkennt, sondern allein
darum, ob er die Leistungen wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit ein-
stellen kann. Diese vom Versicherer zu treffende Entscheidung macht
den Vergleich zweier Zustände und ihrer Auswirkungen notwendig
(BGHZ 137, 178, 181 f.). Maßgebend ist der Vergleich des Zustandes,
der dem Leistungsanerkenntnis nach § 7 BUZVB, § 5 BUZ zugrunde liegt
(oder zugrunde zu legen wäre, vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1996
- IV ZR 238/95 - VersR 1997, 436 unter II 1 a m.w.N.), mit dem Zustand
zu einem späteren Zeitpunkt (Senatsurteil vom 28. April 1999 - IV ZR
123/98 - VersR 1999, 958 unter II 1a m.w.N.; grundlegend BGHZ 121,
284, 295, 297 f.). Geht es um die Leistungseinstellung wegen neu erwor-
bener beruflicher Fähigkeiten, kommt es auf einen Vergleich der vor dem
Anerkenntnis nach § 7 BUZVB, § 5 BUZ zuletzt ausgeübten mit der an-
deren Tätigkeit an, auf die der Versicherungsnehmer verwiesen werden
soll (vgl. Senatsurteile vom 3. November 1999 - IV ZR 155/98 - VersR
2000, 171 unter II 2 c, III und vom 11. Dezember 1996 aaO unter II 3 c).
Kommt es nicht zu einer Mitteilung über die Leistungseinstellung
nach § 9 Abs. 1 BUZVB, § 7 Abs. 4 BUZ, bleibt es bei der nach § 7
BUZVB, § 5 BUZ anerkannten Leistungspflicht
(vgl. BGHZ aaO
S. 293 f.). Die Entscheidung des Versicherers, trotz nachträglich einge-
tretener positiver Veränderungen die Leistungen (noch) nicht einzustel-
len, verschafft dem Versicherungsnehmer keine über das damalige An-
erkenntnis hinausgehende Rechtsposition. Der diesem Anerkenntnis
zugrunde liegende Zustand bleibt deshalb die Vergleichsbasis für eine
spätere Prüfung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeit und die Ent-
scheidung über die Einstellung der Leistungen.
2. Das Berufungsurteil ist im Ergebnis auch richtig. Das Beru-
fungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte mit ihrem
Schreiben vom 23. September 2002 nicht dauerhaft auf die konkrete
Verweisung des Klägers auf den neu erlernten Beruf des Bautechnikers
verzichtet hat. Die Beklagte hat sich vielmehr daran orientiert, was sich
bei der Verweisung auf freiwillig neu erworbene berufliche Fähigkeiten
aus dem Senatsurteil vom 3. November 1999 (aaO unter I 4) ergibt.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 01.06.2005 - 26 O 416/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 15.02.2006 - 5 U 116/05 -