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BGH Beschluss vom 17.09.2008 – IV ZR 125/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf

und den Richter Felsch

am 17. September 2008

beschlossen:

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2005 wird zurück-

gewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-

dert.

Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Das hypothetische

Einkommen des Klägers als Metallbauer ist nach den tat-

bestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts un-

streitig und damit - mangels Tatbestandsberichtigung -

für den Senat bindend (vgl. BGHZ 139, 36, 39). Davon

abgesehen weist die Beschwerdeerwiderung zutreffend

darauf hin, dass der Tatsachenvortrag des Klägers dazu

auf der Hand liegend ohne Substanz ist.

Die Frage, ob die Voraussetzungen der Verweisung des

Klägers auf die von ihm ausgeübte Tätigkeit im Einzel-

handel im Übrigen vorgelegen haben, hat das Beru-

fungsgericht anhand der besonderen Umstände des Ein-

zelfalles nach den Grundsätzen von Treu und Glauben

bejaht und die Leistungseinstellung sowohl nach § 5

Abs. 2 als auch nach § 7 BB-BUZ als berechtigt angese-

hen. Auch insoweit ist die Zulassung der Revision nicht

veranlasst. Gegen ein - wie hier in §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 1

BB-BUZ vorgesehen - zeitlich befristetes Anerkenntnis

unter Zurückstellung der Verweisbarkeit auch unter Be-

rücksichtigung neu erworbener beruflicher Fähigkeiten

bestehen keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken

(vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - IV ZR 244/03 -

VersR 2007, 633 Tz. 17). Auch nach den Maßstäben des

§ 7 BB-BUZ gereicht es dem Versicherer nicht zum Nach-

teil, wenn er nicht schon zum frühest möglichen Zeitpunkt

die Leistungen wegen neu erworbener beruflicher Fähig-

keiten einstellt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar

2008 - IV ZR 48/06 - VersR 2008, 521).

Von einer weiteren Begründung wird, auch im Hinblick

auf die Beschwerdeerwiderung, gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Streitwert: 28.408 €

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Mannheim, Entscheidung vom 27.07.2004 - 3 O 128/03 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.05.2005 - 12 U 326/04 -