BGH Urteil vom 30.01.2008 – X ZR 107/04
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 30. Januar 2008 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Betonstraßenfertiger
EPÜ Art. 87 Abs. 1, 88 Abs. 4
Der wirksamen Inanspruchnahme des Prioritätsrechts steht es nicht entgegen, dass
in dem auf die Nachanmeldung erteilten Patent eine technische Wirkung beansprucht
ist, die in der Prioritätsanmeldung nicht angegeben ist, wenn die Erzielung der Wir-
kung aus der Sicht des Fachmanns bei der Nacharbeitung der offenbarten Erfindung
selbstverständlich erscheint.
BGH, Urt. v. 30. Januar 2008 - X ZR 107/04 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 30. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die
Richter Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. Mai 2004 verkün-
dete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentge-
richts abgeändert:
Das europäische Patent 0 756 654 wird mit Wirkung für das Ho-
heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt, so-
weit es über folgende Fassung seiner Patentansprüche hinausgeht:
1. Maschine (1) zum Planieren von Beton, bei der ausgeschütteter
Beton über eine vorherbestimmte Breite verteilt wird und wobei
dieser Beton in einer bestimmten Höhe abgestrichen wird, wo-
bei die Maschine (1) in der Breite einstellbar ist und einen Wa-
gen (45) umfasst, der eine Hin- und Herbewegung in der Breite
ausführen kann, indem er über eine Führung bewegt wird, wo-
bei an dem Wagen (45) ein Polierteil (57) angebracht ist und
wobei die Länge der Führung in Abhängigkeit von der erforder-
lichen Arbeitsbreite verstellt werden kann, d a d u r c h g e -
k e n n z e i c h n e t , dass die Führung eine Schienenkon-
struktion (36) ist, die aus zwei teleskopisch ineinander ver-
schiebbaren Schienenkonstruktionsteilen (26, 27) besteht, die
jeweils an Säulen (10) befestigt sind, unter denen die Raupen
(11) der Fortbewegungsmittel der Maschine (1) angebracht
sind, dass jedes der Schienenkonstruktionsteile (26, 27) mit
Rippen (37, 38; 39, 40) versehen ist, mit denen Laufräder
(41-44) zusammenwirken können, die zu diesem Zweck an der
Unterseite und der Oberseite des Wagens (45) angebracht
sind, und dass jedes der Laufräder (41-44) zwei nebeneinander
angeordnete Umfangsnuten (46, 47) aufweist, die mit den Rip-
pen (37, 38) des einen Schienenkonstruktionsteils (26), bzw.
mit den Rippen (39, 40) des anderen Schienenkonstruktions-
teils (27) zusammenwirken können, so dass der Wagen (45) ei-
ne kontinuierliche Bewegung über die gesamte Länge der
Schienenkonstruktion (36) vollziehen kann, ohne dass der
Übergang oder Übergänge zwischen den verschiedenen Teilen
der teleskopischen Führung (26, 27) ein Hindernis darstellen.
2. Maschine nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h -
n e t , dass der Wagen (45) mit einem Motor (48) ausgestattet
ist, der ein Kettenrad (49) antreibt, das über eine Kette (50)
läuft, wobei diese Kette (50), einerseits und anderseits, an den
Schienenkonstruktionsteilen (26, 27) befestigt ist, so dass der
Wagen (45) mittels des Motors (48) und durch das Verrollen
des Kettenrads (49) entlang der Schienenkonstruktion (36) hin-
und herbewegt werden kann.
3. Maschine nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h -
n e t , dass das Polierteil (57) und spezieller die Polierplatte
(16) in einem Winkel eingestellt werden können.
4. Maschine nach Anspruch 3, d a d u r c h g e k e n n z e i c h -
n e t , dass das Polierteil (57) mittels eines nach unten hän-
genden Hebels (68) am Wagen (45) befestigt ist, welcher Hebel
mittels eines horizontalen Drehzapfens (69) schwenkbar am
Wagen (45) angebracht ist,
dass dieser Hebel (68) an seinem freien unteren Ende frei
drehbar mittels eines Zapfens (70) mit nach unten gerichteten
Armen (71, 72) verbunden ist, die in Bezug zueinander einen
stumpfen Winkel bilden und unter denen die Polierplatte (16)
montiert ist und
dass die Polierplatte (57) mit einem Antrieb versehen ist, der
den Hebel (68) um den Zapfen hin- und herschwenkt.
5. Maschine nach einem der Ansprüche 1 bis 4, d a d u r c h
g e k e n n z e i c h n e t , dass das Polierteil (57) mit einer Po-
lierplatte (16) versehen ist, die hin- und herschwenkt, wobei die
Polierplatte (16) so aufgehängt ist, dass sie frei verschiebbar
ist, vorzugsweise mittels koaxial angebrachter Stangen (75, 76),
die mit der Polierplatte (16) verbunden sind und die in Buchsen
(73, 74) frei verschiebbar sind.
6. Maschine nach einem der Ansprüche 1 bis 5, d a d u r c h
g e k e n n z e i c h n e t , dass das Polierteil (57) mit einer Po-
lierplatte (16) versehen ist, deren Gewicht mittels einer darüber
montierten Zugfeder (81) etwas kompensiert wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszugs werden gegeneinander aufge-
hoben, die des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 11. April 1995 unter In-
anspruchnahme der Priorität der belgischen Patentanmeldung 94 00 398 vom
19. April 1994 angemeldeten, in der Verfahrenssprache Englisch mit Wirkung
für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen
Patents 0 756 654 (Streitpatents). Es umfasst nach der im europäischen Ein-
spruchsverfahren aufrechterhaltenen Fassung 15 Patentansprüche, deren ers-
ter lautet:
"1. Machine for levelling concrete, of the type whereby poured con-
crete (2) is spread over a predetermined width and whereby this
concrete (2) is skimmed off at a certain height, said machine (1)
being adjustable in width and contains an element which can
make a to- and-fro-movement in the width by being moved over
a guide (36), c h a r a c t e r i s e d i n that the length of said
guide (36) can be telescopically adjusted as a function of the
required working width of the machine, whereby said element
can make a continuous movement over the entire length of the
guide (36) without the transition or transitions between the dif-
ferent telescopic guide parts (26, 27) being an obstacle."
Die Klägerin hat mit ihrer Nichtigkeitsklage geltend gemacht, der Ge-
genstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Ihm fehle es an der Neuheit,
und zwar infolge offenkundiger Vorbenutzung durch die Ausstellung des Be-
tonstraßenfertigers "D. Paver 2500" - dessen Übereinstimmung mit der
patentierten Erfindung die Beklagte nicht in Abrede stellt - auf der INTERMAT-
Messe in Paris vom 19. bis 24. April 1994. Die Priorität der belgischen Patent-
anmeldung 94 00 398 könne die Beklagte nicht in Anspruch nehmen. Außer-
dem hat die Klägerin fehlende erfinderische Tätigkeit geltend gemacht und sich
dafür unter anderem auf folgende Druckschriften gestützt:
US-Patentschrift 3 970 405 (D 1)
US-Patentschrift 4 446 757 (D 4)
US-Patentschrift 5 061 115 (D 7)
US-Patentschrift 4 392 574 (D 8)
deutsche Offenlegungsschrift 21 38 923 (D 9).
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und das Streitpatent hilfs-
weise beschränkt verteidigt.
Durch das angefochtene Urteil hat das Bundespatentgericht das Streitpa-
tent in vollem Umfang für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für nich-
tig erklärt.
Mit ihrer Berufung, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, vertei-
digt die Beklagte das Streitpatent beschränkt mit den aus dem Tenor ersichtli-
chen Ansprüchen; im Übrigen verfolgt sie ihren erstinstanzlichen Klageabwei-
sungsantrag weiter.
Die Klägerin stützt sich für ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung
ergänzend auf das belgische Patent 882 845.
Entscheidungsgründe
Die Berufung, die das Streitpatent in zulässiger Weise beschränkt vertei-
digt, hat Erfolg; lediglich in dem Umfang, in dem das Schutzrecht nicht mehr
verteidigt wird, ist es - ohne weitere Sachprüfung - für nichtig zu erklären (st.
Rspr., vgl. BGHZ 170, 215 - Carvedilol II).
I. Das Streitpatent bezieht sich in seiner verteidigten Fassung auf eine
Betonplaniermaschine (auch: Betonstraßen- oder Gleitschalungsfertiger), die
mit einer Poliervorrichtung zum Glätten des verarbeiteten Betons versehen ist.
Solche mobilen Maschinen sind der Streitpatentschrift zufolge zum Zwecke der
Herstellung von Betonfahrbahnen an ihrer Unterseite mit Werkzeugen verse-
hen, um den vor die Maschine gegossenen Beton mehr oder weniger zu planie-
ren (in der Höhe abzustreichen), zu rütteln und schließlich zu glätten (in der Dik-
tion des Streitpatents: zu polieren), so dass nach der Durchfahrt der Maschine
eine Fahrbahn vollständig fertiggestellt ist. Die Vorrichtungen herkömmlicher
Maschinen müssen, wie weiter ausgeführt wird, an jede unterschiedliche Bahn-
breite durch Anbringen oder Abmontieren von Zusatzteilen kostenintensiv und
aufwendig und dabei ohne die Möglichkeit einer gleitenden Feinabstimmung
angepasst werden. Adäquatere Systeme, wie sie unter anderem aus der US-
Patentschrift 3 970 405 bekannt seien, verfügten über die Möglichkeit der au-
tomatischen Breiteneinstellung der Betonplaniermaschinen.
Zum Zwecke der weiteren Verbesserung und universellen Anwendbarkeit
lehrt Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung eine Maschine zum Planie-
ren von Beton (1),
1.
bei der ausgeschütteter Beton
1.1 über eine vorherbestimmte Breite verteilt und
1.2
in einer bestimmten Höhe abgestrichen wird,
2.
die in der Breite einstellbar ist,
3.
die über an Säulen (10) angebrachte Fortbewegungsmittel mit
Raupen (11) verfügt und
4.
die einen Wagen (45) umfasst,
4.1 der über eine Führung eine Hin- und Herbewegung in der
Breite ausführen kann,
4.2 an dem ein Polierteil (57) und
4.3 an dessen Unter- und Oberseite Laufräder (41-44) ange-
bracht sind,
4.4 die jeweils zwei nebeneinander angeordnete Umfangs-
nuten (46, 47) aufweisen, wobei
5. die Führung eine Schienenkonstruktion (36) ist, die
5.1
in Abhängigkeit von der erforderlichen Arbeitsbreite in
ihrer Länge verstellbar ist,
5.2
aus zwei
teleskopisch
ineinander verschiebbaren
Schienenkonstruktionsteilen (26, 27) besteht,
5.3
die jeweils an den Säulen (10) befestigt sind, unter
denen sich die Raupen der Fortbewegungsmittel (11)
der Maschine (1) befinden,
6.
jedes der Schienenkonstruktionsteile mit Rippen (37-40) ver-
sehen ist und
7.
die Umfangsnuten jedes der Laufräder (41-44) mit den Rippen
(37, 38) des einen Schienenkonstruktionsteils bzw. mit den
Rippen (39, 40) des anderen Schienenkonstruktionsteils zu-
sammenwirken können, so dass der Wagen (45) eine kontinu-
ierliche Bewegung über die gesamte Länge der Schienenkon-
struktion (36) vollziehen kann, ohne dass der Übergang oder
Übergänge zwischen den verschiedenen Teilen der teleskopi-
schen Führung (26, 27) ein Hindernis darstellen.
Die nachfolgend abgebildete Figur 4 zeigt schematisch die Führung einer
solchen Maschine mit Wagen und Polierteil in perspektivischer Sicht; die Figu-
ren 7 und 8 veranschaulichen das Zusammenwirken der Führungsrippen mit
den Laufrädern:
II. Der Gegenstand des Streitpatents in der verteidigten Fassung ist neu.
1. Seine Lehre ist in keiner der Entgegenhaltungen vollständig beschrie-
ben. Das gilt namentlich für die US-Patentschrift 3 970 405. Nach ihrer Lehre
gebaute Gleitschalungsfertiger verfügen bereits nicht über ein dem Streitpatent
entsprechendes Polierteil, sondern weisen lediglich eine - im vorderen Bereich
des Fertigers angebrachte - Montageeinheit (Bezugszeichen 550) zum Vertei-
len des Betons auf. Diese Verteilerschaufel wird zwar quer zur Fahrtrichtung
der Maschine über deren volle Arbeitsbreite hin- und herbewegt. Dies geschieht
jedoch nicht an der Führung, an der die Fortbewegungsmittel angebracht sind
und mit der die (Spur-)Breite der Maschine verstellt wird, sondern dafür ist ein
gesondertes, am Unterbau des Fertigers angebrachtes Teil vorgesehen (vgl.
Fig. 22 und 25).
Die US-Patentschrift 5 061 115 offenbart zwar ein mit dem Polierwerk-
zeug des Streitpatents nahezu identisches Kellenelement zum Betonglätten,
das quer über die gesamte Arbeitsbreite der zugehörigen Maschine hin- und
herbewegt werden kann. Anders als beim Streitpatent wird dieses Kellenele-
ment jedoch nicht an einem Wagen bewegt, sondern an einer Laufkatze. Die
Maschine kann ihre Fahrbahn- und Arbeitsbreite überdies nicht gleitend durch
teleskopische Führungen variieren, sondern muss zu diesem Zweck umgebaut
werden.
Das belgische Patent Nr. 882 845 und das seine Priorität in Anspruch
nehmende US-Patent 4 392 574 betreffen Turmdrehkräne mit teleskopischen,
zweiteiligen Laufkatzenauslegern. Durch Ausfahren der Auslegerspitze kann die
Transportreichweite der Kräne - ähnlich wie die Arbeitsbreite des Polierteils
beim Streitpatent - variiert werden. Die Neuheit der Lehre des verteidigten
Streitpatents wird durch diese beiden Schriften ebenfalls nicht in Frage gestellt.
Abgesehen davon, dass sie einen anderen Gegenstand betreffen als das
Streitpatent in seiner verteidigten Fassung, stimmen auch mehrere Merkmale
nicht überein. So ist an der - an die Stelle des Wagens tretenden - Laufkatze
kein dem Polierteil entsprechendes Gerät befestigt, sondern daran hängt das
zum Bewegen und Verladen von Lasten dienende Kranseil. Die Rollen der
Laufkatze weisen keine Rillen (Nuten) auf, welche mit Rippen auf den Schie-
nenführungen der Auslegerteile zusammenwirken, sondern sie laufen plan auf
Metallprofilen (vgl. Fig. 3 des belgischen Patents 882 845).
Der in der deutschen Offenlegungsschrift 21 38 923 offenbarte Tele-
skopausleger für Kräne ist vom verteidigten Streitpatent noch weiter entfernt.
Um ein erschütterungsfreies Verfahren einer Last über Auslegerfuß und -spitze
zu ermöglichen, weist Ersterer eine Laufbahn für eine Laufkatze mit Lasttrage-
und Hebeeinrichtung auf und Letztere eine höhenversetzte Bahn für einen
Schlitten mit einem Laufbahnabschnitt, der direkt mit dem freien Ende der Bahn
des Auslegerfußes fluchtet, um die Laufkatze zu übernehmen.
2. Neuheitsschädlich ist auch nicht die Ausstellung der Maschine vom
Typ "D. Paver 2500" auf der INTERMAT-Messe 1994. Denn entgegen der
Ansicht der Klägerin kann die Priorität der belgischen Anmeldung 94 00 398
beansprucht werden.
a) Bei Anmeldung eines Patents kann das Prioritätsrecht einer vorange-
gangenen Anmeldung in Anspruch genommen werden, wenn beide dieselbe
Erfindung betreffen (Art. 87 Abs. 1 EPÜ). Diese Voraussetzung ist nach der
Rechtsprechung des Senats erfüllt, wenn die mit der Nachanmeldung bean-
spruchte Merkmalskombination in der Voranmeldung in ihrer Gesamtheit als zu
der angemeldeten Erfindung gehörend offenbart
ist (BGHZ 148, 383
- Luftverteiler; vgl. auch Busse/Keukenschrijver, PatG 6. Aufl. § 40 Rdn. 16;
Benkard/Ullmann/Grabinski, EPÜ Art. 88 Rdn. 9). Der Gegenstand der Erfin-
dung ist bei der prioritätsbeanspruchenden Anmeldung aus den Patentansprü-
chen zu ermitteln, bei der prioritätsbegründenden aus der Gesamtheit der An-
meldungsunterlagen. Ebenso wenig wie eine Beschränkung des Gegenstands
der Erfindung in der Nachanmeldung dessen Identität mit dem (weiteren) Ge-
genstand der prioritätsbegründenden Anmeldung aufhebt
(vgl. Ben-
kard/Ullmann/Grabinski aaO Art. 88 Rdn. 10 m.w.N.), wird das Prioritätsrecht
der Nachanmeldung davon berührt, dass ihr Gegenstand erst nach Patentertei-
lung infolge nachträglicher Beschränkung deckungsgleich mit der prioritätsbe-
gründenden Anmeldung wird (vgl. Sen.Urt. v. 14.10.2004 - X ZR 4/00, GRUR
2004, 133 - elektronische Funktionseinheit). Entscheidend ist, dass der be-
schränkte Gegenstand in der Nachanmeldung enthalten war und insoweit mit
der ersten Anmeldung übereinstimmt. Dabei muss der Gegenstand der bean-
spruchten Erfindung der früheren Anmeldung in ihrer Gesamtheit unmittelbar
und eindeutig entnommen werden können. Für die Beurteilung der identischen
Offenbarung gelten die Prinzipien der Neuheitsprüfung (vgl. BGHZ 148, 383
- Luftverteiler; Senat GRUR 2003, 133 - elektronische Funktionseinheit, jew.
mwN). Aus diesem engen Verständnis des Begriffs "derselben Erfindung" folgt
indes nicht, dass die Identität bei jeder äußerlichen Inkongruenz von Text oder
Zeichnung der prioritätsbegründenden und -beanspruchenden Anmeldung ent-
fällt. Wenn beide nur deshalb nicht deckungsgleich sind, weil in Letzterer er-
kennbar lediglich sprachliche oder zeichnerische Unvollkommenheiten der Ers-
teren behoben worden sind, ohne dass unterschiedliche Erfindungsgegenstän-
de oder Erweiterungen vorliegen, ist die erforderliche unmittelbare und eindeu-
tige Übereinstimmung gewahrt.
b) Die Gegenstände der belgischen Anmeldung und des Streitpatents in
der verteidigten Fassung sind identisch in diesem Sinne.
aa) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Voranmeldung beziehe
sich allein auf eine Glättvorrichtung (Polierteil), während es sich beim Streitpa-
tent um eine Maschine mit drei Werkzeugen zum Verteilen, Abstreichen und
Polieren des Betons handele. Dafür, ob die für das Prioritätsrecht erforderliche
Übereinstimmung der nachträglich beanspruchten Merkmalskombination mit
der Voranmeldung besteht, sind Bedeutung und Tragweise der Ersteren durch
Auslegung der Patentansprüche zu ermitteln (BGHZ 150, 149 - Schneid-
messer I). Mit Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung wird kein Schutz
für Betonstraßenfertiger beansprucht, soweit sie (lediglich) mit Vorrichtungen
zum Verteilen und Abstreichen von Beton ausgestattet sind. Patentschutz wird
vielmehr allein für die zusätzliche Ausstattung dieser Maschinen mit Vorrichtun-
gen gemäß den Merkmalen 4 bis 7 der obigen Merkmalsgliederung begehrt.
Nicht anders verhält es sich bei der belgischen Patentanmeldung. Auch
wenn sie sich
ihrem Wortlaut nach auf "Verbesserungen an Beton-
Nivelliermaschinen" bezieht, ergibt die Auslegung der Beschreibung, dass dort
weder abstrakt eine isolierte Glättvorrichtung offenbart ist noch erfindungsge-
mäß der Betonstraßenfertiger nicht mit den - üblichen - Arbeitsmitteln zum Ver-
teilen und Abstreichen des Betons ausgestattet sein soll. Wie beim Streitpatent
bezieht sich die Voranmeldung auf eine an einem solchen Betonstraßenfertiger
zusätzlich angebrachte Vorrichtung (S. 1 unten: "De huidige uitvinding heeft dan
ook betrekking op verbeteringen aan betonnivelleermachines, m.a.w. op midde-
len die, nadat het beton gestort en afgestrekken is, dit beton zeer effen kunnen
polijsten zodanig dat een zeer mooi gelijkmatig opperflak wordt bekomen").
bb) Unschädlich für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts ist, dass
der mit dem Polierteil (57) versehene Wagen (45) nach dem Wortlaut des ver-
teidigten Patentanspruchs 1, anders als in der Voranmeldung, nicht ausdrück-
lich der hinteren Schienenführung zugeordnet ist. Nach dem Gesamtinhalt der
Patentschrift bezieht sich die offenbarte Erfindung aus der Sicht des Fach-
manns allein auf die Anbringung des Wagens an der hinteren Führung. Der Ar-
beitsgang des Polierens bzw. Glättens der Betonoberfläche ist der letzte Ar-
beitsgang, der von Gleitschalungsfertigern nach dem Verteilen, Abstreichen und
Rütteln des Betons durchgeführt wird. Wäre das Polierteil gleichwohl an der
vorderen Schienenführung angebracht, hieße dies, dass die Arbeitsmittel für die
Verteilung, das Abstreichen und das Rütteln des Betons davor angebracht wer-
den müssten, was mit einem technisch sinnlosen konstruktiven Aufwand ver-
bunden wäre und aus der Sicht des Fachmanns deshalb auszuschließen ist.
Denkbar wäre daneben nur noch die Anbringung unter der Maschine. Das aber
zwänge, wie der Sachverständige erläutert hat, wegen des vertikalen Platzbe-
darfs der Glättvorrichtung dazu, den Unterbau proportional anzuheben, was aus
fachmännischer Sicht technisch ebenfalls als so unvorteilhaft erscheint, dass es
nicht ernsthaft in Erwägung gezogen wird. Dementsprechend erläutert die Be-
schreibung die Figur 4 der Zeichnung im Übrigen auch als die schematische
Darstellung einer Betonplaniermaschine, die "hinten" mit einer Poliervorrichtung
versehen ist (vgl. Sp. 4 Ziff. 14 ff.).
cc) Dass die Erläuterung "…so dass der Wagen (45) eine kontinuierliche
Bewegung über die gesamte Länge der Schienenkonstruktion (36) vollziehen
kann, ohne dass der Übergang oder Übergänge zwischen den verschiedenen
Teilen der teleskopischen Führung (26, 27) ein Hindernis darstellen", in der
Voranmeldung fehlt, steht der Annahme der erforderlichen Übereinstimmung
zwischen ihr und dem Streitpatent in der verteidigten Fassung ebenfalls nicht
entgegen.
Trotz dieser Abweichung im Wortlaut liegt weder ein Aliud noch sonst ei-
ne die Inanspruchnahme der Priorität hindernde Abweichung vor. Aus der Sicht
des durchschnittlich befähigten und bewanderten Fachmanns, bei dem es sich
um einen Fachhochschul- bzw. Hochschulabsolventen der Fachrichtung Ma-
schinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion
von Straßenbaumaschinen und Zusatzkenntnissen im Straßenbau handelt, ist
der belgischen Anmeldung auch ohne den in den verteidigten Hauptanspruch
aufgenommenen Zusatz zu entnehmen, dass es um die Erzielung einer er-
schütterungsfreien Vertikalbewegung des Wagens über die gesamte jeweilige
Länge der Schienenkonstruktion hinweg unabhängig davon geht, ob deren
Elemente (Bezugszeichen 9, 13 und 10, 11 der belgischen Anmeldung) ausei-
nandergezogen sind oder nicht. Das steht nach der Erörterung mit dem Sach-
verständigen in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats fest.
Die Erfindung betrifft einen jedem Fachmann bewussten, neuralgischen Punkt
der Herstellung von Betonfahrdecken, nämlich die Gefahr, dass nach dem Fer-
tigungsprozess Unebenheiten im Belag zurückbleiben, was aufwendige Ge-
währleistungsarbeiten nach sich ziehen kann. Der Anmeldung ist ohne Weiteres
zu entnehmen, dass sie auf die Herstellung einer möglichst gleichmäßigen
Fahrbahnoberfläche ("een zeer mooi gelijkmatig oppervlak", Beschreibung S. 1
unten) zielt. Die technische Wirkungsweise der vorgeschlagenen Lösung ist für
den Fachmann, wie der Sachverständige erläutert hat, anhand der Figuren 4
und 5 der Zeichnung nachzuvollziehen. Dem vertikalen Schnitt durch eines der
Laufräder auf Höhe der Achse in Figur 4 ist zu entnehmen, dass die den beiden
Rippen der Schienenkonstruktionsteile jeweils zugeordneten Spurrillen der
Laufräder nicht unterschiedlich tief sind. Daraus ergibt sich, dass die Rippen
beider Teile zwangsläufig auf gleichem Niveau verlaufen müssen. Die Figuren
1, 2 und insbesondere 3, die nach Ansicht der Klägerin gerade nicht auf ein
gleiches Niveau der Führungsrippen beider Schienenkonstruktionsteile, sondern
im Gegenteil auf Höhenunterschiede hindeuten, sind demgegenüber unter ei-
nem ganz anderen Blickwinkel zu betrachten. Sie geben dem Fachmann einen
perspektivischen Überblick über die gesamte vorgesehene Anordnung; diese
Figuren dienen aber nicht dazu, Aufschluss über die Wirkungsweise einzelner
Elemente der Erfindung zu geben. Der in den verteidigten Anspruch 1 aufge-
nommene Zusatz stellt deshalb kein neues, prioritätsschädliches Merkmal dar,
sondern beschreibt nur eine aus der Sicht des Fachmanns auch mit der Vor-
anmeldung angestrebte Wirkung.
dd) Die von der Klägerin in der Voranmeldung vermisste Offenbarung ei-
nes teleskopisch veränderbaren Maschinenrahmens, der teleskopischen Ver-
änderung der Werkzeugbreite bei unveränderter Spur- und/oder Rahmenbreite
oder der automatischen Kopplung von teleskopisch modifizierbarer Werkzeug-
und Rahmenbreite sowie einer teleskopisch veränderbaren Führung des Werk-
zeugs, die nicht an den Stützen der Fortbewegungsvorrichtungen befestigt ist,
betrifft entgegen der Ansicht der Klägerin nicht den Gegenstand von An-
spruch 1 in der verteidigten Fassung. Patentanspruch 1 schreibt nach dieser
Fassung lediglich vor, dass die Maschine in der Breite einstellbar ist. Die ver-
schiedenen Möglichkeiten zur Verbreiterung der Straßenbaumaschine und ihrer
sonstigen Arbeitsmittel sind nicht Gegenstand des Patentanspruchs; auf ihre
Ursprungsoffenbarung kommt es daher nicht an. Technisch identisch sind im
Übrigen die in der Voranmeldung bezeichneten "Stützen der Fortbewegungs-
vorrichtungen der Maschine" mit den Säulen, unter denen "die Raupen der
Fortbewegungsmittel angebracht sind", wobei die Raupen selbst die Fortbewe-
gungsmittel sind.
III. Der Senat vermag nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass sich der
Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 für einen Fachmann in nahe-
liegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben hat.
1. Die US-Patentschrift 3 970 405 gab dem Fachmann keine Anregung
für die Ausgestaltung der Erfindung nach dem verteidigten Patentanspruch 1.
Dessen Merkmal, die ausziehbaren Stützen, an denen die Fortbewegungsmittel
der Maschine aufgehängt sind und mit denen ihre Breite variiert werden kann,
zugleich als Aufhängung für den mit dem Polierteil versehenen Wagen zu nut-
zen, so dass dieser stets über die aktuell gefahrene Arbeitsbreite bewegt wer-
den kann, ist in der US-Patentschrift unabhängig davon nicht angelegt, dass sie
kein Polierteil betrifft, sondern eine im vorderen Bereich der Maschine vorgese-
hene Montageeinheit zum Verteilen des Betons (Bezugszeichen 550). Die aus-
ziehbaren Strebenelemente (48, 52) ermöglichen allein eine Verbreiterung der
Fahrspur (Fig. 3). Die Verteilerschaufel ist aber nicht an diesen Elementen,
sondern an der Unterbaueinheit aufgehängt, die ihrerseits aus zwei miteinander
verschraubten Hälften besteht (Fig. 22, 23, 25). Soll der Unterbau entsprechend
der Spurweite der Maschine verbreitert werden, müssen grundsätzlich zunächst
die (Schraub-)Verbindungen ihrer beiden Hälften gelöst und der entstehende
Zwischenraum durch einzusetzende Teile überbrückt werden.
Soweit in Unteranspruch 38 eine seitlich erweiterbare Führung für das
Schaufelelement gelehrt wird ("…a laterally expandable track assembly…"),
mag dies den Fachmann dazu anregen, die entstehende Lücke durch ineinan-
der verschiebbare Führungsteile zu schließen. Damit wäre aber das eigentliche
technische Problem nicht gelöst, eine Konstruktion zu schaffen, die es ermög-
licht, das Polierteil trotz des Absatzes am Übergang der beiden teleskopierba-
ren Führungselemente erschütterungsfrei und ebenmäßig über die gesamte
jeweilige Arbeitsbreite
fahren zu
lassen. Dafür
jedenfalls gab die US-
Patentschrift keine Anregung.
2. Das belgische Patent 882 845 und das die Priorität seiner Anmeldung
in Anspruch nehmende US-Patent 4 392 574 führen ebenfalls nicht zur patent-
gemäßen Lösung.
a) Der Fachmann zieht diese Schriften, wie der Sachverständige bestä-
tigt hat, nicht heran, weil Turmdrehkräne einer gänzlich anderen Sparte des
Baumaschinenbereichs zuzuordnen sind und anderen Anforderungen unterlie-
gen, als Betonstraßenfertiger. Die Domäne der Turmdrehkräne ist nicht der
Straßen-, sondern naturgemäß der Hochbau, wo sie als Hebemaschinen große
Lasten (Baustoffe und -materialien) unter Einwirkung entsprechender Zugkräfte
in kontrolliert langsamem Bewegungsablauf umsetzen. Anregungen für die Lö-
sung seiner konstruktiven Probleme erwartet der Fachmann aus der Krantech-
nik deshalb nicht. Der spartenübergreifenden Zusammenschau des beiderseiti-
gen Know-hows in den Konstruktions- und Entwicklungsabteilungen der Stra-
ßenbaumaschinen-Anbieter steht dabei außerdem deren vom Sachverständi-
gen bestätigte ausgeprägte Spezialisierung entgegen.
b) Den verschiedenen Grundanforderungen der Maschinen entsprechen
daher auch deutlich divergierende technische Umsetzungen der konkreten Lö-
sung. Bei Teleskopauslegern gemäß dem belgischen Patent wird zum Lasten-
transport eine Laufkatze verwendet, die sich horizontal mit Rädern auf aus Pro-
filleisten flach geformten Rollbahnen abstützt, um das Transportgut mit mög-
lichst kleinen Pendelbewegungen unter Zug am Kranseil zu bewegen. Beim
Streitpatent geht es demgegenüber um die fortwährende mechanische Hin- und
Herbewegung eines Arbeitsgeräts, das an einem vertikal geführten Wagen an-
gebracht ist, welcher mit Hilfe von mit Nuten versehenen Zwillingsrollen (Lauf-
rädern) auf korrespondierend ausgeformten Rippen der Führungsteile läuft und
dazu dient, den verteilten Beton mit behutsamem Andruck zu glätten. Gerade
die Druckeinstellung ist, wie der Sachverständige erläutert hat, besonders hei-
kel, weil schon geringfügig zu hoher Anpressdruck im frischen Beton Spuren
des Polierteils hinterlassen würde.
Zwar wirken bei beiden Lösungen Doppelrollen in der Weise mit an te-
leskopierbaren Elementen vorgesehenen Führungen (Rillen, Profile) zusam-
men, dass beide Rollen auf den Führungen beider Teile dieser Elemente laufen,
soweit sie ineinander geschoben sind und sich deshalb überlagern und dass
jeweils nur eine Rolle auf der Führung des teleskopierten Teils läuft, wenn sich
der Wagen/die Laufkatze in auseinandergezogenem Zustand der Elemente al-
lein auf diesem befindet. In Anbetracht der gattungsmäßigen Ferne von Beton-
straßenfertigern zu Turmdrehkränen und der unterschiedlichen Einsatzgebiete
sowie der beträchtlichen Abweichungen in der technischen Umsetzung kann die
im Streitpatent aufgefundene Lösung nicht als naheliegende Umsetzung eines
allgemein anwendbaren Konzepts angesehen werden.
Melullis
Keukenschrijver
Meier-Beck
Asendorf
Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 11.05.2004 - 3 Ni 37/02 (EU) -