BGH Urteil vom 17.09.2009 – XA ZR 128/05
Xa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am: 17. September 2009 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 17. September 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck,
Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Berger und
Dr. Bacher
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten, die im Übrigen zurückgewiesen
wird, wird das am 15. Juni 2005 verkündete Urteil des 4. Senats
(Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abgeändert:
Das europäische Patent 745 307 wird unter Abweisung der wei-
tergehenden Klage dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass in
den Patentansprüchen 1 und 15 jeweils vor dem Wort "includes"
und in den Patentansprüchen 7, 13 und 14 jeweils vor den Wör-
tern "the size" die Wörter "for each graphic image" eingefügt wer-
den und die Rückbeziehungen auf Patentansprüche 1 und 7 je-
weils die so beschränkte Fassung dieser Patentansprüche betref-
fen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 4/5 und die
Beklagte 1/5.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des unter Inanspruchnahme der Priorität der
europäischen Voranmeldung 94 203 642.7 vom 14. Dezember 1994 (Anlage
NK1 zur Nichtigkeitsklage) am 12. Dezember 1995 angemeldeten, auch mit
Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents
745 307 (Streitpatents), das u.a. ein "Verfahren zum Übertragen codierter Da-
ten" betrifft und fünfzehn Patentansprüche umfasst. Patentanspruch 1 lautet in
der Verfahrenssprache Englisch wie folgt:
"A method of transmitting encoded data defining a graphic image in the form of a rectangular region for display within an area of an active video signal, the pixels forming said region being individu- ally defined by the encoded data, characterized in that the en- coded data includes the size and position of said region and a time stamp representing the time at which said region is to be dis- played."
In der Übersetzung der Patentschrift lautet der Patentanspruch:
"Verfahren zum Übertragen codierter Daten, die ein graphisches Bild in Form eines rechteckigen Gebietes innerhalb eines aktiven Videogebietes definieren, wobei die Pixel, die das genannte Ge- biet bilden, durch die codierten Daten einzeln definiert werden, dadurch gekennzeichnet, dass die codierten Daten die Größe und die Lage des genannten Gebietes und eine Zeitmarke umfassen, welche die Zeit darstellt, in der das genannte Gebiet wiedergege- ben werden soll."
Wegen der übrigen Patentansprüche des Streitpatents wird auf die Pa-
tentschrift verwiesen.
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei
gegenüber dem Stand der Technik, wie ihn insbesondere die Veröffentlichung
Digital Video Broadcasting DVB Document A009, Oktober 1995, Abschnitt 6
(NK2), die Zusammenfassung ("Abstract") der Veröffentlichung der japanischen
Patentanmeldung Hei 07 099 616 A (NK4), das US-Patent 5 208 665 (NK5) und
die ISO/IEC-Norm 13818-1 (NK6), 1994, Kapitel 2.6.12, 2.4.3.7 und Anhang A
bis ausschließlich A.2.2 (NK6) bildeten, nicht patentfähig.
Das Patentgericht hat das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig er-
klärt.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit mehreren Anspruchssätzen
jeweils in englischer Sprache. Nach Hilfsantrag 1 sollen in den Patentansprü-
chen 1 und 15 jeweils vor dem Wort "includes" die Wörter "for each graphic
image" eingefügt werden und die Rückbeziehungen auf Patentansprüche 1 und
7 jeweils die so beschränkte Fassung dieser Patentansprüche betreffen. Die Be-
klagte hat sich damit einverstanden erklärt, dass auch in den weiteren, nicht auf
Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüchen entsprechende Ände-
rungen vorgenommen werden. Wegen der weiteren Hilfsanträge wird auf die
Akten Bezug genommen.
Die in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene Klägerin ist dem
Rechtsmittel entgegengetreten.
Im Auftrag des Senats hat Professor Dr.-Ing. T. S. , Technische
Universität B. , Fakultät IV, Institut für Telekommunikationssysteme, ein
schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert
und ergänzt hat.
Entscheidungsgründe
Über die Klage ist trotz des Nichterscheinens der Klägerin im Termin zur
mündlichen Verhandlung durch streitiges Endurteil zu entscheiden (BGH, Urt. v.
30.4.1996 - X ZR 114/92, GRUR 1996, 757 - Tracheotomiegerät; v. 18.11.2003
- X ZR 128/03, Mitt. 2004, 171, 172 - Leuchter).
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg, soweit das Streitpatent zulässi-
gerweise mit dem Hilfsantrag 1 verteidigt wird. Dagegen hat das Streitpatent in
seiner erteilten Fassung gegenüber dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund
fehlender Patentfähigkeit keinen Bestand (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜbkG).
I. Das Streitpatent betrifft u.a. ein Verfahren zum Übertragen kodierter
Daten, die ein graphisches Bild in Form eines rechteckigen Gebiets innerhalb
eines aktiven Videogebiets definieren.
1. Die Beschreibung des Streitpatents gibt an, dass ein bekanntes Ver-
fahren zum Übertragen graphischer Bilder unter der Bezeichnung "Teletext"
bekannt sei. Das Teletextsystem werde insbesondere zur Übertragung von Un-
tertiteln bei Fernsehprogrammen verwendet. Die digitale Fernsehnorm MPEG-2
(ISO/IEC 13818) werde inzwischen zum Übertragen digitaler Fernsehprogram-
me zum Nutzer über verschiedene Übertragungswege weltweit angewandt. Die
MPEG-2-Kompressions- und Multiplex-Technologie könne dem Nutzer eine gro-
ße Programmauswahl bieten, wofür eine benutzerfreundliche "Mensch-
Maschine-Schnittstelle" (man-machine interface) erforderlich sei. Bei Satelliten-
übertragung führe der Umfang des Empfangsgebiets dazu, dass Fernsehpro-
gramme häufig für eine Anzahl von Sprachgebieten gesendet würden, wodurch
eine mehrsprachige Ausgestaltung der Untertitel erforderlich sein könne. Das
bekannte Teletextsystem sei auf die Übertragung von Schriftzeichen beschränkt
("a character-based transmission system"). In ihm erfolge die Übertragung von
kodierten Daten, die definierten, welche Zeichen dargestellt werden sollten. Die
Darstellung nach Schriftart, Zwischenraum, graphischen Möglichkeiten und Far-
ben werde durch die Hardware festgelegt. Zudem könne das System komplexe
Zeichensätze wie chinesische oder japanische Zeichen ohne sehr teure und
aufwändige Zeichengeneratoren nicht unterstützen.
2. Durch das Streitpatent soll ein gutes Textübertragungssystem zur
Verfügung gestellt werden. Weiter soll eine allgemein einsetzbare Lösung für
mehrsprachige Untertitelung insbesondere in einer MPEG-2-Umgebung bereit-
gestellt werden (vgl. Beschr. S. 2 Z. 48/49), wobei die Untertitel auch unabhän-
gig von ihrem Übertragungszeitpunkt sollen wiedergegeben werden können
(Beschr. S. 3 Z. 1 - 5).
3. Hierzu wird durch Patentanspruch 1 des Streitpatents ein Verfahren
zum Übertragen kodierter Daten geschützt,
(1) wobei die kodierten Daten ein graphisches Bild definieren
(1.1)
in Form eines rechteckigen Gebiets
(1.1.1) innerhalb eines aktiven Videogebiets (area of an acti-
ve video signal),
(2) wobei die Pixel, die das (rechteckige) Gebiet bilden, durch die
kodierten Daten einzeln definiert werden,
(3) und die kodierten Daten umfassen
(3.1)
die Größe und die Lage des Gebiets und
(3.2)
eine Zeitmarke, die die Zeit darstellt, in der das Gebiet wiedergegeben werden soll.
Dem entsprechen im Wesentlichen auch die weiteren unabhängigen Pa-
tentansprüche 7 (Verfahren zum Empfangen kodierter Daten), 13 (Sender zum
Übertragen kodierter Daten), 14 (Empfänger, gekoppelt mit einem Wiedergabe-
schirm zum Empfangen kodierter Daten) und 15 (Bildsignal mit kodierten Da-
ten).
Demnach kann bei dem Verfahren nach Patentanspruch 1 des Streitpa-
tents das Erscheinungsbild von graphischen Bildern pixelweise gesteuert wer-
den, da bitmap- statt zeichenkodierte Regionen vorgesehen sind, die das Vi-
deosignal überlagern (Beschr. S. 56 - 58). Die Kodierung umfasst dabei (zwin-
gend) Lage und Größe des durch die Pixel gebildeten Gebiets und die Wieder-
gabezeit (einen "Zeitstempel", "Presentation Time Stamp", PTS); weitere Kodie-
rungen (z.B. nach der darzustellenden Farbe) sind nicht ausgeschlossen. Die
Daten können dabei in sog. Packetized-Elementary-Streams-Paketen mit einem
Anfangsetikett ("header") und einer Nutzinformation ("payload") innerhalb eines
freien Transportstroms (private data stream) übermittelt werden (vgl. die Be-
schreibung des Ausführungsbeispiels, auf das der durch den allgemeiner ge-
fassten Patentanspruch 1 geschützte Gegenstand allerdings nicht beschränkt
ist). Das graphische Bild ("graphic image") umfasst Darstellungen beliebiger Art
und - begrenzt durch die Bildschirmgröße - auch Größe (vgl. Beschr. S. 2 Z. 58
- S. 3 Z. 1). Das rechteckige Gebiet kann durch die Koordinate eines Eckpunkts
und die Angabe der Höhe und der Breite festgelegt werden.
Das Streitpatent beschreibt damit eine Möglichkeit zur Übertragung "gra-
phischer Bilder" definierter Größe, deren Inhalte am Empfänger an definierter
Stelle in einem Rechteck des aktiven Videogebiets zeitsynchronisiert für eine
definierte Zeitdauer dargestellt werden können (Merkmalsgruppe 1). Als An-
wendung steht - ohne wiederum hierauf beschränkt zu sein - die Übertragung
von Untertiteln im Vordergrund, die am Empfänger synchron zu einem Film dar-
gestellt werden. Die notwendigen Informationen über Größe, Lage im aktiven
Videogebiet und Präsentationsdauer werden in kodierter Form mitübertragen
(Merkmalsgruppe 3), wobei Patentanspruch 1 entgegen der Auffassung der
Beklagten nicht darauf beschränkt ist, die Übertragung für jedes Bild mit der
Nutzinformation ("payload") vorzunehmen; erfasst wird vielmehr auch eine
Übertragung im Anfangsetikett ("header") einer Sequenz. Da die Bildpixel im
Datenstrom einzeln definiert werden (Merkmal 2), kann der Inhalt des graphi-
schen Bilds, z.B. des Untertitels, beliebig definiert werden; es bedarf daher kei-
nes Textgenerators auf Empfängerseite.
Nach dem zusätzlichen Merkmal nach Hilfsantrag 1 sollen
(3’) die Angaben zur Größe und Lage jeweils für jedes graphische
Bild kodiert sein.
II. Die Begründung des angefochtenen Urteils hält der Nachprüfung
nicht stand.
1. Das Patentgericht hat ausgeführt, der Gegenstand des Patentan-
spruchs 1 des Streitpatents beruhe gegenüber der vor dem Prioritätszeitpunkt
veröffentlichten US-Patentschrift 5 208 665 (NK5) nicht auf erfinderischer Tätig-
keit. Aus dieser Entgegenhaltung sei ein Verfahren zum Übertragen kodierter
Daten bekannt, die ein graphisches Bild definierten (Merkmal 1). Das durch das
graphische Bild definierte Gebiet befinde sich innerhalb eines aktiven Videoge-
biets (Merkmal 1.1.1). Da als Beispiel Fotografien erwähnt seien und diese übli-
cherweise pixelorientiert in digitaler Form gespeichert und übertragen würden,
seien die Pixel durch die kodierten Daten (im Sinn des Merkmals 2) einzeln ko-
diert. Die kodierten Daten würden als sog. Datenobjektive ("data objects") in
einem Transportstrom übertragen. Zu ihnen gehörten auch sog. Scripts, die
eine die Wiedergabezeit des genannten Gebiets festlegende Zeitmarke enthiel-
ten; außerdem umfassten sie die zur Strukturierung der Präsentation durch
Größe und Lage notwendigen Informationen (Merkmalsgruppe 3). Nicht zu ent-
nehmen sei der US-Patentschrift, welche Form das Gebiet habe, in dem die
Graphik dargestellt werde (Merkmal 1.1). Für den Fachmann, einen Diplom-
Ingenieur der Elektrotechnik mit Berufserfahrung und mehrjähriger Entwicklertä-
tigkeit auf dem Gebiet der Fernseh- und Videotechnik, habe sich die Rechteck-
form in naheliegender Weise als besonders vorteilhaft angeboten, u.a. weil sie
aus dem zeilenförmig aufgebauten Fernsehbild durch besonders wenige Anga-
ben, nämlich der Adresse eines Eckpunkts, der Zahl der Zeilen in vertikaler
Richtung und der Bildpunkte in horizontaler Richtung, festlegen lasse. Zwar
betreffe die Entgegenhaltung ein interaktives Multimediasystem. Da aber Pa-
tentanspruch 1 nicht auf die Darstellung von Untertiteln beschränkt sei, könne
hierin ein patentbegründender Unterschied nicht liegen. Auch die in der US-
Patentschrift vorgesehene zusätzliche Übertragung von Daten in textkodierter
Form führe nicht zur Schutzfähigkeit, da sie auch im Streitpatent nicht ausge-
schlossen sei.
2. Dieser Begründung vermag der Senat nicht beizutreten.
Wie der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten
zutreffend ausgeführt hat, lässt die Entgegenhaltung an keiner Stelle erkennen,
dass sie hinsichtlich der Erzeugung und Darstellung der graphischen Einblen-
dungen ("graphic overlays"), auf die das Patentgericht maßgeblich abgestellt
hat, über den im Streitpatent erörterten Stand der Technik hinausgeht. Weder
an den vom Patentgericht angeführten Stellen noch sonst findet sich in der Be-
schreibung ein Hinweis darauf, dass die graphischen Einblendungen wie Pho-
tographien kodiert werden, d.h. durch einzeln definierte Pixel (Merkmal 2). Die
vom Patentgericht nicht näher erörterten Kurzzitate aus der Entgegenhaltung
beziehen sich auf die Bildelemente (Einzelbilder) der Präsentation, nicht auf die
graphischen Einblendungen. Der Fachmann hat daher, wie der gerichtliche
Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, keinen Anlass zu der Annahme,
dass es sich bei den graphischen Einblendungen um etwas anderes handelt als
die im Prioritätszeitpunkt übliche Übertragung von Zeichenketten oder allenfalls
Liniengraphiken. Ebenso fehlt es an einem Hinweis darauf, dass Lage und Grö-
ße der graphischen Einblendungen im Datenstrom signalisiert werden (Merk-
mal 3.1). Soweit ein Skript übertragen wird, das die Darstellung der Präsentati-
on beschreibt, fehlt es an einem Anhalt für die Annahme, das mit diesem Skript
auch die Dauer der Darstellung einer graphischen Einblendung übertragen wer-
de (Merkmal 3.2); wie der gerichtliche Sachverständige erläutert hat, ist dies
jedenfalls nicht zwingend. Somit ist nicht erkennbar, wie die Entgegenhaltung
NK5 den Gegenstand des Streitpatents nahelegen könnte.
III. Die Beurteilung der Schutzfähigkeit des Gegenstands des Patentan-
spruchs 1 erweist sich indessen aus anderen Gründen als im Ergebnis zutref-
fend.
1. Die Klägerin stützt sich in zweiter Instanz in erster Linie auf die im
Prioritätsintervall veröffentlichte Dokumentation Digital Video Broadcasting DVB
Document A009 (NK2) und die ebenfalls im Prioritätsintervall veröffentlichte Zu-
sammenfassung der japanischen Patentanmeldung Hei 07 099 616 (NK4). Bei-
de Entgegenhaltungen können indessen nicht herangezogen werden, weil das
Streitpatent die Priorität der europäischen Voranmeldung 94 203 642.7 (NK1)
vom 14. Dezember 1994 wirksam in Anspruch nimmt. Dem auf dem Gebiet der
digitalen Fernsehtechnik erfahrenen Fachmann, einem Hochschul- oder Fach-
hochschulabsolventen der Fachrichtungen Mathematik, Informatik, Technische
Informatik oder Elektrotechnik, waren, wie der gerichtliche Sachverständige ü-
berzeugend ausgeführt hat, die im Prioritätsdokument verwendeten Begriffe
run-length coding, region is a rectangle within the active video area, flexible re-
gion size of p panels and n lines, horizontal and vertical positioning of region
(alle auf S. 1 des Prioritätsdokuments), Presentation-Time-Stamp (S. 4) und
visibility_flag (S. 7) bekannt oder jedenfalls mit Bedeutung besetzt. Im Priori-
tätsdokument wird zur Motivation für die Erfindung ausgeführt, dass Untertitel
und andere Graphik-Bitmaps (z.B. das Senderlogo) zum Empfänger übertragen
werden sollen. Das Dokument sieht dazu vor, dass die Graphiken kodiert wer-
den und dass die Übertragung nach dem MPEG-2-Standard innerhalb der
MPEG-2-Transportstromsyntax erfolgt, wobei die Packetized-Elementary-
Stream-Struktur genutzt werden soll (S. 18/19). Wie der gerichtliche Sachver-
ständige hierzu überzeugend ausgeführt hat, sind im Prioritätsdokument alle
Merkmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatents vollständig offenbart. Dem
tritt der Senat bei. Gleiches gilt für die Patentansprüche 7, 13 und 15. Auch das
Merkmal in Patentanspruch 14, das auf einen mit einem Wiedergabeschirm ge-
koppelten Empfänger abstellt, ist im Prioritätsdokument offenbart, weil der Wie-
dergabeschirm im Prioritätsdokument schematisch dargestellt ist (vgl. S. 24, 26)
und daher als Teil der empfängerseitigen Einrichtungen mitbeansprucht werden
konnte, denn der wirksamen Prioritätsinanspruchnahme steht es nicht entge-
gen, dass in der Nachanmeldung eine technische Wirkung beansprucht ist, die
in der Prioritätsanmeldung nicht angegeben ist, wenn die Erzielung der Wirkung
aus der Sicht des Fachmanns bei der Nacharbeitung der offenbarten Erfindung
selbstverständlich erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 30.1.2008 - X ZR 107/04, GRUR
2008, 597, 599 - Betonstraßenfertiger). Dies ist auch hier der Fall.
2. Der Sachverständige hat ferner im Einzelnen zutreffend dargelegt,
dass auch die Entgegenhaltung van der Meer, The Full Motion System For CD-I
(NB2), den Gegenstand der Erfindung nicht vorwegnimmt. Anhaltspunkte dafür,
dass sie ihn für sich oder in Verbindung mit einer anderen Entgegenhaltung na-
hegelegt haben könnte, sind nicht hervorgetreten.
3. Der Entwurf der ISO/IEC-Norm 13818-1 ("Information Technology
- Generic Coding of Moving Pictures and Assiciated Audio: Systems, Recom-
mendation H.222.0"; NK6) war jedenfalls am 13. November 1994 und damit vor
dem Prioritätstag der Fachöffentlichkeit allgemein zugänglich. Dies hat die Be-
fragung des gerichtlichen Sachverständigen, der selbst an der Entwicklung die-
ses Standards beteiligt war, zur Überzeugung des Senats ergeben. Demnach
war die Erarbeitung des Standards der gesamten interessierten Fachöffentlich-
keit ohne Einschränkungen zugänglich und innerhalb der interessierten Kreise
bestand freier Zugang zu allen Dokumenten, darunter auch solchen wie der
NK6.
Der Entwurf beschreibt Details des MPEG-2-Systemstandards. Es wird
spezifiziert, wie Audio- und Video-Bitströme für die Übertragung zu einem Bit-
strom gebündelt werden können. Dieser Standard sieht insbesondere eine Ko-
dierung von Videobildsequenzen vor. In einem MPEG-2-Systems-Bitstrom kön-
nen auch mehrere MPEG-2-Videobitströme transportiert werden (NK6 S. X:
"The systems part of this recommendation ... addresses the combination of one
or more elementary streams of video and audio, as well as other data, into a
single or multiple streams which are suitable for storage or transmission", d.h.:
Der Systemteil dieser Empfehlung … spricht die Vereinigung eines oder mehre-
rer Video- und Audio-Elementarströme sowie anderer Daten zu einem einzigen
oder mehrfachen Strömen an, die zur Speicherung oder Übermittlung geeignet
sind). Dabei ist es wesentliches Ziel, eine zeitliche Synchronisation der einzel-
nen Video- und Audioinformationen zwecks synchroner Darstellung am Emp-
fänger zu erreichen. Video- und Audiodaten werden kodiert und somit in Bit-
ströme umgewandelt. Die Bilder der Videosequenzen sind rechteckig, und es
kann auch die Lage der beiden Bildsequenzen auf dem Bildschirm festgelegt
werden. Dabei kann auch nur ein Einzelbild kodiert werden. Die Pixel, die das
Gebiet eines Bilds bilden, werden einzeln kodiert. Die im Bitstrom kodierten
Zeitstempel erlauben es dem Empfänger, eine auf alle Bitströme bezogene
Zeitbasis zu berechnen, die eine synchrone Darstellung erlaubt.
Die kodierten Dateien definieren dabei jedenfalls potenziell auch ein gra-
phisches Bild. Das ergibt sich daraus, dass das Bild (der MPEG-2-Standard hat
in erster Linie bewegte Bilder im Auge) aus einzelnen Pixeln zusammengesetzt
wird. Diese Art der Darstellung ermöglicht neben der Darstellung von photogra-
phischen Bildern auch die Darstellung von graphischen Bildern, selbst wenn
man darunter - im Wesentlichen im Sinn der Ausführungen der Beklagten in der
mündlichen Verhandlung - nicht die regellose Anordnung von Pixeln, sondern
nur - wie etwa bei Raster- oder Vektorengraphiken - einem bestimmten Algo-
rithmus folgende Darstellungen verstehen will, denn auch diese Graphiken las-
sen sich nicht anders als photographische Abbildungen durch einzelne Pixel
darstellen.
Die kodierten Daten definieren auch ein graphisches Bild "innerhalb ei-
nes aktiven Videogebiets" (Merkmal 1.1.1). Dies folgt daraus, dass in Abschnitt
2.6.12 (S. 74 = S. 15 f. der Teilübersetzung) ein Hintergrundrasterdeskriptor
("target background grid descriptor") beschrieben wird, der für den Fall gedacht
ist, dass der oder die dekodierten Videoströme nicht dazu bestimmt sind, den
vollständigen Wiedergabebereich zu belegen. Der Hintergrundrasterdeskriptor
wird verwendet, um ein Netz von Einheitspixeln ("grid of unit pixels") zu be-
schreiben, die auf den Wiedergabebereich projiziert werden. Mittels des
Fensterdeskriptors ("video window descriptor") wird sodann der Ort auf diesem
Netz definiert, an dem das linke obere Pixel des Wiedergabefensters (-recht-
ecks) wiedergegeben werden soll. Der Sachverständige leitet hieraus zu Recht
ab, dass zwei Videosequenzen kodiert und mittels des MPEG-2-Bitstroms über-
tragen werden können, von denen einer eine im Hintergrund dargestellte Film-
sequenz und der andere ein im Vordergrund dargestelltes Bild, das auch eine
Graphik sein kann, kodieren könne.
Entgegen der Auffassung der Beklagten offenbart der MPEG-2-
Systemstandard auch das Merkmal 3.1. Der Beklagten kann nämlich nicht darin
beigetreten werden, dass - worauf die Beklagte indessen ihre diesbezügliche
Argumentation aufgebaut hat - nach diesem Merkmal die Größen- und Lagein-
formation nur zusammen mit einer Nutzinformation ("payload") innerhalb eines
freien Transportstroms (private data stream) übermittelt werden darf (s. oben
unter I 3). Der MPEG-2-Systemstandard lehrt indessen bereits, dass mittels des
Fensterdeskriptors Lage und Größe des (zweiten) Fensters definiert werden
können. Er bietet mithin auch die Möglichkeit, kodierte Daten zu übertragen, die
Größe und Lage des ein graphisches Bild wiedergebenden zweiten Fensters
und damit Größe und Lage des graphischen Bilds selbst definieren.
Damit waren alle Merkmale des Patentanspruchs 1 in seiner erteilten
Fassung aus der NK6 bekannt. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist da-
her nicht neu (Art. 54 Abs. 1, 2 EPÜ).
IV. Mit den in der mündlichen Verhandlung verteidigten Patentansprü-
chen hat das Streitpatent hingegen Bestand.
1. Die Beklagte verteidigt die Patentansprüche 1 und 15 sowie alle auf
Patentansprüche 1 zurückbezogenen Patentansprüche in erster Linie hilfsweise
mit der Einfügung, dass die Angaben zu Größe und Lage jeweils für jedes gra-
phische Bild kodiert sein sollen. Der Senat hat eine entsprechende Einfügung
mit Einverständnis der Beklagten auch in den nebengeordneten Ansprüchen 7,
13 und 14 vorgenommen. Dieses zusätzlich eingefügte Merkmal ist in der Pa-
tentbeschreibung unter Tz. 23, Table II
(horizontal_address_flag; verti-
cal_address_flag; number_of_pixels_flag; number_of_lines_flag) als Bestandteil
der Nutzinformation ("payload") des "Packetized Elementary Stream" (PES)
enthalten, ebenso in den ursprünglich eingereichten Unterlagen der internatio-
nalen Anmeldung (S. 5) und durch S. 7 des Prioritätsdokuments gedeckt, so
dass auch insoweit die Priorität und der Zeitrang der Voranmeldung in An-
spruch genommen werden können (Art. 87 Abs. 3 EPÜ).
2. Mit dem zusätzlichen Merkmal kann dem Gegenstand des Patentan-
spruchs 1 des Streitpatents nicht abgesprochen werden, dass er neu ist und auf
erfinderischer Tätigkeit beruht (Art. 56 EPÜ).
Die modifizierte Merkmalsgruppe 3, nach der die kodierten Daten für je-
des graphische Bild Größe und Lage des Gebiets umfassen, ist aus dem
MPEG-2-Systemstandard nicht bekannt. Denn Größe und Lage des Fensters,
das auch ein graphisches Bild aufnehmen kann, werden nicht durch die Video-
daten, sondern durch die Systemdaten bestimmt, indem mittels des Fenster-
deskriptors die Merkmale des Fensters, in dem die Filmsequenz oder das Bild
gezeigt werden sollen, neu definiert werden. Nach Patentanspruch 1 in der ver-
teidigten Fassung wird hingegen der betreffende Code für jedes Bild mit den
dessen Pixel kodierenden Daten übertragen. Die Übertragung muss, da der
Videodatenstrom des MPEG-2-Standards hierfür nicht geeignet ist, mit einem
freien Datenstrom erfolgen, der nach dem Standard in den MPEG-2-Systems-
Bitstrom eingebunden werden kann.
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine solche technische Lehre für
den Fachmann nahegelegen hat, sind bei der eingehenden Erörterung mit dem
gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nicht hervorge-
treten. Da bei der erfindungsgemäßen Ausgestaltung Lage und Größe des gra-
phischen Bildes für jedes Bild neu definiert werden, ist es etwa möglich, bei der
Untertitelung eines Films die im Untertitel wiedergegebene Wortfolge dem je-
weils Sprechenden räumlich zuzuordnen, oder Untertitel zu erzeugen, die kon-
tinuierlich über den Bildschirm wandern. Um ausgehend von dem MPEG-2-
Standard zu einer solchen Lösung zu gelangen, hätte der Fachmann den
Fensterdeskriptor als geeignete Grundlage zur Darstellung von filmbegleitenden
Graphiken wie Untertiteln und dergleichen ins Auge fassen und sodann den
weiteren Schritt tun müssen, den Code für die Größen- und Lagedefinition des
Fensters vom Systemstrom in den freien Datenstrom zu verlagern. Dazu ist ei-
ne Anregung nicht erkennbar. Es ist bereits fraglich, ob der Fachmann Veran-
lassung hatte, den Fensterdeskriptor überhaupt zur Darstellung von Untertiteln
und dergleichen heranzuziehen. Der MPEG-2-Standard, der zur Kodierung,
Übertragung und Dekodierung bewegter Bilder bestimmt war, war zwar, wie
dargelegt, auch zur Darstellung von Untertiteln, Grafiken und dergleichen ge-
eignet. Die von den MPEG-Standards ermöglichte Umstellung auf eine digitali-
sierte Datenübertragung mag es grundsätzlich nahegelegt haben, auch Unterti-
tel und dergleichen als ohne weiteres pixelbasiert definierbare Bilder ins Auge
zu fassen. Jedoch erforderte ein weiteres Fenster auf dem Wiedergabeschirm,
wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, grundsätzlich auch einen
zweiten Dekoder auf der Empfängerseite und damit einen gewissen Aufwand,
der dagegen sprechen konnte, die Nutzbarmachung der zur Verfügung stehen-
den "Fenster-im-Fenster-Technik" für Untertitel in den Blick zu nehmen. Jeden-
falls war die "Fenster-im-Fenster-Technik" aber nicht für springende Untertitel
ausgelegt, wie sie das Streitpatent in seiner verteidigten Fassung ermöglicht.
Eine derartige wechselnde räumliche Zuordnung des Untertitelfensters kann mit
dem Fensterdeskriptor zwar theoretisch auch realisiert werden. Die Fensterde-
finition des Standards ist jedoch grundsätzlich auf eine gewisse Dauer ausge-
legt, weshalb sie auch durch den Systemstrom und nicht durch den Videoda-
tenstrom erfolgt. Von dieser Vorgabe musste sich der Fachmann lösen, um zu
der erfindungsgemäßen Lehre zu gelangen, mit den das graphische Bild kodie-
renden Daten auch die Kodierung von Lage und Größe des Bilds zu übertra-
gen.
3. Für die nebengeordneten, beschränkten Patentansprüche 7, 13, 14
und 15 kann nichts anderes gelten. Die Patentanspruch 1 nachgeordneten Pa-
tentansprüche 2 bis 6 und die Patentanspruch 7 nachgeordneten Patentan-
sprüche 8 bis 11 werden, nachdem keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind,
dass ihrer Patentfähigkeit andere Gesichtspunkte entgegenstehen könnten,
durch ihre Rückbeziehung getragen.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m.
Meier-Beck
Keukenschrijver
Mühlens
Berger
Bacher
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 15.06.2005 - 4 Ni 38/03 (EU) -