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BGH Urteil vom 17.09.2009 – XA ZR 128/05

Xa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am: 17. September 2009 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 17. September 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck,

Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Berger und

Dr. Bacher

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten, die im Übrigen zurückgewiesen

wird, wird das am 15. Juni 2005 verkündete Urteil des 4. Senats

(Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abgeändert:

Das europäische Patent 745 307 wird unter Abweisung der wei-

tergehenden Klage dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass in

den Patentansprüchen 1 und 15 jeweils vor dem Wort "includes"

und in den Patentansprüchen 7, 13 und 14 jeweils vor den Wör-

tern "the size" die Wörter "for each graphic image" eingefügt wer-

den und die Rückbeziehungen auf Patentansprüche 1 und 7 je-

weils die so beschränkte Fassung dieser Patentansprüche betref-

fen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 4/5 und die

Beklagte 1/5.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des unter Inanspruchnahme der Priorität der

europäischen Voranmeldung 94 203 642.7 vom 14. Dezember 1994 (Anlage

NK1 zur Nichtigkeitsklage) am 12. Dezember 1995 angemeldeten, auch mit

Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents

745 307 (Streitpatents), das u.a. ein "Verfahren zum Übertragen codierter Da-

ten" betrifft und fünfzehn Patentansprüche umfasst. Patentanspruch 1 lautet in

der Verfahrenssprache Englisch wie folgt:

"A method of transmitting encoded data defining a graphic image in the form of a rectangular region for display within an area of an active video signal, the pixels forming said region being individu- ally defined by the encoded data, characterized in that the en- coded data includes the size and position of said region and a time stamp representing the time at which said region is to be dis- played."

2

In der Übersetzung der Patentschrift lautet der Patentanspruch:

"Verfahren zum Übertragen codierter Daten, die ein graphisches Bild in Form eines rechteckigen Gebietes innerhalb eines aktiven Videogebietes definieren, wobei die Pixel, die das genannte Ge- biet bilden, durch die codierten Daten einzeln definiert werden, dadurch gekennzeichnet, dass die codierten Daten die Größe und die Lage des genannten Gebietes und eine Zeitmarke umfassen, welche die Zeit darstellt, in der das genannte Gebiet wiedergege- ben werden soll."

3

Wegen der übrigen Patentansprüche des Streitpatents wird auf die Pa-

tentschrift verwiesen.

4

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei

gegenüber dem Stand der Technik, wie ihn insbesondere die Veröffentlichung

Digital Video Broadcasting DVB Document A009, Oktober 1995, Abschnitt 6

(NK2), die Zusammenfassung ("Abstract") der Veröffentlichung der japanischen

Patentanmeldung Hei 07 099 616 A (NK4), das US-Patent 5 208 665 (NK5) und

die ISO/IEC-Norm 13818-1 (NK6), 1994, Kapitel 2.6.12, 2.4.3.7 und Anhang A

bis ausschließlich A.2.2 (NK6) bildeten, nicht patentfähig.

7

Das Patentgericht hat das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig er-

klärt.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit mehreren Anspruchssätzen

jeweils in englischer Sprache. Nach Hilfsantrag 1 sollen in den Patentansprü-

chen 1 und 15 jeweils vor dem Wort "includes" die Wörter "for each graphic

image" eingefügt werden und die Rückbeziehungen auf Patentansprüche 1 und

7 jeweils die so beschränkte Fassung dieser Patentansprüche betreffen. Die Be-

klagte hat sich damit einverstanden erklärt, dass auch in den weiteren, nicht auf

Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüchen entsprechende Ände-

rungen vorgenommen werden. Wegen der weiteren Hilfsanträge wird auf die

Akten Bezug genommen.

8

Die in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene Klägerin ist dem

Rechtsmittel entgegengetreten.

9

Im Auftrag des Senats hat Professor Dr.-Ing. T. S. , Technische

Universität B. , Fakultät IV, Institut für Telekommunikationssysteme, ein

schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert

und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe

10

Über die Klage ist trotz des Nichterscheinens der Klägerin im Termin zur

mündlichen Verhandlung durch streitiges Endurteil zu entscheiden (BGH, Urt. v.

30.4.1996 - X ZR 114/92, GRUR 1996, 757 - Tracheotomiegerät; v. 18.11.2003

- X ZR 128/03, Mitt. 2004, 171, 172 - Leuchter).

11

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg, soweit das Streitpatent zulässi-

gerweise mit dem Hilfsantrag 1 verteidigt wird. Dagegen hat das Streitpatent in

seiner erteilten Fassung gegenüber dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund

fehlender Patentfähigkeit keinen Bestand (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜbkG).

12

I. Das Streitpatent betrifft u.a. ein Verfahren zum Übertragen kodierter

Daten, die ein graphisches Bild in Form eines rechteckigen Gebiets innerhalb

eines aktiven Videogebiets definieren.

13

1. Die Beschreibung des Streitpatents gibt an, dass ein bekanntes Ver-

fahren zum Übertragen graphischer Bilder unter der Bezeichnung "Teletext"

bekannt sei. Das Teletextsystem werde insbesondere zur Übertragung von Un-

tertiteln bei Fernsehprogrammen verwendet. Die digitale Fernsehnorm MPEG-2

(ISO/IEC 13818) werde inzwischen zum Übertragen digitaler Fernsehprogram-

me zum Nutzer über verschiedene Übertragungswege weltweit angewandt. Die

MPEG-2-Kompressions- und Multiplex-Technologie könne dem Nutzer eine gro-

ße Programmauswahl bieten, wofür eine benutzerfreundliche "Mensch-

Maschine-Schnittstelle" (man-machine interface) erforderlich sei. Bei Satelliten-

übertragung führe der Umfang des Empfangsgebiets dazu, dass Fernsehpro-

gramme häufig für eine Anzahl von Sprachgebieten gesendet würden, wodurch

eine mehrsprachige Ausgestaltung der Untertitel erforderlich sein könne. Das

bekannte Teletextsystem sei auf die Übertragung von Schriftzeichen beschränkt

("a character-based transmission system"). In ihm erfolge die Übertragung von

kodierten Daten, die definierten, welche Zeichen dargestellt werden sollten. Die

Darstellung nach Schriftart, Zwischenraum, graphischen Möglichkeiten und Far-

ben werde durch die Hardware festgelegt. Zudem könne das System komplexe

Zeichensätze wie chinesische oder japanische Zeichen ohne sehr teure und

aufwändige Zeichengeneratoren nicht unterstützen.

14

2. Durch das Streitpatent soll ein gutes Textübertragungssystem zur

Verfügung gestellt werden. Weiter soll eine allgemein einsetzbare Lösung für

mehrsprachige Untertitelung insbesondere in einer MPEG-2-Umgebung bereit-

gestellt werden (vgl. Beschr. S. 2 Z. 48/49), wobei die Untertitel auch unabhän-

gig von ihrem Übertragungszeitpunkt sollen wiedergegeben werden können

(Beschr. S. 3 Z. 1 - 5).

15

3. Hierzu wird durch Patentanspruch 1 des Streitpatents ein Verfahren

zum Übertragen kodierter Daten geschützt,

(1) wobei die kodierten Daten ein graphisches Bild definieren

(1.1)

in Form eines rechteckigen Gebiets

(1.1.1) innerhalb eines aktiven Videogebiets (area of an acti-

ve video signal),

(2) wobei die Pixel, die das (rechteckige) Gebiet bilden, durch die

kodierten Daten einzeln definiert werden,

(3) und die kodierten Daten umfassen

(3.1)

die Größe und die Lage des Gebiets und

(3.2)

eine Zeitmarke, die die Zeit darstellt, in der das Gebiet wiedergegeben werden soll.

16

Dem entsprechen im Wesentlichen auch die weiteren unabhängigen Pa-

tentansprüche 7 (Verfahren zum Empfangen kodierter Daten), 13 (Sender zum

Übertragen kodierter Daten), 14 (Empfänger, gekoppelt mit einem Wiedergabe-

schirm zum Empfangen kodierter Daten) und 15 (Bildsignal mit kodierten Da-

ten).

17

Demnach kann bei dem Verfahren nach Patentanspruch 1 des Streitpa-

tents das Erscheinungsbild von graphischen Bildern pixelweise gesteuert wer-

den, da bitmap- statt zeichenkodierte Regionen vorgesehen sind, die das Vi-

deosignal überlagern (Beschr. S. 56 - 58). Die Kodierung umfasst dabei (zwin-

gend) Lage und Größe des durch die Pixel gebildeten Gebiets und die Wieder-

gabezeit (einen "Zeitstempel", "Presentation Time Stamp", PTS); weitere Kodie-

rungen (z.B. nach der darzustellenden Farbe) sind nicht ausgeschlossen. Die

Daten können dabei in sog. Packetized-Elementary-Streams-Paketen mit einem

Anfangsetikett ("header") und einer Nutzinformation ("payload") innerhalb eines

freien Transportstroms (private data stream) übermittelt werden (vgl. die Be-

schreibung des Ausführungsbeispiels, auf das der durch den allgemeiner ge-

fassten Patentanspruch 1 geschützte Gegenstand allerdings nicht beschränkt

ist). Das graphische Bild ("graphic image") umfasst Darstellungen beliebiger Art

und - begrenzt durch die Bildschirmgröße - auch Größe (vgl. Beschr. S. 2 Z. 58

- S. 3 Z. 1). Das rechteckige Gebiet kann durch die Koordinate eines Eckpunkts

und die Angabe der Höhe und der Breite festgelegt werden.

18

Das Streitpatent beschreibt damit eine Möglichkeit zur Übertragung "gra-

phischer Bilder" definierter Größe, deren Inhalte am Empfänger an definierter

Stelle in einem Rechteck des aktiven Videogebiets zeitsynchronisiert für eine

definierte Zeitdauer dargestellt werden können (Merkmalsgruppe 1). Als An-

wendung steht - ohne wiederum hierauf beschränkt zu sein - die Übertragung

von Untertiteln im Vordergrund, die am Empfänger synchron zu einem Film dar-

gestellt werden. Die notwendigen Informationen über Größe, Lage im aktiven

Videogebiet und Präsentationsdauer werden in kodierter Form mitübertragen

(Merkmalsgruppe 3), wobei Patentanspruch 1 entgegen der Auffassung der

Beklagten nicht darauf beschränkt ist, die Übertragung für jedes Bild mit der

Nutzinformation ("payload") vorzunehmen; erfasst wird vielmehr auch eine

Übertragung im Anfangsetikett ("header") einer Sequenz. Da die Bildpixel im

Datenstrom einzeln definiert werden (Merkmal 2), kann der Inhalt des graphi-

schen Bilds, z.B. des Untertitels, beliebig definiert werden; es bedarf daher kei-

nes Textgenerators auf Empfängerseite.

19

Nach dem zusätzlichen Merkmal nach Hilfsantrag 1 sollen

(3’) die Angaben zur Größe und Lage jeweils für jedes graphische

Bild kodiert sein.

21

II. Die Begründung des angefochtenen Urteils hält der Nachprüfung

nicht stand.

1. Das Patentgericht hat ausgeführt, der Gegenstand des Patentan-

spruchs 1 des Streitpatents beruhe gegenüber der vor dem Prioritätszeitpunkt

veröffentlichten US-Patentschrift 5 208 665 (NK5) nicht auf erfinderischer Tätig-

keit. Aus dieser Entgegenhaltung sei ein Verfahren zum Übertragen kodierter

Daten bekannt, die ein graphisches Bild definierten (Merkmal 1). Das durch das

graphische Bild definierte Gebiet befinde sich innerhalb eines aktiven Videoge-

biets (Merkmal 1.1.1). Da als Beispiel Fotografien erwähnt seien und diese übli-

cherweise pixelorientiert in digitaler Form gespeichert und übertragen würden,

seien die Pixel durch die kodierten Daten (im Sinn des Merkmals 2) einzeln ko-

diert. Die kodierten Daten würden als sog. Datenobjektive ("data objects") in

einem Transportstrom übertragen. Zu ihnen gehörten auch sog. Scripts, die

eine die Wiedergabezeit des genannten Gebiets festlegende Zeitmarke enthiel-

ten; außerdem umfassten sie die zur Strukturierung der Präsentation durch

Größe und Lage notwendigen Informationen (Merkmalsgruppe 3). Nicht zu ent-

nehmen sei der US-Patentschrift, welche Form das Gebiet habe, in dem die

Graphik dargestellt werde (Merkmal 1.1). Für den Fachmann, einen Diplom-

Ingenieur der Elektrotechnik mit Berufserfahrung und mehrjähriger Entwicklertä-

tigkeit auf dem Gebiet der Fernseh- und Videotechnik, habe sich die Rechteck-

form in naheliegender Weise als besonders vorteilhaft angeboten, u.a. weil sie

aus dem zeilenförmig aufgebauten Fernsehbild durch besonders wenige Anga-

ben, nämlich der Adresse eines Eckpunkts, der Zahl der Zeilen in vertikaler

Richtung und der Bildpunkte in horizontaler Richtung, festlegen lasse. Zwar

betreffe die Entgegenhaltung ein interaktives Multimediasystem. Da aber Pa-

tentanspruch 1 nicht auf die Darstellung von Untertiteln beschränkt sei, könne

hierin ein patentbegründender Unterschied nicht liegen. Auch die in der US-

Patentschrift vorgesehene zusätzliche Übertragung von Daten in textkodierter

Form führe nicht zur Schutzfähigkeit, da sie auch im Streitpatent nicht ausge-

schlossen sei.

22

2. Dieser Begründung vermag der Senat nicht beizutreten.

23

Wie der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten

zutreffend ausgeführt hat, lässt die Entgegenhaltung an keiner Stelle erkennen,

dass sie hinsichtlich der Erzeugung und Darstellung der graphischen Einblen-

dungen ("graphic overlays"), auf die das Patentgericht maßgeblich abgestellt

hat, über den im Streitpatent erörterten Stand der Technik hinausgeht. Weder

an den vom Patentgericht angeführten Stellen noch sonst findet sich in der Be-

schreibung ein Hinweis darauf, dass die graphischen Einblendungen wie Pho-

tographien kodiert werden, d.h. durch einzeln definierte Pixel (Merkmal 2). Die

vom Patentgericht nicht näher erörterten Kurzzitate aus der Entgegenhaltung

beziehen sich auf die Bildelemente (Einzelbilder) der Präsentation, nicht auf die

graphischen Einblendungen. Der Fachmann hat daher, wie der gerichtliche

Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, keinen Anlass zu der Annahme,

dass es sich bei den graphischen Einblendungen um etwas anderes handelt als

die im Prioritätszeitpunkt übliche Übertragung von Zeichenketten oder allenfalls

Liniengraphiken. Ebenso fehlt es an einem Hinweis darauf, dass Lage und Grö-

ße der graphischen Einblendungen im Datenstrom signalisiert werden (Merk-

mal 3.1). Soweit ein Skript übertragen wird, das die Darstellung der Präsentati-

on beschreibt, fehlt es an einem Anhalt für die Annahme, das mit diesem Skript

auch die Dauer der Darstellung einer graphischen Einblendung übertragen wer-

de (Merkmal 3.2); wie der gerichtliche Sachverständige erläutert hat, ist dies

jedenfalls nicht zwingend. Somit ist nicht erkennbar, wie die Entgegenhaltung

NK5 den Gegenstand des Streitpatents nahelegen könnte.

24

III. Die Beurteilung der Schutzfähigkeit des Gegenstands des Patentan-

spruchs 1 erweist sich indessen aus anderen Gründen als im Ergebnis zutref-

fend.

25

1. Die Klägerin stützt sich in zweiter Instanz in erster Linie auf die im

Prioritätsintervall veröffentlichte Dokumentation Digital Video Broadcasting DVB

Document A009 (NK2) und die ebenfalls im Prioritätsintervall veröffentlichte Zu-

sammenfassung der japanischen Patentanmeldung Hei 07 099 616 (NK4). Bei-

de Entgegenhaltungen können indessen nicht herangezogen werden, weil das

Streitpatent die Priorität der europäischen Voranmeldung 94 203 642.7 (NK1)

vom 14. Dezember 1994 wirksam in Anspruch nimmt. Dem auf dem Gebiet der

digitalen Fernsehtechnik erfahrenen Fachmann, einem Hochschul- oder Fach-

hochschulabsolventen der Fachrichtungen Mathematik, Informatik, Technische

Informatik oder Elektrotechnik, waren, wie der gerichtliche Sachverständige ü-

berzeugend ausgeführt hat, die im Prioritätsdokument verwendeten Begriffe

run-length coding, region is a rectangle within the active video area, flexible re-

gion size of p panels and n lines, horizontal and vertical positioning of region

(alle auf S. 1 des Prioritätsdokuments), Presentation-Time-Stamp (S. 4) und

visibility_flag (S. 7) bekannt oder jedenfalls mit Bedeutung besetzt. Im Priori-

tätsdokument wird zur Motivation für die Erfindung ausgeführt, dass Untertitel

und andere Graphik-Bitmaps (z.B. das Senderlogo) zum Empfänger übertragen

werden sollen. Das Dokument sieht dazu vor, dass die Graphiken kodiert wer-

den und dass die Übertragung nach dem MPEG-2-Standard innerhalb der

MPEG-2-Transportstromsyntax erfolgt, wobei die Packetized-Elementary-

Stream-Struktur genutzt werden soll (S. 18/19). Wie der gerichtliche Sachver-

ständige hierzu überzeugend ausgeführt hat, sind im Prioritätsdokument alle

Merkmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatents vollständig offenbart. Dem

tritt der Senat bei. Gleiches gilt für die Patentansprüche 7, 13 und 15. Auch das

Merkmal in Patentanspruch 14, das auf einen mit einem Wiedergabeschirm ge-

koppelten Empfänger abstellt, ist im Prioritätsdokument offenbart, weil der Wie-

dergabeschirm im Prioritätsdokument schematisch dargestellt ist (vgl. S. 24, 26)

und daher als Teil der empfängerseitigen Einrichtungen mitbeansprucht werden

konnte, denn der wirksamen Prioritätsinanspruchnahme steht es nicht entge-

gen, dass in der Nachanmeldung eine technische Wirkung beansprucht ist, die

in der Prioritätsanmeldung nicht angegeben ist, wenn die Erzielung der Wirkung

aus der Sicht des Fachmanns bei der Nacharbeitung der offenbarten Erfindung

selbstverständlich erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 30.1.2008 - X ZR 107/04, GRUR

2008, 597, 599 - Betonstraßenfertiger). Dies ist auch hier der Fall.

26

2. Der Sachverständige hat ferner im Einzelnen zutreffend dargelegt,

dass auch die Entgegenhaltung van der Meer, The Full Motion System For CD-I

(NB2), den Gegenstand der Erfindung nicht vorwegnimmt. Anhaltspunkte dafür,

dass sie ihn für sich oder in Verbindung mit einer anderen Entgegenhaltung na-

hegelegt haben könnte, sind nicht hervorgetreten.

27

3. Der Entwurf der ISO/IEC-Norm 13818-1 ("Information Technology

- Generic Coding of Moving Pictures and Assiciated Audio: Systems, Recom-

mendation H.222.0"; NK6) war jedenfalls am 13. November 1994 und damit vor

dem Prioritätstag der Fachöffentlichkeit allgemein zugänglich. Dies hat die Be-

fragung des gerichtlichen Sachverständigen, der selbst an der Entwicklung die-

ses Standards beteiligt war, zur Überzeugung des Senats ergeben. Demnach

war die Erarbeitung des Standards der gesamten interessierten Fachöffentlich-

keit ohne Einschränkungen zugänglich und innerhalb der interessierten Kreise

bestand freier Zugang zu allen Dokumenten, darunter auch solchen wie der

NK6.

28

Der Entwurf beschreibt Details des MPEG-2-Systemstandards. Es wird

spezifiziert, wie Audio- und Video-Bitströme für die Übertragung zu einem Bit-

strom gebündelt werden können. Dieser Standard sieht insbesondere eine Ko-

dierung von Videobildsequenzen vor. In einem MPEG-2-Systems-Bitstrom kön-

nen auch mehrere MPEG-2-Videobitströme transportiert werden (NK6 S. X:

"The systems part of this recommendation ... addresses the combination of one

or more elementary streams of video and audio, as well as other data, into a

single or multiple streams which are suitable for storage or transmission", d.h.:

Der Systemteil dieser Empfehlung … spricht die Vereinigung eines oder mehre-

rer Video- und Audio-Elementarströme sowie anderer Daten zu einem einzigen

oder mehrfachen Strömen an, die zur Speicherung oder Übermittlung geeignet

sind). Dabei ist es wesentliches Ziel, eine zeitliche Synchronisation der einzel-

nen Video- und Audioinformationen zwecks synchroner Darstellung am Emp-

fänger zu erreichen. Video- und Audiodaten werden kodiert und somit in Bit-

ströme umgewandelt. Die Bilder der Videosequenzen sind rechteckig, und es

kann auch die Lage der beiden Bildsequenzen auf dem Bildschirm festgelegt

werden. Dabei kann auch nur ein Einzelbild kodiert werden. Die Pixel, die das

Gebiet eines Bilds bilden, werden einzeln kodiert. Die im Bitstrom kodierten

Zeitstempel erlauben es dem Empfänger, eine auf alle Bitströme bezogene

Zeitbasis zu berechnen, die eine synchrone Darstellung erlaubt.

29

Die kodierten Dateien definieren dabei jedenfalls potenziell auch ein gra-

phisches Bild. Das ergibt sich daraus, dass das Bild (der MPEG-2-Standard hat

in erster Linie bewegte Bilder im Auge) aus einzelnen Pixeln zusammengesetzt

wird. Diese Art der Darstellung ermöglicht neben der Darstellung von photogra-

phischen Bildern auch die Darstellung von graphischen Bildern, selbst wenn

man darunter - im Wesentlichen im Sinn der Ausführungen der Beklagten in der

mündlichen Verhandlung - nicht die regellose Anordnung von Pixeln, sondern

nur - wie etwa bei Raster- oder Vektorengraphiken - einem bestimmten Algo-

rithmus folgende Darstellungen verstehen will, denn auch diese Graphiken las-

sen sich nicht anders als photographische Abbildungen durch einzelne Pixel

darstellen.

30

Die kodierten Daten definieren auch ein graphisches Bild "innerhalb ei-

nes aktiven Videogebiets" (Merkmal 1.1.1). Dies folgt daraus, dass in Abschnitt

2.6.12 (S. 74 = S. 15 f. der Teilübersetzung) ein Hintergrundrasterdeskriptor

("target background grid descriptor") beschrieben wird, der für den Fall gedacht

ist, dass der oder die dekodierten Videoströme nicht dazu bestimmt sind, den

vollständigen Wiedergabebereich zu belegen. Der Hintergrundrasterdeskriptor

wird verwendet, um ein Netz von Einheitspixeln ("grid of unit pixels") zu be-

schreiben, die auf den Wiedergabebereich projiziert werden. Mittels des

Fensterdeskriptors ("video window descriptor") wird sodann der Ort auf diesem

Netz definiert, an dem das linke obere Pixel des Wiedergabefensters (-recht-

ecks) wiedergegeben werden soll. Der Sachverständige leitet hieraus zu Recht

ab, dass zwei Videosequenzen kodiert und mittels des MPEG-2-Bitstroms über-

tragen werden können, von denen einer eine im Hintergrund dargestellte Film-

sequenz und der andere ein im Vordergrund dargestelltes Bild, das auch eine

Graphik sein kann, kodieren könne.

31

Entgegen der Auffassung der Beklagten offenbart der MPEG-2-

Systemstandard auch das Merkmal 3.1. Der Beklagten kann nämlich nicht darin

beigetreten werden, dass - worauf die Beklagte indessen ihre diesbezügliche

Argumentation aufgebaut hat - nach diesem Merkmal die Größen- und Lagein-

formation nur zusammen mit einer Nutzinformation ("payload") innerhalb eines

freien Transportstroms (private data stream) übermittelt werden darf (s. oben

unter I 3). Der MPEG-2-Systemstandard lehrt indessen bereits, dass mittels des

Fensterdeskriptors Lage und Größe des (zweiten) Fensters definiert werden

können. Er bietet mithin auch die Möglichkeit, kodierte Daten zu übertragen, die

Größe und Lage des ein graphisches Bild wiedergebenden zweiten Fensters

und damit Größe und Lage des graphischen Bilds selbst definieren.

32

Damit waren alle Merkmale des Patentanspruchs 1 in seiner erteilten

Fassung aus der NK6 bekannt. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist da-

her nicht neu (Art. 54 Abs. 1, 2 EPÜ).

34

IV. Mit den in der mündlichen Verhandlung verteidigten Patentansprü-

chen hat das Streitpatent hingegen Bestand.

1. Die Beklagte verteidigt die Patentansprüche 1 und 15 sowie alle auf

Patentansprüche 1 zurückbezogenen Patentansprüche in erster Linie hilfsweise

mit der Einfügung, dass die Angaben zu Größe und Lage jeweils für jedes gra-

phische Bild kodiert sein sollen. Der Senat hat eine entsprechende Einfügung

mit Einverständnis der Beklagten auch in den nebengeordneten Ansprüchen 7,

13 und 14 vorgenommen. Dieses zusätzlich eingefügte Merkmal ist in der Pa-

tentbeschreibung unter Tz. 23, Table II

(horizontal_address_flag; verti-

cal_address_flag; number_of_pixels_flag; number_of_lines_flag) als Bestandteil

der Nutzinformation ("payload") des "Packetized Elementary Stream" (PES)

enthalten, ebenso in den ursprünglich eingereichten Unterlagen der internatio-

nalen Anmeldung (S. 5) und durch S. 7 des Prioritätsdokuments gedeckt, so

dass auch insoweit die Priorität und der Zeitrang der Voranmeldung in An-

spruch genommen werden können (Art. 87 Abs. 3 EPÜ).

35

2. Mit dem zusätzlichen Merkmal kann dem Gegenstand des Patentan-

spruchs 1 des Streitpatents nicht abgesprochen werden, dass er neu ist und auf

erfinderischer Tätigkeit beruht (Art. 56 EPÜ).

36

Die modifizierte Merkmalsgruppe 3, nach der die kodierten Daten für je-

des graphische Bild Größe und Lage des Gebiets umfassen, ist aus dem

MPEG-2-Systemstandard nicht bekannt. Denn Größe und Lage des Fensters,

das auch ein graphisches Bild aufnehmen kann, werden nicht durch die Video-

daten, sondern durch die Systemdaten bestimmt, indem mittels des Fenster-

deskriptors die Merkmale des Fensters, in dem die Filmsequenz oder das Bild

gezeigt werden sollen, neu definiert werden. Nach Patentanspruch 1 in der ver-

teidigten Fassung wird hingegen der betreffende Code für jedes Bild mit den

dessen Pixel kodierenden Daten übertragen. Die Übertragung muss, da der

Videodatenstrom des MPEG-2-Standards hierfür nicht geeignet ist, mit einem

freien Datenstrom erfolgen, der nach dem Standard in den MPEG-2-Systems-

Bitstrom eingebunden werden kann.

37

Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine solche technische Lehre für

den Fachmann nahegelegen hat, sind bei der eingehenden Erörterung mit dem

gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nicht hervorge-

treten. Da bei der erfindungsgemäßen Ausgestaltung Lage und Größe des gra-

phischen Bildes für jedes Bild neu definiert werden, ist es etwa möglich, bei der

Untertitelung eines Films die im Untertitel wiedergegebene Wortfolge dem je-

weils Sprechenden räumlich zuzuordnen, oder Untertitel zu erzeugen, die kon-

tinuierlich über den Bildschirm wandern. Um ausgehend von dem MPEG-2-

Standard zu einer solchen Lösung zu gelangen, hätte der Fachmann den

Fensterdeskriptor als geeignete Grundlage zur Darstellung von filmbegleitenden

Graphiken wie Untertiteln und dergleichen ins Auge fassen und sodann den

weiteren Schritt tun müssen, den Code für die Größen- und Lagedefinition des

Fensters vom Systemstrom in den freien Datenstrom zu verlagern. Dazu ist ei-

ne Anregung nicht erkennbar. Es ist bereits fraglich, ob der Fachmann Veran-

lassung hatte, den Fensterdeskriptor überhaupt zur Darstellung von Untertiteln

und dergleichen heranzuziehen. Der MPEG-2-Standard, der zur Kodierung,

Übertragung und Dekodierung bewegter Bilder bestimmt war, war zwar, wie

dargelegt, auch zur Darstellung von Untertiteln, Grafiken und dergleichen ge-

eignet. Die von den MPEG-Standards ermöglichte Umstellung auf eine digitali-

sierte Datenübertragung mag es grundsätzlich nahegelegt haben, auch Unterti-

tel und dergleichen als ohne weiteres pixelbasiert definierbare Bilder ins Auge

zu fassen. Jedoch erforderte ein weiteres Fenster auf dem Wiedergabeschirm,

wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, grundsätzlich auch einen

zweiten Dekoder auf der Empfängerseite und damit einen gewissen Aufwand,

der dagegen sprechen konnte, die Nutzbarmachung der zur Verfügung stehen-

den "Fenster-im-Fenster-Technik" für Untertitel in den Blick zu nehmen. Jeden-

falls war die "Fenster-im-Fenster-Technik" aber nicht für springende Untertitel

ausgelegt, wie sie das Streitpatent in seiner verteidigten Fassung ermöglicht.

Eine derartige wechselnde räumliche Zuordnung des Untertitelfensters kann mit

dem Fensterdeskriptor zwar theoretisch auch realisiert werden. Die Fensterde-

finition des Standards ist jedoch grundsätzlich auf eine gewisse Dauer ausge-

legt, weshalb sie auch durch den Systemstrom und nicht durch den Videoda-

tenstrom erfolgt. Von dieser Vorgabe musste sich der Fachmann lösen, um zu

der erfindungsgemäßen Lehre zu gelangen, mit den das graphische Bild kodie-

renden Daten auch die Kodierung von Lage und Größe des Bilds zu übertra-

gen.

38

3. Für die nebengeordneten, beschränkten Patentansprüche 7, 13, 14

und 15 kann nichts anderes gelten. Die Patentanspruch 1 nachgeordneten Pa-

tentansprüche 2 bis 6 und die Patentanspruch 7 nachgeordneten Patentan-

sprüche 8 bis 11 werden, nachdem keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind,

dass ihrer Patentfähigkeit andere Gesichtspunkte entgegenstehen könnten,

durch ihre Rückbeziehung getragen.

39

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m.

§§ 91, 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Meier-Beck

Keukenschrijver

Mühlens

Berger

Bacher

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 15.06.2005 - 4 Ni 38/03 (EU) -