BGH Beschluss vom 31.01.2008 – III ZR 57/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom
20. Dezember 2007 wird verworfen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist nicht zulässig.
1.
Der VI. Zivilsenat hat durch Beschluss vom 20. November 2007 (VI ZR
38/07 - veröffentlicht in juris und Beck RS 2008 00171) entschieden, dass der
Rechtsbehelf des § 321a ZPO zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich ge-
botenen Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich ist, wenn sich die Anhö-
rungsrüge gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1
GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet (BGH aaO Rn. 5; vgl. BVerfG,
NJW 2007, 3418, 3419 Rn. 17). Dieser Auffassung schließt sich der erkennen-
de Senat an.
2.
Eine "neue und eigenständige" Verletzung des Anspruchs auf Gewäh-
rung rechtlichen Gehörs im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beanstandet
die Klägerin nicht. Vielmehr rügt sie ausschließlich die bereits in der Begrün-
dung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Gehörsverletzun-
gen durch das Berufungsgericht. Im Übrigen hat der Senat in der dem ange-
fochtenen Beschluss vorangegangenen Beratung das Vorbringen der Nichtzu-
lassungsbeschwerde einschließlich der Rügen einer Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend er-
achtet. Dieses Vorbringen kann nicht Gegenstand einer nochmaligen Überprü-
fung durch den Senat sein.
Eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht darin,
dass der Senat von der in § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO vorgesehenen Möglichkeit,
von einer näheren Begründung der Zurückweisung der Nichtzulassungsbe-
schwerde abzusehen, Gebrauch gemacht hat. Die Gerichte sind auch nach
Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags aus-
drücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f).
Schlick Kapsa Dörr
Herrmann Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 16.05.2006 - 17 O 403/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.01.2007 - 21 U 79/06 -