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BGH Beschluss vom 31.01.2008 – III ZR 57/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und

die Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom

20. Dezember 2007 wird verworfen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

Die Anhörungsrüge ist nicht zulässig.

1.

Der VI. Zivilsenat hat durch Beschluss vom 20. November 2007 (VI ZR

38/07 - veröffentlicht in juris und Beck RS 2008 00171) entschieden, dass der

Rechtsbehelf des § 321a ZPO zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich ge-

botenen Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich ist, wenn sich die Anhö-

rungsrüge gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1

GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet (BGH aaO Rn. 5; vgl. BVerfG,

NJW 2007, 3418, 3419 Rn. 17). Dieser Auffassung schließt sich der erkennen-

de Senat an.

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2.

Eine "neue und eigenständige" Verletzung des Anspruchs auf Gewäh-

rung rechtlichen Gehörs im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beanstandet

die Klägerin nicht. Vielmehr rügt sie ausschließlich die bereits in der Begrün-

dung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Gehörsverletzun-

gen durch das Berufungsgericht. Im Übrigen hat der Senat in der dem ange-

fochtenen Beschluss vorangegangenen Beratung das Vorbringen der Nichtzu-

lassungsbeschwerde einschließlich der Rügen einer Verletzung des Anspruchs

auf rechtliches Gehör in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend er-

achtet. Dieses Vorbringen kann nicht Gegenstand einer nochmaligen Überprü-

fung durch den Senat sein.

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Eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht darin,

dass der Senat von der in § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO vorgesehenen Möglichkeit,

von einer näheren Begründung der Zurückweisung der Nichtzulassungsbe-

schwerde abzusehen, Gebrauch gemacht hat. Die Gerichte sind auch nach

Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags aus-

drücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f).

Schlick Kapsa Dörr

Herrmann Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Essen, Entscheidung vom 16.05.2006 - 17 O 403/04 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 25.01.2007 - 21 U 79/06 -