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BGH Beschluss vom 28.04.2009 – IX ZR 230/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 230/06

BESCHLUSS

vom

28. April 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 28. April 2009

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 12. März

2009 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die fristgerechte Anhörungsrüge ist unzulässig. Ihre Begründung legt

nicht dar, welches entscheidungserhebliche Vorbringen der Nichtzulassungsbe-

schwerde vom Senat bei seiner angegriffenen Entscheidung übergangen wor-

den sein soll. Soweit hierzu pauschal auf die Abschnitte III und IV der Be-

schwerdeschrift (Seiten 6 bis 36) Bezug genommen wird, ist die Übergehens-

behauptung durch die Gründe des Beschlusses vom 12. März 2009 ohne weite-

res widerlegt. Die auf den Seiten 22 und 24 der Beschwerdeschrift erhobenen

Gehörsrügen hat der Senat, wie sich aus dem Einleitungssatz seines Beschlus-

ses vom 12. März 2009 ebenfalls ergibt, vollen Umfanges geprüft, auch im Sin-

ne der jetzt durch die Anhörungsrüge erfolgten Erläuterung. Die weiterhin gel-

tend gemachte Gehörsverletzung durch die Vorinstanz ist kein zulässiger Inhalt

der Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

(BGH, Beschl. v. 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 f; v.

31. Januar 2008 - III ZR 57/07; BVerfG, Kammerbeschl. v. 5. Mai 2008, NJW

2008, 2635, 2636 m. Anm. Zuck).

2

Die von der Anhörungsrüge weiterhin aufgegriffene Frage nach den

Grenzen der objektiven Willkür bei Begründungsmängeln einer tatrichterlichen

Beweiswürdigung steht in keinem Zusammenhang mit der Gewährung des

rechtlichen Gehörs. Die rechtliche Beurteilung dieser Zulassungsrüge durch den

Senat kann daher mit einer Anhörungsrüge nicht angegriffen werden.

3

Den von der Anhörungsrüge letztlich wiederholten Gesichtspunkt einer

Abweichung des Berufungsurteils von den Rechtssätzen des Urteils des Bun-

desgerichtshofs vom 10. Juli 2002 (VIII ZR 199/01, NJW 2002, 3100) hat der

Senat in seinem Beschluss vom 12. März 2009 behandelt. Die Unterstellung,

der Senat sei hierbei von einer Beweislast der Klägerin ausgegangen, ist falsch.

Eine Frage des rechtlichen Gehörs ist unabhängig von der Beweislastverteilung

auch in diesem Punkt nicht berührt.

Ganter Raebel Kayser

Pape Grupp

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 23.01.2006 - 28 O 7828/05 - OLG München, Entscheidung vom 08.11.2006 - 15 U 2356/06 -