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BGH Beschluss vom 05.02.2008 – 4 StR 314/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

Beschluss

vom

5. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

4 StR 314/07 4 StR 391/07

1.

2.

wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der

Sicherungsverwahrung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Februar

2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Prof. Dr. Kuckein,

Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanović,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger des Verurteilten Jürgen W. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Verurteilten Walter Peter H. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

beschlossen:

I.

Die Verfahren 4 StR 314/07 und 4 StR 391/07 werden für

das Verfahren nach § 132 Abs. 3, 4 GVG miteinander

verbunden.

II.

1. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:

Der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwah-

rung gemäß § 66 b Abs. 3 StGB steht nicht entgegen,

dass der Betroffene nach Erklärung der Erledigung

der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-

haus (§ 67 d Abs. 6 StGB) noch Freiheitsstrafe zu

verbüßen hat, auf die zugleich mit der Unterbringung

erkannt worden ist.

2. Der Senat fragt bei dem 1. Strafsenat des Bundesge-

richtshofs an, ob er an seiner entgegenstehenden

Entscheidung vom 28. August 2007 – 1 StR 268/07

(= NJW 2008, 240) festhält, bei den übrigen Strafse-

naten, ob der beabsichtigten Entscheidung dortige

Rechtsprechung entgegensteht und ob gegebenen-

falls an dieser festgehalten wird.

III.

Die Verhandlung wird ausgesetzt.

Gründe:

1

2

1. Den Revisionssachen liegen folgende Sachverhalte zu Grunde:

Verfahren 4 StR 314/07 gegen Jürgen W. :

Der Verurteilte war durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom

20. Dezember 2002 wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe

von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Zugleich wurde gegen

ihn – zunächst – die Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB angeord-

net. Nach den Feststellungen hatte er in erheblich alkoholisiertem Zustand

(Tatzeit-BAK 4,02 Promille) einen Zechgenossen durch Schläge mit der Faust

und einer Taschenlampe sowie durch Fußtritte misshandelt, so dass dieser u.a.

ein Schädelhirntrauma und mehrere Gesichtsfrakturen erlitt. Das Landgericht

ging davon aus, dass der Verurteilte die Rauschtat (gefährliche Körperverlet-

zung) im Zustand erheblich verminderter, möglicherweise sogar völlig aufgeho-

bener Schuldfähigkeit begangen hatte, während er bei Trinkbeginn (im Zeit-

punkt des “Sichberauschens“) voll schuldfähig war. Nach den Feststellungen

des Landgerichts lag beim Verurteilten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung

vor, die zwar seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit hinsichtlich der Alkohol-

aufnahme beeinträchtigte, die jedoch nicht so erheblich war, dass sie in den

Anwendungsbereich des § 21 StGB fiel. Deshalb lehnte das Landgericht eine

Unterbringung gemäß § 63 StGB ab. Von einer Unterbringung des Verurteilten

nach § 64 StGB sah es wegen mangelnder Erfolgsaussichten ab.

3

Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat das Urteil durch Be-

schluss vom 8. Januar 2004 (= NStZ 2004, 384; vgl. auch den Senatsbeschluss

vom 5. August 2003 = NStZ 2004, 96 m. Anm. Neumann NStZ 2004, 198) im

Maßregelausspruch mit den Feststellungen auf und verwarf die Revision im Üb-

rigen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Angeklagten kein Nachteil

daraus erwachsen dürfe, dass er nicht wegen der Rauschtat (gefährliche Kör-

perverletzung), sondern (weil seine Steuerungsfähigkeit möglicherweise aufge-

hoben war) in Anwendung des Zweifelssatzes wegen Vollrausches verurteilt

worden sei. In erneuter Anwendung des Zweifelssatzes (diesmal zum Rechts-

folgenausspruch) habe das Landgericht die Voraussetzungen des § 63 StGB

prüfen und nach § 72 Abs. 1 StGB der Maßregel den Vorzug geben müssen,

die den Angeklagten am wenigsten beschwere.

4

Durch Urteil des Landgerichts vom 17. Juni 2004, rechtskräftig seit

11. August 2004, wurde gegen den Verurteilten - neben der bereits rechtskräftig

verhängten Freiheitsstrafe - die Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-

kenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Nach den Feststellungen in diesem

Urteil litt der Verurteilte an einer schweren dissozialen Persönlichkeitsstörung.

Diese habe zwar für sich betrachtet seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit

nicht erheblich beeinträchtigt. Jedoch habe zwischen der dissozialen Persön-

lichkeitsstörung und der Alkoholsucht des Verurteilten eine Wechselwirkung

bestanden; die Persönlichkeitsstörung sei für das Fortbestehen der Alkohol-

sucht kausal. Zur Tatzeit sei der Verurteilte entweder gar nicht oder nur erheb-

lich vermindert in der Lage gewesen, sein Verhalten im Hinblick auf die von ihm

begangene gefährliche Körperverletzung zu steuern. Von ihm seien infolge sei-

nes weiter andauernden Zustandes auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige

Taten zu erwarten; von ihm gehe deshalb eine Gefahr für die Allgemeinheit aus.

5

Ab dem 16. November 2004 wurde die Maßregel vollzogen. Durch Be-

schluss des Landgerichts Paderborn vom 22. September 2006 wurde die Un-

terbringung gemäß § 67 d Abs. 6 Satz 1 StGB für erledigt erklärt, weil bei dem

Verurteilten eine Persönlichkeitsstörung nicht vorliege, so dass - obwohl er wei-

terhin gefährlich sei - die Voraussetzung für den weiteren Vollzug der Maßregel

entfalle. Die noch offene Restfreiheitsstrafe von 116 Tagen aus dem Urteil des

Landgerichts Bielefeld vom 20. Dezember 2002 wurde nicht zur Bewährung

ausgesetzt. Der Verurteilte verbüßte die Restfreiheitsstrafe in der Zeit vom

18. Oktober 2006 bis zum 25. Januar 2007. Seit dem 26. Januar 2007 wird der

nach § 275a Abs. 5 StPO erlassene Unterbringungsbefehl des Landgerichts

Bielefeld gegen ihn vollzogen.

6

Die Staatsanwaltschaft hat mit Antrag vom 26. Oktober 2006 die nach-

trägliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Verurteilten gemäß

§ 66 b Abs. 3 StGB beantragt. Dem hat das Landgericht Bielefeld mit Urteil vom

28. Februar 2007 entsprochen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner

Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Verfahren 4 StR 391/07 gegen Walter Peter H. :

7

Der wiederholt, unter anderem wegen Mordes und gefährlicher Körper-

verletzung vorbestrafte Verurteilte war durch Urteil des Landgerichts Saarbrü-

cken vom 28. September 1989 wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Frei-

heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Zugleich hatte

das Landgericht seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

nach § 63 StGB angeordnet. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Verurteil-

te im Rausch die Tatbestände der gefährlichen Körperverletzung, versuchten

Vergewaltigung sowie des versuchten Totschlags verwirklicht hatte. Die Maßre-

gel hatte das Landgericht mit einer Persönlichkeitsstörung und der Neigung des

Verurteilten zur Begehung schwerster, sexuell motivierter Straftaten begründet.

8

Durch Urteil des Landgerichts Trier vom 28. Februar 1991 wurde in ei-

nem Sicherungsverfahren erneut die Unterbringung des Verurteilten in einem

psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Gegenstand dieses Ver-

fahrens war die Begehung einer gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil

einer Prostituierten während einer Flucht des Verurteilten aus dem Maßregel-

vollzug.

9

Der Verurteilte befand sich – mit Ausnahme eines Zeitraumes von ca.

sechs Monaten, während dessen er erneut flüchtig war – im Maßregelvollzug.

Mit Beschluss vom 28. November 2005 erklärte die Strafvollstreckungskammer

bei dem Landgericht Saarbrücken gemäß § 67 d Abs. 6 StGB die Unterbrin-

gungsanordnungen für erledigt, da ein Zustand im Sinne des § 20 StGB nicht

(mehr) gegeben sei. Zugleich lehnte sie die Aussetzung des Strafrestes aus

dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. September 1989 zur Bewäh-

rung ab. Ab dem 23. Dezember 2005 befand sich der Verurteilte sodann in

Strafhaft, als Strafende war der 22. Juni 2007 festgesetzt. Der Verurteilte hatte

somit im Anschluss an die Erledigung der Unterbringung in einem psychiatri-

schen Krankenhaus noch eine Restfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs

Monaten zu verbüßen.

10

Die Staatsanwaltschaft hat mit Antragsschrift vom 14. November 2006

die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Verurteilten

gemäß § 66 b Abs. 3 StGB beantragt. Dem hat das Landgericht Saarbrücken

mit Urteil vom 4. April 2007 entsprochen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte

mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts

rügt.

11

2. Der Senat beabsichtigt, beide Rechtsmittel als unbegründet zu verwer-

fen. Hieran sieht er sich jedoch durch das Urteil des 1. Strafsenats vom 28. Au-

gust 2007 – 1 StR 268/07 (= NJW 2008, 240) gehindert.

12

Der 1. Strafsenat hat in dieser Entscheidung ausgesprochen, die Erledi-

gungserklärung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67

d Abs. 6 StGB) könne regelmäßig nur dann Grundlage für die Anordnung der

nachträglichen Sicherungsverwahrung nach § 66 b Abs. 3 StGB sein, wenn an-

derenfalls der Betroffene in die Freiheit zu entlassen wäre. Habe er dagegen im

Anschluss an die Erledigung noch Freiheitsstrafe zu verbüßen, auf die zugleich

mit der Unterbringung erkannt worden war, so könne nachträgliche Sicherungs-

verwahrung regelmäßig nur unter den Voraussetzungen von § 66 b Abs. 1

StGB oder § 66 b Abs. 2 StGB angeordnet werden.

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Der 1. Strafsenat hat sich hierbei zur Begründung auf folgende Passage

in den Gesetzesmaterialien (BTDrucks. 15/2887 S.14) gestützt:

"Anwendung soll die Vorschrift vor allem in denjenigen Fällen finden, in denen der Untergebrachte von dem erkennenden Gericht für schuldunfähig gehalten und deshalb nur die Unter- bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde, ohne dass parallel eine Freiheitsstrafe verhängt wer- den konnte. Erfasst werden von der Vorschrift daneben aber auch die Fälle, in denen das Gericht unter Anwendung des § 21 StGB neben der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine Freiheitsstrafe verhängt hatte, in denen die Freiheitsstrafe aber in Umkehrung der regelmäßigen Vollstre- ckungsreihenfolge (§ 67 Abs. 1 und 2 StGB) bereits vor dem Vollzug der Maßregel vollständig vollstreckt wurde und somit der Untergebrachte nunmehr aus der Maßregel in Freiheit zu entlassen wäre. In Fällen, in denen nach Erledigung der Maß- regel noch eine parallel verhängte Freiheitsstrafe zu vollstre-

cken ist, ergibt sich demgegenüber zunächst kein Bedürfnis für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 3 StGB - neu -. Hier kommt ggf. vor Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 1 und 2 StGB - neu - in Betracht."

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Diese Ausführungen in den Materialien hat der 1. Strafsenat so gedeutet,

dass nach dem Willen des Gesetzgebers in Fällen, in denen nach der Erledi-

gung der Unterbringung noch zugleich mit ihrer Anordnung verhängte Freiheits-

strafe zu vollstrecken ist, nachträgliche Sicherungsverwahrung „zunächst“ oh-

nehin nicht in Frage stehe. Später – in Anbetracht der Entlassung aus dem

Strafvollzug – sollen allein die gesetzlichen Voraussetzungen von § 66 b Abs. 1

und 2 StGB maßgebend sein. Hierbei hat er nicht verkannt, dass ein derartiger

Wille des Gesetzgebers im Gesetzeswortlaut des § 66 b Abs. 3 StGB keinen

Niederschlag gefunden hat. Er hat es jedoch für zulässig gehalten, auch in ei-

nem solchen Fall Vorstellungen des Gesetzgebers der Gesetzesauslegung zu

Grunde zu legen, wenn sich diese ausschließlich zu Gunsten des von der straf-

rechtlichen Bestimmung Betroffenen auswirken. Der 1. Strafsenat hat zwar er-

wogen, ob in Fällen, in denen nach der Erledigungsentscheidung nur noch für

sehr kurze Zeit Strafe zu vollstrecken wäre, eine Ausnahme gemacht werden

könnte. Er hat diese Frage jedoch mit der Begründung offen gelassen, dass in

dem zu entscheidenden Fall gegen den Betroffenen noch mehr als zehn Mona-

te Freiheitsstrafe – und damit ersichtlich nach seiner Ansicht nicht mehr eine

nur sehr kurze Freiheitsstrafe – zu vollstrecken waren.

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3. Der Senat teilt zwar grundsätzlich das Bestreben, die Vorschriften

über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen des

schwerwiegenden Eingriffs in Freiheitsrechte der Betroffenen restriktiv auszule-

gen. Er vermag sich aber der Auffassung, dass eine Anwendung des § 66 b

Abs. 3 StGB ausscheidet, sofern nach der Erledigungsentscheidung noch

gleichzeitig mit der Unterbringung verhängte Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist,

gleichwohl nicht anzuschließen. Er ist der Meinung, dass insoweit auch nicht

zwischen „sehr kurzen“ und länger bemessenen Freiheitsstrafen differenziert

werden kann. Da in den zu entscheidenden Fällen nach den Erledigungsent-

scheidungen noch Freiheitsstrafen von fast vier Monaten (Verfahren 4 StR

314/07) und von einem Jahr und sechs Monaten (Verfahren 4 StR 391/07) zu

vollstrecken waren, kann er diese Frage auch nicht mit Blick auf die Entschei-

dung des 1. Strafsenats vom 28. August 2007 offen lassen. Für eine nachträgli-

che Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 b Abs. 1 oder Abs. 2

StGB liegen in beiden Verfahren die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor.

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a) Es kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt und - wenn ja - unter wel-

chen Voraussetzungen bei der Auslegung von Gesetzen ein gesetzgeberischer

Wille Berücksichtigung finden kann, der im Gesetzeswortlaut keinen Nieder-

schlag gefunden hat. Jedenfalls trägt die angeführte Stelle der Gesetzesmateri-

alien nach Ansicht des Senats nicht die ihr zugeschriebene Deutung; sie ist

vielmehr unklar und damit ihrerseits auslegungsbedürftig. Wenn es dort nämlich

heißt, dass in den Fällen, in denen nach Erledigung der Maßregel noch eine

parallel verhängte Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist, sich „zunächst“ kein Be-

dürfnis für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung „nach § 66

b Abs. 3 StGB – neu“ ergibt, lässt diese Formulierung zwanglos die Deutung zu,

dass ein solches Bedürfnis jedenfalls später – nämlich zum Ende des Strafvoll-

zugs hin – nach dieser Bestimmung besteht. Auch der anschließende Satz,

nach welchem „ggf.“ vor Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe die nachträgliche

Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 b Abs. 1 und 2 StGB – neu –

„in Betracht“ komme, zwingt nicht zu der Deutung, dass allein § 66 b Abs. 1 und

2 StGB anwendbar und Abs. 3 „gesperrt“ sein soll. Die gewählten Formulierun-

gen lassen vielmehr nach Auffassung des Senats das „Konkurrenzverhältnis“

zwischen den Absätzen 1 und 2 des § 66 b StGB und dessen Absatz 3 letztlich

offen. Sie lassen zudem besorgen, dass ihr Verfasser bei der Abfassung nicht

im Blick gehabt hat, dass zwar im Einzelfall die Voraussetzungen des Absatzes

3 gegeben sein können, nicht aber die der enger gefassten Absätze 1 und 2.

Bleibt aber bereits der in den Materialien niedergelegte gesetzgeberische Wille

unklar, so kann er nicht Grundlage für die Korrektur einer für sich gesehen ein-

deutigen Gesetzesnorm sein.

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Die vom 1. Strafsenat erwogene Ausnahme für „sehr kurze“ Reststrafen

würde zudem mangels einer klaren Grenzziehung zu großer Rechtsunsicherheit

in einem außerordentlich sensiblen Rechtskreis führen. Diese wäre nur durch

eine obergerichtlich eindeutig bestimmte Festlegung auf eine nicht zu über-

schreitende Reststrafe von beispielsweise drei, vier oder gar sechs Monate zu

vermeiden. Damit überschritte der Bundesgerichtshof jedoch nach Auffassung

des Senats die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung.

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b) Gegen die Auffassung des 1. Strafsenats spricht im Übrigen auch eine

systematische Auslegung des § 66 b Abs. 3 StGB. Nach ihrem Wortlaut erfasst

diese Bestimmung auch die Fälle, in denen die Unterbringung in einem psychi-

atrischen Krankenhaus auf einem Zustand beruhte, der die Schuldfähigkeit le-

diglich erheblich verminderte (§ 21 StGB). Da § 21 StGB nur die Milderung der

Strafe vorsieht, wird in diesen Fällen neben der Maßregel des § 63 StGB re-

gelmäßig auch Freiheitsstrafe verhängt. Die Maßregel wird in der Regel vor der

Strafe vollzogen (§ 67 Abs. 1 StGB). Der Vollzug der Maßregel wird dann auf

die Strafe teilweise, nämlich lediglich bis zu zwei Dritteln angerechnet (§ 67

Abs. 4 StGB). In den Fällen der Unterbringung nach den §§ 63, 21 StGB ist da-

her in aller Regel ein Strafrest vorhanden, der bei gefährlichen Tätern im Hin-

blick auf die dann regelmäßig negative Kriminalprognose auch zu verbüßen ist.

Durch die Herausnahme dieser Fälle würde § 66 b Abs. 3 StGB einen nicht un-

wesentlichen Teil seines Anwendungsbereichs verlieren.

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c) Die vom 1. Strafsenat vorgenommene Einschränkung des Anwen-

dungsbereichs des § 66 b Abs. 3 StGB führt auch zu Wertungswidersprüchen.

Sie führt im Ergebnis dazu, dass in den Fällen, in denen der Täter bei der An-

lasstat ohne Schuld (Anordnung der Maßregel ohne Freiheitsstrafe) oder – was

der 1. Strafsenat jedenfalls offen gelassen hat – mit geringer Schuld (Verhän-

gung einer kurzen Freiheitsstrafe) gehandelt hat, die Sicherungsverwahrung

nach § 66 b Abs. 3 StGB nachträglich angeordnet werden könnte, wohingegen

die nachträgliche Unterbringung des Täters, der durch die Tat große Schuld auf

sich geladen hat und gegen den daher eine hohe Freiheitsstrafe verhängt wor-

den ist, nur nach den engeren Voraussetzungen des § 66 b Abs. 1 und 2 StGB

in Betracht käme. Die Frage, ob § 66 b Abs. 3 StGB oder aber § 66 b Abs.1, 2

StGB anwendbar ist, könnte bei Zugrundelegung der Auffassung des 1. Straf-

senats zudem von bloßen Zufälligkeiten des Vollstreckungsverfahrens abhän-

gen. So können etwa Änderungen in der Vollstreckungsreihenfolge (§ 67

Abs. 2, 3 StGB) dazu führen, dass – trotz Verhängung einer Freiheitsstrafe –

zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung keine Freiheitsstrafe oder nur noch ein

geringer Strafrest zu vollstrecken ist. Ähnliches gilt für den Fall, dass freiheits-

entziehende Maßnahmen so weit auf die erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen

sind (§ 51 StGB), dass entweder kein oder nur ein geringer Strafrest verbleibt.

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d) Die Anwendbarkeit des § 66 b Abs. 3 StGB in Fällen, in denen nach

der Erledigungserklärung noch Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist, führt schließ-

lich auch nicht zu sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnissen. Das Gesetz sieht

keine Frist vor, innerhalb der die Entscheidung nach § 66 b Abs. 3 StGB zu tref-

fen ist. Die Bestimmung des § 275 a Abs. 1 S. 3 StPO, wonach die Staatsan-

waltschaft den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung

spätestens sechs Monate vor dem Ende des Straf- oder Maßregelvollzugs stel-

len soll, betrifft nur die Fälle des § 66 b Abs. 1 und 2 StGB. Die Entscheidung

nach § 66 b Abs. 3 StGB kann – und sollte im Interesse einer sachgerechten

Ermessensentscheidung – daher auch erst nach Ablauf eines unter Umständen

längeren Strafvollzugs unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung des

Verurteilten im Vollzug erfolgen. Zwar sind die Anforderungen für die Unterbrin-

gungsanordnung nach § 66 b Abs. 3 StGB geringer, als die nach § 66 b Abs. 1

oder 2 StGB, insbesondere bedarf es für § 66 b Abs. 3 StGB – anders als für

die Absätze 1 und 2 – keiner neuen Tatsachen („Nova“). Aber auch dieser Ge-

sichtspunkt rechtfertigt nicht die Annahme einer Sperrwirkung des § 66 b

Abs. 1, 2 StGB. Denn – wie der 1. Strafsenat in seiner Entscheidung vom

28. August 2007 in anderem Zusammenhang (Rn. 19 = NJW 2008, 242) zu

Recht ausgeführt hat – haben die Bestimmungen des § 66 b Abs. 1, 2 StGB

und des § 66 b Abs. 3 StGB unterschiedliche Regelungsinhalte: Während in

den Fällen des § 66 b Abs.1, 2 StGB eine im Erkenntnisverfahren nicht ange-

ordnete freiheitsentziehende Maßregel von unbestimmter Dauer nachträglich

hinzugefügt wird, geht es in § 66 b Abs. 3 StGB im Kern darum, bei einem nach

wie vor hochgefährlichen Täter eine bereits angeordnete, dann aber erledigte

freiheitsentziehende Maßregel von unbestimmter Dauer (§ 63 StGB) durch eine

andere freiheitsentziehende Maßregel von unbestimmter Dauer zu ersetzen.

Ein schutzwürdiges Vertrauen des Verurteilten, nach einer bestimmten Zeit-

spanne in Freiheit zu gelangen, wird daher im Anwendungsbereich des § 66 b

Abs. 3 StGB nicht oder jedenfalls in geringerem Maße als in den Fällen des

§ 66 b Abs. 1 und 2 StGB tangiert.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Ernemann