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BGH Beschluss vom 05.02.2008 – VIII ZR 94/07

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen sowie die

Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel

einstimmig beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. März 2007 wird zurückge-

wiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 11.755,54 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen,

weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für

die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das

Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung

wird auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 27. November 2007 Bezug ge-

nommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).

2

Die Stellungnahme der Beklagten vom 19. Dezember 2007 zu diesem

Hinweis rechtfertigt keine andere Beurteilung. Entgegen der Auffassung der

Beklagten ist nach § 476 BGB zu vermuten, dass der vertragswidrige Zustand

(hier: die hochgradige Sensibilisierung des Pferdes) bereits bei Gefahrübergang

vorgelegen hat.

3

Aus der auf S. 2/3 des Schriftsatzes vom 19. Dezember 2007 wiederge-

gebenen Passage aus dem Senatsurteil vom 29. März 2006 (VIII ZR 173/05,

Tz. 35) ergibt sich nichts Anderes. Soweit es dort heißt, "hierfür" gelte die in

§ 476 BGB vorgesehen Beweislastumkehr zugunsten des Käufers nicht, so be-

zieht sich dies, wie aus dem Sinnzusammenhang ersichtlich, allein darauf, ob

der Sachmangel in Gestalt der Allergie Sommerekzem "auf eine Ursache zu-

rückzuführen ist, die ihrerseits eine vertragswidrige Beschaffenheit darstellt".

Dementsprechend heißt es dort weiter: "Ob hinsichtlich einer solchen Ursache

ein Sachmangel vorliegt, hat vielmehr der Käufer darzulegen und zu beweisen."

Zu diesen Ausführungen steht weder das angefochtene Berufungsurteil noch

der Hinweis des Vorsitzenden vom 27. November 2007 in Widerspruch.

4

Der Beweis, dass die Ursache des in der Allergie Sommerekzem beste-

henden Sachmangels - die hochgradige Sensibilisierung des Pferdes - ihrer-

seits eine (weitere) vertragswidrige Beschaffenheit darstellt, ist dem Kläger

nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gelungen. Die Revision nimmt

dies ausdrücklich hin. Ob diese weitere vertragswidrige Beschaffenheit einen

Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB darstellt, hängt allein

davon ab, ob sie bereits bei Gefahrübergang bestanden hat. Dafür kommt dem

Kläger entgegen der Auffassung der Revision die Vermutung des § 476 BGB

zugute (vgl. Senatsurteile vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, NJW

2005, 3490, Tz. 30 und vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 259/06, NJW 2007, 2621,

Tz. 16).

5

Die Anwendbarkeit des § 476 BGB scheitert entgegen der Auffassung

der Revision auch nicht daran, dass die hochgradige Sensibilisierung des Pfer-

des nicht innerhalb von sechs Monaten in Erscheinung getreten, sondern nur

"nachträglich durch den Sachverständigen aufgrund theoretischer Schlussfolge-

rungen diagnostiziert worden" wäre. Vielmehr ist eine "sehr breite und

höchstgradige Sensibilisierung gegen Insekten, Pflanzen und Milben" bereits in

der Befundmitteilung vom 11. September 2002 über die Laboruntersuchung

vom 30. August 2002 (GA I 12) diagnostiziert worden (BU 15) und damit inner-

halb der Sechsmonatsfrist des § 476 BGB in Erscheinung getreten.

Ball

Wiechers

Dr. Frellesen

Hermanns

Dr. Hessel

Vorinstanzen:

LG Arnsberg, Entscheidung vom 06.02.2004 - 4 O 396/02 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 02.03.2007 - 11 U 43/04 -