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BGH Beschluss vom 06.02.2008 – 5 StR 442/07
5. Strafsenat
5 StR 442/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. Februar 2008 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Grundstoffen u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Görlitz vom 27. April 2007 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO)
verworfen, dass der Ausspruch über den Verfall von
Wertersatz aufgehoben wird, soweit dieser einen Betrag in
Höhe von 2.100 Euro übersteigt. Die weitergehende Ver-
fallsanordnung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaub-
ten Handeltreibens mit Grundstoffen in fünf Fällen und wegen unerlaubten
Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Daneben hat es den Verfall von
Wertersatz in Höhe von 14.700 Euro angeordnet, davon in Höhe von
10.500 Euro als Gesamtschuldner mit dem Nichtrevidenten N. und in
Höhe von 9.100 Euro als Gesamtschuldner mit dem Nichtrevidenten K. .
Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklag-
ten gegen dieses Urteil führt lediglich zum teilweisen Wegfall der Verfallsan-
ordnung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz hat nur in Höhe von
2.100 Euro Bestand. Nur für den Fall II. B. 3 der Urteilsgründe, in dem der
Angeklagte allein mit dem Grundstoff Ephedrin handelte, ist belegt, dass der
Angeklagte einen Geldbetrag in Höhe von 2.100 Euro vereinnahmte. In den
übrigen Fällen ist hingegen den Feststellungen nicht zu entnehmen, ob der
Angeklagte selbst faktische Verfügungsgewalt an den Verkaufserlösen zu-
mindest in der Form der Mitverfügungsbefugnis erlangte (vgl. dazu BGH
NStZ-RR 2007, 121 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008
– 5 StR 365/07, Rdn. 8). Das Landgericht hat insoweit auch nicht festgestellt,
dass der Angeklagte seinen Anteil an den Verkaufserlösen erhielt. Der Senat
schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen zur An-
ordnung eines weitergehenden Verfalls getroffen werden könnten. Die Ver-
fallsanordnung über den Betrag in Höhe von 2.100 Euro hinaus ist daher in
Wegfall zu bringen. Auf die Frage, inwieweit die Anordnung einer gesamt-
schuldnerischen Haftung bereits dem Grunde nach zulässig war (vgl. dazu
BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 – 5 StR 365/07 m.N.), kommt es nicht
mehr an. Eine Auswirkung auf die nichtrevidierenden Mitangeklagten besteht
nicht, weil deren Beteiligungen am Vereinnahmen der Verkaufserlöse
unterschiedlich waren und mithin ein anderer Sachverhalt für die sie
betreffenden Verfallsanordnungen zugrunde zu legen wäre.
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