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BGH Beschluss vom 04.03.2008 – 5 StR 35/08

5. Strafsenat

5 StR 35/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 4. März 2008 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Bautzen vom 11. September 2007 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Im Blick auf die vom Landgericht festgestellte Verfahrensverzögerung wird

die zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit der durch Senatsbeschluss

vom 6. Februar 2008 – 5 StR 442/07 rechtskräftig gewordenen Freiheitsstra-

fe berufene Strafkammer einen ähnlich straffen Zusammenzug wie das

Landgericht bei dem Mitangeklagten K. vorzunehmen haben.

Basdorf Gerhardt Brause

Schaal Jäger