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BGH Beschluss vom 04.03.2008 – 5 StR 35/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. März 2008 in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Bautzen vom 11. September 2007 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Im Blick auf die vom Landgericht festgestellte Verfahrensverzögerung wird
die zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit der durch Senatsbeschluss
vom 6. Februar 2008 – 5 StR 442/07 rechtskräftig gewordenen Freiheitsstra-
fe berufene Strafkammer einen ähnlich straffen Zusammenzug wie das
Landgericht bei dem Mitangeklagten K. vorzunehmen haben.
Basdorf Gerhardt Brause
Schaal Jäger