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BGH Beschluss vom 21.10.2008 – 4 StR 437/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2008 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Arnsberg vom 6. Juni 2008 im Rechtsfol-
genausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaub-
ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fäl-
len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Daneben hat es
das sichergestellte Bargeld in Höhe von 35.720 Euro für verfallen erklärt und
den Verfall von Wertersatz in Höhe von 450.000 Euro angeordnet.
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Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und ma-
teriellen Rechts. Soweit sich der Beschwerdeführer mit zwei Aufklärungsrügen
und mit der Sachrüge gegen den Schuldspruch wendet, ist sein Rechtsmittel
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hält der Rechtsfolgen-
ausspruch insgesamt rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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1. Das Landgericht hat die Einzelstrafen dem Strafrahmen des § 30 a
Abs. 1 BtMG entnommen; das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sin-
ne des § 30 a Abs. 3 BtMG hat es verneint. Bei der Strafrahmenwahl hat es
jedoch nicht erörtert, ob die Voraussetzungen des Strafmilderungsgrundes des
§ 31 Nr. 1 BtMG vorliegen. Die Revision beanstandet dies zu Recht.
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Das Landgericht hat sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der
Bemessung der Einzelstrafen zu Gunsten des Angeklagten "in erheblichem
Umfang berücksichtigt, dass dieser die ihm zur Last gelegten einzelnen Taten
umfassend eingeräumt hat". Zu dem Geständnis des Angeklagten hat es aus-
geführt:
"Er hat als erstes Mitglied der Bande umfassende Aussagen zu der Struktur und dem Zusammenwirken der jeweiligen Tat- beteiligten gemacht. Das kann zur Folge haben, dass der An- geklagte in den Verfahren gegen die dortigen Beteiligten mög- licherweise als Zeuge geladen wird. Bei den Taten 1. bis 3. und 4. bis 6. hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass der Angeklagte als erster Beteiligter detaillierte Angaben zu dem Cannabisanbau gemacht und der Tatnachweis durch sein Geständnis erheblich erleichtert worden ist".
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Der Senat kann anhand der Urteilsgründe nicht überprüfen, ob das
Landgericht zutreffend von der Anwendung des in den Urteilsgründen nicht er-
wähnten § 31 BtMG abgesehen hat, der gegebenenfalls die Annahme eines
minder schweren Falles im Sinne des § 30 a Abs. 3 BtMG oder jedenfalls eine
Milderung des Strafrahmens des § 30 a Abs. 1 BtMG gemäß § 49 Abs. 2 StGB
ermöglicht hätte. Da die Urteilsausführungen zu dem Geständnis des Angeklag-
ten es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass die Voraussetzungen des
§ 31 Nr. 1 BtMG gegeben sind, war eine ausdrückliche Erörterung dieser Frage
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geboten (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 251; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung
21).
Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird zu beachten ha-
ben, dass bei der Prüfung eines Aufklärungserfolges im Sinne des § 31 Nr. 1
BtMG auf den Zeitpunkt der erneuten Hauptverhandlung abzustellen ist (vgl.
BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 21).
2. Auch die Anordnungen des Verfalls des sichergestellten Bargeldes
und des Verfalls des Wertersatzes halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Die auf § 73 Abs. 1 StGB gestützte Anordnung des Verfalls des in der
Wohnung des Angeklagten sichergestellten Bargeldes in Höhe von 1.720 Euro
sowie des in seinem Bankschließfach sichergestellten Bargeldes in Höhe von
34.000 Euro hat schon deshalb keinen Bestand, weil die Annahme des Landge-
richts, diese Bargeldbeträge seien dem Angeklagten "unmittelbar aus der Tat-
bestandsverwirklichung zugeflossen", durch die Feststellungen nicht belegt ist.
Der Verfall nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erfordert, dass Bargeld, das der Täter
für die Tat oder aus ihr erlangt hat, noch als solches bei dem Täter vorhanden
ist (vgl. BGH NStZ 2003, 198, 199). Dass der Angeklagte das bei ihm sicherge-
stellte Bargeld als solches für eine der abgeurteilten Taten oder aus einer die-
ser Taten erlangt hat, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.
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b) Die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes hat ebenfalls keinen
Bestand.
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Das Landgericht hat den Umfang des Erlangten gemäß § 73 b StGB "un-
ter Berücksichtigung einer teilweisen Entreicherung gemäß § 73 c Abs. 1 Satz 2
1. Alt. StGB" auf 450.000 Euro geschätzt. Zu der Schätzungsgrundlage hat das
Landgericht lediglich ausgeführt, dass der Angeklagte "aus den jeweiligen
rechtswidrigen Taten erhebliche Bargeldbeträge und damit Vermögenswerte
erlangt" habe. Da er über Vermögen verfüge, werde vermutet, dass "die Erlöse
aus den Drogengeschäften" herrührten.
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Dies begegnet schon deshalb durchgreifenden Bedenken, weil das
Landgericht bei der Schätzung des Umfangs des vom Angeklagten im Sinne
der §§ 73 Abs. 1 Satz 1, 73 a Satz 1 StGB Erlangten auf die Erlöse aus der
Veräußerung des aus den jeweiligen Ernten gewonnenen Marihuanas abge-
stellt hat. Zwar unterliegen Erlöse aus Betäubungsmittelgeschäften dem Verfall,
weil sie der Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst
und damit aus der Tat im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. BGHSt 50,
299, 309; BGHR StGB § 73 Erlangtes 4) erlangt hat. Für verfallen erklärt wer-
den kann aber nur ein durch die Straftat tatsächlich erlangter Vermögenszu-
wachs (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 82). Soweit in zwei der Plantagen erhebliche
Marihuanamengen aus den Ernten sichergestellt worden sind, hätten die inso-
weit
lediglich erzielbaren Erlöse nicht
in den vom Landgericht mit
4.368.000 Euro angenommenen Gesamterlös eingerechnet werden dürfen.
Soweit das aus den jeweiligen Ernten gewonnene Marihuana veräußert worden
ist, ist den Feststellungen zudem nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte
selbst faktische Verfügungsgewalt an den jeweiligen Verkaufserlösen erlangt
hat (vgl. dazu BGH NStZ-RR 2007, 121; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2008
- 5 StR 442/07). Dies liegt hier schon deshalb fern, weil der Angeklagte nach
den Feststellungen zwar als Bandenmitglied an der Errichtung und dem Betrieb
der vier Indoor-Cannabis-Plantagen beteiligt war, nicht aber am Abtransport
und der Veräußerung des Marihuanas. Soweit andere Mitglieder der Bande die
Verfügungsgewalt über die Erlöse aus der Veräußerung des Marihuanas er-
langt haben, käme eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft
gemäß § 25 Abs. 2 StGB mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung
des Angeklagten nur dann in Betracht, wenn er sich mit den anderen Banden-
mitgliedern darüber einig gewesen wäre, dass er zumindest Mitverfügungsge-
walt über die jeweiligen Erlöse erlangen sollte (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 121
m.N.). Das war aber nach den bisherigen Feststellungen nicht der Fall. Viel-
mehr erhielt der Angeklagte als Entlohnung für seine Tätigkeiten in den Fällen
1. bis 3. monatlich Beträge in Höhe von 2.000 bis 3.000 Euro und in den Fällen
4. bis 6. Beträge in Höhe von 3.000 bis 4.000 Euro in bar. Für seine Tätigkeiten
bei der Errichtung der Plantage in Rodgau-Jügesheim (Fälle 7. bis 9.) erhielt
der Angeklagte ein Entgelt von 25.000 bis 30.000 Euro sowie ein weiteres Ent-
gelt von 30.000 bis 40.000 Euro für die Ernte, die unter der Verantwortung des
Angeklagten erfolgte und komplett durchgeführt werden konnte. Ferner erhielt
der Angeklagte in den Fällen 10. bis 12. für jede der eingebrachten Ernten ein
Entgelt von 20.000 Euro.
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Die dem Angeklagten danach als Gegenleistung für seine Beteiligung an
den jeweiligen Taten zugeflossenen Bargeldbeträge, die er im Sinne des § 73
Abs. 1 Satz 1 StGB jeweils "für die Tat erlangt" (vgl. BGHSt 50, 299, 309;
BGHR StGB § 73 Erlangtes 4) hat, unterliegen zwar ebenfalls dem Verfall, so-
dass gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 StGB insoweit der Verfall des Wertersatzes
anzuordnen ist. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen liegt der Um-
fang des vom Angeklagten für seine Beteiligung an den zwölf Taten Erlangten
allerdings deutlich unter 450.000 Euro.
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Die Sache bedarf daher auch hinsichtlich des Verfalls des Wertersatzes
neuer Verhandlung und Entscheidung.
Im Hinblick darauf, dass in den Urteilsgründen als Rechtsgrundlage für
die Verfallsanordnung auch die §§ 33 BtMG, 73 d StGB angeführt worden sind,
weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die §§ 73 Abs. 1, 73 a Abs. 1 StGB
dem erweiterten Verfall nach § 73 d StGB vorgehen (vgl. BGH StraFo 2004,
283; NStZ-RR 2006, 138, 139).
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann