Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.02.2008 – 5 StR 597/07

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 6. Februar 2008 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2008

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil der

Großen Strafkammer beim dem Amtsgericht Bremerhaven

vom 20. Juni 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zuge-

hörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Ange-

klagten betrifft.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Große Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven zu-

rückverwiesen.

G r ü n d e

1

Die Große Strafkammer hat den Angeklagten und den Nichtrevidenten

T. wegen „gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit ge-

meinschaftlicher Freiheitsentziehung“ schuldig gesprochen und gegen den

Angeklagten auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten er-

kannt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Ver-

fahrensrüge Erfolg.

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1. Das Landgericht hat sich im Wesentlichen aufgrund des Geständ-

nisses des T. davon überzeugt, dass der Angeklagte Initiator und Mit-

täter eines am 4. Dezember 2006 ausgeführten Raubüberfalls auf eine Spie-

lothek in Bremerhaven gewesen ist. Dabei hat das Landgericht widersprüch-

liche Äußerungen des T. zur Aufklärung der Tat – auch im Zusam-

menhang mit der Zahlung einer Belohnung – gewürdigt (UA S. 12 bis 17) und

eine Bestätigung eines Teils der Angaben T. s in der Aussage des

Zeugen N. gefunden, der „in seiner zweiten Vernehmung vor der Kam-

mer die Treffen mit dem Angeklagten T. und dem Zeugen K. in

dem Café D. bestätigt hat ebenso wie die Vereinbarung eines Termins

mit dem Büro des Zeugen F. “ (UA S. 14).

3

2. Die Revision macht in ihrer darauf bezogenen Verfahrensrüge zu

Recht geltend, dass es sich bei dieser „zweiten Vernehmung vor der Kam-

mer“ um eine audiovisuelle Zeugenvernehmung gehandelt hat, die indes oh-

ne die gemäß § 247a Satz 1 StPO gebotene Anordnung durch die Straf-

kammer vorgenommen worden ist. Dies begründet vorliegend die Revision

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a) Die Rüge ist zulässig erhoben (vgl. BGHR StPO § 247a audiovisu-

elle Vernehmung 5 und 7). Den zur Ergänzung der Verfahrensrüge hier he-

ranzuziehenden Urteilsausführungen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl.

§ 344 Rdn. 21 m.w.N.) ist zu entnehmen, dass das Landgericht die Aussage

des Zeugen N. aus dessen audiovisueller Vernehmung verwertet hat (UA

S. 14).

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Die Vorschriften der § 247a Satz 2 und § 336 Satz 2 StPO stehen der

Zulässigkeit der Verfahrensrüge nicht entgegen, wenn – wie hier – geltend

gemacht wird, dass kein Beschluss zur audiovisuellen Zeugenvernehmung

gefasst worden ist (vgl. BGHSt 45, 188, 197; BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexu-

aldelikte 4).

b) Das Fehlen des Gerichtsbeschlusses gemäß § 247a Satz 1 StPO

begründet vorliegend die Revision. Es ist für den Senat nicht erkennbar, ob

die Voraussetzungen des § 247a StPO vorgelegen haben (vgl. BGHR StGB

§ 46 Abs. 3 Sexualdelikte 4; Diemer in KK-StPO 5. Aufl. § 247a Rdn. 24).

Insbesondere liegen die Voraussetzungen der durch die Vorschrift des § 251

Abs. 2 Nr. 3 StPO eröffneten Anwendungsvariante nicht vor. Der Angeklagte

hat der Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung nicht zugestimmt (RB

Rechtsanwalt R. S. 2). Damit kann nicht ausgeschlossen wer-

den, dass bei gerichtlicher Überprüfung der dem im weiteren Sinn in die Tat-

aufklärung verwickelten Zeugen hier amtsärztlich bescheinigten bloßen „situ-

ativen Sozialangststörung“ (RB aaO) keine audiovisuelle Vernehmung ange-

ordnet worden wäre und dass ein rechtsfehlerfreies Verfahren zu einem an-

deren Ergebnis geführt hätte (vgl. Meyer-Goßner aaO § 337 Rdn. 38). Die

Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung.

3. Für die neue Verhandlung weist der Senat vorsorglich auf Folgen-

des hin:

Widersprüche zwischen den Aussagen des Mittäters und des Zeugen

K. zur Aufklärung der Tat sind – zumal vor dem Hintergrund der auch

von dem zur Tatzeit rauschgiftabhängigen Nichtrevidenten erheischten Be-

lohnung – für die Glaubhaftigkeitsprüfung wesentlich. Sie bedürfen deshalb

näherer Bewertung (vgl. BGH StV 2000, 243).

Es wird bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der belastenden Angaben

durch den Mittäter – auch im Falle übereinstimmender Tatschilderung durch

das Tatopfer – der Gesichtspunkt zu bedenken sein, dass der Mittäter inso-

weit lediglich selbsterlebtes Tatgeschehen bekundet, aus dem sich für die

Mitwirkung eines bestimmten Mittäters regelmäßig keine glaubhaftigkeits-

steigernden Umstände ergeben (vgl. BGH StraFo 2007, 294 m.w.N.).

10

Soweit die Große Strafkammer bisher eine den Angeklagten eher ent-

lastende Aussage des Tatopfers mit unsicheren Angaben des Mitangeklag-

ten zu Lasten des Angeklagten relativiert hat (UA S. 17), dürfte sie sich in

ihrer Beweisführung von der gebotenen sicheren Tatsachengrundlage ent-

fernt haben (vgl. BGH StV 2002, 235). In der neuen Beweiswürdigung wird

es auch erforderlich sein, die Qualitätsmängel der Aussage des Mitangeklag-

ten in einer Gesamtschau zu bewerten (vgl. Brause NStZ 2007, 505, 512

m.w.N.).

Gerhardt Raum Brause

Schaal Jäger