BGH Beschluss vom 06.02.2008 – 5 StR 597/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. Februar 2008 in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2008
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil der
Großen Strafkammer beim dem Amtsgericht Bremerhaven
vom 20. Juni 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zuge-
hörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Ange-
klagten betrifft.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Große Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven zu-
rückverwiesen.
G r ü n d e
Die Große Strafkammer hat den Angeklagten und den Nichtrevidenten
T. wegen „gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit ge-
meinschaftlicher Freiheitsentziehung“ schuldig gesprochen und gegen den
Angeklagten auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten er-
kannt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Ver-
fahrensrüge Erfolg.
1. Das Landgericht hat sich im Wesentlichen aufgrund des Geständ-
nisses des T. davon überzeugt, dass der Angeklagte Initiator und Mit-
täter eines am 4. Dezember 2006 ausgeführten Raubüberfalls auf eine Spie-
lothek in Bremerhaven gewesen ist. Dabei hat das Landgericht widersprüch-
liche Äußerungen des T. zur Aufklärung der Tat – auch im Zusam-
menhang mit der Zahlung einer Belohnung – gewürdigt (UA S. 12 bis 17) und
eine Bestätigung eines Teils der Angaben T. s in der Aussage des
Zeugen N. gefunden, der „in seiner zweiten Vernehmung vor der Kam-
mer die Treffen mit dem Angeklagten T. und dem Zeugen K. in
dem Café D. bestätigt hat ebenso wie die Vereinbarung eines Termins
mit dem Büro des Zeugen F. “ (UA S. 14).
2. Die Revision macht in ihrer darauf bezogenen Verfahrensrüge zu
Recht geltend, dass es sich bei dieser „zweiten Vernehmung vor der Kam-
mer“ um eine audiovisuelle Zeugenvernehmung gehandelt hat, die indes oh-
ne die gemäß § 247a Satz 1 StPO gebotene Anordnung durch die Straf-
kammer vorgenommen worden ist. Dies begründet vorliegend die Revision
a) Die Rüge ist zulässig erhoben (vgl. BGHR StPO § 247a audiovisu-
elle Vernehmung 5 und 7). Den zur Ergänzung der Verfahrensrüge hier he-
ranzuziehenden Urteilsausführungen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl.
§ 344 Rdn. 21 m.w.N.) ist zu entnehmen, dass das Landgericht die Aussage
des Zeugen N. aus dessen audiovisueller Vernehmung verwertet hat (UA
S. 14).
Die Vorschriften der § 247a Satz 2 und § 336 Satz 2 StPO stehen der
Zulässigkeit der Verfahrensrüge nicht entgegen, wenn – wie hier – geltend
gemacht wird, dass kein Beschluss zur audiovisuellen Zeugenvernehmung
gefasst worden ist (vgl. BGHSt 45, 188, 197; BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexu-
aldelikte 4).
b) Das Fehlen des Gerichtsbeschlusses gemäß § 247a Satz 1 StPO
begründet vorliegend die Revision. Es ist für den Senat nicht erkennbar, ob
die Voraussetzungen des § 247a StPO vorgelegen haben (vgl. BGHR StGB
§ 46 Abs. 3 Sexualdelikte 4; Diemer in KK-StPO 5. Aufl. § 247a Rdn. 24).
Insbesondere liegen die Voraussetzungen der durch die Vorschrift des § 251
Abs. 2 Nr. 3 StPO eröffneten Anwendungsvariante nicht vor. Der Angeklagte
hat der Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung nicht zugestimmt (RB
Rechtsanwalt R. S. 2). Damit kann nicht ausgeschlossen wer-
den, dass bei gerichtlicher Überprüfung der dem im weiteren Sinn in die Tat-
aufklärung verwickelten Zeugen hier amtsärztlich bescheinigten bloßen „situ-
ativen Sozialangststörung“ (RB aaO) keine audiovisuelle Vernehmung ange-
ordnet worden wäre und dass ein rechtsfehlerfreies Verfahren zu einem an-
deren Ergebnis geführt hätte (vgl. Meyer-Goßner aaO § 337 Rdn. 38). Die
Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung.
3. Für die neue Verhandlung weist der Senat vorsorglich auf Folgen-
des hin:
Widersprüche zwischen den Aussagen des Mittäters und des Zeugen
K. zur Aufklärung der Tat sind – zumal vor dem Hintergrund der auch
von dem zur Tatzeit rauschgiftabhängigen Nichtrevidenten erheischten Be-
lohnung – für die Glaubhaftigkeitsprüfung wesentlich. Sie bedürfen deshalb
näherer Bewertung (vgl. BGH StV 2000, 243).
Es wird bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der belastenden Angaben
durch den Mittäter – auch im Falle übereinstimmender Tatschilderung durch
das Tatopfer – der Gesichtspunkt zu bedenken sein, dass der Mittäter inso-
weit lediglich selbsterlebtes Tatgeschehen bekundet, aus dem sich für die
Mitwirkung eines bestimmten Mittäters regelmäßig keine glaubhaftigkeits-
steigernden Umstände ergeben (vgl. BGH StraFo 2007, 294 m.w.N.).
Soweit die Große Strafkammer bisher eine den Angeklagten eher ent-
lastende Aussage des Tatopfers mit unsicheren Angaben des Mitangeklag-
ten zu Lasten des Angeklagten relativiert hat (UA S. 17), dürfte sie sich in
ihrer Beweisführung von der gebotenen sicheren Tatsachengrundlage ent-
fernt haben (vgl. BGH StV 2002, 235). In der neuen Beweiswürdigung wird
es auch erforderlich sein, die Qualitätsmängel der Aussage des Mitangeklag-
ten in einer Gesamtschau zu bewerten (vgl. Brause NStZ 2007, 505, 512
m.w.N.).
Gerhardt Raum Brause
Schaal Jäger