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BGH Beschluss vom 16.07.2009 – 5 StR 84/09

5. Strafsenat

5 StR 84/09 (alt: 5 StR 597/07)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 16. Juli 2009 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2009

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bremen vom 25. September 2008 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

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1. Die Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven hatte am

20. Juni 2007 den Nichtrevidenten T. und den Angeklagten G. we-

gen „gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftli-

cher Freiheitsentziehung“ schuldig gesprochen und zu Freiheitsstrafen von

zwei Jahren und sechs Monaten (T. ) und vier Jahren und sechs Mona-

ten (G. ) verurteilt. Den weiteren Angeklagten M. Y. hatte es

freigesprochen.

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Der Senat hat mit Beschluss vom 6. Februar 2008 – 5 StR 597/07 auf

eine Verfahrensrüge des Angeklagten G. dessen Verurteilung aufgeho-

ben (NStZ 2008, 421) und Hinweise zur Bewältigung der durch die Konstella-

tion „Aussage gegen Aussage“ geprägten anspruchsvollen Beweislage ge-

geben (insoweit in NStZ aaO nicht abgedruckt).

Gegenstand des Verfahrens ist ein am 4. Dezember 2006 von drei Tä-

tern in einer Spielothek in Bremerhaven begangener schwerer Raub. Der

damals stark rauschgiftabhängige Angeklagte T. hatte am 14. Febru-

ar 2008 auf Initiative eines Bekannten, der den Hauptanteil einer vom Betrei-

ber der Spielothek ausgesetzten Belohnung erlangen wollte, die Tat gegen-

über einem Vertreter des Betreibers und auch bei der Polizei eingestanden

und den Angeklagten G. und den von diesem als „M. “ Angesproche-

nen als Mittäter benannt.

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2. Die neu berufene Strafkammer hat den Angeklagten G. erneut

wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaft-

licher Freiheitsberaubung schuldig gesprochen und auf eine Freiheitsstrafe

von vier Jahren erkannt. Auch diese Verurteilung hat keinen Bestand. Die

erhobene Sachrüge greift – in Übereinstimmung mit dem Antrag des Gene-

ralbundesanwalts – durch.

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3. Die Würdigung des Landgerichts, mit der es die Zeugenaussage

des ehemaligen Angeklagten T. als glaubhaft und die Einlassung des

Angeklagten G. als unglaubhaft erachtet hat, hält der sachlichrechtlichen

Prüfung nicht stand. Sie erfüllt nicht die besonderen Anforderungen, die in

der gegebenen Konstellation „Aussage gegen Aussage“ zu stellen sind (vgl.

BGHSt 44, 153, 159; 256, 257) und die es gebieten, dass der Tatrichter alle

Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, in seine Überlegung

einzubeziehen und in besonderem Maße eine Gesamtwürdigung aller Indi-

zien vorzunehmen hat (vgl. BGH StV 2009, 176, 177 m.w.N.). Daran fehlt es

hier.

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a) Schon der Ausgangspunkt, von dem aus sich das Landgericht seine

Überzeugung von der Mittäterschaft des Angeklagten G. verschafft hat,

begegnet Bedenken. Bei der abwägenden Betrachtung, welche der beiden

Darstellungen der Wahrheit entspricht, misst das Landgericht der Schilde-

rung des ehemaligen Mitangeklagten T. in mehrfacher Hinsicht eine

höhere Plausibilität zu, anstatt auch diese im Ansatz zunächst als gleich

wahrscheinlich wie diejenige des Angeklagten zu betrachten.

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So sieht das Landgericht in den Aussagen der Zeugen D. , B.

und Th. , die sich nicht erinnern konnten, ob der Angeklagte durch-

gängig in der Spielothek anwesend gewesen war, Bestätigungen der Aussa-

ge des Zeugen T. , G. habe die Spielothek verlassen, um ihn zu

Hause zur Tatausführung abzuholen. Richtigerweise wäre zu bedenken ge-

wesen, dass auch die Einlassung des Angeklagten durch die Aussagen die-

ser Zeugen nicht widerlegt worden ist.

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b) Das Landgericht hat – indes ohne kritische Prüfung – dem Zeugen

T. zugebilligt, durch seine vor Vollstreckung der Freiheitsstrafe in

Russland absolvierte Drogentherapie sein früher abhanden gekommenes

Zeitgefühl wiedererlangt zu haben (UA S. 29 f.), sodass er nunmehr nach

Überdenken des Tatgeschehens zutreffende Angaben zu dem Zeitpunkt ha-

be machen können, wann G. ihn zu Hause abgeholt hatte (20.00 Uhr:

UA S. 29). Dies steht in einem Spannungsverhältnis dazu, dass das Landge-

richt diesem Zeugen in anderem Zusammenhang wegen „der inzwischen

vergangenen langen Zeit“ bloße Irrtümer zugebilligt hat (UA S. 30 f.).

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c) In der Übereinstimmung der Tatschilderung des Zeugen T.

mit der des Tatopfers sieht das Landgericht einen Umstand, der die Glaub-

haftigkeit der Aussage des Zeugen stützt (UA S. 31). Dies stößt, wie der Se-

nat bereits im Beschluss vom 6. Februar 2008 – 5 StR 597/07 (insoweit in

NStZ 2008, 421 nicht abgedruckt) ausgeführt hat, auf Bedenken, weil ein

Mittäter selbst Erlebtes leicht schildern kann, ohne dass sich aus den mitge-

teilten Handlungen des anderen Mittäters Umstände ergeben müssen, die für

die Identität dieses Mittäters Wesentliches belegen (vgl. BGH StV 2006, 683;

StraFo 2007, 202; 294).

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d) Soweit das Landgericht einen die Glaubhaftigkeit der Aussage des

Zeugen T. bestärkenden Umstand darin sieht, dass T. im Fall

einer fälschlichen Belastung des Angeklagten mit Verhaftung und längerer

Gefängnisstrafe hätte rechnen müssen (UA S. 34), begegnet auch diese

Wertung durchgreifenden Bedenken. Der stark drogenabhängige und vorbe-

strafte Zeuge T. hätte nämlich schon wegen seiner eigenen einge-

standenen Täterschaft mit – damals indes unterbliebener – Verhaftung rech-

nen müssen.

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e) Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass das

Landgericht ein mögliches Falschbelastungsmotiv des ehemaligen Angeklag-

ten T. , den Erhalt der Belohnung, im Wesentlichen ignoriert hat

(UA S. 34). T. konnte im Zeitpunkt der ersten Belastung des Ange-

klagten G. noch nicht wissen, dass er von dem Zeugen K. übervor-

teilt werden würde.

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4. Die Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung. Der

Senat verkennt nicht, dass aufgrund der bisher jedenfalls als bewiesen anzu-

sehenden Anwesenheit des Angeklagten am Tatort bis unmittelbar vor der

Tat – bei ersichtlichem Fehlen weiterer Verdächtiger – ein ganz erheblicher

Tatverdacht vorliegt.

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Das neue Tatgericht wird naheliegend auch die Beziehung des Ange-

klagten zum Zeugen T. vor der Tat, das Bestehen der notwendigen

technischen Kenntnisse des Angeklagten zur Tatbegehung, das mögliche

indizielle Gewicht der ausgeurteilten Vortaten des Angeklagten und die ge-

meinsam mit dem rechtskräftig Freigesprochenen verbrachte Zeit vor der Tat

in die Betrachtung einzubeziehen haben.

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