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BGH Beschluss vom 16.07.2009 – 5 StR 84/09
5. Strafsenat
5 StR 84/09 (alt: 5 StR 597/07)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. Juli 2009 in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2009
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bremen vom 25. September 2008 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
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1. Die Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven hatte am
20. Juni 2007 den Nichtrevidenten T. und den Angeklagten G. we-
gen „gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftli-
cher Freiheitsentziehung“ schuldig gesprochen und zu Freiheitsstrafen von
zwei Jahren und sechs Monaten (T. ) und vier Jahren und sechs Mona-
ten (G. ) verurteilt. Den weiteren Angeklagten M. Y. hatte es
freigesprochen.
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Der Senat hat mit Beschluss vom 6. Februar 2008 – 5 StR 597/07 auf
eine Verfahrensrüge des Angeklagten G. dessen Verurteilung aufgeho-
ben (NStZ 2008, 421) und Hinweise zur Bewältigung der durch die Konstella-
tion „Aussage gegen Aussage“ geprägten anspruchsvollen Beweislage ge-
geben (insoweit in NStZ aaO nicht abgedruckt).
Gegenstand des Verfahrens ist ein am 4. Dezember 2006 von drei Tä-
tern in einer Spielothek in Bremerhaven begangener schwerer Raub. Der
damals stark rauschgiftabhängige Angeklagte T. hatte am 14. Febru-
ar 2008 auf Initiative eines Bekannten, der den Hauptanteil einer vom Betrei-
ber der Spielothek ausgesetzten Belohnung erlangen wollte, die Tat gegen-
über einem Vertreter des Betreibers und auch bei der Polizei eingestanden
und den Angeklagten G. und den von diesem als „M. “ Angesproche-
nen als Mittäter benannt.
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2. Die neu berufene Strafkammer hat den Angeklagten G. erneut
wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaft-
licher Freiheitsberaubung schuldig gesprochen und auf eine Freiheitsstrafe
von vier Jahren erkannt. Auch diese Verurteilung hat keinen Bestand. Die
erhobene Sachrüge greift – in Übereinstimmung mit dem Antrag des Gene-
ralbundesanwalts – durch.
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3. Die Würdigung des Landgerichts, mit der es die Zeugenaussage
des ehemaligen Angeklagten T. als glaubhaft und die Einlassung des
Angeklagten G. als unglaubhaft erachtet hat, hält der sachlichrechtlichen
Prüfung nicht stand. Sie erfüllt nicht die besonderen Anforderungen, die in
der gegebenen Konstellation „Aussage gegen Aussage“ zu stellen sind (vgl.
BGHSt 44, 153, 159; 256, 257) und die es gebieten, dass der Tatrichter alle
Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, in seine Überlegung
einzubeziehen und in besonderem Maße eine Gesamtwürdigung aller Indi-
zien vorzunehmen hat (vgl. BGH StV 2009, 176, 177 m.w.N.). Daran fehlt es
hier.
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a) Schon der Ausgangspunkt, von dem aus sich das Landgericht seine
Überzeugung von der Mittäterschaft des Angeklagten G. verschafft hat,
begegnet Bedenken. Bei der abwägenden Betrachtung, welche der beiden
Darstellungen der Wahrheit entspricht, misst das Landgericht der Schilde-
rung des ehemaligen Mitangeklagten T. in mehrfacher Hinsicht eine
höhere Plausibilität zu, anstatt auch diese im Ansatz zunächst als gleich
wahrscheinlich wie diejenige des Angeklagten zu betrachten.
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So sieht das Landgericht in den Aussagen der Zeugen D. , B.
und Th. , die sich nicht erinnern konnten, ob der Angeklagte durch-
gängig in der Spielothek anwesend gewesen war, Bestätigungen der Aussa-
ge des Zeugen T. , G. habe die Spielothek verlassen, um ihn zu
Hause zur Tatausführung abzuholen. Richtigerweise wäre zu bedenken ge-
wesen, dass auch die Einlassung des Angeklagten durch die Aussagen die-
ser Zeugen nicht widerlegt worden ist.
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b) Das Landgericht hat – indes ohne kritische Prüfung – dem Zeugen
T. zugebilligt, durch seine vor Vollstreckung der Freiheitsstrafe in
Russland absolvierte Drogentherapie sein früher abhanden gekommenes
Zeitgefühl wiedererlangt zu haben (UA S. 29 f.), sodass er nunmehr nach
Überdenken des Tatgeschehens zutreffende Angaben zu dem Zeitpunkt ha-
be machen können, wann G. ihn zu Hause abgeholt hatte (20.00 Uhr:
UA S. 29). Dies steht in einem Spannungsverhältnis dazu, dass das Landge-
richt diesem Zeugen in anderem Zusammenhang wegen „der inzwischen
vergangenen langen Zeit“ bloße Irrtümer zugebilligt hat (UA S. 30 f.).
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c) In der Übereinstimmung der Tatschilderung des Zeugen T.
mit der des Tatopfers sieht das Landgericht einen Umstand, der die Glaub-
haftigkeit der Aussage des Zeugen stützt (UA S. 31). Dies stößt, wie der Se-
nat bereits im Beschluss vom 6. Februar 2008 – 5 StR 597/07 (insoweit in
NStZ 2008, 421 nicht abgedruckt) ausgeführt hat, auf Bedenken, weil ein
Mittäter selbst Erlebtes leicht schildern kann, ohne dass sich aus den mitge-
teilten Handlungen des anderen Mittäters Umstände ergeben müssen, die für
die Identität dieses Mittäters Wesentliches belegen (vgl. BGH StV 2006, 683;
StraFo 2007, 202; 294).
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d) Soweit das Landgericht einen die Glaubhaftigkeit der Aussage des
Zeugen T. bestärkenden Umstand darin sieht, dass T. im Fall
einer fälschlichen Belastung des Angeklagten mit Verhaftung und längerer
Gefängnisstrafe hätte rechnen müssen (UA S. 34), begegnet auch diese
Wertung durchgreifenden Bedenken. Der stark drogenabhängige und vorbe-
strafte Zeuge T. hätte nämlich schon wegen seiner eigenen einge-
standenen Täterschaft mit – damals indes unterbliebener – Verhaftung rech-
nen müssen.
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e) Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass das
Landgericht ein mögliches Falschbelastungsmotiv des ehemaligen Angeklag-
ten T. , den Erhalt der Belohnung, im Wesentlichen ignoriert hat
(UA S. 34). T. konnte im Zeitpunkt der ersten Belastung des Ange-
klagten G. noch nicht wissen, dass er von dem Zeugen K. übervor-
teilt werden würde.
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4. Die Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung. Der
Senat verkennt nicht, dass aufgrund der bisher jedenfalls als bewiesen anzu-
sehenden Anwesenheit des Angeklagten am Tatort bis unmittelbar vor der
Tat – bei ersichtlichem Fehlen weiterer Verdächtiger – ein ganz erheblicher
Tatverdacht vorliegt.
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Das neue Tatgericht wird naheliegend auch die Beziehung des Ange-
klagten zum Zeugen T. vor der Tat, das Bestehen der notwendigen
technischen Kenntnisse des Angeklagten zur Tatbegehung, das mögliche
indizielle Gewicht der ausgeurteilten Vortaten des Angeklagten und die ge-
meinsam mit dem rechtskräftig Freigesprochenen verbrachte Zeit vor der Tat
in die Betrachtung einzubeziehen haben.
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