Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.02.2008 – IX ZB 77/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 7. Februar 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Februar 2005 wird auf

Kosten der Klägerinnen als unzulässig verworfen.

Der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 €

festgesetzt.

Gründe

1

Das Rechtsmittel ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522

Abs. 1 Satz 4 ZPO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Rechtsbeschwerdegerichts.

2

Die geltend gemacht Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung

hinsichtlich der Frage eines Vertrauensschutzes bei telefonischen Auskünften

der Geschäftsstelle bezüglich der Verbescheidung von Fristverlängerungsan-

trägen (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März 1996 - VIII ZB 7/96, NJW 1996, 1682; v.

20. Oktober 1997 - VIII ZB 32/97, NJW 1998, 1155 f.; v. 15. Oktober 2003

- VIII ZB 39/03, BGH-Report 2004, 270, 271) ist für die Beurteilung der Nicht-

einhaltung der Berufungsbegründungsfrist nicht entscheidungserheblich. Eine

wirksame Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist liegt nicht vor. Die gel-

tend gemachte Mitteilung der Geschäftsstelle ersetzt die Fristverlängerung

nicht, sie vermag nur das Verschulden des Anwalts an der Fristversäumung

auszuschließen. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nicht gestellt. Eine von Amts

wegen zu gewährende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet man-

gels aktenkundiger Tatsachen aus (vgl. BGHZ 63, 389, 392; Beschl. v.

17. Januar 2006 - XI ZB 4/05, NJW 2006, 1518; Beschl. v. 31. Januar 2007

- XII ZB 207/06, NJW-RR 2007, 793, 794). Der Eingang eines Verlängerungs-

antrags und die Mitteilung der Geschäftsstelle über die Fristverlängerung ist

weder glaubhaft gemacht noch aus den Akten ersichtlich.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

abgesehen.

Dr. Gero Fischer

Prof. Dr. Gehrlein

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.09.2004 - 12 O 375/03 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.02.2005 - I-23 U 207/04 -