BGH Beschlüsse vom 17.01.2006 – XI ZB 4/05
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Ellenberger
und Prof. Dr. Schmitt
am 17. Januar 2006
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Be-
schluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin
vom 22. November 2004 aufgehoben.
Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Beru-
fungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gewährt.
Beschwerdewert: 48.220,96 €
Gründe
I.
Das Landgericht hat mit am 14. Juni 2004 zugestelltem Urteil vom
3. Juni 2004 die Vollstreckungsgegenklage des Klägers teilweise abge-
wiesen sowie der Widerklage der Beklagten im Wesentlichen stattgege-
ben. Nach Einlegung der Berufung am 14. Juli 2004 wurde die Beru-
fungsbegründungsfrist antragsgemäß bis zum 14. Oktober 2004 verlän-
gert.
Am 13. Oktober 2004 gingen bei der Posteingangsstelle des Kam-
mergerichts die ersten 33 Seiten der im Original 69 Seiten umfassenden
Berufungsbegründung per Telefax ein. Das vollständige und auf der letz-
ten Seite unterschriebene Original der Berufungsbegründungsschrift folg-
te am 19. Oktober 2004. Auf einen am 28. Oktober 2004 abgegangenen
Hinweis des Vorsitzenden führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers
mit Telefax vom 3. November 2004 aus, er habe die Angelegenheit über-
prüft, es lägen zwei Faxmitteilungen vor, die eine ordnungsgemäße
Übermittlung zweier Teile des Berufungsbegründungsschriftsatzes
nachweislich belegten. Rein vorsorglich teile er mit, dass fristgebundene
Schriftsätze, die zur Fristwahrung per Telefax übermittelt würden, stets
auf einen ordnungsgemäßen Übermittlungsbericht hin kontrolliert wür-
den. Erst dann sei der Versand abgeschlossen. Eine unvollständige
Übermittlung sei daher mit hoher Wahrscheinlichkeit generell ausge-
schlossen und es werde eine interne Prüfung des Gerichts nahe gelegt.
Eine daraufhin erfolgte Nachfrage des Berufungsgerichts bei der
Posteingangsstelle ergab, dass laut Journal des Telefaxgerätes am
13. Oktober 2004 nach dem Eingang von 33 Seiten in einem neuen
Übertragungsvorgang einige Minuten später lediglich weitere zwei Seiten
aus dem Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen
waren.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers mit Beschluss
vom 22. November 2004 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat
es im Wesentlichen ausgeführt:
Die Berufung sei innerhalb der Begründungsfrist nicht durch einen
vollständigen und unterschriebenen Schriftsatz begründet worden. Per
Telefax seien lediglich die ersten 33 Seiten der Berufungsbegründung
am 13. Oktober 2004 bei Gericht eingegangen. Ausweislich des Journal-
berichts seien neben den ausgewiesenen 33 Seiten 21 Minuten später
noch zwei weitere Seiten vom gleichen Absender eingegangen, die aber
nicht zur Akte gelangt seien, also offenbar anders zuzuordnen gewesen
seien. Jedenfalls könne es sich dabei nicht um die restlichen Seiten 34
bis 69 gehandelt haben.
Abgesehen davon, dass der Kläger innerhalb der Wiedereinset-
zungsfrist keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt habe, sei vorsorglich
darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für ein fehlendes Ver-
schulden nicht ansatzweise vorgetragen worden seien.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
1. Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574
Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Klägers ist zulässig,
da zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
a) Indem das Berufungsgericht die Berufungsbegründung des Klä-
gers als nicht fristgerecht angesehen hat, ist es allerdings entgegen der
Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht von der Entscheidung des Bundes-
gerichtshofs vom 28. März 2001 (XII ZB 100/00, VersR 2002, 1045,
1046) abgewichen. In Übereinstimmung mit diesem Beschluss hat es
aufgrund des Vortrages des Klägers Ermittlungen nach dem Eingang der
fehlenden 36 Seiten der Berufungsbegründungsschrift angestellt. Wenn
das Berufungsgericht aus dem Journal des gerichtlichen Telefaxgeräts
den Schluss gezogen hat, die Berufungsbegründung sei nicht vollständig
beim Empfangsgerät des Gerichts eingegangen und die Begründungsfrist
deswegen nicht gewahrt, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Das
Journal wies in zeitlichem Abstand von einigen Minuten nach dem Ein-
gang der ersten 33 Seiten der Berufungsbegründung lediglich den Emp-
fang von zwei weiteren Seiten aus dem Büro des Prozessbevollmächtig-
ten des Klägers aus. Es enthielt keinerlei Hinweise für einen Papierstau
oder eine sonstige Empfangsstörung. Vielmehr wurde im Zeitraum vor,
zwischen und nach dem Empfang der beiden genannten Sendungen der
kontinuierliche Empfang von Telefaxnachrichten anderer Sender ausge-
wiesen. Der im Journal ausgewiesene Diagnosecode befand sich iden-
tisch auch bei anderen empfangenen Sendungen, so dass das Beru-
fungsgericht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keine Veran-
lassung hatte, insofern von sich aus Ermittlungen anzustellen.
b) Indem das Berufungsgericht dem Kläger Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungs-
frist verweigert hat, hat es aber das Verfahrensgrundrecht des Klägers
auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Ver-
bindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Das Berufungsgericht hat
dem Kläger aus den unter Ziffer 2 folgenden Gründen die Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand aufgrund von überspannten Anforderungen an
die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt, die nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen
der Kläger nicht rechnen musste (vgl. dazu BVerfGE 79, 372, 376 f.;
BVerfG NJW-RR 2002, 1004; BGHZ 151, 221, 227 f.).
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
a) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheitert entgegen
der Ansicht des Berufungsgerichts nicht an einem fehlenden Antrag des
Klägers. Ein Wiedereinsetzungsantrag braucht nicht ausdrücklich gestellt
zu werden. Er kann vielmehr konkludent in einem Schriftsatz enthalten
sein (vgl. BGHZ 63, 389, 392).
So liegt der Fall hier. Aus den Angaben im Schriftsatz vom
3. November 2004 folgt, dass der Kläger zwar in erster Linie von einer
Wahrung der Berufungsbegründungsfrist ausging, zugleich aber eine
Fristversäumung nicht ausschloss und daher hilfsweise einen Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen wollte, indem er vorsorg-
lich Ausführungen zur ordnungsgemäßen Ausgangskontrolle machte.
Sämtliche die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen sind auch ak-
tenkundig. Die versäumte Prozesshandlung war bereits mit Eingang der
Berufungsbegründungschrift im Original am 19. Oktober 2004 nachgeholt
worden.
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger
auch hinreichend dargelegt, dass ihn kein Verschulden an der Versäu-
mung der Berufungsbegründungsfrist trifft. Mit Schriftsatz vom 3. No-
vember 2004 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgetragen,
dass aufgrund der von ihm selbst vorgenommenen Überprüfung des Vor-
gangs zwei Sendeberichte die ordnungsgemäße Übermittlung der Beru-
fungsbegründung per Telefax belegten. Ferner hat er dargelegt, dass der
Versendungsvorgang in seiner Kanzlei erst dann abgeschlossen sei,
wenn Sendeberichte mit dem Vermerk "Ok" vorlägen. Aus diesem Vor-
trag ergibt sich eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle. Wird eine
Rechtsmittelschrift per Telefax eingelegt, genügt für die Ausgangskon-
trolle, dass ein vom Faxgerät des Absenders ausgedrucktes Sendeproto-
koll die ordnungsgemäße Übermittlung belegt und vor Fristablauf zur
Kenntnis genommen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2002
- VII ZB 28/01, NJW-RR 2002, 999, 1000 und vom 21. Juli 2004 - XII ZR
27/03, NJW 2004, 3490, 3491; jeweils m.w.Nachw.). Kommt es beim
elektronischen Übertragungsvorgang zu Fehlern, die aus dem Sendepro-
tokoll nicht ersichtlich sind, können sie einer Partei nicht als schuldhaftes
Verhalten angelastet werden.
c) Der Kläger hat auch die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO,
die frühestens mit Zugang des gerichtlichen Hinweises vom 21. Oktober
2004, der erst am 28. Oktober 2004 abgesandt worden ist, mit seinem
Schriftsatz vom 3. November 2004 gewahrt. Die Tatsache, dass er die
beiden in dem Schriftsatz erwähnten Sendeprotokolle, die seinen Vortrag
belegen, erst mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2004 eingereicht hat, ist
unschädlich, da es sich hierbei nicht um neuen Tatsachenvortrag han-
delt, sondern um die Vorlage eines Nachweises, der den bisherigen Vor-
trag stützt. Die Glaubhaftmachung von Tatsachenvortag ist auch noch
nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist zulässig (§ 236 Abs. 2 Satz 1
Halbs. 2 ZPO) und kann noch im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wer-
den (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 1996 - VIII ZB 7/96, NJW 1996,
1682).
3. Dem Kläger war daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu gewähren mit der Folge, dass die Verwerfung der Berufung gegen-
standslos ist.
Nobbe Müller Joeres
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 03.06.2004 - 33 O 360/02 - KG Berlin, Entscheidung vom 22.11.2004 - 20 U 139/04 -