BGH Beschluss vom 07.02.2008 – IX ZR 15/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 7. Februar 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Januar 2007
wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
31.576 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht ist nicht in entscheidungserheblicher Weise von
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu abgewichen, dass
die Kenntnis des Gläubigers von einer Benachteiligungsabsicht des Schuldners
bereits dann zu vermuten ist, wenn der Gläubiger tatsächliche Umstände kennt,
die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit
des Schuldners hinweisen (zuletzt BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, NZI
2007, 512, 514). Eine Kenntnis der Beklagten von einer (drohenden) Zahlungs-
unfähigkeit der Schuldnerin hat das Berufungsgericht für den 5. April 2002 fest-
gestellt, nicht für den Zeitraum vom 25. Oktober 2001 bis zum 22. Februar
2002.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer
Vill
Cierniak
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 16.03.2006 - 18 O 161/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 09.01.2007 - 7 U 51/06 -