Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.02.2008 – IX ZR 15/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 7. Februar 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Januar 2007

wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

31.576 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht ist nicht in entscheidungserheblicher Weise von

der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu abgewichen, dass

die Kenntnis des Gläubigers von einer Benachteiligungsabsicht des Schuldners

bereits dann zu vermuten ist, wenn der Gläubiger tatsächliche Umstände kennt,

die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit

des Schuldners hinweisen (zuletzt BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, NZI

2007, 512, 514). Eine Kenntnis der Beklagten von einer (drohenden) Zahlungs-

unfähigkeit der Schuldnerin hat das Berufungsgericht für den 5. April 2002 fest-

gestellt, nicht für den Zeitraum vom 25. Oktober 2001 bis zum 22. Februar

2002.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2 Halb-

satz 2 ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer

Vill

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 16.03.2006 - 18 O 161/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 09.01.2007 - 7 U 51/06 -