Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.02.2008 – IX ZR 168/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 7. Februar 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

15. September 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

29.500 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat je-

doch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch

erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des Sicherungsübereignungsver-

trages eine inkongruente Deckung unterstellt. Diese stellt ein Beweisanzeichen

für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis der

Beklagten hiervon dar. Von der Inkongruenz kann aber nicht unbesehen auf

den Benachteiligungsvorsatz und die Kenntnis geschlossen werden. Sie entfällt,

wenn die Handlung bereits zu einer Zeit vorgenommen wurde, in welcher noch

keine ernsthaften Zweifel an der Liquidität der Schuldnerin bestanden

oder aus Sicht des Anfechtungsgegners zu bestehen schienen (BGHZ 157,

242, 251; BGH, Beschl. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406, 407;

v. 11. März 2004 - IX ZR 160/02, ZIP 2004, 1060, 1061). Hiervon ist das Beru-

fungsgericht ausgegangen. Das lässt Zulassungsgründe nicht erkennen.

3

Auf einen ernsthaften Sanierungsversuch kam es nicht an, weil das Be-

rufungsgericht den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und die Kenntnis

des Beklagten davon schon ohne Berücksichtigung eines Sanierungsversuches

verneint hat, der eine tatsächlich bestehende Gläubigerbenachteiligung und

eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht entfallen lassen kann (vgl. BGH, Urt. v.

4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, WM 1998, 248, 250; MünchKomm-

InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 133 Rn. 37).

4

Die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage ist nicht ent-

scheidungserheblich. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehlte es

schon am Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Darüber hinaus konnte die

Beklagte die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht jederzeit herbeiführen,

weil diese in ausreichendem Umfang Kredit hätte aufnehmen können, um die

Überziehung des Girokontos bei der Beklagten zurückzuführen.

5

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer

Vill

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.12.2004 - 4 O 488/04 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.09.2005 - 3 U 3/05 -