BGH Beschluss vom 07.02.2008 – IX ZR 168/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 7. Februar 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
15. September 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
29.500 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat je-
doch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des Sicherungsübereignungsver-
trages eine inkongruente Deckung unterstellt. Diese stellt ein Beweisanzeichen
für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis der
Beklagten hiervon dar. Von der Inkongruenz kann aber nicht unbesehen auf
den Benachteiligungsvorsatz und die Kenntnis geschlossen werden. Sie entfällt,
wenn die Handlung bereits zu einer Zeit vorgenommen wurde, in welcher noch
keine ernsthaften Zweifel an der Liquidität der Schuldnerin bestanden
oder aus Sicht des Anfechtungsgegners zu bestehen schienen (BGHZ 157,
242, 251; BGH, Beschl. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406, 407;
v. 11. März 2004 - IX ZR 160/02, ZIP 2004, 1060, 1061). Hiervon ist das Beru-
fungsgericht ausgegangen. Das lässt Zulassungsgründe nicht erkennen.
Auf einen ernsthaften Sanierungsversuch kam es nicht an, weil das Be-
rufungsgericht den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und die Kenntnis
des Beklagten davon schon ohne Berücksichtigung eines Sanierungsversuches
verneint hat, der eine tatsächlich bestehende Gläubigerbenachteiligung und
eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht entfallen lassen kann (vgl. BGH, Urt. v.
4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, WM 1998, 248, 250; MünchKomm-
InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 133 Rn. 37).
Die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage ist nicht ent-
scheidungserheblich. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehlte es
schon am Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Darüber hinaus konnte die
Beklagte die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht jederzeit herbeiführen,
weil diese in ausreichendem Umfang Kredit hätte aufnehmen können, um die
Überziehung des Girokontos bei der Beklagten zurückzuführen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer
Vill
Cierniak
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.12.2004 - 4 O 488/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.09.2005 - 3 U 3/05 -