Rechtsprechung / BGH

BGH Versäumnisurteil vom 11.03.2004 – IX ZR 160/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

Verkündet am: 11. März 2004 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO § 133 Abs. 1; BGB §§ 398, 401

Zieht der Gläubiger eine seinem Schuldner von einem Drittschuldner ge-

währte inkongruente Sicherheit an sich, indem er sich von dem Schuldner

dessen gegen den Dritten gerichteten Anspruch nebst Sicherheit abtreten

läßt, liegt auch in der Person des Gläubigers eine inkongruente Sicherung

vor. Das gleiche gilt, wenn der Gläubiger sich von dem Schuldner den An-

spruch abtreten und von dem Drittschuldner die Sicherheit gewähren läßt.

BGH, Versäumnisurteil vom 11. März 2004 - IX ZR 160/02 - OLG Schleswig

LG Lübeck

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. März 2004 durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser

und Cierniak

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats

des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig

vom 7. Juni 2002 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters

der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 27. April 2001

wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtsmittelzüge.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte war an einer M. und E. GmbH und diese war

an der Grundstückshandel P. GbR (im folgenden: GbR) beteiligt. Im April

1995 gewährten der Beklagte der GbR ein Darlehen in Höhe von 250.000 DM

und die GbR der Schuldnerin ein Darlehen in Höhe von 50.000 DM. Die Darle-

hensbeträge sollten dem Erwerb eines Grundstücks in G. dienen. Das

der GbR gewährte Darlehen war am 1. Mai 1996 zu tilgen. Die Tilgung des der

Schuldnerin gewährten Darlehens sollte bei Eingang der ersten Zahlung für die

Teilgrundstücksverkäufe in G. erfolgen. Obwohl das Objekt in G.

weiterveräußert wurde, zahlten weder die GbR noch die Schuldnerin die

Darlehensbeträge zurück.

Mit Schreiben vom 2. April 1998 teilte der Beklagte der GbR mit, daß er

einer weiteren "Verlängerung" seines Darlehens über 250.000 DM nicht zu-

stimmen werde. Daraufhin fand am 21. April 1998 eine Gesellschafterversamm-

lung der GbR statt, an der neben den Geschäftsführern der Schuldnerin auch

der Beklagte teilnahm. Dieser verlangte eine sofortige Tilgung oder Sicher-

heitsleistung. Seitens des Geschäftsführers der Schuldnerin wurde geltend

gemacht, daß "weder eine Bankbürgschaft noch eine Auszahlung erfolgen

kann, da die Gesellschaft sich in einer sehr angespannten finanziellen Lage

befindet". Die GbR, die Schuldnerin und der Beklagte schlossen am selben

Tage eine Vereinbarung, die im wesentlichen folgenden Wortlaut hat:

"Weder die ... (Schuldnerin) noch die ... GbR sind zur Zeit in der Lage

die Darlehen fristgerecht zurückzuzahlen.

In diesem Zusammenhang wird zur Absicherung folgendes vereinbart:

1. Die

... GbR

tritt

ihre Darlehensforderungen

in Höhe von

DM 50.000,00 ... gegenüber der ... (Schuldnerin) mit Stichtag zum

1. Mai 1998 an ... (Beklagten) ab.

2. Zur Absicherung dieser Darlehensforderung tritt die ... (Schuldnerin)

zukünftige Forderungen aus den beabsichtigten Verkauf des in ihrem

Eigentum befindlichen ... Grundstücks in B. ab ...

3. Die ... (Schuldnerin) verpflichtet sich, bei notarieller Verkaufsbeur-

kundung zu veranlassen, daß der Verkaufspreis direkt auf das Konto

von ... (Beklagter) ... zu zahlen ist."

Am 1. Juli 1999 verkaufte die Schuldnerin das Grundstück in B. zum

Preis von 50.000 DM. Die Käufer zahlten den Kaufpreis auf das Konto des Be-

klagten. Auf einen am 1. September 1999 gestellten Antrag wurde mit Be-

schluß vom 25. Oktober 1999 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Schuldnerin eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit der vorliegenden Klage begehrt dieser - gestützt auf die Vorschriften

der Insolvenzanfechtung - von dem Beklagten die Rückgewähr der erhaltenen

50.000 DM. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesge-

richt hat sie abgewiesen. Der Senat hat die Revision zugelassen.

Entscheidungsgründe

Über das Rechtsmittel des Klägers ist gemäß § 555 ZPO durch Ver-

säumnisurteil, jedoch aufgrund sachlicher Prüfung zu entscheiden. Es führt zur

Aufhebung des Berufungsurteils und Wiederherstellung des landgerichtlichen

Urteils.

I.

Das Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet: Zwar habe die

Abtretung der Forderung aus dem Verkauf des Grundstücks in B. an den

Beklagten die Insolvenzgläubiger benachteiligt. Sie stelle jedoch eine kongru-

ente Deckungshandlung dar, weil dadurch dem Beklagten entsprechend den

gleichzeitig getroffenen Vereinbarungen entweder Befriedigung oder Sicherung

gewährt worden sei. Danach kämen als Anfechtungstatbestände allein § 130

Abs. 1 Nr. 1 und § 133 Abs. 1 InsO in Betracht. Deren Voraussetzungen seien

jedoch nicht gegeben.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Die Anfechtung ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der vorsätzli-

chen Gläubigerbenachteiligung (§ 133 Abs. 1 InsO) begründet.

a) Anfechtbare "Rechtshandlung" im Sinne von § 133 Abs. 1 InsO ist die

am 21. April 1998 vereinbarte Besicherung der "zum 1. Mai 1998" abgetrete-

nen Darlehensforderung durch Abtretung der künftigen Kaufpreisforderung.

Diese Rechtshandlung hat die Schuldnerin in den letzten zehn Jahren vor dem

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen. Die Sicherungs-

abtretung wurde, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, erst mit

Entstehung der Kaufpreisforderung - am 1. Juli 1999 - wirksam (§ 140 Abs. 1

InsO).

Nach dem Wortlaut der am 21. April 1998 getroffenen Vereinbarung ist

unklar, ob die Abtretung der Kaufpreisforderung sogleich, also am 21. April

1998, oder - wie die Abtretung der Darlehensforderung gegen die Schuldnerin -

"mit Stichtag zum 1. Mai 1998" erfolgen sollte. War eine sofortige Abtretung der

Kaufpreisforderung gewollt, erfolgte die Abtretung an die GbR, und die Kauf-

preisforderung ging dann am 1. Mai 1998 gemäß § 401 BGB mit der Darle-

hensforderung auf den Beklagten über. Sollten die Abtretungen hingegen auch

zeitlich miteinander verknüpft sein, traten am 1. Mai 1998 einmal die GbR ihre

Darlehensforderung und zum anderen die Schuldnerin ihre Kaufpreisforderung

an den Beklagten ab. Welche dieser Alternativen im Streitfall zutrifft, wäre er-

forderlichenfalls durch Auslegung der Vereinbarung zu ermitteln gewesen. Das

Berufungsgericht scheint von der zweiten Alternative ausgegangen zu sein. Im

vorliegenden Fall kommt es - wie noch auszuführen ist - nicht darauf an.

b) Zu Recht hat das Berufungsgericht eine objektive Gläubigerbenach-

teiligung festgestellt. Die Masse ist um den Betrag verkürzt, den der Beklagte

aufgrund der zu seinen Gunsten vorgenommenen Sicherungsabtretung der

Kaufpreisforderung vereinnahmt hat. Für § 133 Abs. 1 InsO reicht eine derarti-

ge mittelbare Gläubigerbenachteiligung aus.

c) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Schuldnerin bei der

Sicherstellung des Beklagten mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt

hat. Von dessen Vorliegen ist mit dem Landgericht auszugehen.

aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist mit der Abtre-

tung des Kaufpreisanspruchs zur Besicherung des - von der GbR an den Be-

klagten abgetretenen - Darlehensanspruchs eine inkongruente Deckung ge-

währt worden.

(1) Inkongruent ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger

eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht

oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte (vgl. § 131

Abs. 1 InsO). Wird ein Anspruch auf Sicherung in demselben Vertrag einge-

räumt, durch den der gesicherte Anspruch selbst entsteht, liegt in der späteren

Gewährung der Sicherheit keine inkongruente Deckung, weil von Anfang an

ein Anspruch auf die Sicherung bestand (BGH, Urt. v. 4. Dezember 1997

- IX ZR 47/97, NJW 1998, 1561, 1563; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131

Rn. 19; HK-InsO/Kreft, 3. Aufl. § 131 Rn. 12; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl.

§ 131 Rn. 15; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 30 Rn. 218). Wird hingegen eine

bereits bestehende Verbindlichkeit nachträglich besichert, kann darin eine in-

kongruente Handlung liegen (BGHZ 59, 230, 235 f; BGH, Urt. v. 4. Dezember

1997 - IX ZR 47/97, aaO; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO; HK-InsO/Kreft,

aaO).

(2) Hat die Schuldnerin sogleich am 21. April 1998 die künftige Kauf-

preisforderung an die GbR zur Besicherung der bis Ende April 1998 bei dieser

verbleibenden Darlehensforderung abgetreten (erste Alternative), war diese

- unmittelbar zugunsten der GbR, mittelbar aber zugunsten des Beklagten er-

folgende - Besicherung unzweifelhaft eine inkongruente Deckung. Die GbR hat

gegebenenfalls ein Recht zur abgesonderten Befriedigung erhalten, das ihr

vorher nicht zugestand. Diese inkongruente Deckung hat sie am 1. Mai 1998

an den Beklagten weitergegeben.

(3) Geschahen hingegen die Abtretung der Darlehensforderung von der

GbR an den Beklagten und die - unmittelbar zugunsten des Beklagten erfol-

gende - Abtretung der Kaufpreisforderung von der Schuldnerin an den Beklag-

ten zeitgleich am 1. Mai 1998 (zweite Alternative), ist die Sicherung dem Be-

klagten in demselben Zeitpunkt (allerdings mit hinausgeschobener Wirksam-

keit) eingeräumt worden, in dem ihm die zu sichernde Forderung übertragen

wurde. Der Beklagte ist damit durch ein und denselben Vorgang zugleich Gläu-

biger und Sicherungsnehmer geworden. Entstanden war die gesicherte

Forderung schon vorher, allerdings für einen anderen Gläubiger.

Diese Fallgestaltung ist höchstrichterlich bislang noch nicht entschieden

worden. Die von der Revision angeführten Entscheidungen betrafen einen an-

deren Sachverhalt. Dieser zeichnete sich dadurch aus, daß zunächst die Si-

cherung bestand und später die zu sichernde Forderung auf den Sicherungs-

nehmer (Anfechtungsgegner) übertragen wurde. In dem Fall, der der Entschei-

dung vom 25. September 1972 (VIII ZR 216/71, BGHZ 59, 230) zugrunde lag,

wurde eine bereits bestehende Sicherung durch Abtretung ungesicherter For-

derungen an den Sicherungsnehmer valutiert. In den Fällen der Entscheidun-

gen vom 25. Juni 1975 (VIII ZR 71/74, WM 1975, 947, 948) und 30. Oktober

1974 (VIII ZR 81/73, NJW 1975, 122) verhielt es sich ähnlich; der Unterschied

zu der zuerst genannten Entscheidung bestand lediglich darin, daß keine ein-

fachen Forderungen, sondern Wechsel samt den zugrunde liegenden Forde-

rungen an den Sicherungsnehmer abgetreten wurden. Angefochtenes Dek-

kungsgeschäft war jeweils die Forderungsübertragung und nicht die Besiche-

rung. In den Entscheidungen vom 25. September 1972 und 25. Juni 1975 hat

der Bundesgerichtshof die Forderungsübertragungen als inkongruent angese-

hen. Dazu muß der Senat aus Anlaß des vorliegenden Falles nicht Stellung

nehmen.

Hätte die Schuldnerin am 21. April 1998 die künftige Kaufpreisforderung

an die GbR zur Besicherung der bei dieser verbleibenden Darlehensforderung

abgetreten, wäre diese Besicherung - wie bereits ausgeführt - unzweifelhaft

eine inkongruente Deckung gewesen. Die Inkongruenz kann aber nicht des-

halb entfallen, weil gleichzeitig mit der Besicherung ein Gläubigerwechsel statt-

findet. Denn entscheidend für die Inkongruenz ist das Abweichen der konkre-

ten Deckungshandlung vom Inhalt des Schuldverhältnisses, das zwischen In-

solvenzgläubiger und Schuldner besteht (MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131

Rn. 9; Jaeger/Henckel, § 30 KO Rn. 199). Dieser Inhalt wird durch den Gläubi-

gerwechsel allein nicht verändert. Gemäß § 398 Satz 2 BGB tritt der neue

Gläubiger (hier der Beklagte) lediglich an die Stelle des alten (hier der GbR).

bb) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Ge-

währung einer inkongruenten Deckung ein starkes Beweisanzeichen für die

Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners im Sinne von § 31 Nr. 1 KO,

§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO (BGHZ 123, 320, 326; 138, 291, 308; BGH, Urt. v.

9. Januar 1997 - IX ZR 89/96, WM 1997, 545, 547; v. 20. November 2001

- IX ZR 159/00, ZIP 2002, 228, 229 f). Voraussetzung ist allerdings, daß die

Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zumindest

aus der Sicht des Anfechtungsgegners Anlaß bestand, an der Liquidität des

Schuldners zu zweifeln (BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP

1999, 406, 407). Diese Grundsätze hat der Senat auf die Anfechtung inkongru-

enter Deckungen nach § 133 Abs. 1 InsO übertragen (BGH, Urt. v. 17. Juli

2003 - IX ZR 272/02, WM 2003, 1923, 1924; v. 18. Dezember 2003 - IX ZR

199/02, ZIP 2004, 319, 322, z.V.b. in BGHZ). Er hat zugleich ausgesprochen,

daß die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung nicht durch die Beweislast-

regel des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO verdrängt wird (BGH, Urt. v. 18. Dezember

2003 aaO S. 323).

cc) Das in der Gewährung der inkongruenten Deckung liegende Be-

weisanzeichen hat der Beklagte nicht entkräftet. Dazu hätte er dartun müssen,

daß die Schuldnerin bei Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung (§ 140

Abs. 1 InsO) angenommen habe, sie könne mit Sicherheit alle ihre Gläubiger

befriedigen (vgl. BGHZ 138, 291, 308; BGH, Urt. v. 29. April 1999 - IX ZR

163/98, NJW 1999, 3046, 3047; v. 2. Dezember 1999 - IX ZR 412/98, NJW

2000, 957, 958). Daran fehlt es. Es spricht im Gegenteil - wie das Landgericht

zutreffend ausgeführt hat - alles dafür, daß die Schuldnerin eine Benachteili-

gung der übrigen Gläubiger zumindest billigend in Kauf genommen hat. Dies

genügt für die Annahme des Vorsatzes im Sinne von § 133 Abs. 1 InsO (vgl.

BGHZ 131, 189, 195; BGH, Urt. v. 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, WM 2003,

1690, 1693).

Wie das Landgericht festgestellt hat, war die Schuldnerin zumindest seit

April 1998 in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten. In der Besprechung am

21. April 1998, in der die Sicherungsabtretung erfolgt ist, hat der Geschäftsfüh-

rer der Schuldnerin erklärt, daß weder das Darlehen zurückgezahlt noch eine

Bankbürgschaft gestellt werden könne, weil sich die Schuldnerin in einer "sehr

angespannten finanziellen Situation" befinde. Die Jahresabschlüsse für 1997

und 1998 wiesen erhebliche Verluste aus. Die Veräußerung des Betriebs-

grundstücks im April 1999 hat das Landgericht als fehlgeschlagenen Sanie-

rungsversuch gewertet; die Zahlungsunfähigkeit habe dadurch nur um wenige

Wochen aufgeschoben werden können.

Dazu hat der Beklagte in der Berufungsinstanz lediglich vorgebracht,

daß die geschäftliche Entwicklung der Schuldnerin "überhaupt erst ab dem

zweiten Quartal 1999 dramatische Züge angenommen hat. Zur Zeit der Verein-

barungen vom 21. April 1998 hat alles das noch in weiter Ferne gelegen". Die-

ses Vorbringen war unerheblich, weil es für die Feststellung des Benachteili-

gungsvorsatzes auf die Verhältnisse bei Wirksamwerden der angefochtenen

Rechtshandlung am 1. Juli 1999 ankommt (§ 140 Abs. 1 InsO; vgl. hierzu

MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 17; ferner zu § 31 KO BGH, Urt. v. 12.

November 1992 - IX ZR 237/91, WM 1993, 265, 269; zu § 10 Abs. 1 Nr. 1 Ge-

sO BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406 f). Daß bereits

im Juni 1999 die Löhne von der Schuldnerin nicht mehr ausgezahlt werden

konnten, hat der Beklagte nicht bestritten.

d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist auch davon auszu-

gehen, daß der Beklagte den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldne-

rin gekannt hat.

Insoweit kommt es ebenfalls auf die Verhältnisse am 1. Juli 1999 an.

Das Vorliegen einer inkongruenten Deckung (oben c aa) begründet zugleich

ein starkes Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von

dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners (BGHZ 123, 320, 326;

138, 291, 308; BGH, Urt. v. 2. Dezember 1999 aaO). Voraussetzung ist zwar,

daß der Anfechtungsgegner die Inkongruenz erkannt hat. Der Annahme einer

derartigen Kenntnis steht nicht entgegen, daß sogar das Oberlandesgericht die

Inkongruenz aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Wertung verneint hat. Denn

die Inkongruenz ist ein Rechtsbegriff, und deshalb genügt es, daß der Anfech-

tungsgegner die Umstände kennt, aus denen die Inkongruenz folgt (BGH, Urt.

v. 2. Dezember 1999 aaO). Rechtlich richtig werten muß er die ihm bekannten

Tatsachen nicht.

Am 1. Mai 1998 wußte der Beklagte, daß er nur einen Anspruch auf

Rückzahlung des Darlehens hatte und daß die Abtretung einer Forderung an

ihn und deren - entweder schon vorher zugunsten der GbR (mittelbar zu seinen

Gunsten) oder nunmehr gleichzeitig unmittelbar zu seinen Gunsten erfolgte -

Besicherung etwas anderes waren als eine Zahlung. An diesem Kenntnisstand

hat sich bis zum 1. Juli 1999 nichts geändert. Zwar kann die Indizwirkung einer

inkongruenten Deckung entfallen, wenn die Handlung zu einer Zeit vorgenom-

men wird, in welcher aus der Sicht des Anfechtungsgegners noch keine ernst-

haften Zweifel an der Liquidität des Schuldners zu bestehen scheinen (BGH,

Urt. v. 18. Dezember 2003 aaO S. 323). Der Beklagte hat jedoch nicht vorge-

tragen, er habe am 1. Juli 1999 angenommen, daß die finanzielle Lage der

Schuldnerin besser sei als am 21. April 1998.

2. Ob auch die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO vorliegen,

kann danach offen bleiben.

3. Da die Sicherungsabtretung anfechtbar ist, hat der Beklagte die am

2. September 1999 bei ihm eingegangene Zahlung der Grundstückskäufer an

den Kläger auszukehren. Darauf, ob diese "Erfüllungshandlung" für sich allein

anfechtbar wäre, kommt es nicht an.

III.

Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat

kann in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil die Tatsachen-

grundlage geklärt ist.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak