BGH Beschluss vom 11.02.2008 – II ZR 314/06
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird als unzuläs-
sig verworfen.
Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens werden
den Beklagten auferlegt mit Ausnahme der durch die Nebeninter-
vention verursachten Kosten, die von den Streithelferinnen der
Beklagten zu tragen sind.
Streitwert: 15.000,00 €
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu ver-
werfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforder-
lich, 20.000,00 €, übersteigt, sondern lediglich 15.000,00 € beträgt.
1. Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur
Erteilung einer Auskunft ist für die Bemessung der Beschwer nach der ständi-
gen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Aufwand an Zeit und
Kosten abzustellen, den die Erfüllen des titulierten Anspruchs erfordert, sowie
auf etwaige
- hier nicht gegebene - Geheimhaltungsinteressen
(s. nur
BGHZ 128, 85). Dies gilt, wovon abzuweichen keine Veranlassung besteht,
auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Berufungsgericht das die
Stufenklage insgesamt abweisende erstinstanzliche Urteil aufhebt, den Aus-
kunftsanspruch zuspricht und im Übrigen den Rechtsstreit hinsichtlich der wei-
teren Stufen an die erste Instanz zurückverweist (BGHZ 128, 85, 89; BGH,
Beschl. v. 3. Juli 2002 - IV ZR 191/01, NJW 2002, 3477 f. m.w.Nachw.).
2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze bemisst der Senat vorlie-
gend den Aufwand an Kosten und Zeit auf 15.000,00 €.
a) Zu Gunsten der Beklagten geht der Senat davon aus, dass für das
Durchsehen der 115 Aktenordner ein Zeitaufwand von 100 Stunden erforderlich
ist. Nicht zur Überzeugung des Senats glaubhaft gemacht haben die Beklagten
jedoch, dass diese 100 Stunden in vollem Umfang von einem der Rechtsanwäl-
te persönlich aufgewandt werden müssen, so dass allein deshalb ein Stunden-
satz von 350,00 € für alle anfallenden Stunden nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr
spricht nichts dagegen, dass zunächst eine nichtanwaltliche Hilfskraft die Ord-
ner durchsehen und die eine einzelne Angelegenheit betreffenden Vorgänge
kennzeichnen kann, so dass im Anschluss hieran der Anwalt seinerseits nur
noch, soweit noch nicht geschehen, die ausgeführten anwaltlichen Tätigkeiten
kurz in Form von Tätigkeitsnachweisen zusammenfassen muss.
b) Aber selbst für die von dem Rechtsanwalt persönlich auszuführende
Tätigkeit im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung ist ein Aufwand von
350,00 € pro Stunde unter keinen Umständen gerechtfertigt. Die Beklagten ver-
kennen, dass sie im Rahmen der Beschwer nur den eigenen Aufwand geltend
machen können. Bei dem von ihnen geltend gemachten Stundensatz handelt
es sich jedoch um den Satz, den sie als Rechtsanwälte ihrem Auftraggeber in
Rechnung stellen. Dieser Stundensatz enthält damit nicht nur den eigenen Auf-
wand des Rechtsanwalts, sondern umfasst zusätzlich auch den Kostenaufwand
des Anwaltsbüros, der betriebswirtschaftlich in die Höhe des Stundensatzes
einkalkuliert ist. Dieser nicht auf die anwaltliche Tätigkeit entfallende Kostenan-
teil muss daher zur Ermittlung des eigenen Aufwands des Anwalts von dem
Stundensatz in Höhe von 350,00 € abgezogen werden.
Selbst bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes ist dieser Aufwand
nicht mit mehr als 150,00 € pro Stunde zu bewerten, was zu einer Beschwer
von 100 Stunden á 150,00 € = 15.000,00 € führt.
Goette Kurzwelly Kraemer
Caliebe Drescher
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 18.11.2005 - 15 O 178/05 -
OLG München, Entscheidung vom 11.10.2006 - 15 U 1715/06 -