Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.09.2008 – IX ZR 240/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter

Dr. Fischer

am 18. September 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom

14. November 2006 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig

verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 €

festgesetzt.

Gründe

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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

aber unzulässig, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO

erforderlich, 20.000 € übersteigt, sondern lediglich 500 € beträgt.

1. Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur

Erteilung einer Auskunft ist für die Bemessung der Beschwer nach der ständi-

gen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Aufwand an Zeit und

Kosten abzustellen, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie

etwaige - hier nicht gegebene - Geheimhaltungsinteressen (vgl. nur BGHZ 128,

85). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen keine Ver-

anlassung besteht, auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Beru-

fungsgericht das die Stufenklage insgesamt abweisende erstinstanzliche Urteil

aufhebt, den Auskunftsanspruch zuspricht und im Übrigen den Rechtsstreit hin-

sichtlich der weiteren Stufe an die erste Instanz zurückverweist (BGHZ 128, 85,

89; BGH, Beschl. v. 3. Juli 2002 - IV ZR 191/01, NJW 2002, 3477 m.w.N.; v.

11. Februar 2008 - II ZR 314/06 Rn. 2).

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2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze bemisst der Senat vorlie-

gend den Aufwand an Kosten und Zeit auf 500 €. Für die Beklagte kann es nur

einen minimalen Zeitaufwand erfordern festzustellen, welche Beträge von ihr im

Zeitraum vom 1. November 2000 bis 28. April 2005 durch Zahlung des Zwangs-

verwalters hinsichtlich der Wohnung der Klägerin in der D. in

L. vereinnahmt worden sind.

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Einen größeren Aufwand hat die Beklagte weder dargelegt noch geltend

gemacht. Sie meint lediglich unter Verkennung der angeführten Rechtspre-

chung, es könne für die mit der Beschwerde geltend zu machende Beschwer

auf den Wert des vom Landgericht abgewiesenen Zahlungsanspruchs abge-

stellt werden.

Ganter

Raebel

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

LG Leipzig, Entscheidung vom 31.03.2006 - 7 O 4254/04 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 14.11.2006 - 5 U 812/06 -