Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 12.02.2008 – VI ZR 154/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 12. Februar 2008 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 242 (Bb); BGB § 779; BGB § 313 n.F.

Die Tatsache, dass das Landesblindengeld in Niedersachsen für das Jahr 2004

von monatlich 510 € auf 409 € reduziert wurde, es dann zwei Jahre nicht be-

zahlt wurde und seine Zahlung ab Januar 2007 nur noch in Höhe von 220 €

monatlich erfolgt, rechtfertigt keine Anpassung eines umfassenden und vorbe-

haltslosen Abfindungsvergleichs wegen einer Veränderung der Vertragsgrund-

lage oder einer erheblichen Äquivalenzstörung, wenn der verkehrsunfallbedingt

erblindete Geschädigte mit einem Betrag von 750.000 DM abgefunden wurde,

nach seiner unfallbedingten Frühpensionierung eine monatliche Pension von

1.400 € bezieht und durch die Aufnahme eines neuen Berufs weitere Einkünfte

erzielt.

BGH, Urteil vom 12. Februar 2008 - VI ZR 154/07 - OLG Oldenburg

LG Oldenburg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. Februar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter

Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Oldenburg vom 22. Mai 2007 wird auf Kosten des Klä-

gers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger erlitt bei einem Verkehrsunfall, für dessen Folgen die Beklag-

ten in vollem Umfang haften, schwere Verletzungen, die zur Erblindung auf bei-

den Augen führten. Am 8. Dezember 2000 unterzeichnete der Kläger eine Ab-

findungserklärung, in der er erklärte, nach Zahlung von insgesamt 750.000,00

DM "für alle bisherigen und möglicherweise künftig noch entstehenden Ansprü-

che, seien sie vorhersehbar oder nicht vorhersehbar, (…) endgültig und vorbe-

haltlos abgefunden" zu sein. In dem Formular, welches die Erklärung enthält, ist

in einer Aufstellung möglicher unfallbedingter Drittleistungen angekreuzt, dass

der Kläger Leistungen der Beihilfe und einer privaten Krankenversicherung so-

wie Landesblindengeld erhalte. Der Kläger bezog aufgrund des Unfallereignis-

ses Leistungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über das Landesblinden-

geld für Zivilblinde. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger im Hinblick auf

den Wegfall bzw. die Reduzierung des ihm gewährten Landesblindengeldes

trotz der Abfindungserklärung weiteren Schadensersatz verlangen kann. Der

Kläger ist der Auffassung, durch die Reduzierung des Landesblindengeldes im

Jahr 2004 (von 510,00 € auf 409,00 €), dessen vollständige Streichung ab Ja-

nuar 2005 sowie die erneute Einführung des Landesblindengeldes in Höhe von

220,00 € ab Januar 2007 sei die Geschäftsgrundlage für den Abfindungsver-

gleich entfallen. Dazu behauptet er, bei den Verhandlungen über die Abfin-

dungssumme sei von der Beklagten zu 2 immer wieder auf den Bezug des

Blindengeldes hingewiesen worden, wobei die Parteien davon ausgegangen

seien, dass der Kläger das Blindengeld bis zum Tode beziehen werde; dies sei

maßgeblicher Faktor für die Bemessung der Abfindungssumme gewesen. Er

verlangt mit der Klage für die Jahre 2004 bis 2006 Zahlung der jeweils ausgefal-

lenen (Differenz-) Beträge und für die Zeit ab 2007 Feststellung der entspre-

chenden Ersatzpflicht der Beklagten.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die

Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in r+s 2007, 522 f. veröffentlicht ist,

hat ausgeführt, der Kläger sei nicht berechtigt, eine Anpassung des Abfin-

dungsvergleichs nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage

zu verlangen. Durch den mit der Erklärung des Klägers vom 8. Dezember 2000

zustande gekommenen Abfindungsvergleich hätten alle Ansprüche des Klägers

aus dem Unfall endgültig erledigt und auch unvorhergesehene Schäden mit be-

reinigt werden sollen. Eine Änderung der Geschäftsgrundlage, welche eine An-

passung an die veränderten Umstände erforderlich erscheinen lasse, oder eine

Äquivalenzstörung, welche für den Geschädigten nach den Gesamtumständen

eine ungewöhnliche Härte bedeuten würde, lägen nicht vor.

4

Wer eine Kapitalabfindung wähle, nehme das Risiko in Kauf, dass maß-

gebliche Berechnungsfaktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen

beruhten. Der Schädiger dürfe sich darauf verlassen, dass mit der Bezahlung

der Kapitalabfindung, die gerade auch zukünftige Entwicklungen einschließen

solle, die Sache für ihn ein für allemal erledigt sei. Zu den in Kauf genommenen

Risiken, deren Realisierung nicht zu einer Anpassung nach den Prinzipien der

Störung der Geschäftsgrundlage führe, gehörten auch Änderungen in Leis-

tungsstrukturen, in die der Geschädigte im Verhältnis zu Dritten (Behörden,

Krankenkassen etc.) eingebettet sei. Seien diese Leistungsverhältnisse bei Ab-

schluss eines Abfindungsvergleichs nur als Positionen gesehen worden, kom-

me es nicht darauf an, ob die Parteien mögliche Änderungen in ihre Vorstellun-

gen mit einbezogen hätten oder nicht. Maßgebend sei vielmehr, ob es sich um

Änderungen handele, die so überraschend seien, dass sie von den Parteien bei

Vergleichsschluss weder ihrer Art noch ihrem Umfang nach als möglich hätten

erwartet werden können.

5

Um derartige Änderungen handele es sich bei Kürzung und Wegfall des

Landesblindengeldes nicht. Hierfür spreche vor allem der Charakter des Lan-

desblindengeldes. Es gewähre den Blinden angesichts der mit der Erblindung

einhergehenden schweren Belastung unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Si-

tuation und ihrer konkreten krankheitsbedingten Beeinträchtigungen eine pau-

schale finanzielle Unterstützung. Angesichts der haushaltsrechtlichen Lage des

Landes sei es nicht überraschend gewesen, dass der Landesgesetzgeber der-

artige freiwillige Leistungen überprüfe und deren weitere Gewährung von fiska-

lischen Erfordernissen abhängig mache. Der mögliche Eintritt solcher fiskali-

scher Zwänge sei bereits bei Abschluss des Vergleichs im Jahr 2000 voraus-

sehbar gewesen. Deshalb sei es auch aus der damaligen Perspektive nicht als

völlig überraschende Entwicklung anzusehen, dass das Landesblindengeld ge-

kürzt bzw. vollständig gestrichen werden würde. Darauf, ob der - bestrittene -

Vortrag des Klägers zum Verlauf der Verhandlungen vor Abschluss des Abfin-

dungsvergleichs zutreffe, komme es danach nicht an.

6

Der offenbar auf § 7 Abs. 3 Nds. LandesblindengeldG gestützte Über-

gang der Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten auf den für die Zahlung

des Blindengeldes zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe sei für die

Entscheidung nicht relevant. Aufgrund des Forderungsübergangs habe die Be-

klagte zu 2 an den zuständigen Landkreis die von dort erbrachten Leistungen

erstattet. Dass sie im Umfang der Kürzung bzw. Streichung des Blindengeldes

von diesen Zahlungen entlastet werde, sei aber nur ein - unbeabsichtigter - Ne-

beneffekt der finanzpolitisch motivierten Leistungskürzungen.

7

Eine erhebliche Äquivalenzstörung, die für den Kläger eine ungewöhnli-

che Härte bedeute, sei nicht eingetreten. Zwar bedeuteten die Einschränkungen

der Leistungen einen spürbaren Einkommensverlust. Die Grenze zur Unzumut-

barkeit sei aber angesichts der sonstigen Einnahmen des Klägers (Pension und

unstreitige Einkünfte aus Nebenbeschäftigung) noch nicht überschritten.

II.

9

Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

1. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, der Kläger habe

eine umfassende Abfindungserklärung abgegeben, indem er erklärte, nach

Zahlung von insgesamt 750.000,00 DM für alle bisherigen und möglicherweise

künftig noch entstehenden Ansprüche, seien sie vorhersehbar oder nicht vor-

hersehbar, endgültig und vorbehaltlos abgefunden zu sein. Will der Geschädig-

te von einem solchen Abfindungsvergleich abweichen und Nachforderungen

stellen, muss er dartun, dass ihm ein Festhalten am Vergleich nach Treu und

Glauben nicht mehr zumutbar ist, weil entweder die Geschäftsgrundlage für den

Vergleich weggefallen ist oder sich geändert hat, so dass eine Anpassung an

die veränderten Umstände erforderlich erscheint, oder weil nachträglich erhebli-

che Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien eingetreten sind, die

für den Geschädigten nach den gesamten Umständen des Falls eine unge-

wöhnliche Härte bedeuten würden (vgl. dazu die Senatsurteile vom 28. Februar

1961 - VI ZR 95/60 - VersR 1961, 382 f.; vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 -

VersR 1983, 1034, 1035; vom 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89 - VersR 1990, 984).

Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger dafür nicht ausreichend

vorgetragen habe, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

10

a) Auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage kann sich der Geschädigte

nicht mit Erfolg berufen, wenn durch den Abfindungsvergleich seine Schaden-

ersatzansprüche endgültig erledigt und auch unvorhergesehene Schäden mit

bereinigt werden sollten und wenn sich dies auch auf die der Nachforderung

zugrunde liegende Schadensposition bezieht. Soweit der Geschädigte das Risi-

ko in Kauf nimmt, dass die für die Berechnung des Ausgleichsbetrages maßge-

benden Faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhen und sie

sich demgemäß unvorhersehbar positiv oder negativ verändern können, ist ihm

die Berufung auf eine Veränderung der Vergleichsgrundlage verwehrt (vgl. Se-

natsurteile aaO; Jahnke, Abfindung von Personenschadenansprüchen, 2. Aufl.,

§ 2 Rn. 359 ff. m.w.N.).

11

b) Ob und in welchem Umfang der Geschädigte das Risiko künftiger

Veränderungen übernommen hat, ist durch Auslegung der getroffenen Verein-

barung zu ermitteln. Die Auslegung des Abfindungsvergleichs ist Sache des

Tatrichters. Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob gesetzliche

oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemei-

ne Erfahrungssätze verletzt worden sind oder ob die Auslegung auf Verfahrens-

fehlern beruht, etwa wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen

Verfahrensvorschriften außer acht gelassen worden ist, wobei die Auslegung

vom Wortlaut auszugehen hat, aber auch der wirkliche Wille der Vertragschlie-

ßenden zu erforschen und das Gebot einer für beide Seiten interessengerech-

ten Auslegung zu beachten ist (Senatsurteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR

230/01 - VersR 2002, 474 m.w.N.).

12

c) Das Berufungsgericht geht davon aus, der Kläger habe mit der im

Streitfall abgegebenen Erklärung auch das Risiko übernommen, dass die bei

Abgabe der Erklärung durch Drittleistungsträger erbrachten Leistungen auf-

grund einer Änderung der Gesetzeslage künftig gekürzt werden. Dem ist im

Ergebnis für die vorliegende Fallgestaltung zuzustimmen.

13

aa) Gehen die Vertragspartner einer Abfindungsvereinbarung davon aus,

eine bestimmte Drittleistung, wie etwa die dem Kläger aufgrund der unfallbe-

dingten Frühpensionierung zustehende Pension, sei Bestandteil der dem Ge-

schädigten unfallbedingt zufließenden Ausgleichsmittel und muss der Schädiger

bzw. sein Haftpflichtversicherer diese Leistungen sogar im Regresswege erstat-

ten, so kann eine Risikoübernahme durch den Geschädigten unter Umständen

durchaus fern liegen. Doch ist dies bei Abgabe einer umfassenden und vorbe-

haltlosen Abfindungserklärung ein Ausnahmefall, der konkreter Darlegung

durch den Geschädigten bedarf.

14

bb) In der Rechtsprechung ist die Frage, welche Auswirkungen eine Än-

derung des Umfangs von Sozialleistungen im Hinblick auf eine umfassende Ab-

findungsvereinbarung hat, bisher nicht einheitlich beantwortet worden. Einer-

seits ist eine Störung der Geschäftsgrundlage bejaht worden, wenn die Ver-

tragspartner eines Abfindungsvergleichs im Zeitpunkt des Vergleichsabschlus-

ses die Frage des Ersatzes der unfallbedingten Heilbehandlungskosten für nicht

regelungsbedürftig, weil durch Leistungen des Sozialversicherungsträgers ab-

gedeckt halten, und später diese Kosten aufgrund einer Änderung des Sozial-

versicherungsrechts nur noch zu 90 % ersetzt werden; in diesem Fall sei der

Abfindungsvergleich derart anzupassen, dass der Schädiger und seine Haft-

pflichtversicherung den Geschädigten von allen unfallbedingten Heilbehand-

lungskosten freistellen müssten, soweit sie aufgrund der Gesundheitsreform

vom Sozialversicherungsträger nicht mehr bezahlt werden (OLG München, ZfS

1992, 263 f.; dazu kritisch Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenscha-

den, 9. Aufl., Rn. 846 Fn. 42). Andererseits ist eine Störung der Geschäfts-

grundlage verneint worden, soweit der Geschädigte aufgrund des am 1. Januar

1989 in Kraft getretenen Gesundheitsreformgesetzes unfallbedingte Heilbe-

handlungskosten tragen musste, die von der Krankenkasse nicht mehr über-

nommen wurden (OLG Koblenz, VersR 1996, 232; kritisch dazu Gerner, VersR

1996, 1080). Ähnlich ist entschieden worden, dass eine umfassende Abfin-

dungsvereinbarung sich im Zweifel auch auf Lohnfortzahlungsansprüche in un-

fallbedingten Krankheitsfällen erstreckt (OLG Saarbrücken, VersR 1985, 298 f.).

Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass im Fall einer umfassenden Abfin-

dungserklärung der Wegfall des Landesblindengeldes nicht zu einer Störung

der Geschäftsgrundlage führe, wird auch von anderen Gerichten vertreten

(OLG Oldenburg, 6. Zivilsenat, NJW 2006, 3152 und Urteil vom 30. Juni 2006

- 6 U 48/06 - zitiert nach Juris; LG Osnabrück, NdsRpfl 2006, 216 f.). Auch in

der Literatur wird angenommen, dass Änderungen in den wirtschaftlichen Rah-

menbedingungen und Leistungsstrukturen, soweit sie nicht völlig überraschend

sind, zum Risikokreis der Abfindungsverhandlungen gehören (Jahnke, aaO, § 2

Rn. 394 f.; Staudinger/Peter Marburger, BGB, Bearb. 2002, § 779 Rn. 59, je-

weils m.w.N.).

15

d) Die Annahme des Berufungsgerichts, im Streitfall habe der Kläger mit

der Abfindungserklärung das Risiko des Wegfalls oder einer Kürzung des Lan-

desblindengeldes übernommen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Dabei kann davon ausgegangen werden, dass derjenige, der eine umfassende

Abfindungserklärung abgibt, nicht das Risiko des Wegfalls von Sozialleistungen

und von bestehenden Renten- bzw. Pensionsansprüchen übernimmt, deren

grundsätzliches Fortbestehen auch für die Zukunft im Zeitpunkt des Abfin-

dungsvergleichs nicht in Frage gestanden hat.

16

aa) Indes gehört das Blindengeld demgegenüber zu den staatlichen bzw.

sozialrechtlich gewährten Hilfen im Fall einer Erblindung, wie sie gemäß den

einschlägigen Gesetzen der Bundesländer (vgl. etwa Art. 1 Abs. 1 BayBlindG,

§ 1 Abs. 1 BliHiG BW, § 1 Abs. 1 Nds. LandesblindengeldG, § 1 Abs. 1 GHBG,

§ 1 Abs. 1 sächs. LBlindG, § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürBliGG) und subsidiär im Rah-

men der Sozialhilfe (jetzt § 72 SGB XII) gewährt werden. Mit den Leistungen

der Blindenhilfe soll weniger ein wirtschaftlicher Bedarf gesteuert werden; sie

dienen vielmehr in erster Linie der Befriedigung laufender blindheitsspezifischer

- auch immaterieller - Bedürfnisse, und zwar ohne Rücksicht auf einen im Ein-

zelfall nachzuweisenden oder nachweisbaren Bedarf (vgl. BSG SozR 3-5922

§ 1 Nr. 1 S. 4; 4-5921 Art. 1 Nr. 1 S. 3; BVerwGE 32, 89, 91 f.; 51, 281, 284;

zuletzt LSG Baden-Württemberg FEVS 58, 389 ff.). Von daher ist die Überle-

gung des Berufungsgerichts, es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen

werden, eine solche zusätzliche staatliche Leistung werde unabhängig von fis-

kalischen Notwendigkeiten auf Dauer in voller Höhe gewährt werden, nicht zu

beanstanden.

17

bb) Die mögliche Einschränkung einer solchen Leistung gehört zu den

Risiken, die in der Regel mit einer umfassenden Abfindungserklärung über-

nommen werden. Davon, dass es zu schwerwiegenden Veränderungen im Sys-

tem der öffentlichen Leistungen kommen könnte, ist und war auch im Zeitpunkt

der Abgabe der Abfindungserklärung, Ende 2000, auszugehen. Davon, dass

ein solcher Vorgang geeignet sein könnte, einen umfassenden, vorbehaltslosen

Abfindungsvergleich in Frage zu stellen, darf ein Geschädigter vernünftigerwei-

se nicht ausgehen. Eine dahin gehende Annahme widerspräche auch einer

Auslegung, die den Interessen der Parteien in ausreichender Weise gerecht

wird.

18

Es liegt im Wesen eines Abfindungsvergleichs, in dem unter anderem die

dem Verletzten geschuldete Verdienstausfallrente kapitalisiert wird, dass er in

der Regel mehr ist als eine bloße technische Zusammenfassung zukünftig zu

erwartender Renten. Wer als Geschädigter eine Kapitalabfindung wählt, nimmt

das Risiko in Kauf, dass die für ihre Berechnung maßgebenden Faktoren auf

Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhen. Seine Entscheidung für die

Abfindung wird er in der Regel deswegen treffen, weil es ihm aus welchen

Gründen auch immer vorteilhafter erscheint, alsbald einen Kapitalbetrag zur

Verfügung zu haben. Dafür verzichtet er auf die Berücksichtigung zukünftiger,

ungewisser Veränderungen, soweit sie sich zu seinen Gunsten auswirken könn-

ten. Andererseits will und darf sich der Schädiger darauf verlassen, dass mit der

Bezahlung der Kapitalabfindung die Schadensabwicklung für ihn ein für allemal

erledigt ist. Dafür nimmt er bei der Berechnung des zu zahlenden Kapitals auch

für ihn bestehende Unsicherheiten hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung in

Kauf. Das so zwischen den Parteien gefundene Ergebnis kann deshalb nach-

träglich nicht mehr in Frage gestellt werden, wenn eine der Vergleichsparteien

aufgrund künftiger, nicht voraussehbarer Entwicklungen feststellt, dass ihre Be-

urteilungen und die Einschätzung der möglichen künftigen Änderungen nicht

zutreffend waren (Senatsurteil vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - aaO; Stau-

dinger/Peter Marburger, aaO, m.w.N.).

19

Diese den Interessen beider Parteien dienende Funktion könnten Abfin-

dungsvergleiche nicht erfüllen, wenn jede Veränderung im Gefüge der Sozial-

leistungen zu einer Störung der Vergleichsgrundlage führte. Zwar setzt eine

Störung der Geschäftsgrundlage ohnehin eine schwerwiegende Veränderung

der zur Vertragsgrundlage gewordenen Umstände voraus (vgl. jetzt § 313

Abs. 1 BGB). Auch auf eine schwerwiegende Veränderung kann sich der Ge-

schädigte - ebenso wie auf der anderen Seite der Schädiger - indes nicht beru-

fen, soweit er das Risiko übernommen hat.

20

2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass der Kläger im vorlie-

genden Fall das Risiko eines Wegfalls des Landesblindengeldes in Anbetracht

des konkreten Verlaufs der Verhandlungen mit dem beklagten Haftpflichtversi-

cherer des Schädigers nicht übernommen habe. Aus dem Inhalt der Abfin-

dungserklärung ergibt sich dies nicht; in dem Formular ist lediglich der Bezug

des Landesblindengeldes erwähnt. Der Kläger macht auch nicht geltend, dass

mündlich ein Vorbehalt besprochen worden sei. Doch könnte sich eine Aus-

klammerung dieses Risikos aus dem Inhalt der Verhandlungen ergeben.

21

a) Die Revision macht insoweit geltend: Beide Parteien seien bei den

Verhandlungen davon ausgegangen, das Landesblindengeld werde dauerhaft

gezahlt, wobei die Beklagte zu 2 ihre direkte Leistungspflicht dadurch als ge-

schmälert angesehen habe, dass sie dem Träger des Landesblindengeldes zur

Erstattung verpflichtet gewesen sei. Mit seinerzeit 510 € monatlich habe es sich

um einen erheblichen Betrag gehandelt, den die Parteien als festen Mindestbe-

trag ihren Berechnungen und Verhandlungen zugrunde gelegt hätten. Irgend-

welche Zweifel, dass das Landesblindengeld auf Dauer gezahlt werde, hätten

die Parteien nicht gehegt.

22

b) Damit ist nicht ausreichend dargetan, dass das Risiko einer Änderung

der Vorschriften über den Bezug des Landesblindengeldes von den Vertrags-

verhandlungen ausgenommen werden sollte. Dem - von der Beklagten zu 2

bestrittenen - Vortrag ist lediglich zu entnehmen, dass die Parteien davon aus-

gingen, dem Kläger werde die Drittleistung zufließen und der Versicherer habe

sie dem Kostenträger zu erstatten, und dass der Versicherer geltend machte,

im Hinblick darauf müsse der Abfindungsbetrag niedriger ausfallen. Dies ent-

spricht dem üblichen Ablauf von Abfindungsverhandlungen, bei denen der Be-

darf des Geschädigten abgeschätzt, die ihm im Verhandlungszeitpunkt und

wohl auch künftig zufließenden Drittleistungen in Rechnung gestellt und der

verbleibende Bedarf zur Grundlage des Abfindungsbetrages gemacht werden;

ein weiterer ausschlaggebender Faktor ist die Höhe der immateriellen Entschä-

digung. Für die endgültige Höhe des Abfindungsbetrages spielen dann die von

den Parteien geäußerten Betragsvorstellungen eine wesentliche Rolle, wobei

man sich durch die Berücksichtigung unsicherer oder streitiger Positionen der

zu vereinbarenden Abfindungssumme nähert.

23

Ist dieser Betrag gefunden und vereinbart, spielen die in die Verhandlung

eingeflossenen Positionen keine Rolle mehr. Darauf, ob die Parteien ihre künf-

tige positive oder negative Veränderung in ihre Vorstellungen einbezogen ha-

ben, kommt es nicht an. Maßgebend ist vielmehr, ob es sich um Änderungen

handelt, die so überraschend sind, dass sie bei Vergleichsabschluss weder ih-

rer Art noch ihrem Umfang nach als möglich hätten erwartet werden können

(Senatsurteil vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - aaO). Eine derartige Änderung

hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint.

24

c) Der Ansicht der Revision, der Abfindungsvergleich sei ergänzend aus-

zulegen, weil eine unbewusste Regelungslücke vorliege, ist nicht zu folgen. Ge-

genstand des Vergleichs ist die endgültige Abfindung des Klägers unter dessen

Verzicht auf Nachforderungen bei einer Änderung der in sein Risiko fallenden

Verhältnisse. Insoweit ist alles geregelt, was die Parteien regeln wollten. Das

Fehlen einer Vereinbarung in einem regelungsbedürftigen Punkt, welches für

eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlich ist (BGHZ 84, 1, 7), liegt nicht

vor.

25

3. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht ei-

ne erhebliche Äquivalenzstörung verneint hat. Das Berufungsgericht verkennt

nicht, dass die Einschränkungen bei der Leistung der Landesblindenhilfe einen

spürbaren Einkommensverlust des Klägers zur Folge haben. Es geht aber zu-

treffend davon aus, dass die Grenze zur Unzumutbarkeit nicht überschritten

und eine Anpassung des Abfindungsvergleichs deshalb nicht angezeigt ist. So-

weit die eingetretenen Veränderungen in den Risikobereich fallen, für den der

Geschädigte sich als abgefunden erklärt hat, muss dieser grundsätzlich auch

bei erheblichen Opfern, die sich später herausstellen, die Folgen tragen (Se-

natsurteile vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - aaO; vom 19. Juni 1990 - VI ZR

255/89 - aaO).

26

Ohne Rechtsfehler stellt das Berufungsgericht insoweit u.a. darauf ab,

dass der Kläger eine Pension bezieht, die die Revision mit 1.400 € beziffert. Der

Kläger, dem der nicht unerhebliche Kapitalbetrag von 750.000 DM zugeflossen

ist, ist also nicht ohne laufendes Einkommen. Es ist auch nicht zu beanstanden,

dass das Berufungsgericht insoweit auch darauf verwiesen hat, dass es dem

Kläger gelungen ist, wieder beruflich tätig zu werden. Der Vortrag der Revision,

diese Einnahmen beliefen sich auf lediglich 613,50 € netto, wovon noch die

Kosten eines häuslichen Büros zu zahlen seien, stellt die Wertung des Beru-

fungsgerichts nicht in Frage. Es geht hier lediglich darum, ob eine erhebliche

Äquivalenzstörung vorliegt, die eine Anpassung des Vergleichs erfordert. Inso-

weit muss die weitere berufliche Entwicklung des Geschädigten entgegen der

Ansicht der Revision nicht außer Betracht bleiben. Darauf, ob - wie die Revisi-

onserwiderung geltend macht - die neue berufliche Tätigkeit dem Kläger nur

aufgrund einer Umschulung möglich ist, für die die Beklagte zu 2 mit 25.000 € in

Regress genommen wurde, kommt es dabei nicht an. Für die Gesamtabwä-

gung ist allerdings noch zu berücksichtigen, dass das Landesblindengeld letzt-

lich nicht vollständig weggefallen ist, es vielmehr für ein Jahr von monatlich

510 € auf 409 € reduziert wurde, es dann zwei Jahre nicht bezahlt wurde und

seine Zahlung nunmehr in Höhe von 220 € monatlich erfolgt. Bei Berücksichti-

gung all dieser Umstände ist eine erhebliche Äquivalenzstörung im Sinne der

Rechtsprechung des erkennenden Senats zu verneinen.

III.

27

Die Revision muss danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-

rückgewiesen werden.

Müller Greiner Pauge

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

LG Oldenburg, Entscheidung vom 06.11.2006 - 4 O 1149/06 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 22.05.2007 - 9 U 49/06 -