BGH Urteil vom 16.09.2008 – VI ZR 296/07
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 16. September 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 242 (Bb)
BGB § 779
BGB § 313 n.F.
Zur möglichen Auslegung und Anpassung einer umfassenden Abfindungsver-
einbarung, wenn sich der Geschädigte und der Haftpflichtversicherer des Schä-
digers gemeinsam über die Höhe eines Rechnungspostens (hier: von der Be-
rufsgenossenschaft zu zahlende Verletztenrente) geirrt haben, es sich um einen
Irrtum von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite handelt und der Rechnungs-
posten den Inhalt der Abfindungsvereinbarung maßgeblich beeinflusst hat.
BGH, Urteil vom 16. September 2008 - VI ZR 296/07 - OLG Celle
LG Bückeburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. September 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Celle vom 15. November 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten die Anpassung eines Abfin-
dungsvergleichs, dessen Gegenstand der Ersatz von Schäden ist, die dem Klä-
ger aufgrund eines Verkehrsunfalls im September 1999 entstanden sind.
Am 24. Oktober 2003 unterzeichnete der Kläger nach längeren Verhand-
lungen eine Abfindungserklärung, aufgrund deren die Beklagte zu 2 an den Klä-
ger 175.000 € zahlte. In der Erklärung erklärte sich der Kläger hinsichtlich aller
Schadensersatzansprüche aus dem Schaden, seien sie bekannt oder nicht be-
kannt, vorhersehbar oder nicht vorhersehbar, nach Erhalt des genannten Be-
trages für abgefunden. Ferner verzichtete er auf jede weitere Forderung, gleich
aus welchen Gründen, auch aus noch nicht erkennbaren Unfallfolgen. Weitere
Regelungen betreffen die Erstattung von Verletzten- und Erwerbsunfähigkeits-
rente durch den Kläger und die Erstattung der Einkommenssteuer durch die
Beklagte zu 2.
In den Verhandlungen stellten die Parteien für die Abgeltung des Ver-
dienstausfalles u. a. eine von der Berufsgenossenschaft an den Kläger für die
Berufsunfähigkeit gezahlte Rente in Höhe von 1.081,65 € in ihre Berechnungen
ein. Ab dem 1. August 2005 zahlt die Berufsgenossenschaft dem Kläger indes
eine monatliche Rente in Höhe von nur noch 755,79 € mit der Begründung, ein
Schreibfehler in der Mitteilung des Arbeitgebers des Klägers habe zu einer fal-
schen Rentenberechnung geführt; das Bruttoentgelt sei seinerzeit unrichtig mit
88.836 DM statt 58.836 DM angegeben worden.
Die Berufsgenossenschaft hat die Beklagte zu 2 für die von ihr an den
Kläger gezahlte Rente in Regress genommen. Von der Berufsgenossenschaft
an den Kläger gezahlte Beträge hat die Beklagte zu 2 der Berufsgenossen-
schaft erstattet. Von einer Rückforderung dem Kläger zu viel gezahlter Beträge
hat die Berufsgenossenschaft abgesehen.
Mit der Klage verlangt der Kläger eine Anpassung des Abfindungsver-
gleichs in der Weise, dass die Beklagte zu 2 für den Zeitraum vom 1. August
2005 bis zum 30. September 2027 den Differenzbetrag von 325,86 €
(1.081,65 € - 755,79 €), also 86.352,90 € zahlt.
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung
der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klaganträge
weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch auf Anpassung des Ab-
findungsvergleichs, weil die Geschäftsgrundlage nicht entfallen und die Opfer-
grenze nicht überschritten sei.
Es liege im Wesen eines Abfindungsvergleiches, der die Kapitalisierung
zukünftig fällig werdender Leistungen enthalte, dass er mehr als eine technisch-
mathematische Zusammenfassung der Ansprüche darstelle. Wer eine Kapital-
abfindung wähle, nehme das Risiko in Kauf, dass maßgebliche Berechnungs-
faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhten. Wolle der Klä-
ger von diesem Regelungsgehalt abweichen und Nachforderungen stellen,
müsse er dartun, dass ihm ein Festhalten an diesem Vergleich nach Treu und
Glauben nicht mehr zumutbar sei, weil entweder die Geschäftsgrundlage für
den Vergleich weggefallen sei oder sich geändert habe, sodass eine Anpas-
sung an die veränderten Umstände erforderlich erscheine, oder weil nachträg-
lich erhebliche Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien eingetreten
seien, die für den Kläger nach den gesamten Umständen des Falles eine un-
gewöhnliche Härte bedeuteten. Diese Voraussetzungen lägen im vorliegenden
Fall nicht vor. Die Tatsache, dass die Parteien bei ihren Berechnungen einen
Zahlbetrag der Berufsgenossenschaft zugrunde gelegt hätten, der materiell un-
berechtigt - nämlich zu hoch - gewesen sei, sei der Sphäre des Klägers zuzu-
ordnen.
Der Kläger habe im Übrigen nicht dargetan, dass die Parteien bei Kennt-
nis der wahren Sachlage einen Abfindungsvergleich dergestalt geschlossen
hätten, dass ihm ein um 325,86 € monatlich höherer Betrag gezahlt worden wä-
re. Es habe sich weder aus den vorprozessualen Schriftwechseln der Parteien
noch aus der Erörterung vor dem Berufungsgericht ein Anhaltspunkt dafür er-
geben, auf welchen Abfindungsbetrag die Parteien sich geeinigt hätten, wäre
die fehlerhaft zu hohe Rente erkannt worden.
Auch die sog. Opfergrenze sei nicht überschritten. Ein so krasses Miss-
verhältnis zwischen Schaden und Vergleichssumme, dass es für den Geschä-
digten eine außergewöhnliche und unzumutbare Härte bedeutete, wenn ihm
Nachforderungen versagt würden, sei angesichts des Grades der Erwerbsmin-
derung und des erhaltenen Betrages nicht festzustellen. Den Bescheiden der
Berufsgenossenschaft aus den Jahren 2001 und 2002 sei zudem hinreichend
deutlich zu entnehmen gewesen, dass die Berufsgenossenschaft von einem
viel zu hohen Einkommen des Klägers ausgegangen sei. Dem Kläger sei es
- im Gegensatz zur Beklagten zu 2 - positiv bekannt gewesen, welchen Ver-
dienst er beziehe. Der Senat halte es für unglaubhaft, dass der Kläger außer-
stande gewesen sein wolle, seine Bruttobezüge nachzuvollziehen.
Dabei sei berücksichtigt, dass eine Nachzahlung der Differenz die Be-
klagten nicht belaste, weil der an die Berufsgenossenschaft zu zahlende Re-
gressbetrag im selben Umfang abnehme. Trotz dieses Umstandes sei der Klä-
ger an den Abfindungsvergleich gebunden. Wären die Rentenzahlungen erhöht
worden, wäre der Kläger seinerseits nicht verpflichtet gewesen, der Beklagten
zu 2 Beträge zurückzuzahlen. Beide Seiten seien bei dem Abfindungsvergleich
auch das Risiko eingegangen, dass sich die Grundlagen der Berechnung nach-
träglich zu ihren Gunsten veränderten, sie also ohne Abfindungsvergleich im
Ergebnis günstiger gestanden hätten.
II.
Die Revision hat Erfolg.
1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats muss der Ge-
schädigte, der von einem umfassenden Abfindungsvergleich abweichen und
Nachforderungen stellen will, dartun, dass ihm ein Festhalten am Vergleich
nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist, weil entweder die Geschäftsgrund-
lage für den Vergleich weggefallen ist oder sich geändert hat, so dass eine An-
passung an die veränderten Umstände erforderlich erscheint, oder weil nach-
träglich erhebliche Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien einge-
treten sind, die für den Geschädigten nach den gesamten Umständen des Falls
eine ungewöhnliche Härte bedeuten würden. Soweit der Geschädigte das Risi-
ko in Kauf nimmt, dass die für die Berechnung des Ausgleichsbetrages maßge-
benden Faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhen und sie
sich demgemäß unvorhersehbar positiv oder negativ verändern können, ist ihm
die Berufung auf eine Veränderung der Vergleichsgrundlage verwehrt (Senats-
urteile vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - VersR 1961, 382 f.; vom 12. Juli
1983 - VI ZR 176/81 - VersR 1983, 1034, 1035; vom 19. Juni 1990 - VI ZR
255/89 - VersR 1990, 984; vom 12. Februar 2008 - VI ZR 154/07 - NJW-RR
2008, 649, 650).
2. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, der Kläger habe
eine umfassende Abfindungserklärung abgegeben, indem er erklärte, nach
Zahlung von insgesamt 175.000 € hinsichtlich aller Schadensersatzansprüche
aus dem Schaden, seien sie bekannt oder nicht bekannt, vorhersehbar oder
nicht vorhersehbar, abgefunden zu sein, und auf jede weitere Forderung, gleich
aus welchen Gründen, verzichtete.
a) Das Berufungsgericht zieht allerdings nicht in Erwägung, dass sich die
Begründetheit der Klage aufgrund einer Auslegung des Abfindungsvergleichs
ergeben kann.
Grundlage der Berechnung des auf den Verdienstausfall entfallenden
Kapitalbetrages war der Nettoverdienst des Klägers abzüglich der von der Be-
rufsgenossenschaft seinerzeit gezahlten Verletztenrente. Neben dem umfas-
senden Verzicht auf weitere Forderungen erklärt der Kläger in dem Abfindungs-
vergleich, der Beklagten zu 2 verpflichtet zu sein, die von der Berufsgenossen-
schaft aufgrund einer Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit über 40 %
gezahlten Verletztenrenten sowie die von der LVA gezahlten Erwerbsunfähig-
keitsrenten zu erstatten. Dem kann möglicherweise entnommen werden, dass
der Verdienstausfall des Klägers auf der Basis einer Minderung der Erwerbsfä-
higkeit von 40 % auf jeden Fall ausgeglichen werden soll und zwar, soweit er
nicht in die Berechnung des Vergleichsbetrags eingeflossen ist, durch Zahlung
der Verletztenrente. Der Regress der Berufsgenossenschaft bei der Beklagten
zu 2 soll diese im Fall einer Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht
belasten, offensichtlich weil die Minderung von 40 % die Vergleichsgrundlage
bildete. Nimmt man den Inhalt der Abfindungsvereinbarung insgesamt in den
Blick, könnte dem zu entnehmen sein, dass dem Kläger nach der Vorstellung
der Parteien neben der Abfindungssumme von 175.000 € 1.081,65 € monatlich
zufließen sollen, wobei diesen Betrag letztlich die Beklagte zu 2 zu bezahlen
hat. Da diese nunmehr infolge der verminderten Rentenzahlung von der Be-
rufsgenossenschaft nur noch in ebenso vermindertem Umfang in Regress ge-
nommen wird, ergibt sich möglicherweise ein Anspruch des Klägers auf Zah-
lung des Differenzbetrages schon aufgrund der getroffenen Vereinbarung.
Darüber, ob dies der Fall ist, wird der Tatrichter nach ergänzender Anhö-
rung der Parteien zu diesem Gesichtspunkt zu befinden haben.
b) Sollte die neue Verhandlung eine solche Auslegung nicht nahe legen,
kann die Entscheidung des Berufungsgerichts jedenfalls mit der in dem ange-
fochtenen Urteil gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Das Beru-
fungsgericht hat nicht ausreichend berücksichtigt, dass es im Streitfall nicht um
einen Wegfall oder eine Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB)
im Hinblick auf die reduzierte Zahlung der Berufsgenossenschaft geht, sondern
um ein Fehlen der Geschäftsgrundlage von Anfang an, weil wesentliche Vor-
stellungen, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, sich als falsch her-
ausgestellt haben (§ 313 Abs. 2 BGB). Denn beide Parteien sind nach den bis-
her getroffenen Feststellungen bei Abschluss des Abfindungsvergleichs davon
ausgegangen, der Kläger erhalte von der Berufsgenossenschaft eine - von dem
der Kapitalisierung zugrunde zu legenden Verdienstausfall abzuziehende - Ren-
te in Höhe von 1.081,65 €, während dieser Betrag in Wahrheit auf einem
Schreibfehler in der Gehaltsmitteilung des Arbeitgebers des Klägers beruhte
und die Rente bei Zugrundelegung des richtigen Bruttoeinkommens nur
755,79 € beträgt. Bei einem derartigen Irrtum aller Vertragsbeteiligten über be-
stimmte Rechnungspositionen bei grundsätzlichem Einverständnis über den
Berechnungsweg liegt aber ein Fehlen der Geschäftsgrundlage vor (vgl.
MünchKomm-BGB/Roth, 5. Aufl., § 313 Rn. 227; Palandt/Grüneberg, 67. Aufl.,
§ 313 Rn. 38 f., jeweils m.w.N.).
Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um einen Irrtum von erheblicher
wirtschaftlicher Tragweite für die Beteiligten handelt und der Rechnungsposten,
über den die Vertragspartner sich geirrt haben, den Inhalt der Abfindungsver-
einbarung maßgeblich beeinflusst hat. So liegt es im vorliegenden Fall (vgl.
oben zu a).
Zwar steht ein Fehlen der Geschäftsgrundlage von Anfang an, wie es
hier vorliegt, einer Veränderung der Umstände gleich (§ 313 Abs. 2 BGB), wes-
halb die besonderen Voraussetzungen für die Abweichung von einem Abfin-
dungsvergleich grundsätzlich auch im Streitfall vorliegen müssen. Doch kann
die eingangs dargestellte Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Risiko-
zuweisung nicht ohne weiteres übernommen werden. Bei einem gemeinsamen
Irrtum über die Berechnungsgrundlagen geht es nicht darum, dass der Geschä-
digte das Risiko in Kauf nimmt, dass die für die Berechnung des Ausgleichsbe-
trages maßgebenden Faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen
beruhen und sie sich demgemäß unvorhersehbar positiv oder negativ verän-
dern können. Vielmehr spielt eine spezifische Risikobetrachtung hier für die
Parteien überhaupt keine Rolle, denn beide gehen davon aus, sich auf einer
vermeintlich sicheren Grundlage zu bewegen. Eine einseitige Risikozuweisung
ist auch hier denkbar, wird aber nur unter besonderen Umständen in Betracht
kommen, etwa wenn eine der Vertragsparteien eine Gewähr für die Richtigkeit
der Berechnungsgrundlagen übernommen hat.
3. Bei dieser Sachlage reichen die in dem angefochtenen Urteil getroffe-
nen Feststellungen für die Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls in-
wieweit eine Anpassung des Abfindungsvergleichs geboten ist, nicht aus.
a) Zunächst wird der Tatrichter der Frage nachzugehen haben, ob unter
Berücksichtigung des bisherigen Sachvortrags in den Tatsacheninstanzen und
des Vortrags in der Revisionsinstanz zur Zurechnung der Fehlinformation des
Arbeitgebers des Klägers überhaupt von einem gemeinsamen Irrtum der Par-
teien auszugehen ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts auf Seite 9 des
angefochtenen Urteils, dem Kläger sei es - im Gegensatz zur Beklagten zu 2 -
positiv bekannt gewesen, welchen Verdienst er bezog, der Senat halte es für
unglaubhaft, dass der Kläger außerstande gewesen sein wolle, seine Bruttobe-
züge nachzuvollziehen, lassen sich möglicherweise dahin verstehen, dass der
Kläger den Irrtum des Arbeitgebers erkannt, dazu aber geschwiegen hat. In
diesem Fall könnte er sich nicht auf das Fehlen der Geschäftsgrundlage beru-
fen. Allerdings wird zu berücksichtigen sein, dass eine Kenntnis des Klägers
über die Höhe seiner Bruttobezüge nicht ohne weiteres auf die Kenntnis von
der Unrichtigkeit des Rentenbescheides der Berufsgenossenschaft schließen
lässt. Die Rente wird nicht nach Bruttobezügen, sondern nach dem Jahresar-
beitsverdienst berechnet (§ 82 SGB VII). Der Vorwurf, von der Unrichtigkeit des
Rentenbescheides gewusst oder sie grob fahrlässig verkannt zu haben, kann
dem Kläger nur gemacht werden, wenn zu der in den Bescheiden verwendeten
Begrifflichkeit und dem daraus ersichtlichen Zahlenwerk ausreichende Feststel-
lungen getroffen werden können, die dem Kläger zum Nachteil gereichen.
b) Ist ein gemeinsamer Irrtum zu bejahen, wird zu prüfen sein, ob Um-
stände vorliegen, die für die vorliegende Fallgestaltung ausnahmsweise eine
einseitige Risikozuweisung zu Lasten des Klägers rechtfertigen. Ist eine solche
einseitige Risikozuweisung zu verneinen, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen
des § 313 Abs. 1, 2 BGB vorliegen, ob es sich also bei der Kenntnis der Höhe
der Rentenleistung der Berufsgenossenschaft um eine wesentliche Vorstellung
handelte, die zur Grundlage des Vertrages geworden ist und die sich als falsch
herausgestellt hat, ob der Vertrag bei Kenntnis der zutreffenden Höhe der Ren-
tenleistung nicht oder mit verändertem Inhalt geschlossen worden wäre und ob
dem Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein Festhal-
ten am Vertrag nicht zugemutet werden kann.
c) Gegebenenfalls wird sodann über die Art der Vertragsanpassung zu
entscheiden sein. Dass der Kläger nicht dargetan hat, dass ihm, wie das Beru-
fungsgericht ausführt, ein um 325,86 € höherer Betrag gezahlt worden wäre,
und sich keine Anhaltspunkte dafür finden, auf welchen Abfindungsbetrag sich
die Parteien bei Kenntnis des zutreffenden Rentenbetrages geeinigt hätten,
steht der Möglichkeit einer Anpassung nicht entgegen. Wenn die Parteien den
Irrtum seinerzeit nicht bemerkt haben, müssen solche Anhaltspunkte naturge-
mäß fehlen und kann dazu auch nicht konkret vorgetragen werden. Die Anpas-
sung ist dann unter wertender Berücksichtigung aller sonstigen Umstände vor-
zunehmen.
4. Die danach erforderlichen weiteren Feststellungen des Berufungsge-
richts sind nicht deshalb entbehrlich, weil - wie die Revision meint - bereits eine
ergänzende Vertragsauslegung den Anspruch des Klägers rechtfertigt. Es liegt
keine unbewusste Regelungslücke vor. Gegenstand des Vergleichs ist die end-
gültige Abfindung des Klägers unter dessen Verzicht auf Nachforderungen. In-
soweit ist alles geregelt, was die Parteien regeln wollten. Das Fehlen einer Ver-
einbarung in einem regelungsbedürftigen Punkt, welches für eine ergänzende
Vertragsauslegung erforderlich ist (BGHZ 84, 1, 7), liegt nicht vor (vgl. Senats-
urteil vom 12. Februar 2008 - VI ZR 154/07 - aaO, S. 651).
Müller Wellner Pauge Stöhr Zoll
Vorinstanzen: LG Bückeburg, Entscheidung vom 29.03.2007 - 1 O 171/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 15.11.2007 - 5 U 120/07 -