Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 16.09.2008 – VI ZR 296/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 16. September 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 242 (Bb)

BGB § 779

BGB § 313 n.F.

Zur möglichen Auslegung und Anpassung einer umfassenden Abfindungsver-

einbarung, wenn sich der Geschädigte und der Haftpflichtversicherer des Schä-

digers gemeinsam über die Höhe eines Rechnungspostens (hier: von der Be-

rufsgenossenschaft zu zahlende Verletztenrente) geirrt haben, es sich um einen

Irrtum von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite handelt und der Rechnungs-

posten den Inhalt der Abfindungsvereinbarung maßgeblich beeinflusst hat.

BGH, Urteil vom 16. September 2008 - VI ZR 296/07 - OLG Celle

LG Bückeburg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 16. September 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter

Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Celle vom 15. November 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger verlangt von den Beklagten die Anpassung eines Abfin-

dungsvergleichs, dessen Gegenstand der Ersatz von Schäden ist, die dem Klä-

ger aufgrund eines Verkehrsunfalls im September 1999 entstanden sind.

Am 24. Oktober 2003 unterzeichnete der Kläger nach längeren Verhand-

lungen eine Abfindungserklärung, aufgrund deren die Beklagte zu 2 an den Klä-

ger 175.000 € zahlte. In der Erklärung erklärte sich der Kläger hinsichtlich aller

Schadensersatzansprüche aus dem Schaden, seien sie bekannt oder nicht be-

kannt, vorhersehbar oder nicht vorhersehbar, nach Erhalt des genannten Be-

trages für abgefunden. Ferner verzichtete er auf jede weitere Forderung, gleich

aus welchen Gründen, auch aus noch nicht erkennbaren Unfallfolgen. Weitere

Regelungen betreffen die Erstattung von Verletzten- und Erwerbsunfähigkeits-

rente durch den Kläger und die Erstattung der Einkommenssteuer durch die

Beklagte zu 2.

3

In den Verhandlungen stellten die Parteien für die Abgeltung des Ver-

dienstausfalles u. a. eine von der Berufsgenossenschaft an den Kläger für die

Berufsunfähigkeit gezahlte Rente in Höhe von 1.081,65 € in ihre Berechnungen

ein. Ab dem 1. August 2005 zahlt die Berufsgenossenschaft dem Kläger indes

eine monatliche Rente in Höhe von nur noch 755,79 € mit der Begründung, ein

Schreibfehler in der Mitteilung des Arbeitgebers des Klägers habe zu einer fal-

schen Rentenberechnung geführt; das Bruttoentgelt sei seinerzeit unrichtig mit

88.836 DM statt 58.836 DM angegeben worden.

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Die Berufsgenossenschaft hat die Beklagte zu 2 für die von ihr an den

Kläger gezahlte Rente in Regress genommen. Von der Berufsgenossenschaft

an den Kläger gezahlte Beträge hat die Beklagte zu 2 der Berufsgenossen-

schaft erstattet. Von einer Rückforderung dem Kläger zu viel gezahlter Beträge

hat die Berufsgenossenschaft abgesehen.

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Mit der Klage verlangt der Kläger eine Anpassung des Abfindungsver-

gleichs in der Weise, dass die Beklagte zu 2 für den Zeitraum vom 1. August

2005 bis zum 30. September 2027 den Differenzbetrag von 325,86 €

(1.081,65 € - 755,79 €), also 86.352,90 € zahlt.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung

der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner vom

Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klaganträge

weiter.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch auf Anpassung des Ab-

findungsvergleichs, weil die Geschäftsgrundlage nicht entfallen und die Opfer-

grenze nicht überschritten sei.

Es liege im Wesen eines Abfindungsvergleiches, der die Kapitalisierung

zukünftig fällig werdender Leistungen enthalte, dass er mehr als eine technisch-

mathematische Zusammenfassung der Ansprüche darstelle. Wer eine Kapital-

abfindung wähle, nehme das Risiko in Kauf, dass maßgebliche Berechnungs-

faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhten. Wolle der Klä-

ger von diesem Regelungsgehalt abweichen und Nachforderungen stellen,

müsse er dartun, dass ihm ein Festhalten an diesem Vergleich nach Treu und

Glauben nicht mehr zumutbar sei, weil entweder die Geschäftsgrundlage für

den Vergleich weggefallen sei oder sich geändert habe, sodass eine Anpas-

sung an die veränderten Umstände erforderlich erscheine, oder weil nachträg-

lich erhebliche Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien eingetreten

seien, die für den Kläger nach den gesamten Umständen des Falles eine un-

gewöhnliche Härte bedeuteten. Diese Voraussetzungen lägen im vorliegenden

Fall nicht vor. Die Tatsache, dass die Parteien bei ihren Berechnungen einen

Zahlbetrag der Berufsgenossenschaft zugrunde gelegt hätten, der materiell un-

berechtigt - nämlich zu hoch - gewesen sei, sei der Sphäre des Klägers zuzu-

ordnen.

9

Der Kläger habe im Übrigen nicht dargetan, dass die Parteien bei Kennt-

nis der wahren Sachlage einen Abfindungsvergleich dergestalt geschlossen

hätten, dass ihm ein um 325,86 € monatlich höherer Betrag gezahlt worden wä-

re. Es habe sich weder aus den vorprozessualen Schriftwechseln der Parteien

noch aus der Erörterung vor dem Berufungsgericht ein Anhaltspunkt dafür er-

geben, auf welchen Abfindungsbetrag die Parteien sich geeinigt hätten, wäre

die fehlerhaft zu hohe Rente erkannt worden.

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Auch die sog. Opfergrenze sei nicht überschritten. Ein so krasses Miss-

verhältnis zwischen Schaden und Vergleichssumme, dass es für den Geschä-

digten eine außergewöhnliche und unzumutbare Härte bedeutete, wenn ihm

Nachforderungen versagt würden, sei angesichts des Grades der Erwerbsmin-

derung und des erhaltenen Betrages nicht festzustellen. Den Bescheiden der

Berufsgenossenschaft aus den Jahren 2001 und 2002 sei zudem hinreichend

deutlich zu entnehmen gewesen, dass die Berufsgenossenschaft von einem

viel zu hohen Einkommen des Klägers ausgegangen sei. Dem Kläger sei es

- im Gegensatz zur Beklagten zu 2 - positiv bekannt gewesen, welchen Ver-

dienst er beziehe. Der Senat halte es für unglaubhaft, dass der Kläger außer-

stande gewesen sein wolle, seine Bruttobezüge nachzuvollziehen.

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Dabei sei berücksichtigt, dass eine Nachzahlung der Differenz die Be-

klagten nicht belaste, weil der an die Berufsgenossenschaft zu zahlende Re-

gressbetrag im selben Umfang abnehme. Trotz dieses Umstandes sei der Klä-

ger an den Abfindungsvergleich gebunden. Wären die Rentenzahlungen erhöht

worden, wäre der Kläger seinerseits nicht verpflichtet gewesen, der Beklagten

zu 2 Beträge zurückzuzahlen. Beide Seiten seien bei dem Abfindungsvergleich

auch das Risiko eingegangen, dass sich die Grundlagen der Berechnung nach-

träglich zu ihren Gunsten veränderten, sie also ohne Abfindungsvergleich im

Ergebnis günstiger gestanden hätten.

II.

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Die Revision hat Erfolg.

1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats muss der Ge-

schädigte, der von einem umfassenden Abfindungsvergleich abweichen und

Nachforderungen stellen will, dartun, dass ihm ein Festhalten am Vergleich

nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist, weil entweder die Geschäftsgrund-

lage für den Vergleich weggefallen ist oder sich geändert hat, so dass eine An-

passung an die veränderten Umstände erforderlich erscheint, oder weil nach-

träglich erhebliche Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien einge-

treten sind, die für den Geschädigten nach den gesamten Umständen des Falls

eine ungewöhnliche Härte bedeuten würden. Soweit der Geschädigte das Risi-

ko in Kauf nimmt, dass die für die Berechnung des Ausgleichsbetrages maßge-

benden Faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhen und sie

sich demgemäß unvorhersehbar positiv oder negativ verändern können, ist ihm

die Berufung auf eine Veränderung der Vergleichsgrundlage verwehrt (Senats-

urteile vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - VersR 1961, 382 f.; vom 12. Juli

1983 - VI ZR 176/81 - VersR 1983, 1034, 1035; vom 19. Juni 1990 - VI ZR

255/89 - VersR 1990, 984; vom 12. Februar 2008 - VI ZR 154/07 - NJW-RR

2008, 649, 650).

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2. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, der Kläger habe

eine umfassende Abfindungserklärung abgegeben, indem er erklärte, nach

Zahlung von insgesamt 175.000 € hinsichtlich aller Schadensersatzansprüche

aus dem Schaden, seien sie bekannt oder nicht bekannt, vorhersehbar oder

nicht vorhersehbar, abgefunden zu sein, und auf jede weitere Forderung, gleich

aus welchen Gründen, verzichtete.

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a) Das Berufungsgericht zieht allerdings nicht in Erwägung, dass sich die

Begründetheit der Klage aufgrund einer Auslegung des Abfindungsvergleichs

ergeben kann.

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Grundlage der Berechnung des auf den Verdienstausfall entfallenden

Kapitalbetrages war der Nettoverdienst des Klägers abzüglich der von der Be-

rufsgenossenschaft seinerzeit gezahlten Verletztenrente. Neben dem umfas-

senden Verzicht auf weitere Forderungen erklärt der Kläger in dem Abfindungs-

vergleich, der Beklagten zu 2 verpflichtet zu sein, die von der Berufsgenossen-

schaft aufgrund einer Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit über 40 %

gezahlten Verletztenrenten sowie die von der LVA gezahlten Erwerbsunfähig-

keitsrenten zu erstatten. Dem kann möglicherweise entnommen werden, dass

der Verdienstausfall des Klägers auf der Basis einer Minderung der Erwerbsfä-

higkeit von 40 % auf jeden Fall ausgeglichen werden soll und zwar, soweit er

nicht in die Berechnung des Vergleichsbetrags eingeflossen ist, durch Zahlung

der Verletztenrente. Der Regress der Berufsgenossenschaft bei der Beklagten

zu 2 soll diese im Fall einer Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht

belasten, offensichtlich weil die Minderung von 40 % die Vergleichsgrundlage

bildete. Nimmt man den Inhalt der Abfindungsvereinbarung insgesamt in den

Blick, könnte dem zu entnehmen sein, dass dem Kläger nach der Vorstellung

der Parteien neben der Abfindungssumme von 175.000 € 1.081,65 € monatlich

zufließen sollen, wobei diesen Betrag letztlich die Beklagte zu 2 zu bezahlen

hat. Da diese nunmehr infolge der verminderten Rentenzahlung von der Be-

rufsgenossenschaft nur noch in ebenso vermindertem Umfang in Regress ge-

nommen wird, ergibt sich möglicherweise ein Anspruch des Klägers auf Zah-

lung des Differenzbetrages schon aufgrund der getroffenen Vereinbarung.

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Darüber, ob dies der Fall ist, wird der Tatrichter nach ergänzender Anhö-

rung der Parteien zu diesem Gesichtspunkt zu befinden haben.

b) Sollte die neue Verhandlung eine solche Auslegung nicht nahe legen,

kann die Entscheidung des Berufungsgerichts jedenfalls mit der in dem ange-

fochtenen Urteil gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Das Beru-

fungsgericht hat nicht ausreichend berücksichtigt, dass es im Streitfall nicht um

einen Wegfall oder eine Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB)

im Hinblick auf die reduzierte Zahlung der Berufsgenossenschaft geht, sondern

um ein Fehlen der Geschäftsgrundlage von Anfang an, weil wesentliche Vor-

stellungen, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, sich als falsch her-

ausgestellt haben (§ 313 Abs. 2 BGB). Denn beide Parteien sind nach den bis-

her getroffenen Feststellungen bei Abschluss des Abfindungsvergleichs davon

ausgegangen, der Kläger erhalte von der Berufsgenossenschaft eine - von dem

der Kapitalisierung zugrunde zu legenden Verdienstausfall abzuziehende - Ren-

te in Höhe von 1.081,65 €, während dieser Betrag in Wahrheit auf einem

Schreibfehler in der Gehaltsmitteilung des Arbeitgebers des Klägers beruhte

und die Rente bei Zugrundelegung des richtigen Bruttoeinkommens nur

755,79 € beträgt. Bei einem derartigen Irrtum aller Vertragsbeteiligten über be-

stimmte Rechnungspositionen bei grundsätzlichem Einverständnis über den

Berechnungsweg liegt aber ein Fehlen der Geschäftsgrundlage vor (vgl.

MünchKomm-BGB/Roth, 5. Aufl., § 313 Rn. 227; Palandt/Grüneberg, 67. Aufl.,

§ 313 Rn. 38 f., jeweils m.w.N.).

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Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um einen Irrtum von erheblicher

wirtschaftlicher Tragweite für die Beteiligten handelt und der Rechnungsposten,

über den die Vertragspartner sich geirrt haben, den Inhalt der Abfindungsver-

einbarung maßgeblich beeinflusst hat. So liegt es im vorliegenden Fall (vgl.

oben zu a).

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Zwar steht ein Fehlen der Geschäftsgrundlage von Anfang an, wie es

hier vorliegt, einer Veränderung der Umstände gleich (§ 313 Abs. 2 BGB), wes-

halb die besonderen Voraussetzungen für die Abweichung von einem Abfin-

dungsvergleich grundsätzlich auch im Streitfall vorliegen müssen. Doch kann

die eingangs dargestellte Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Risiko-

zuweisung nicht ohne weiteres übernommen werden. Bei einem gemeinsamen

Irrtum über die Berechnungsgrundlagen geht es nicht darum, dass der Geschä-

digte das Risiko in Kauf nimmt, dass die für die Berechnung des Ausgleichsbe-

trages maßgebenden Faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen

beruhen und sie sich demgemäß unvorhersehbar positiv oder negativ verän-

dern können. Vielmehr spielt eine spezifische Risikobetrachtung hier für die

Parteien überhaupt keine Rolle, denn beide gehen davon aus, sich auf einer

vermeintlich sicheren Grundlage zu bewegen. Eine einseitige Risikozuweisung

ist auch hier denkbar, wird aber nur unter besonderen Umständen in Betracht

kommen, etwa wenn eine der Vertragsparteien eine Gewähr für die Richtigkeit

der Berechnungsgrundlagen übernommen hat.

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3. Bei dieser Sachlage reichen die in dem angefochtenen Urteil getroffe-

nen Feststellungen für die Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls in-

wieweit eine Anpassung des Abfindungsvergleichs geboten ist, nicht aus.

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a) Zunächst wird der Tatrichter der Frage nachzugehen haben, ob unter

Berücksichtigung des bisherigen Sachvortrags in den Tatsacheninstanzen und

des Vortrags in der Revisionsinstanz zur Zurechnung der Fehlinformation des

Arbeitgebers des Klägers überhaupt von einem gemeinsamen Irrtum der Par-

teien auszugehen ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts auf Seite 9 des

angefochtenen Urteils, dem Kläger sei es - im Gegensatz zur Beklagten zu 2 -

positiv bekannt gewesen, welchen Verdienst er bezog, der Senat halte es für

unglaubhaft, dass der Kläger außerstande gewesen sein wolle, seine Bruttobe-

züge nachzuvollziehen, lassen sich möglicherweise dahin verstehen, dass der

Kläger den Irrtum des Arbeitgebers erkannt, dazu aber geschwiegen hat. In

diesem Fall könnte er sich nicht auf das Fehlen der Geschäftsgrundlage beru-

fen. Allerdings wird zu berücksichtigen sein, dass eine Kenntnis des Klägers

über die Höhe seiner Bruttobezüge nicht ohne weiteres auf die Kenntnis von

der Unrichtigkeit des Rentenbescheides der Berufsgenossenschaft schließen

lässt. Die Rente wird nicht nach Bruttobezügen, sondern nach dem Jahresar-

beitsverdienst berechnet (§ 82 SGB VII). Der Vorwurf, von der Unrichtigkeit des

Rentenbescheides gewusst oder sie grob fahrlässig verkannt zu haben, kann

dem Kläger nur gemacht werden, wenn zu der in den Bescheiden verwendeten

Begrifflichkeit und dem daraus ersichtlichen Zahlenwerk ausreichende Feststel-

lungen getroffen werden können, die dem Kläger zum Nachteil gereichen.

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b) Ist ein gemeinsamer Irrtum zu bejahen, wird zu prüfen sein, ob Um-

stände vorliegen, die für die vorliegende Fallgestaltung ausnahmsweise eine

einseitige Risikozuweisung zu Lasten des Klägers rechtfertigen. Ist eine solche

einseitige Risikozuweisung zu verneinen, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen

des § 313 Abs. 1, 2 BGB vorliegen, ob es sich also bei der Kenntnis der Höhe

der Rentenleistung der Berufsgenossenschaft um eine wesentliche Vorstellung

handelte, die zur Grundlage des Vertrages geworden ist und die sich als falsch

herausgestellt hat, ob der Vertrag bei Kenntnis der zutreffenden Höhe der Ren-

tenleistung nicht oder mit verändertem Inhalt geschlossen worden wäre und ob

dem Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein Festhal-

ten am Vertrag nicht zugemutet werden kann.

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c) Gegebenenfalls wird sodann über die Art der Vertragsanpassung zu

entscheiden sein. Dass der Kläger nicht dargetan hat, dass ihm, wie das Beru-

fungsgericht ausführt, ein um 325,86 € höherer Betrag gezahlt worden wäre,

und sich keine Anhaltspunkte dafür finden, auf welchen Abfindungsbetrag sich

die Parteien bei Kenntnis des zutreffenden Rentenbetrages geeinigt hätten,

steht der Möglichkeit einer Anpassung nicht entgegen. Wenn die Parteien den

Irrtum seinerzeit nicht bemerkt haben, müssen solche Anhaltspunkte naturge-

mäß fehlen und kann dazu auch nicht konkret vorgetragen werden. Die Anpas-

sung ist dann unter wertender Berücksichtigung aller sonstigen Umstände vor-

zunehmen.

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4. Die danach erforderlichen weiteren Feststellungen des Berufungsge-

richts sind nicht deshalb entbehrlich, weil - wie die Revision meint - bereits eine

ergänzende Vertragsauslegung den Anspruch des Klägers rechtfertigt. Es liegt

keine unbewusste Regelungslücke vor. Gegenstand des Vergleichs ist die end-

gültige Abfindung des Klägers unter dessen Verzicht auf Nachforderungen. In-

soweit ist alles geregelt, was die Parteien regeln wollten. Das Fehlen einer Ver-

einbarung in einem regelungsbedürftigen Punkt, welches für eine ergänzende

Vertragsauslegung erforderlich ist (BGHZ 84, 1, 7), liegt nicht vor (vgl. Senats-

urteil vom 12. Februar 2008 - VI ZR 154/07 - aaO, S. 651).

Müller Wellner Pauge Stöhr Zoll

Vorinstanzen: LG Bückeburg, Entscheidung vom 29.03.2007 - 1 O 171/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 15.11.2007 - 5 U 120/07 -