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BGH Beschluss vom 13.02.2008 – 2 StR 406/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Februar 2008 gemäß §§ 154 a
Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird das Verfahren
im Fall II. 1 der Urteilsgründe gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf
den Vorwurf der Hehlerei beschränkt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 26. März 2007
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des
Betruges in vier Fällen und der Hehlerei schuldig ist,
b) im Strafausspruch im Fall II. 1 der Urteilsgründe und im Ge-
samtstrafenausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen, da-
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von ein einem Fall in Tateinheit mit Hehlerei (Fall II. 1 der Urteilsgründe) zu ei-
ner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dage-
gen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung for-
mellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus
dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sin-
ne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat im
Fall II. 1 der Urteilsgründe die Verfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den
Vorwurf der Hehlerei.
Die Beschränkung erfolgt, weil die bisherigen Feststellungen die Verur-
teilung wegen Betruges nicht tragen. Es fehlen hinreichende Feststellungen, um
welche Art von Scheck es sich bei dem Verrechnungsscheck der Firma P. AG
zugunsten der Firma Z. M. GmbH handelte. Hätte es sich um einen Inha-
berscheck gehandelt - was auch bei einem an eine bestimmte Person zahlbar
gestellten Scheck der Fall sein kann, wenn er den Zusatz „oder Überbringer“
enthält (Art. 5 Abs. 2 ScheckG) - könnte es bereits an einer für die Vermögens-
verfügung relevanten Täuschungshandlung gefehlt haben, da der Einreicher
eines Inhaberschecks regelmäßig schon durch dessen Besitz legitimiert wird
(vgl. Senatsurteil StraFo 2007, 423 = wistra 2007, 458 m. w. N.).
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2. Wegen der Schuldspruchänderung ist die Strafe neu zu bemessen.
Das Landgericht hat die Strafe im Fall II. 1 der Urteilsgründe dem Strafrahmen
des § 263 Abs. 3 StGB entnommen, weil ein Vermögensverlust großen Ausma-
ßes herbeigeführt worden ist. Angesichts des niedrigeren Strafrahmens des §
259 StGB ist nicht auszuschließen, dass es bei einer Verurteilung wegen Hehle-
rei auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
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3. Zu den Fällen II. 2 bis 5 der Urteilsgründe merkt der Senat zu den
Ausführungen des Generalbundesanwalts Folgendes an: Auf die Frage, ob die
Einlösung der Schecks einen über den Entwendungsschaden hinausgehenden
eigenständigen Schaden verursacht hat, kommt es hier nicht an, weil der Ange-
klagte nicht Täter oder Tatnehmer der Diebstähle war, es sich bei ihm also nicht
um mitbestrafte Nachtaten handeln kann.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck Schmitt