Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.02.2008 – 3 StR 481/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 481/07

BESCHLUSS

vom

13. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Februar 2008 gemäß § 349

Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Düsseldorf vom 14. Juni 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs

Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit ei-

ner Verfahrensrüge Erfolg.

2

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts machte sich der Angeklag-

te die Reisepläne einer Bekannten, der gesondert Verfolgten W.

, für einen Betäubungsmitteltransport zu Nutze. Er flog mit ihr gemeinsam

auf eine Insel der Niederländischen Antillen und versteckte unmittelbar vor dem

Rückflug nach Düsseldorf im Koffer der ahnungslosen Frau ein Päckchen mit

knapp 2 Kilogramm Kokain. Diese wurde bei der Einreise routinemäßig kontrol-

liert und nach Entdeckung des Rauschgifts festgenommen, während der Ange-

klagte unbehelligt den Flughafen verlassen konnte und nach Holland weiterreis-

te. Trotz der Beteuerung ihrer Unschuld wurde Frau W. vom Landgericht

Düsseldorf am 13. Dezember 2005 als Betäubungsmittelkurierin zu einer Frei-

heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

3

Der Angeklagte hat den Tatvorwurf bestritten und sich u. a. dahin einge-

lassen, Frau W. habe das Paket, in dem später das Rauschgift gefun-

den worden sei, von einem anderen Mann übergeben bekommen und ihm, dem

Angeklagten, mitgeteilt, es handele sich um ein Geschenk. Das Landgericht ist

demgegenüber der Darstellung der als Zeugin gehörten W. ge-

folgt. Seine Überzeugung, dass der Angeklagte das Kokain durch eine ah-

nungslose Frau transportieren ließ, hat es zuletzt auch dadurch bestätigt gefun-

den, dass der Angeklagte wegen Betäubungsmitteldelikten bereits mehrfach

vorbestraft war und nach der abgeurteilten Tat bei der Einfuhr von Kokain aus

Südamerika nach Belgien betroffen und deshalb zu einer Freiheitsstrafe von

drei Jahren und vier Monaten verurteilt worden war; hingegen wäre der zu De-

pressionen neigenden Zeugin W. nicht die für eine Kurierin erforderli-

che Nervenkraft zuzutrauen.

4

5

2. Vor diesem Hintergrund rügt die Revision zu Recht, dass sich das

Landgericht nicht mit dem Inhalt des gegen die Zeugin ergangenen Urteils aus-

einandergesetzt hat.

a) Die Rüge ist zulässig erhoben. Zwar wird mit ihr einleitend die "Verlet-

zung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO" geltend

gemacht, im Anschluss jedoch ausschließlich beanstandet, dass das Landge-

richt das in der Hauptverhandlung verlesene Urteil gegen die Zeugin W.

bei seiner Beweiswürdigung nicht berücksichtigt, also seiner Überzeu-

gungsbildung etwas nicht zugrunde gelegt zu haben, was Inbegriff der Haupt-

verhandlung war (§ 261 StPO). Dabei teilt die Revision alle insoweit relevanten

Passagen des verlesenen Urteils wörtlich mit. Der vom Generalbundesanwalt

vermissten Wiedergabe der gesamten Urteilsgründe bedurfte es nicht.

6

b) Die Rüge ist begründet. In dem in der Hauptverhandlung verlesenen

Urteil vom 13. Dezember 2005 hatte das Landgericht Düsseldorf festgestellt,

dass die Zeugin W. im Oktober 2002 von einem niederländischen

Gericht wegen mittäterschaftlicher Betäubungsmitteleinfuhr (Einfuhr von knapp

1,5 Kilogramm Kokain im Fluggepäck aus Curacao zusammen mit einem Mann

im Juli 2002) zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden war. Seine Über-

zeugung von der Schuld der Zeugin W. hatte es u. a. darauf gestützt,

dass diese, wie ihre Vorverurteilung zeige, Erfahrung mit dem Schmuggel von

Betäubungsmitteln und den damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten gehabt

hatte.

7

Die Bedeutung dieser einschlägigen Vorstrafe der Zeugin für die Über-

zeugungsbildung des Gerichts liegt auf der Hand. Der Umstand, dass die Zeu-

gin bereits einmal - erkennbar unter derselben Tarnung (als Touristin mit einem

Partner aus dem Urlaub kommend) - beim Schmuggel von Betäubungsmitteln

betroffen und dafür bestraft worden war, konnte für die Beurteilung der Glaub-

haftigkeit ihrer Aussage nicht ausgeblendet werden. Mit ihm hätte sich das

Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung auseinandersetzen müssen.

8

3. Der neue Tatrichter wird zu bedenken haben, dass es von Rechts we-

gen nicht geboten ist, entweder der Version des Angeklagten oder der der Zeu-

gin zu folgen. An Stelle der Alleintäterschaft einer der Personen wird er auch

die Möglichkeit zu erwägen haben, ob nicht beide in strafbarer Weise am

Verbringen des Kokains beteiligt waren.

Becker Pfister von Lienen

Hubert Schäfer