BGH Beschluss vom 13.02.2008 – 3 StR 519/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-
führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. Feb-
ruar 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Oldenburg vom 23. Mai 2007
in den
Schuldsprüchen dahin geändert, dass die Angeklagten
jeweils des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in 19 Fällen schuldig sind.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils der bandenmäßigen unerlaub-
ten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
bandenmäßigem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge in 19 Fällen schuldig gesprochen. Den Angeklagten S.
hat es deswegen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs
Monaten, den Angeklagten R. zu zwei Jahren und sechs Monaten Gesamt-
freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit
ihren auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisio-
nen. Die Sachrügen haben die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung
der Schuldsprüche zur Folge; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteil auf-
grund der Revisionsrechtfertigungen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum
Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die jeweils tateinheitliche Verurteilung der Angeklagten wegen bandenmä-
ßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat
neben der - rechtsfehlerfreien - Verurteilung wegen bandenmäßigen unerlaub-
ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 a Abs.
1 BtMG) keinen Bestand. Der Bandenhandel verbindet in den Fällen des § 30 a
BtMG die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden
Teilakte, insbesondere auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzi-
gen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (BGH NStZ-RR 1999, 219; Weber,
BtMG 2. Aufl. § 30 a Rdn. 36). Insoweit kommt der bandenmäßigen Einfuhr ne-
ben dem Bandenhandel keine selbständige rechtliche Bedeutung zu.
Die Strafaussprüche können gleichwohl bestehen bleiben. Der Senat kann
ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung des
Konkurrenzverhältnisses mildere Einzelstrafen oder geringere Gesamtstrafen
verhängt hätte. Die Schuldspruchänderung lässt den Schuldgehalt der began-
genen Taten unberührt. Die Kammer hat im Rahmen der Strafzumessung nicht
zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt, dass diese in jedem Einzelfall recht-
lich gleichzeitig zwei Tatbestandsalternativen des § 30 a Abs. 1 BtMG verwirk-
licht haben.
Für eine Kosten- und Auslagenentscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO be-
stand kein Anlass.
Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer