BGH Beschluss vom 13.02.2008 – III ZB 33/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Februar 2008
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 93, 99, 567, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1065
Die in einem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs von
dem Oberlandesgericht als Gericht erster Instanz getroffene Kostenentschei-
dung entsprechend § 93 ZPO ist nicht mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.
BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - III ZB 33/07 - KG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss
des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Mai 2007 wird
auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 25.000 €
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs
beantragt. Der Antragsgegner hat nach Zugang des Antrags erklärt, er trete der
Vollstreckbarerklärung nicht entgegen, verwahre sich aber gegen die Kosten-
last. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt und
der Antragstellerin entsprechend § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens aufer-
legt.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Antragstellerin
begehrt, die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts aufzuheben und dem
Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
II.
Die von Gesetzes wegen (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065
Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) statthafte Rechtsbeschwerde ist
im Übrigen unzulässig. Das ergibt sich, da sich das Rechtsmittel nur gegen die
in dem angefochtenen Beschluss getroffene Kostenentscheidung richtet, aus
§ 99 Abs. 1 ZPO, der - ebenso wie auf die Revision - auf die revisionsähnlich
ausgestaltete Rechtsbeschwerde anwendbar ist.
Die Vorschrift des § 99 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 93 ZPO greift hier nicht
Platz. Danach findet ausnahmsweise die sofortige Beschwerde (allein) gegen
die Kostenentscheidung statt, wenn die Hauptsache durch eine aufgrund eines
Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt ist. Eine solche „Verur-
teilung“ mag in der von dem Antragsgegner ausdrücklich hingenommenen Voll-
streckbarerklärung zu sehen sein. Die Anfechtung der nach § 93 ZPO ergange-
nen Kostenentscheidung ist aber nur dann zulässig, wenn im ersten Rechtszug
ein Amts- oder Landgericht entschieden hat; dann ist die sofortige Beschwerde
und gegebenenfalls im Anschluss daran die Rechtsbeschwerde zum Bundesge-
richtshof gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 21/03 -
NJW-RR 2004, 999). Hat indes wie im vorliegenden Fall das Oberlandesgericht
als Gericht erster Instanz (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) die Kostenentschei-
dung erlassen, steht deren Rechtsmittelfähigkeit § 567 ZPO entgegen (vgl. Mu-
sielak/Wolst, ZPO 5. Aufl. 2007 § 99 Rn. 8). Ebenso wenig könnte, wenn das
Oberlandesgericht als Berufungsgericht ein Anerkenntnisurteil erlassen hätte
(was z.B. im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach den §§ 1042a ff ZPO a.F.
- Rechtslage
vor dem
Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neurege-
lungsgesetzes - möglich gewesen wäre), diese Kostenentscheidung mit der
Nichtzulassungsbeschwerde oder der Revision isoliert angefochten werden (vgl.
MünchKommZPO/Giebel 3. Aufl. 2008 § 99 Rn. 22).
Schlick
Wurm
Kapsa
Galke
Herrmann
Vorinstanz:
KG Berlin, Entscheidung vom 10.05.2007 - 20 SCH 14/06 -