Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.02.2008 – III ZB 33/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Februar 2008

in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 93, 99, 567, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1065

Die in einem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs von

dem Oberlandesgericht als Gericht erster Instanz getroffene Kostenentschei-

dung entsprechend § 93 ZPO ist nicht mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.

BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - III ZB 33/07 - KG Berlin

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss

des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Mai 2007 wird

auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 25.000 €

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin hat die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs

beantragt. Der Antragsgegner hat nach Zugang des Antrags erklärt, er trete der

Vollstreckbarerklärung nicht entgegen, verwahre sich aber gegen die Kosten-

last. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt und

der Antragstellerin entsprechend § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens aufer-

legt.

2

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Antragstellerin

begehrt, die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts aufzuheben und dem

Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

II.

3

Die von Gesetzes wegen (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065

Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) statthafte Rechtsbeschwerde ist

im Übrigen unzulässig. Das ergibt sich, da sich das Rechtsmittel nur gegen die

in dem angefochtenen Beschluss getroffene Kostenentscheidung richtet, aus

§ 99 Abs. 1 ZPO, der - ebenso wie auf die Revision - auf die revisionsähnlich

ausgestaltete Rechtsbeschwerde anwendbar ist.

4

Die Vorschrift des § 99 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 93 ZPO greift hier nicht

Platz. Danach findet ausnahmsweise die sofortige Beschwerde (allein) gegen

die Kostenentscheidung statt, wenn die Hauptsache durch eine aufgrund eines

Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt ist. Eine solche „Verur-

teilung“ mag in der von dem Antragsgegner ausdrücklich hingenommenen Voll-

streckbarerklärung zu sehen sein. Die Anfechtung der nach § 93 ZPO ergange-

nen Kostenentscheidung ist aber nur dann zulässig, wenn im ersten Rechtszug

ein Amts- oder Landgericht entschieden hat; dann ist die sofortige Beschwerde

und gegebenenfalls im Anschluss daran die Rechtsbeschwerde zum Bundesge-

richtshof gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 21/03 -

NJW-RR 2004, 999). Hat indes wie im vorliegenden Fall das Oberlandesgericht

als Gericht erster Instanz (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) die Kostenentschei-

dung erlassen, steht deren Rechtsmittelfähigkeit § 567 ZPO entgegen (vgl. Mu-

sielak/Wolst, ZPO 5. Aufl. 2007 § 99 Rn. 8). Ebenso wenig könnte, wenn das

Oberlandesgericht als Berufungsgericht ein Anerkenntnisurteil erlassen hätte

(was z.B. im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach den §§ 1042a ff ZPO a.F.

- Rechtslage

vor dem

Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neurege-

lungsgesetzes - möglich gewesen wäre), diese Kostenentscheidung mit der

Nichtzulassungsbeschwerde oder der Revision isoliert angefochten werden (vgl.

MünchKommZPO/Giebel 3. Aufl. 2008 § 99 Rn. 22).

Schlick

Wurm

Kapsa

Galke

Herrmann

Vorinstanz:

KG Berlin, Entscheidung vom 10.05.2007 - 20 SCH 14/06 -