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BGH Beschluss vom 14.02.2008 – 1 StR 542/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2008 beschlos-
sen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts München II vom 30. August 2007, soweit es die Maßregel
aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Weilheim vom "14. April
2007" - richtig: 23. März 2007 - aufrechterhalten hat, mit der
Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche
Entscheidung über die Maßregel nach den §§ 460, 462 StPO
zu treffen ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fäl-
len, jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung, in Tatmehrheit mit einer weiteren
Körperverletzung - unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einem Strafbefehl
des Amtsgerichts Weilheim - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren
und drei Monaten verurteilt. Die Maßregel aus dem Strafbefehl des Amtsge-
richts Weilheim hat das Landgericht aufrechterhalten.
2
Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten
führt zur Aufhebung der angeordneten Aufrechterhaltung der Maßregel aus
dem einbezogenen Strafbefehl; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des
3
Zur Maßregelanordnung hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausge-
führt:
"Zwar ist den Feststellungen zum Sachverhalt des Strafbefehls ohne
Weiteres zu entnehmen, dass das Amtsgericht Weilheim dem Angeklag-
ten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Wiederertei-
lung angeordnet hat (§§ 69, 69a StGB). Nicht nachprüfen kann das Revi-
sionsgericht aber, ob die Sperrfrist zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung
am 30. August 2007 schon verstrichen war. Die Trunkenheitsfahrt selbst
datiert auf den 27. Januar 2007, so dass bei Annahme einer vorläufigen
Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO jedenfalls die gesetz-
liche Mindestsperrfrist von sechs Monaten (§ 69a Abs. 1 Satz 1 StGB) im
Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits abgelaufen wäre (zur Fristbe-
rechnung vgl. § 69a Abs. 4 bis 6 StGB). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ist, wenn bei einer Gesamtstrafenbildung ein Urteil
einzubeziehen ist, das unter anderem auf Entziehung der Fahrerlaubnis
und Anordnung einer Sperrfrist erkannt hat, zu prüfen, ob sich die Sperr-
frist infolge Zeitablaufs erledigt hat (BGH NStZ 1996, 433; BGH, Be-
schluss vom 25. Juli 2007 - 2 StR 279/07). Sollte sich die Sperrfrist infol-
ge des Zeitablaufs erledigt haben, so ist lediglich die Entziehung der
Fahrerlaubnis, nicht aber die Sperrfrist aufrecht zu erhalten (BGH NJW
2002, 1813, 1814; StV 1983, 14). Aufgrund der unzureichenden Angaben
in den Urteilsgründen ist es dem Revisionsgericht im vorliegenden Fall
nicht möglich, die Berechtigung der angeordneten Maßnahme zu über-
prüfen."
4
Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354
Abs. 1b StPO zu entscheiden. Die zur Maßregelanordnung zu treffende neue
Entscheidung obliegt dem nach § 462a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht.
5
Die Kostenentscheidung ist hier nicht dem Nachverfahren nach §§ 460,
462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel nur
einen geringfügigen Teilerfolg haben kann.
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Graf