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BGH Beschluss vom 14.02.2008 – 3 StR 416/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechlichkeit
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 2008 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das ihn betreffende Ur-
teil des Landgerichts Hildesheim vom 20. April 2007 aufgeho-
ben, soweit die Entscheidung über eine angemessene Kom-
pensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung un-
terblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in 45 Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und den Verfall
eines Geldbetrages von 30.000 € als Wertersatz angeordnet. Mit seiner gegen
dieses Urteil gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen
und materiellen Rechts. Er beanstandet zu Recht, dass das gegen ihn gerichte-
te Verfahren in einer mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbarenden
Weise verzögert worden ist. Im Übrigen ist die Revision aus den Gründen der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
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1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt eine rechtsstaatswid-
rige Verfahrensverzögerung vor. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausge-
führt:
"Zwischen dem Eingang der Anklageschrift vom 3. Februar 2004 bei Gericht am 18. Februar 2004 (UA S. 44) und dem ersten Tag der Hauptverhandlung am 7. November 2006 (UA S. 2) lagen mehr als zwei Jahre und acht Monate. Das ist auch unter Berücksichtigung der Beson- derheiten des vorliegenden Falles mit der Verpflichtung des Staates, Strafverfahren innerhalb angemessener Zeit zu erledigen (vgl. nur BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 29 m.w.N.), nicht vereinbar. Zwar liegt auf der Hand, dass die Kammer eine nicht unerhebliche Zeitspanne zur Einarbeitung in das Umfangverfahren und zur Vorbereitung der Hauptverhandlung benötigte. Dieser Zeitbedarf wurde noch erhöht durch die Verbindung mit den Verfahren gegen die Mitangeklagten H. und B. wegen Bestechung sowie wegen Be- trugsvorwürfen S. 45). Dieser zusätzliche Zeitaufwand relativiert sich allerdings erheb- lich im Hinblick darauf, dass das wegen der Zahlungen an den Ange- klagten S. geführte Verfahren gegen die beiden Mitangeklagten keine neuen Lebenssachverhalte betraf, sondern spiegelbildlich die be- reits verfahrensgegenständlichen Taten des Angeklagten S. , soweit die beiden Mitangeklagten die Vorteilsgeber waren. Im Hinblick auf das weiterhin verbundene Verfahren der Betrugsvorwürfe hat die Strafkam- mer im Verbindungsbeschluss, den die Revision mitgeteilt hat (RB S. 30 f.), ausgeführt, dass dieser im Kern auch den gleichen Sachverhalt bzw. einen gleichgelagerten Sachverhalt betreffe wie das Ausgangsver- fahren (RB S. 30). Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung sich im weiteren Verfahrensverlauf als unzutreffend herausgestellt hätte, sind nicht ersichtlich, lassen sich insbesondere den Urteilsgründen nicht ent- nehmen."
zum Nachteil der Stadtwerke Ha.
(UA
Dem tritt der Senat bei.
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2. Die somit gebotene Kompensation für die rechtsstaatswidrige Verfah-
rensverzögerung hat das Landgericht unterlassen. Sie ist nachzuholen. Dabei
wird der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter den Beschluss des
Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 2008
(GSSt 1/07) zu beachten haben. Danach ist bei Vorliegen einer rechtsstaats-
widrigen Verfahrensverzögerung anstelle der bisher gewährten Strafminderung
in der Urteilsformel auszusprechen, dass zur Entschädigung für die überlange
Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt.
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Der neu erkennende Tatrichter wird zunächst Art und Ausmaß der Ver-
zögerung sowie ihre Ursachen zu ermitteln und im Urteil konkret festzustellen
haben. Hieran anschließend wird zu prüfen sein, ob vor diesem Hintergrund zur
Kompensation die ausdrückliche Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfah-
rensverzögerung genügt; ist dies der Fall - was hier angesichts des aus den
Gründen des angefochtenen Urteils hervorgehenden Umfangs der Verzögerung
nicht in Betracht kommen dürfte -, so muss diese Feststellung in den Urteils-
gründen klar hervortreten. Reicht sie dagegen als Entschädigung nicht aus, so
hat der neue Tatrichter festzulegen, welcher bezifferte Teil der Gesamtfreiheits-
strafe zur Kompensation der Verzögerung als vollstreckt gilt. Allgemeine Krite-
rien für diese Festlegung lassen sich nicht aufstellen; entscheidend sind stets
die Umstände des Einzelfalls, wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden
Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie
die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten. Jedoch muss der neue Tat-
richter im Auge behalten, dass in dem angefochtenen Urteil die Verfahrensdau-
er als solche bereits mildernd in die Strafbemessung eingeflossen ist (vgl. UA
S. 43, 53) und es daher in diesem Punkt der Rechtsfolgenbestimmung nur noch
um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Umstände
geht. Dies schließt es aus, etwa den Anrechnungsmaßstab des § 51 Abs. 1
Satz 1 StGB heranzuziehen und das Maß der Anrechnung mit dem Umfang der
Verzögerung gleichzusetzen; vielmehr wird sich die Anrechnung hier auf einen
eher geringen Teil der Strafe zu beschränken haben (vgl. BGH GSSt aaO,
S. 28 f.).
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3. Der Senat konnte gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO durch Beschluss
entscheiden. Der allein auf die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ge-
stützte und vor Erlass der genannten Entscheidung des Großen Senats für
Strafsachen gestellte Antrag des Generalbundesanwalts ist zwar der damaligen
ständigen Rechtsprechung entsprechend auf die Aufhebung des Strafaus-
spruchs gerichtet. In der Begründung des Antrags hat der Generalbundesan-
walt jedoch ausdrücklich auf das vom Senat mit Beschluss vom 23. August
2007 (NJW 2007, 3294) vorgeschlagene Anrechnungs- bzw. Vollstreckungs-
modell hingewiesen und ausgeführt, dass danach das Urteil nur insoweit aufzu-
heben wäre, als die Festsetzung einer angemessenen Kompensation unterblie-
ben ist. Der Strafausspruch könne nur deshalb keinen Bestand haben, weil eine
entsprechende Entscheidung des Großen Senats
für Strafsachen noch
nicht vorliege. Hieraus ergibt sich eindeutig, dass der Generalbundesanwalt die
Aufhebung des Urteils nur in demjenigen Umfang begehrt, der erforderlich ist,
damit der neue Tatrichter die gebotene Kompensation nach den Grundsätzen
der Entscheidung des Großen Senats vornehmen kann.
Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer