Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.04.2008 – 4 StR 89/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer sexueller Nötigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Saarbrücken vom 3. September 2007

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurtei-

lung wegen tateinheitlich begangener Körperverlet-

zung entfällt,

b)

aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die

Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfah-

rensverzögerung unterblieben ist.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer sexu-

eller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von

fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Ange-

klagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in

dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es

unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Der Schuldspruch wegen tateinheitlich verwirklichter Körperverletzung

nach § 223 StGB kann nicht bestehen bleiben, weil dieses Delikt auf der Kon-

kurrenzebene von § 177 Abs. 4 Nr. 2 a StGB verdrängt wird (vgl. BGH StraFo

2004, 396; Fischer StGB 55. Aufl. § 177 Rdn. 105).

2. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts halten, wie der

Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend dargelegt

hat, entgegen der Auffassung der Revision sachlich-rechtlicher Nachprüfung

stand. Auch die aus den vorgenannten Gründen gebotene Änderung des

Schuldspruchs nötigt nicht zur Aufhebung der verhängten Einzelstrafe von fünf

Jahren und sechs Monaten. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht eine

noch mildere als die angesichts der Tat sehr maßvolle Strafe verhängt hätte,

zumal das Landgericht den Tatbestand der Körperverletzung bei der Strafzu-

messung nicht ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat.

3. Die Revision beanstandet mit der zulässig erhobenen auf eine Verlet-

zung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK gestützten Verfahrensrüge jedoch zu

Recht, dass das Landgericht eine Entscheidung über die Kompensation für die

rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung unterlassen hat.

Seit seiner Festnahme am Tattage, dem 24. August 2004, befand sich

der Angeklagte, der sich bei seiner haftrichterlichen Vernehmung am 25. Au-

gust 2004 geständig eingelassen hatte, auf Grund des gegen ihn erlassenen

Haftbefehls bis zu dessen Außervollzugsetzung unter Auflagen am 26. Oktober

2004 in dieser Sache in Haft, so dass er bis zur Urteilsverkündung am 3. Sep-

tember 2007 durch die lange Verfahrensdauer besonderen Belastungen ausge-

setzt war. Das Verfahren musste deshalb mit besonderer Beschleunigung be-

trieben werden, weil die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Beschleuni-

gung des Verfahrens nicht nur für den vollstreckten Haftbefehl gelten, sondern

darüber hinaus auch für einen außer Vollzug gesetzten Haftbefehl von Bedeu-

tung sind (vgl. BVerfG StV 2003, 30 und 2006, 87, 88). Dies ist jedoch nach

Aufhebung des auf den 11. Juli 2006 anberaumten Hauptverhandlungstermins

nicht in der gebotenen Weise geschehen. Auf die Sachstandsanfrage der

Staatsanwaltschaft Saarbrücken mit Schreiben vom 23. November 2006 teilte

der Vorsitzende mit Verfügung vom 8. Dezember 2006 lediglich mit, dass eine

Terminierung vor Mai 2007 nicht möglich sei. Der Ende Mai 2007 auf den 26.

Juni 2007 bestimmte Termin wurde wegen Verhinderung des Sachverständigen

aufgehoben. Der auf den 3. Juli 2007 bestimmte Termin wurde aufgehoben,

weil dieser Termin "in einer vorrangigen Haftsache" benötigt wurde. Der danach

nicht nur vorübergehend bestehende Engpass in der Verhandlungskapazität

vermag die seit dem 8. Dezember 2006 bis zum Beginn der Hauptverhandlung

in dieser Sache eingetretene Verfahrensverzögerung nicht zu rechtfertigen (vgl.

Senatsbeschluss vom 24. Januar 2006 - 4 StR 456/05 = wistra 2006, 226 und

Senatsbeschluss vom 21. Februar 2008 - 4 StR 666/07).

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Die wegen des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK gebotene

Kompensation für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hat der neue

Tatrichter nachzuholen. Dabei wird er den Beschluss des Großen Senats für

Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 (NJW

2008, 860) zu beachten haben. Der neu erkennende Tatrichter wird zunächst

Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursachen zu ermitteln und im Ur-

teil konkret festzustellen haben. Hieran anschließend wird zu prüfen sein, ob

vor diesem Hintergrund zur Kompensation die ausdrückliche Feststellung der

rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung genügt; ist dies der Fall, was unter

den hier gegebenen Umständen vor dem Hintergrund der Gesamtverfahrens-

dauer von drei Jahren fern liegen dürfte, muss diese Feststellung in den Ur-

teilsgründen hervortreten. Reicht sie als Entschädigung nicht aus, so hat der

neue Tatrichter festzulegen, welcher bezifferte Teil der Freiheitsstrafe zur Kom-

pensation der Verzögerung als vollstreckt gilt (zur Bemessung vgl. BGH, Be-

schluss vom 14. Februar 2008 - 3 StR 416/07 Rdn. 4).

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible