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BGH Urteil vom 14.02.2008 – I ZR 135/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

Verkündet am: 14. Februar 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Schmiermittel

Die Reichweite der Bindungswirkung eines Feststellungsurteils ist in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Nur wenn die Urteilsformel allein nicht aus- reicht, die Reichweite der Bindungswirkung zu erfassen, sind der Tatbestand und die Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.6.1982 ergänzend heranzuziehen - VI ZR 179/80, NJW 1982, 2257 f.; Urt. v. 17.2.1983 - III ZR 184/81, NJW 1983, 2032; Urt. v. 1.7.1986 - VI ZR 120/85, NJW 1987, 371; Urt. v. 2.12.1993 - IX ZR 11/92, NJW-RR 1994, 409; Urt. v. 16.4.2002 - KZR 5/01, GRUR 2002, 915, 916 = WRP 2002, 1082 - Wettbewerbsverbot in Realteilungsvertrag).

BGH, Urt. v. 14. Februar 2008 - I ZR 135/05 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm

und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin vertreibt Schmierstoffe, die insbesondere beim Betrieb von

Schienenfahrzeugen verwendet werden. Der Geschäftsführer der Klägerin hat

ein Spurkranzschmiermittel entwickelt, das einen hohen Feststoffgehalt auf-

weist und daher nicht in demselben Umfang wie herkömmliche Schmiermittel

durch die an den Rädern auftretenden Zentrifugalkräfte weggeschleudert wird.

Seit Mitte der 1980er Jahre arbeitete die Klägerin mit der Beklagten zu 2 zu-

sammen. Die Beklagte zu 2 stellt Zentralschmieranlagen für Schienenfahrzeuge

her und hat eine für das Schmiermittel der Klägerin geeignete Anlage entwi-

ckelt. Mit der Herstellung ihrer Schmierstoffe hatte die Klägerin die S. & Co.

AG beauftragt. Der Vertrieb der Schmierstoffe erfolgte in Deutschland durch

eigene Handelsvertreter der Klägerin, im Ausland durch die mit der Beklagten

zu 2 verbundene Beklagte zu 1.

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Mitte 1992 brachen die S. & Co. AG, die Beklagte zu 1, die Beklagte

zu 2 sowie der bis dahin für die Klägerin tätige Handelsvertreter R. ihre

Geschäftsbeziehungen zur Klägerin ab. Seither vertreibt die Beklagte zu 1

Schmiermittel, deren Beschaffenheit und Konsistenz den Produkten der Kläge-

rin entsprechen. Für diese Schmiermittel wurde mit einer "Produkteliste" gewor-

ben, in der unter den Überschriften "Namen alt" und "Namen neu" die Produkt-

bezeichnungen der Klägerin (z.B. "TL 1500 B Spurkranzschmierung") denen

der Beklagten zu 1 (z.B. "Raillub 1500 B") gegenübergestellt wurden. Die Be-

zeichnungen der Beklagten zu 1 stimmen in den zur Spezifizierung der Produk-

te dienenden Zahlen- und Buchstabenkombinationen mit den Bezeichnungen

der Klägerin überein (im Beispielsfall: "1500 B").

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In einem Vorprozess hat ein anderer Senat des Berufungsgerichts in

dem Vertrieb von Schmierstoffen, die nicht von der Klägerin stammen, unter

Zahlen- und Buchstabenkombinationen, die die Klägerin zur Bezeichnung ihrer

Schmierstoffe verwendet hat, einen Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbe-

werb (§ 1 UWG a.F.) und eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826

BGB) gesehen. Es hat die Beklagten zur Unterlassung und zur Auskunftsertei-

lung verurteilt und festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin

allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass die Beklagten

unter den im Tenor des Urteils genannten Bezeichnungen nicht von der Kläge-

rin stammende Produkte in den Verkehr gebracht, angeboten oder vertrieben

haben.

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Diesen Schadensersatzanspruch macht die Klägerin im vorliegenden

Rechtsstreit geltend. Sie hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung

von 275.723,38 € nebst Zinsen und die Beklagte zu 1 auf Zahlung weiterer

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332.129,82 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagten sind der

Klage entgegengetreten.

Das Landgericht hat - unter Abweisung der weitergehenden Klage - die

Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 249.388,53 € nebst Zinsen

und die Beklagte zu 1 zur Zahlung weiterer 305.793,44 € nebst Zinsen verur-

teilt. Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die

Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagten beantragen, das

Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe

nicht hinreichend dargelegt, dass ihr die geltend gemachten Ansprüche auf

Schadensersatz gemäß §§ 249, 252 BGB zustehen. Hierzu hat es ausgeführt:

Zur Darlegung des entgangenen Gewinns genüge es nicht, dass die Klä-

gerin die Umsätze, die die Beklagte zu 1 mit den im Feststellungsurteil unter

den dort aufgeführten Bezeichnungen vertriebenen Waren erzielt habe, als ei-

gene unterstelle und ihre Verkaufspreise unter Abzug ihrer Produktions- und

Vertriebskosten einsetze. Nach dem Feststellungsurteil liege der zu ersetzende

Schaden nicht bereits darin, dass die Beklagten Waren unter Zahlen- und

Buchstabenkombinationen vertrieben hätten, die auch in den von der Klägerin

zuvor verwandten Produktbezeichnungen enthalten gewesen seien. Vielmehr

sei danach allein der Schaden zu ersetzen, der durch das in den Entschei-

dungsgründen als pflichtwidrig festgestellte Verhalten verursacht worden sei.

Danach lägen die Unlauterkeit (§ 1 UWG [a.F.]) und die Sittenwidrigkeit (§ 826

BGB) des haftungsbegründenden Verhaltens der Beklagten darin, dass diese

durch die Verwendung der mit den Produktbezeichnungen der Klägerin über-

einstimmenden Zahlen- und Buchstabenkombinationen über die Herkunft der

Waren aus dem Unternehmen der Klägerin getäuscht und den Ruf der Produkte

der Klägerin ausgenutzt hätten.

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Nur soweit die Beklagte zu 1 ihre Umsätze tatsächlich infolge einer der-

artigen Täuschung der Abnehmer erzielt habe, könnten diese der konkreten

Schadensberechnung der Klägerin zugrunde gelegt werden. Wenn die Beklagte

zu 1 hingegen lediglich auf die - den Schmierstoffen der Klägerin entsprechen-

den - positiven Produkteigenschaften ihrer Schmierstoffe hingewiesen habe,

ohne bei den Abnehmern die Fehlvorstellung zu erwecken, diese stammten von

der Klägerin, beruhten die Umsätze nicht auf dem gemäß dem Feststellungsur-

teil unlauteren Verhalten der Beklagten und könnten deshalb nicht der Klägerin

zugerechnet werden. Das Gleiche gelte, wenn andere Ursachen - wie etwa der

Wegfall von Lieferanten und des Vertriebsnetzes in einzelnen Absatzgebieten -

zu einem Wechsel der Kunden zur Beklagten zu 1 geführt hätten.

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Aufgrund des Vortrags der Klägerin sei - so das Berufungsgericht - nicht

festzustellen, dass der den Gegenstand des Feststellungsurteils bildende Wett-

bewerbsverstoß, also die Herkunftstäuschung und die Rufausnutzung, für die

von der Beklagten zu 1 getätigten Absatzgeschäfte mit den in Frage stehenden

Produkten ursächlich geworden sei und die Abnehmer diese auch ohne Täu-

schung von der Klägerin bezogen hätten.

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II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Er-

folg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Scha-

densersatzanspruch der Klägerin nicht verneint werden.

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1. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die

Beklagten der Klägerin aufgrund des Feststellungsurteils allein den Schaden zu

ersetzen haben, der durch das in den Entscheidungsgründen als pflichtwidrig

festgestellte Verhalten verursacht worden ist; es hat ferner rechtsfehlerhaft an-

genommen, dass danach nur der Schaden zu ersetzen ist, der darauf beruht,

dass die Beklagten durch die Verwendung von mit Produktbezeichnungen der

Klägerin übereinstimmenden Zahlen- und Buchstabenkombinationen über die

Herkunft der Waren aus dem Unternehmen der Klägerin getäuscht und den Ruf

der Produkte der Klägerin ausgenutzt haben. Das Berufungsgericht hat damit

die Reichweite der Bindungswirkung des Feststellungsurteils, wie die Revision

zu Recht rügt, in unzulässiger Weise eingeengt.

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2. Die Bindungswirkung des Feststellungsurteils ergibt sich aus dem Um-

fang der Rechtskraft. Diese reicht gemäß § 322 Abs. 1 ZPO so weit, wie das

Feststellungsurteil über den durch die Feststellungsklage erhobenen Anspruch

entschieden hat. Der Inhalt des Urteils und damit der Umfang der Rechtskraft

sind in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Nur wenn die Urteilsformel

allein nicht ausreicht, um den Rechtskraftgehalt der Entscheidung zu erfassen,

sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Partei-

vorbringen, ergänzend heranzuziehen (BGH, Urt. v. 15.6.1982 - VI ZR 179/80,

NJW 1982, 2257 f.; Urt. v. 17.2.1983 - III ZR 184/81, NJW 1983, 2032; Urt. v.

1.7.1986 - VI ZR 120/85, NJW 1987, 371; Urt. v. 2.12.1993 - IX ZR 11/92, NJW-

RR 1994, 409; Urt. v. 16.4.2002 - KZR 5/01, GRUR 2002, 915, 916 = WRP

2002, 1082 - Wettbewerbsverbot in Realteilungsvertrag).

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a) Nach dem Tenor des Feststellungsurteils sind die Beklagten verpflich-

tet, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist,

dass die Beklagten unter den im einzelnen genannten Bezeichnungen nicht von

der Klägerin stammende Produkte in den Verkehr gebracht, angeboten oder

vertrieben haben. Diese Urteilsformel ist eindeutig. Sie bietet keinen Anhalts-

punkt dafür, dass die Beklagten für einen der Klägerin danach entstandenen

Schaden nur unter der weiteren Voraussetzung einstehen sollen, dass die Ver-

wendung der Produktbezeichnungen zu einer Herkunftstäuschung oder einer

Rufausbeutung geführt hat. Sie lässt keinen Zweifel daran, dass die Beklagten

der Klägerin ohne Einschränkung jeglichen Schaden zu ersetzen haben, der

der Klägerin durch den Vertrieb nicht von ihr stammender Produkte unter den

genannten Bezeichnungen entstanden ist. Da demnach bereits die Urteilsformel

eindeutig feststellt, welches Verhalten der Beklagten widerrechtlich ist und zum

Schadensersatz verpflichtet (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche

und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 30 Rdn. 6), besteht grundsätzlich keine Veranlas-

sung, zur Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft die Entscheidungsgründe

des Feststellungsurteils heranzuziehen.

b) Im Übrigen rechtfertigen die Entscheidungsgründe des Feststellungs-

urteils keine einschränkende Auslegung des Feststellungsausspruchs.

aa) Im Feststellungsurteil ist die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung

der von der Klägerin für ihre Produkte verwendeten Zahlen- und Buchstaben-

kombinationen mit der Erwägung begründet, bereits der Umstand, dass jeden-

falls ein Teil der Abnehmer die Produkte lediglich unter den Zahlen- und Buch-

stabenkombinationen bestelle, lasse erwarten, dass die potentiellen Abnehmer

über die Herkunft von nicht aus dem Unternehmen der Klägerin stammenden

Schmiermitteln getäuscht würden, die dieselben Zahlen- und Buchstabenkom-

binationen wie die Produkte der Klägerin aufwiesen. Diesen Ausführungen lässt

sich nicht entnehmen, dass der Schadensersatzanspruch der Klägerin auf die

Einzelfälle beschränkt sein soll, in denen die Verwendung der Zahlen- und

Buchstabenkombinationen tatsächlich zu einer Täuschung über die betriebliche

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Herkunft der Schmiermittel oder zu einer Ausbeutung des guten Rufs der Klä-

gerin geführt hat. Vielmehr geht aus diesen Überlegungen hervor, dass der Ver-

trieb der fraglichen Produkte unter den aufgeführten Bezeichnungen schon we-

gen der dadurch begründeten Gefahr einer Herkunftstäuschung oder Rufaus-

beutung generell als wettbewerbswidrig anzusehen ist.

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bb) Im Feststellungsurteil ist zwar weiter ausgeführt, die Erklärung des

für die Beklagte zu 1 tätigen Handelsvertreters R. gegenüber den Kunden

der Klägerin, sie würden über die Beklagte zu 1 dieselben Produkte wie bisher

erhalten, wobei sich lediglich die bis dahin verwendeten Bezeichnungen änder-

ten, beinhalte eine massive Täuschung dieser Kunden unter sittenwidriger Aus-

beutung des guten Rufes der Produkte der Klägerin, die nicht nur gegen die

guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG [a.F.]) verstoße, sondern auch eine vor-

sätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin (§ 826 BGB) darstelle. Auch

daraus lässt sich jedoch keine Beschränkung des Schadensersatzanspruchs

etwa auf die Fälle herleiten, in denen die Erklärung des Handelsvertreters eine

Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung bewirkt hat. Denn nach den Entschei-

dungsgründen des Feststellungsurteils handelt es sich dabei lediglich um Um-

stände, die bei der rechtlichen Bewertung "darüber hinaus" zu beachten sind;

vom Vorliegen dieser Umstände hängt die Schadensersatzpflicht der Beklagten

aufgrund des Urteils im Vorprozess demnach nicht ab.

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III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzuhe-

ben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-

fungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes

hingewiesen:

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Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem von

einem Wettbewerbsverstoß unmittelbar Betroffenen nach einem allgemeinen

Erfahrungssatz des Wettbewerbsrechts regelmäßig ein Schaden entsteht

(BGH, Urt. v. 17.6.1992 - I ZR 107/90, GRUR 1993, 55, 57 = WRP 1992, 700 -

Tchibo/Rolex II, insoweit in BGHZ 119, 20 nicht abgedruckt) und dass ihm bei

der Darlegung und dem Nachweis eines entgangenen Gewinns die Erleichte-

rungen gemäß § 252 Satz 2 BGB, § 287 ZPO zugute kommen (BGH, Urt. v.

22.4.1993 - I ZR 52/91, GRUR 1993, 757, 758 f. = WRP 1993, 625 - Kollektion

Holiday, insoweit in BGHZ 122, 262 nicht abgedruckt). Demzufolge ist ein Ge-

winnentgang bereits dann zu bejahen, wenn es nach den gewöhnlichen Um-

ständen des Falles wahrscheinlicher ist, dass der Gewinn ohne das haftungs-

begründende Ereignis erzielt worden, als dass er ausgeblieben wäre. Diese

Prognose kann zwar nur dann angestellt werden, wenn der Geschädigte kon-

krete Anknüpfungstatsachen darlegt und nachweist; an die Darlegung solcher

Anknüpfungstatsachen dürfen jedoch keine zu hohen Anforderungen gestellt

werden (BGH, Urt. v. 27.9.2001 - IX ZR 281/00, NJW 2002, 825, 826; Urt. v.

23.4.2002 - X ZR 29/00, juris Tz. 19).

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Danach begegnet es grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken,

dass die Klägerin zur Darlegung des entgangenen Gewinns die Umsätze he-

rangezogen hat, die die Beklagte zu 1 mit den im Feststellungsurteil unter den

dort aufgeführten Bezeichnungen vertriebenen Waren erzielt hat. Es kann zwar

nicht einfach davon ausgegangen werden, dass der Umsatz des Verletzers in

vollem Umfang dem Berechtigten zugute gekommen wäre. Der Umsatz des

Verletzers kann jedoch als Anhaltspunkt für die Gewinneinbußen des Berechtig-

ten von Bedeutung sein. Desgleichen ist es nicht zu beanstanden, dass die

Klägerin bei der Berechnung des Schadens den Gewinn zugrunde gelegt hat,

den sie üblicherweise bei der Veräußerung der Schmierstoffe erzielt (vgl. BGH

GRUR 1993, 757, 759 - Kollektion Holiday, insoweit in BGHZ 122, 262 nicht

abgedruckt; BGH, Urt. v. 4.3.1982 - I ZR 19/80, GRUR 1982, 489, 490 = WRP

1982, 518 - Korrekturflüssigkeit).

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Die Klägerin hat auf den Hinweis- und Auflagenbeschluss des Beru-

fungsgerichts vom 30. Dezember 2002 unter anderem mit Schriftsatz vom 3.

März 2003 unter Vorlage von Rechnungen und Benennung von Zeugen detail-

liert zur Entwicklung ihres Umsatzes sowie zur Ursache und zur Höhe der Ver-

lagerung des Umsatzes auf die Beklagte zu 1 vorgetragen. Diesem Beweisan-

gebot wird das Berufungsgericht - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme

sachverständiger Hilfe (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO) - nachzugehen haben (vgl.

BGH, Urt. v. 26.4.1990 - I ZR 99/88, GRUR 1990, 687, 689 = WRP 1991, 16

- Anzeigenpreis II). Sofern die vorgetragenen Tatsachen den geltend gemach-

ten Gewinnausfall nicht in vollem Umfang begründen können, ist zu prüfen, ob

und gegebenenfalls in welchem Umfang im Wege der Schätzung jedenfalls ein

Mindestschaden festgestellt werden kann (BGHZ 119, 20, 30 f. - Tchibo/Rolex

II; BGH, Urt. v. 23.4.2002 - X ZR 29/00, juris Tz. 19).

Bornkamm

Pokrant

Schaffert

Bergmann

Koch

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.02.2002 - 38 O 45/01 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.07.2005 - I-20 U 72/02 -