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BGH Urteil vom 23.04.2002 – X ZR 29/00

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 23. April 2002 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 23. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und

die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das am 14. Januar 2000 verkün-

dete Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg

aufgehoben, soweit die Klage wegen des Zahlungsantrags zu 1 a)

und der Feststellungsanträge 3 bis 5 abgewiesen worden ist. Auf

die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil aufgehoben,

soweit zu deren Nachteil erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-

verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, die u.a. Betonrohre für den Hoch- und Tiefbau herstellt,

plante 1988 die Errichtung einer neuen Betonrohrproduktionsanlage, in der der

Betrieb möglichst vollautomatisch ablaufen sollte. Zu diesem Zweck sollte ein

bei der Beklagten bestellter Kranroboter in der Weise mit einer von der Streit-

verkündeten gelieferten Rohrpreßmaschine zusammenarbeiten, daß die ge-

preßten Rohre vollautomatisch mit den Schalungen aus der Preßmaschine zum

nächsten Bearbeitungsstandort transportiert, die Schalungen entfernt und zur

Preßmaschine zurücktransportiert werden sollten. Die Beklagte übernahm die

"Garantie" für die ordnungsgemäße Entschalung der Rohre im Automatikbe-

trieb. Als Gesamtvergütung für die Beklagte waren 603.972,00 DM brutto ver-

einbart, wovon 408.167,98 DM gezahlt wurden. Die 1989 gelieferte Anlage

funktionierte von Anfang an nicht einwandfrei; beim Entschalen wurden die

Rohre beschädigt oder zerstört. Nachbesserungsversuche der Beklagten im

Jahr 1990 blieben erfolglos. Die Beklagte machte Ende 1990 ihren Restvergü-

tungsanspruch gerichtlich geltend; diese Klage blieb über drei Instanzen er-

folglos.

Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin Schadensersatz für fol-

gende Positionen:

1.

2.

3.

Kosten für fehlkonstruierten Kran

407.398,38 DM

Kosten für Betonrohrautomaten

1.683.077,80 DM

Finanzierungskosten 16.10.1989 bis

31.3.1993

984.136,17 DM

4.

Finanzierungskosten 1.4.1993 bis

20.6.1995

587.880,00 DM

5.

Lohnkosten für die Rohrproduktion

126.501,35 DM

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

Lohnkosten Rohrproduktion (Labor)

14.738,34 DM

Lohnkosten für die Rohrproduktion

(Betriebselektriker)

48.882,56 DM

Aufwendungen für Mischbeton

137.550,72 DM

kaufmännische Verwaltungskosten

7.891,18 DM

Kosten der technischen Verwaltung

3.180,94 DM

Entsorgung der Rohre

53.746,76 DM

Ersatzleistungen für ausgelieferte Rohre 30.168,01 DM

Investitionsanteil

entgangener Gewinn

500.000,00 DM

1.000.000,00 DM.

Von der daraus sich errechnenden Gesamtsumme

in Höhe von

5.584.360,20 DM macht sie im Wege der Teilklage 2.000.000,-- DM geltend.

Weitere Anträge sind auf die Verpflichtung der Beklagten zum Abbau der Anla-

ge sowie auf verschiedene Feststellungen gerichtet.

Das Landgericht hat auf die Zahlungsklage einen Teilbetrag in Höhe von

967.194,36 DM zuerkannt sowie einem auf Abbau des Kranroboters gerichte-

ten Feststellungsantrag stattgegeben; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den von der Beklag-

ten zu zahlenden Betrag auf 1.367.194,36 DM festgesetzt und im übrigen die

Klage abgewiesen; die mit dem Ziel vollständiger Klageabweisung eingelegte

Anschlußberufung hat es zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision

der Klägerin hat der Senat im Hinblick auf den Klageantrag zu 1 a) (Zahlungs-

antrag im Umfang der Klageabweisung) sowie auf die Feststellungsanträge

zu 3 (Freistellung der Klägerin von allen Ansprüchen der Streitverkündeten im

Zusammenhang mit der Lieferung des Betonrohrautomaten), zu 4 (Verpflich-

tung der Beklagten zum Abbau der Anlage) und zu 5 (Verpflichtung zur Erstat-

tung aller künftig anfallenden Schäden) zur Entscheidung angenommen; die

Annahme hinsichtlich des weiter geltend gemachten Antrags zu 1 b) (Feststel-

lung, daß der Beklagten aus der Lieferung des Kranroboters endgültig keine

Ansprüche mehr gegen die Klägerin zustehen) hat er abgelehnt. Die Beklagte

tritt dem Rechtsmittel entgegen und erstrebt mit der von ihr eingelegten An-

schlußrevision die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit sie in der Vorin-

stanz verurteilt worden ist.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin erweist sich im Umfang der Annahme, die der

Beklagten in vollem Umfang als erfolgreich. Die Rechtsmittel führen zur Aufhe-

bung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das

Berufungsgericht.

A. Zur Revision:

I. Das Berufungsgericht hat - insoweit übereinstimmend mit dem Landge-

richt - einen Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 326 BGB in der für

bis zum 31. Dezember 2001 geschlossenen Vereinbarung geltenden Fassung

(a.F.) im Hinblick auf den nutzlos aufgewendeten Werklohn für den Kranrobo-

ter (Pos. 1), die anteilig darauf entfallenden Finanzierungskosten gemäß

Pos. 3 und 4, Lohn- und Materialkosten für fehlgeschlagene Produktionsversu-

che (Pos. 5 bis 10) sowie auf Ersatzleistungen für ausgelieferte Rohre

(Pos. 12) zuerkannt.

Im Unterschied zum Landgericht hält das Berufungsgericht die Beklagte

dem Grunde nach auch zum Ersatz der darüber hinausgehenden Aufwendun-

gen, die von der Klägerin im Zusammenhang mit der Anschaffung und Finan-

zierung von weiteren für die Rohrproduktion erforderlichen Geräten (insbeson-

dere der Rohrpreßmaschine) getätigt worden sind, für verpflichtet. Die daraus

folgende Schadensersatzpflicht hat es allerdings unter dem Gesichtspunkt ei-

ner Verletzung der Obliegenheit der Klägerin zur Schadensminderung (§ 254

BGB) auf 400.000,-- DM begrenzt.

1. Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, die Klägerin habe

sich nicht in angemessener und zumutbarer Weise um Schadensminderung

bemüht, weil sie es unterlassen habe, die nicht funktionierende vollautomati-

sche Anlage in eine funktionierende konventionelle Anlage umzurüsten. Der

Geschäftsführer der Klägerin habe sich vor dem Senat dahin eingelassen, daß

die Umrüstung mit einem Kostenaufwand von 400.000,-- DM möglich gewesen

wäre. In Höhe dieses Betrags sei daher ein weiterer Schadensersatz anzuer-

kennen; ein darüber hinausgehender Anspruch bestehe nicht. Nach dem eige-

nen Vorbringen der Klägerin habe sich durch die deutsche Wiedervereinigung

ein großer Absatzmarkt mit reellen Gewinnchancen eröffnet. Es wäre daher

wirtschaftlich vernünftig gewesen, den Betrag zu investieren und am Wettbe-

werb teilzunehmen, statt eine Investition von mehreren Millionen DM brach lie-

gen zu lassen. Dies gelte, obwohl eine Produktion der Betonrohre auf her-

kömmliche Weise kostenintensiver gewesen wäre. Allerdings lasse sich im

Falle der Umstellung auf eine neue Verfahrensweise ein Gewinn nur sehr ein-

geschränkt prognostizieren. Die Klägerin habe jedoch selbst dargelegt, daß die

besonders zukunftsträchtigen Absatzmärkte in den neuen Bundesländern zu-

mindest für mehrere Jahre auch bei herkömmlicher Produktionsweise sichere

Gewinnaussichten geboten hätten. Das gelte umso mehr, als die Klägerin über

jahrzehntelange Erfahrungen in der Rohrproduktion verfügt habe.

a) Die Revision ist der Auffassung, daß die der Entscheidung des Beru-

fungsgerichts zugrunde gelegte Aussage des Geschäftsführers der Klägerin

aus prozessualen Gründen nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Aus den

Schriftsätzen und Sitzungsprotokollen ergebe sich kein entsprechender Vortrag

der Klägerin. Die nach Darstellung im Berufungsurteil in der mündlichen Ver-

handlung vor dem Berufungsgericht gefallenen Äußerungen ihres Geschäfts-

führers hätten nur nach Protokollierung oder vollständiger Wiedergabe im Ur-

teil verwertet werden dürfen. Hier enthielten nur die Entscheidungsgründe eine

kurze Wiedergabe der in diametralem Widerspruch zum sonstigen Prozeßvor-

bringen der Klägerin stehenden angeblichen Einlassungen. Tatsächlich habe

sich der Geschäftsführer zu keinem Zeitpunkt dahingehend geäußert, daß sich

in den neuen Bundesländern auch bei einer kostenungünstigeren herkömmli-

chen Rohrproduktion sichere Gewinnaussichten geboten hätten. Seine Aussa-

ge sei auch nicht so zu verstehen gewesen, daß der gesamte Aufwand für eine

Umrüstung der Rohrpreßmaschine Kosten von lediglich 400.000,-- DM verur-

sacht hätte.

Mit dieser Rüge hat die Revision keinen Erfolg. Zur revisionsrechtlich

nur eingeschränkt überprüfbaren Würdigung des gesamten Prozeßstoffs durch

das Berufungsgericht gehört auch die Berücksichtigung von Äußerungen der

Beteiligten bei informellen Anhörungen (vgl. nur BGH, Urt. v. 8.11.1989

- I ZR 14/88, NJW-RR 1990, 1061, 1063). Sollen diese Äußerungen nicht Be-

weiszwecken dienen, brauchen sie nicht zwingend protokolliert zu werden

(BGH, Urt. v. 27.11.1968 - IV ZR 675/66, NJW 1969, 428 f.; Zöller/Greger,

ZPO, 23. Aufl., § 141 Rdn. 7; Musielak/Stadler, ZPO, 2. Aufl., § 141 Rdn. 11).

Es ist ausreichend, wenn sie nur im Tatbestand des Urteils oder - wie im vor-

liegenden Fall - wenigstens in den Entscheidungsgründen (BGH, Urt. v.

20.1.1983 - VII ZR 210/81, NJW 1983, 1901; Urt. v. 17.1.1985 - VII ZR 257/83,

NJW 1985, 1784 f.; Urt. v. 25.4.1991 - I ZR 232/89, NJW 1991, 3038, 3039)

wiedergegeben sind, wobei gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. eine ge-

drängte Darstellung anzustreben ist. Die Interessen der Parteien werden da-

durch nicht verletzt. Sofern sie auf eine Protokollierung der Aussagen Wert

legen, können sie diese nach Maßgabe des § 160 Abs. 4 ZPO herbeiführen.

Sind die Aussagen im Urteil unrichtig wiedergegeben, besteht die Möglichkeit

einer Tatbestandsberichtigung, durch deren Beantragung die erhöhte Beweis-

kraft, die der Feststellung mündlichen Parteivorbringens gemäß § 314 ZPO

zukommt, durchbrochen werden kann.

b) Die Revision sieht die Auffassung des Berufungsgerichts, es liege ein

Mitverschulden der Klägerin vor, auch aus materiellrechtlichen Gründen als

fehlerhaft an. Hierzu macht sie geltend, die Umrüstung der Anlage sei für die

Klägerin nicht zumutbar gewesen. Diese habe keinen Anlaß gehabt, den Um-

bau vorzunehmen, solange die Beklagte Nachbesserungsversuche unternom-

men bzw. ihre Verpflichtung hierzu nicht in Abrede gestellt habe. Später sei

eine nicht vollautomatische Rohrproduktion im Wettbewerb nicht mehr aus-

sichtsreich gewesen. Dazu komme, daß die Klägerin nicht in der Lage gewesen

sei, die für einen Umbau notwendigen Mittel aufzubringen, was aber Voraus-

setzung der Verletzung einer Obliegenheit zur Schadensminderung sei. Entge-

gen der Auffassung des Berufungsgerichts seien hierfür nicht nur

400.000,-- DM erforderlich gewesen. Da die Rohrpreßmaschine unter Eigen-

tumsvorbehalt geliefert worden sei, habe vor einer etwaigen Umrüstung erst

noch die offene Kaufpreisforderung von rund 235.000,-- DM bezahlt werden

müssen. Es sei nicht festgestellt, daß der Klägerin die erforderlichen Mittel zur

Verfügung gestanden hätten. Angesichts der hohen Fremdfinanzierung sei es

zweifelhaft, ob eine Finanzierungsmöglichkeit bestanden habe; dagegen spre-

che auch, daß die Klägerin die Umrüstung tatsächlich nicht vorgenommen ha-

be.

Wie die Revision zu Recht geltend macht, reichen die dem angefochte-

nen Urteil zugrundeliegenden Feststellungen für die Annahme einer Verletzung

der Schadensminderungspflicht durch die Klägerin nicht aus.

Das Berufungsgericht geht zwar in seinem rechtlichen Ansatz zutreffend

davon aus, daß die Höhe eines Schadensersatzanspruchs entsprechend dem

Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 BGB davon beeinflußt sein kann, daß der

Anspruchsinhaber von einer ihm zu Gebote stehenden und auch zumutbaren

Möglichkeit, den Schaden gering zu halten, keinen Gebrauch macht (st. Rspr.,

vgl. BGHZ 143, 189, 194; 132, 373, 376). Die Revision stellt nicht in Abrede,

daß im vorliegenden Fall technisch die Möglichkeit bestand, die Anlage

- wenngleich nicht so weitgehend automatisiert wie geplant - arbeitsfähig zu

machen und zum Einsatz zu bringen. Allein auf die bloße Möglichkeit der Um-

rüstung und die sich daraus theoretisch ergebenden Gewinnchancen läßt sich

eine Obliegenheit der Klägerin zur Schadensminderung jedoch nicht stützen.

§ 254 Abs. 2 BGB erlegt dem Geschädigten nämlich nicht auf, jede objektiv

mögliche Maßnahme zu ergreifen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als

ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGHZ 132, 373, 376; 115, 364, 369;

63, 295, 300). Was dem Geschädigten insoweit zugemutet werden kann, be-

stimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei nicht nur die Frage

eine Rolle spielt, ob sich unter Berücksichtigung der besonderen Situation, in

der sich der Geschädigte befindet, die Maßnahme als wirtschaftlich vernünftig

darstellt, sondern auch, ob dem Geschädigten die zur Schadensminderung

erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Dabei ist auch zu beachten, daß

der Anspruchsberechtigte nur unter besonderen Umständen gehalten ist, zur

Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen (BGH, Urt. v. 26.5.1988

- III ZR 42/87, NJW 1989, 290, 291; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 254

Rdn. 40; MünchKomm./Oetker, BGB, § 254 Rdn. 99; Staudinger/Schiemann,

BGB, 13. Aufl., § 254 Rdn. 91).

Das Berufungsgericht hat diese für die Anwendung des § 254 Abs. 2

BGB maßgeblichen Grundsätze nicht hinreichend beachtet; insbesondere hat

es sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Klägerin eine Umrü-

stung der Anlage nicht nur möglich, sondern auch zumutbar war. Das ange-

fochtene Urteil kann daher insoweit keinen Bestand haben. In dem durch die

Zurückverweisung der Sache neu eröffneten Berufungsverfahren werden die

erforderlichen Feststellungen nachzuholen sein.

Für das weitere Verfahren ist darauf hinzuweisen, daß zwar die Be-

weislast für das Vorliegen eines Mitverschuldens bei der Beklagten als der zum

Schadensersatz Verpflichteten liegt. Im Einzelfall kann die materiellrechtliche

Obliegenheit zur Schadensbegrenzung im Prozeß aber dazu führen, daß der

Anspruchsberechtigte nach Treu und Glauben gehalten ist darzutun, was er

zur Minderung des Schadens unternommen hat bzw. aus welchen Gründen er

es unterlassen hat, etwas zu unternehmen. Dies kann dann der Fall sein, wenn

- wie im vorliegenden Fall - die Realisierbarkeit einer Maßnahme von Umstän-

den in der Sphäre des Anspruchsberechtigten abhängt, in die der Verpflichtete

keinen Einblick hat (vgl. BGH, Urt. v. 23.1.1979 - VI ZR 103/78, NJW 1979,

658 f. m.w.N.). Ob die Umrüstung der gelieferten Anlage für die Klägerin zu-

mutbar war, kann ohne Kenntnis von internen, mit dem Betrieb der Klägerin

bzw. deren geschäftlichen Aktivitäten zusammenhängenden Umständen nicht

festgestellt werden. Es ist daher Sache der Klägerin, solche Umstände aufzu-

zeigen und der Beklagten dadurch Gelegenheit zu geben, ihrerseits substanti-

iert zur Zumutbarkeit vorzutragen.

2. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz

entgangenen Gewinns verneint, weil trotz der reduzierten Anforderungen, die

insoweit nach § 252 BGB an die Darlegung zu stellen seien, nicht davon aus-

gegangen werden könne, daß die Klägerin bei vollautomatischem Betrieb ei-

nen höheren Gewinn hätte erzielen können als bei einer Produktion auf her-

kömmliche Weise. Gegen diese Beurteilung setzt sich die Revision schon des-

halb erfolgreich zur Wehr, weil das Berufungsgericht die Obliegenheit der Klä-

gerin zur Umrüstung der Anlage nicht fehlerfrei festgestellt hat. Aber auch unter

der Voraussetzung, daß eine solche Obliegenheit verletzt sein sollte, kann dem

Berufungsgericht nicht beigetreten werden.

Bei der Feststellung eines entgangenen Gewinns kommen dem zum

Schadenersatz Berechtigten die Darlegungs- und Beweiserleichterungen ge-

mäß § 252 Satz 2 BGB, § 287 ZPO zugute. Ein Gewinnentgang ist bereits

dann zu bejahen, wenn es nach den gewöhnlichen Umständen des Falles

wahrscheinlicher ist, daß der Gewinn ohne das haftungsbegründende Ereignis

erzielt worden als daß er ausgeblieben wäre (BGH, Urt. v. 27.9.2001

- IX ZR 281/00, WM 2001, 2450, 2451 m.w.N.). Diese Prognose kann aber nur

dann angestellt werden, wenn der Geschädigte konkrete Anknüpfungstatsa-

chen darlegt und zur Überzeugung des Gerichts nachweist; dabei dürfen an die

Darlegung solcher Anknüpfungstatsachen keine zu hohen Anforderungen ge-

stellt werden (BGH aaO; Urt. v. 1.10.1987 - IX ZR 117/86, NJW 1988, 200,

203; Urt. v. 15.3.1988 - VI ZR 81/87, NJW 1988, 3016, 3017). Sofern die vor-

getragenen Tatsachen den geltend gemachten Verdienstausfall nicht in vollem

Umfang begründen können, ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem

Umfang im Wege der Schätzung jedenfalls ein Mindestschaden festgestellt

werden kann, wobei das Gericht gegebenenfalls zur Klärung der Schätzungs-

grundlagen auch konkret von seinem Fragerecht Gebrauch zu machen hat

(Sen.Urt. v. 1.2.2000 - X ZR 222/98, NJW-RR 2000, 1340). Nur wenn mangels

greifbarer Anhaltspunkte im Vortrag des Klägers für eine Schadensschätzung

keinerlei Grundlage vorhanden ist und deshalb deren Ergebnis völlig in der Luft

hängen würde, kann und muß das Gericht von ihr absehen (BGHZ 54, 45, 55;

BGH, Urt. v. 18.2.1993 - III ZR 23/92, NJW-RR 1993, 795, 796; Sen.Urt. v.

17.10.1993 - X ZR 65/92, NJW 1994, 663, 665, jeweils m.w.N.).

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe durfte das Berufungsgericht den

geltend gemachten Schaden nicht ohne weiteres verneinen. Die Revision weist

zu Recht darauf hin, daß die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung vorgetra-

gen und unter Sachverständigenbeweis gestellt hat, welche Mengen sie bei

einer automatischen Produktion hätte produzieren können. Sie hat weiter kon-

krete Abnehmer und den zu erzielenden Absatzpreis genannt und den Gewinn

auf dieser Grundlage berechnet. Dieser Vortrag war als ausreichend substan-

tiiert anzusehen, so daß jedenfalls die Schätzung eines Mindestschadens unter

Einbeziehung sachverständiger Hilfe nicht abgelehnt werden durfte. Ein er-

satzfähiger Schaden erscheint auch unter dem Gesichtspunkt nicht fernlie-

gend, daß eine automatische Produktion idR kostengünstiger als eine weitge-

hend manuelle ist.

Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben, soweit die weiterge-

hende Zahlungsklage abgewiesen worden ist. Das Berufungsgericht wird bei

erneuter Befassung im Rahmen der dann vorzunehmenden Schätzung auch

der Frage nachzugehen haben, inwieweit sich aus einer etwaigen Obliegen-

heit, den Schaden gering zu halten, Kürzungen ergeben (vgl. BGH, Urt. v.

24.6.1986 - VI ZR 222/85, NJW 1986, 2945, 2946)

3. Hilfsweise macht die Revision geltend, selbst wenn die unterlassene

Umstellung auf eine konventionelle Produktion ein Mitverschulden der Klägerin

darstelle, ergebe sich über den vom Berufungsgericht zuerkannten Schadens-

ersatz hinaus ein weiterer ersatzfähiger Schaden daraus, daß die Klägerin ver-

schiedene Gerätschaften (Rohrmuffen, ein Zweiträgerbrückenkran, Rohrfor-

men, eine Scheitelprüfmaschine und eine M. -Bewehrungsschweißmaschine,

enthalten im Schadensposten 13 "Investitionsanteil") allein für eine vollauto-

matische Produktion angeschafft habe und für andere Arten der Rohrprodukti-

on nicht verwenden könne; die Anschaffungskosten hierfür betrügen insgesamt

779.660,30 DM, dazu kämen anteilige Finanzierungskosten. Dies sei vom Be-

rufungsgericht trotz entsprechenden Vortrags der Klägerin, die hierfür auch

den Beweis angetreten habe, nicht berücksichtigt worden.

Auch diese Rüge ist jedenfalls im Grundsatz berechtigt. Nach seinem

von der Revision als ihr günstig nicht angegriffenen rechtlichen Ausgangspunkt

hat das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz auf

diejenigen Investitionen erstreckt, die von der Klägerin im Zusammenhang mit

dem Erwerb des Kranroboters vorgenommen wurden. Die Anschaffungskosten

für die genannten Gerätschaften sind demnach insoweit ersatzfähig, als sie

infolge der Vertragsverletzung nutzlos geworden sind. Soweit das Berufungs-

gericht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Schadensminderungs-

pflicht eine Beschränkung des Ersatzanspruchs vorgenommen hat, berührt dies

nicht die Schäden, die auch im Falle eines obligationsgemäßen Verhaltens der

Klägerin eingetreten wären. Dies hat zur Folge, daß auch bei Annahme einer

Obliegenheit der Klägerin zur Umrüstung der Anlage die Ersatzpflicht im Hin-

blick auf die Anschaffungskosten für solche Geräte bestehen bleibt, für die die

Klägerin nach einer Umrüstung der Anlage auf konventionellen Betrieb keine

Verwendung gehabt hätte. Die Klägerin hat in ihrer Berufungsschrift zu jedem

der genannten Geräte vorgetragen und unter Beweis gestellt, es sei eigens für

die vollautomatische Produktion angeschafft worden und nunmehr überflüssig,

unnütz oder unter Wert weiterverkauft. Das Berufungsgericht hätte diesen Vor-

trag ebensowenig übergehen dürfen wie die Geltendmachung anteiliger Finan-

zierungskosten, weshalb sein Urteil insoweit auch aus diesem Grund aufzuhe-

ben ist.

II. Die Klageanträge zu 3 und 4 (Freistellung von Ansprüchen der Streit-

verkündeten in Zusammenhang mit der Lieferung des Betonrohrautomaten so-

wie Verpflichtung der Beklagten zu Abbau und Beseitigung dieser Anlage)

wurden vom Berufungsgericht abgewiesen, weil der Klägerin eine Umrüstung

der Anlage und damit ein gewinnbringender Einsatz der Rohrpresse oblegen

habe. Nachdem sich die hierzu gemachten Feststellungen als unzureichend

erwiesen haben, ist auch die Begründung für die Zurückverweisung dieser An-

träge nicht mehr tragfähig, weshalb das Urteil auch insoweit aufzuheben ist.

III. Erfolg hat die Revision auch, soweit sie sich gegen die Zurückwei-

sung des auf Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden gerichteten

Klageantrags zu 5 wehrt. Im Berufungsurteil ist insoweit ausgeführt, es gebe

keine Anhaltspunkte für Zukunftsschäden. Das ist, worauf die Revision zutref-

fend hinweist, jedenfalls hinsichtlich der Kosten der Kreditfinanzierung unzu-

treffend. Solange nicht feststeht, ob die Klägerin im Rahmen ihrer Schadens-

minderungspflicht eine Umrüstung der Anlage hätte vornehmen müssen, kann

nicht unterstellt werden, daß diese Kosten auch bei einer Umrüstung angefal-

len wären. Im übrigen ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß in

diesem Fall Erträge erwirtschaftet worden wären und die Kredite zumindest

teilweise hätten zurückgeführt werden können.

B. Zur Anschlußrevision:

Die Beklagte rügt, soweit sie verurteilt worden ist, Verletzung der

§§ 286, 411, 551 Nr. 7 ZPO a.F. und des materiellen Rechts. Sie stellt schon

eine Haftung dem Grunde nach in Abrede, wendet sich aber auch gegen die

Schadenshöhe.

I. 1. a) Das Berufungsgericht hat zum Klagegrund ausgeführt, die Be-

klagte sei verpflichtet, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch

entstanden sei, daß die Beklagte eine mangelhafte Anlage geliefert und instal-

liert und sich trotz verschiedener Nachbesserungsversuche nicht in der Lage

gesehen habe, eine vertragsgerechte Leistung zu erbringen. Die Beklagte ha-

be die volle Garantie für eine ordnungsgemäße Entschalung der Rohre im Au-

tomatikbetrieb übernommen. In einer späteren Änderungsvereinbarung habe

sich die Beklagte dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die für die Produktion

erforderlichen Stützhauben nicht von vorher abgestellten Rohren aufgenom-

men, sondern an dem Katzfahrwerk befestigt werden sollten. Die Klägerin habe

die Beklagte mit Schreiben vom 15. Mai 1992 unter Fristsetzung mit Ableh-

nungsandrohung aufgefordert, die Anlage zum fehlerfreien Betrieb einzurich-

ten. Da sich die Beklagte dazu nicht in der Lage gesehen habe, sei der Kläge-

rin bereits hieraus ein Schadensersatzanspruch erwachsen. Die Beklagte habe

auch eingeräumt, zu einer vollautomatischen Entschalung nicht in der Lage zu

sein. Das Berufungsgericht hat sich weiter auf ein Gutachten des Sachverstän-

digen W. gestützt, demzufolge die fehlgeschlagenen Versuche, ein-

wandfreie Rohre zu produzieren, ihre Ursache darin haben, daß es zwischen

dem Absetzen der Form nach Transport der Rohreinheiten zum Entschalungs-

ort und dem Wiederanheben der Form nach Ausklinken der Untermuffen auf-

grund der Lastverhältnisse des Krans zu einem Versetzen der Form um 2 bis

3 cm komme, was dazu führe, daß die Rohre instabil würden. Auch wenn die

Betonmischung falsch zusammengesetzt gewesen sei, wie dies die Beklagte

meine, stehe dies den Feststellungen des Sachverständigen nicht entgegen,

daß jedenfalls auch die Krananlage ungeeignet sei. Unabhängig davon ergebe

sich der Schadensersatzanspruch bereits daraus, daß die Beklagte die Anlage

trotz Fristsetzung und Ablehnungsandrohung nicht funktionstüchtig gemacht

habe.

b) Die Anschlußrevision setzt dem entgegen, daß der gelieferte Kranr o-

boter nicht mit Mängeln behaftet gewesen sei. Aufgabe des Krans habe es sein

sollen, die frisch gegossenen und gepreßten Betonrohre in eine Halle zu trans-

portieren und dort zum entschalten Abbinden abzustellen. Die Stützhauben

hätten erst beim Absetzen der Rohre als Teil der Ausdrückvorrichtung zum

Einsatz kommen sollen; für die eigentliche Produktion, d.h. den Guß und die

Pressung der Betonrohre, seien sie nicht notwendig gewesen. Die Beklagte

habe demnach lediglich eine Ausdrückvorrichtung geschuldet, mit der die Roh-

re nach dem Transport automatisch hätten entschalt werden können.

Das geht an der Argumentation des Berufungsgerichts vorbei. Dieses

hat es jedenfalls auch als Mangel der gelieferten Anlage angesehen, daß es zu

einem Versetzen der Form komme, wodurch die Rohre instabil würden. Inso-

weit spielt keine Rolle, ob die von der Beklagten geschuldete Ausdrückvor-

richtung die "eigentliche" Rohrproduktion betrifft oder sich dieser anschließt.

2. Erfolg hat die Anschlußrevision, soweit sie die vom Berufungsgericht

zur Mangelhaftigkeit der gelieferten Anlage und deren Ursächlichkeit für die

fehlerhafte Produktion getroffenen Feststellungen angreift.

Die Beklagte hat im Berufungsverfahren verschiedene Gründe genannt,

weshalb entgegen der vom Sachverständigen in seinem Gutachten gezogenen

Schlußfolgerung das Versetzen der Form nicht auf die Konstruktion des von ihr

gelieferten Kranroboters zurückzuführen sei. So hat sie geltend gemacht, daß

die Anlage bei den Versuchen des Sachverständigen nicht unter produktion-

stechnischen Bedingungen gearbeitet habe, weshalb keine Rückschlüsse auf

Mängel des Krans gezogen werden könnten. Auch hat sie darauf hingewiesen,

daß das Problem des Versetzens bei den Versuchen, fehlerfreie Rohre zu pro-

duzieren, nach eigenen Angaben des Sachverständigen nicht durchgängig,

sondern nur mehrfach aufgetreten sei. Daraus hat sie den Schluß gezogen und

unter Beweis gestellt, daß dieses Problem nicht auf eine fehlerhafte Funktion

des Kranroboters, sondern auf Umstände zurückzuführen sei, die in den Ver-

antwortungsbereich der Klägerin fielen, nämlich auf mangelhaft produzierte

Rohre, auf die Zusammensetzung des Betons und auf korrodierte Schalungs-

innenwände.

Das Berufungsgericht, das jedenfalls auch eine mangelnde Eignung der

Anlage (und damit deren Mitursächlichkeit für die fehlerhafte Produktion) an-

genommen hat, hätte sich, wie die Anschlußrevision zu Recht rügt, mit diesem

Vortrag auseinandersetzen müssen. Da es dies unterlassen hat, hat es inso-

weit den Prozeßstoff nicht ausgeschöpft. War die Ausschußproduktion en t-

sprechend den Behauptungen der Beklagten nicht auf die Konstruktion der

Anlage zurückzuführen, ergab sich insoweit kein Mangel der gelieferten Kra-

nanlage.

II. 1. Die Anschlußrevision macht weiter geltend, die Voraussetzungen

eines Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung seien nicht festgestellt.

Dies trifft schon deshalb zu, weil es an einer verfahrensfehlerfrei getrof-

fenen Feststellung der Mangelhaftigkeit des Werks fehlt.

2. Außerdem liegen nach Auffassung der Anschlußrevision auch die

Voraussetzungen für einen Schuldnerverzug gemäß § 326 BGB a.F. nicht vor.

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts habe die Beklagte die Ver-

tragserfüllung nicht verweigert. Jedenfalls seien die Rechtsfolgen der von der

Klägerin mit Ablehnungsandrohung zum 10. Juni 1992 gesetzten Frist dadurch

entfallen, daß sich die Klägerin im Jahr 1993 auf einen Nachbesserungsver-

such eingelassen und über Pläne zur Abänderung der Anlage verhandelt habe.

Diese Rüge ist nicht begründet. Zu den Voraussetzungen eines Scha-

densersatzanspruchs wegen Nichterfüllung gemäß § 326 BGB a.F. gehört zwar

grundsätzlich, daß der Gläubiger dem Schuldner eine Nachfrist setzt und die

Ablehnung der Leistung nach Fristablauf androht. Es trifft auch zu, daß die

Rechtswirkungen einer einmal erfolgten Nachfristsetzung mit Ablehnungsan-

drohung entfallen können, wenn der Vertrag trotz Fristablauf einvernehmlich

fortgesetzt wird, was im Einzelfall dadurch zum Ausdruck kommen kann, daß

sich der Gläubiger nach Ablauf der Frist auf weitere Nachbesserungsversuche

einläßt (Sen.Urt. v. 17.2.1999 - X ZR 8/96, NJW 1999, 2046, 2047).

Ob im vorliegenden Fall aus dem im Jahre 1993 vorgenommenen neu-

erlichen Nachbesserungsversuch der Beklagten geschlossen werden kann, die

Parteien hätten den Vertrag einvernehmlich fortsetzen wollen, obwohl die von

der Klägerin mit Ablehnungsandrohung gesetzte Nachfrist bereits abgelaufen

war, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil davon auszugehen ist, daß jeden-

falls im Zeitpunkt der Klageerhebung die Voraussetzungen des § 326 BGB a.F.

auch ohne wirksame Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vorgelegen ha-

ben. Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich diese Fristsetzung aus-

nahmsweise entbehrlich sein, wenn der Schuldner die Erfüllung bereits ernst-

haft und endgültig verweigert hat (vgl. BGH, Urt. v. 19.9.1983 - VIII ZR 84/82,

NJW 1984, 48, 49; Sen.Urt. v. 2.11.1995 - X ZR 93/93, JurPC 1996, 274, 278).

Eine endgültige Erfüllungsverweigerung kann auch in Prozeßhandlungen, wie

etwa der Stellung eines Klageabweisungsantrags, gesehen werden, sofern

nicht trotz der Stellung dieses Antrags Raum für die Annahme bleibt, der

Schuldner könne im Verlauf des Rechtsstreits durch die Setzung einer Nach-

frist zu besserer Einsicht gelangen und seine Vertragspflichten freiwillig erfül-

len (BGH, Urt. v. 8.12.1983 - VII ZR 139/82, NJW 1984, 1460, 1461; Sen.Urt. v.

14.5.1991 - X ZR 2/90, NJW-RR 1991, 1269). Nachdem im vorliegenden Fall

sämtliche Nachbesserungsversuche gescheitert und seit dem letzten dieser

Versuche mehrere Jahre verstrichen waren, gab es keinen Grund für die An-

nahme, die Beklagte könnte sich durch die im Jahr 1996 eingereichte Klage zur

Erfüllung ihrer Vertragspflichten veranlaßt sehen, obwohl sie in ihrer Erwide-

rung die Mangelhaftigkeit der von ihr gelieferten Anlage - wie bereits im Vor-

prozeß - in Abrede stellte.

III. Was die Schadenshöhe betrifft, rügt die Anschlußrevision das Fehlen

einer ausreichenden Begründung zu den einzelnen vom Berufungsgericht zu-

gesprochenen Positionen (§ 551 Nr. 7 ZPO a.F.). Soweit das Berufungsgericht

die vom Landgericht bereits zugesprochenen Schadenspositionen ebenfalls

zugebilligt habe, erschöpfe sich seine Begründung in einer Wiederholung der

Erwägungen des Erstrichters, ohne sich mit den dagegen gerichteten Angriffen

der Anschlußberufung auseinanderzusetzen. Auch soweit das Berufungsge-

richt darüber hinaus einen Anspruch in Höhe von 400.000,-- DM zuerkannt ha-

be, begnüge es sich mit allgemeinen Erwägungen und zeige nicht auf, welche

der Schadenspositionen in welcher Höhe unter Berücksichtigung des Mitver-

schuldenseinwands zugebilligt werden. Nachdem mit der Klage lediglich ein

Teilanspruch geltend gemacht worden sei, könne nicht bestimmt werden, auf

welche Positionen der nunmehr zugesprochene Betrag entfalle.

Mit diesem Vorbringen vermag die Revision einen Begründungsmangel

nach § 551 Nr. 7 ZPO a.F. nicht aufzuzeigen. Ein Revisionsgrund nach dieser

Vorschrift setzt einen groben Verstoß gegen § 313 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3

ZPO voraus, wonach das Urteil Entscheidungsgründe mit einer kurzen Zu-

sammenstellung der Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ent-

halten muß. Dagegen ist verstoßen, wenn das Urteil entweder gar nicht b e-

gründet ist oder die Gründe für alle oder einzeln geltend gemachte Ansprüche

oder Angriffs- oder Verteidigungsmittel fehlen, vorausgesetzt, daß diese Mittel

geeignet waren, den mit der Revision erstrebten Erfolg herbeizuführen. Gründe

fehlen auch, wenn sie objektiv unverständlich sind oder wenn jede Beweiswür-

digung fehlt (Sen.Urt. v. 17.12.1996 - X ZR 76/94, NJW-RR 1997, 688, 689,

m.w.N.). Bloße Unvollständigkeit der Begründung füllt die Bestimmung dage-

gen nicht aus (BGHZ 39, 333, 338). Die Anschlußrevision zeigt nicht auf, daß

im Berufungsurteil einzelne selbständige Verteidigungsmittel übergangen wor-

den seien. Soweit es um die Höhe der ersten Schadensposition von

407.398,38 DM geht, ist diese von der Berufungserwiderung, auf die sich die

Anschlußrevisionsbegründung insoweit stützt, ausdrücklich nicht angegriffen

worden (GA IV 228). Hinsichtlich der übrigen Positionen hat es sich bei den

Erklärungen der Beklagten im wesentlichen um bloßes Bestreiten oder Be-

streiten mit Nichtwissen, jedoch nicht um selbständige Verteidigungsmittel ge-

handelt. Jedenfalls ist die Rüge insoweit nicht im Sinn des § 554 Abs. 3 Nr. 3

Buchst. b ZPO a.F. ausgeführt. Auch soweit er den vom Berufungsgericht

erstmals zugesprochenen Betrag betrifft, kann der Revisionsangriff entspre-

chend den vorgenannten Maßstäben keinen Erfolg haben.

Der Anschlußrevision ist allerdings darin Recht zu geben, daß im Hi n-

blick auf die materielle Rechtskraft aus dem Berufungsurteil erkennbar sein

muß, über welche der geltend gemachten Einzelforderungen das Gericht ent-

schieden hat (BGHZ 124, 164, 166). Mit dem vom Berufungsgericht zusätzlich

zuerkannten Schadensersatzanspruch sollen dem Grund nach die von der

Streitverkündeten gelieferte Anlage sowie "alle weiteren mit der Rohrprodukti-

on

im Zusammenhang stehenden Materialien und Aufwendungen" (BU 19) abge-

deckt werden. Eine genaue Zuordnung zu den geltend gemachten Schadens-

positionen enthält das angegriffene Urteil nicht. Bei seiner erneuten Befassung

wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, insoweit eine Präzisierung vor-

zunehmen.

Melullis

Jestaedt

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf