BGH Beschluss vom 14.02.2008 – IX ZR 143/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 14. Februar 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
15. Juni 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
73.150,53 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet.
1. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer
Missachtung der richterlichen Hinweispflicht (§ 139 ZPO) auf eine Verletzung
des Art. 103 Abs. 1 GG. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem
fehlenden Hinweis des Berufungsgerichts, weil die Klägerin zutreffend über die
Sach- und Rechtslage unterrichtet war und es daher keines Hinweises bedurfte.
a) Der Klägerin war der entscheidende rechtliche Gesichtspunkt bereits
aus dem Hinweis des Landgerichts in der mündlichen Verhandlung vom
15. Dezember 2004 bekannt. Das Landgericht hat darauf hingewiesen, es sei
zweifelhaft, ob die als Schaden geltend gemachte Kaufpreiszahlung durch ein
Fehlverhalten von Rechtsanwalt B. verursacht worden sei. Die Klägerin hat im
Rahmen des daraufhin angeordneten schriftlichen Verfahrens mit Schriftsatz
vom 11. Januar 2005 vorgetragen, bei Wirksamkeit der Vereinbarung vom
10. Oktober 1996 wäre der Kaufpreis bis jetzt noch nicht fällig geworden, weil
die Bebaubarkeit des Grundstücks als Fälligkeitsvoraussetzung noch nicht ge-
geben sei. Erörtert wurde in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob das
Grundstück möglicherweise einmal in Zukunft bebaubar sein werde, und die
sich dann ergebenden Folgen, falls die Beklagten dann bereits den Schadens-
ersatzanspruch erfüllt haben sollten (Anspruch aus § 812 BGB). Soweit in der
Beschwerdebegründung nunmehr hervorgehoben wird, dass sich bereits An-
fang des Jahres 1998 die Hoffnung auf eine Bebaubarkeit des Grundstücks
endgültig zerschlagen habe, steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu demje-
nigen in dem genannten Schriftsatz, wonach eine künftige Bebaubarkeit nicht
ausgeschlossen war. Der neue Vortrag der Klägerin wäre bereits in erster In-
stanz möglich gewesen.
b) Auch auf einem etwaigen Verstoß gegen die Hinweispflicht dadurch,
dass das Berufungsgericht nicht auf eine mögliche Berechnung eines Finanzie-
rungs- oder Kapitalnutzungsschadens hingewiesen hat, beruht das angefochte-
ne Urteil nicht. Die Klägerin macht einen solchen Schaden nicht geltend.
2. Soweit die Klägerin als Zulassungsgrund allgemein einen Verstoß ge-
gen Verfahrensgrundrechte geltend macht, sind die Ausführungen abstrakt und
ohne Bezug zum Sachverhalt. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, in welcher Hin-
sicht das Berufungsgericht das Willkürverbot verletzt haben soll.
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 09.02.2005 - 10 O 1496/04 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.06.2005 - 5 U 26/05 -