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BGH Beschluss vom 14.02.2008 – IX ZR 143/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 14. Februar 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom

15. Juni 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

73.150,53 € festgesetzt.

Gründe

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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet.

1. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer

Missachtung der richterlichen Hinweispflicht (§ 139 ZPO) auf eine Verletzung

des Art. 103 Abs. 1 GG. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem

fehlenden Hinweis des Berufungsgerichts, weil die Klägerin zutreffend über die

Sach- und Rechtslage unterrichtet war und es daher keines Hinweises bedurfte.

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a) Der Klägerin war der entscheidende rechtliche Gesichtspunkt bereits

aus dem Hinweis des Landgerichts in der mündlichen Verhandlung vom

15. Dezember 2004 bekannt. Das Landgericht hat darauf hingewiesen, es sei

zweifelhaft, ob die als Schaden geltend gemachte Kaufpreiszahlung durch ein

Fehlverhalten von Rechtsanwalt B. verursacht worden sei. Die Klägerin hat im

Rahmen des daraufhin angeordneten schriftlichen Verfahrens mit Schriftsatz

vom 11. Januar 2005 vorgetragen, bei Wirksamkeit der Vereinbarung vom

10. Oktober 1996 wäre der Kaufpreis bis jetzt noch nicht fällig geworden, weil

die Bebaubarkeit des Grundstücks als Fälligkeitsvoraussetzung noch nicht ge-

geben sei. Erörtert wurde in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob das

Grundstück möglicherweise einmal in Zukunft bebaubar sein werde, und die

sich dann ergebenden Folgen, falls die Beklagten dann bereits den Schadens-

ersatzanspruch erfüllt haben sollten (Anspruch aus § 812 BGB). Soweit in der

Beschwerdebegründung nunmehr hervorgehoben wird, dass sich bereits An-

fang des Jahres 1998 die Hoffnung auf eine Bebaubarkeit des Grundstücks

endgültig zerschlagen habe, steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu demje-

nigen in dem genannten Schriftsatz, wonach eine künftige Bebaubarkeit nicht

ausgeschlossen war. Der neue Vortrag der Klägerin wäre bereits in erster In-

stanz möglich gewesen.

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b) Auch auf einem etwaigen Verstoß gegen die Hinweispflicht dadurch,

dass das Berufungsgericht nicht auf eine mögliche Berechnung eines Finanzie-

rungs- oder Kapitalnutzungsschadens hingewiesen hat, beruht das angefochte-

ne Urteil nicht. Die Klägerin macht einen solchen Schaden nicht geltend.

2. Soweit die Klägerin als Zulassungsgrund allgemein einen Verstoß ge-

gen Verfahrensgrundrechte geltend macht, sind die Ausführungen abstrakt und

ohne Bezug zum Sachverhalt. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, in welcher Hin-

sicht das Berufungsgericht das Willkürverbot verletzt haben soll.

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Magdeburg, Entscheidung vom 09.02.2005 - 10 O 1496/04 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.06.2005 - 5 U 26/05 -