Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 24.09.2009 – IX ZR 87/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 87/08
URTEIL
Verkündet am: 24. September 2009 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Rich-
ter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Pfälzischen
Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 16. April 2008 wird auf Kos-
ten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer I
2 des Berufungsurteils wie folgt gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, für weite-
re Schäden der Klägerin aufzukommen, die künftig aus der ver-
späteten Einzahlung des Kostenvorschusses für den Scheidungs-
antrag in dem Verfahren 2 F 44/97 des Amtsgerichts Landau,
Zweigstelle Bad Bergzabern, entstehen werden.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die Klägerin verlangt von den beklagten Rechtsanwälten Schadenersatz,
weil diese für einen bei Gericht eingereichten Scheidungsantrag der Klägerin
den Kostenvorschuss verspätet einbezahlten, weshalb eine von der Klägerin
mit ihrem Ehemann geschlossene Vereinbarung über den Ausschluss des Ver-
sorgungsausgleichs nicht gemäß § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB unwirksam wurde.
2
3
Mit Zwischenurteil vom 14. Februar 2002 hat das Landgericht festge-
stellt, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Die hiergegen gerich-
tete Berufung und die Nichtzulassungsbeschwerde sind ohne Erfolg geblieben.
In dem folgenden Betragsverfahren verlangte die Klägerin, die seit
1. September 2000 Altersrente bezieht, in erster Instanz Schadenersatz in Hö-
he eines Rentenbarwertes von 341.031,81 €, hilfsweise Einzahlung eines Be-
trages in Höhe von 225.523,09 € auf eine Lebensversicherung ihrer Wahl sowie
äußerst hilfsweise Zahlung einer monatlichen Rente sowie die Feststellung,
dass die Beklagten für weitergehenden Schaden einzustehen haben.
4
Sie machte geltend, durch die schuldhafte Pflichtverletzung der Beklag-
ten sei ein Schaden in Höhe des Geldbetrages entstanden, den sie bei Vollzug
des Versorgungsausgleichs übertragen erhalten hätte. Hierbei müsse errechnet
werden, wie viel Beitrag sie, die Klägerin, für die gesetzliche Rentenversiche-
rung aufbringen müsste, um eine Rente zu erhalten, welche den Ansprüchen
bei Durchführung eines Versorgungsausgleichs entsprechen würde.
5
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die
Beklagten zur Zahlung von 300.002,45 € nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer Beru-
fung haben die Beklagten geltend gemacht, die Klägerin habe aufgrund des
notariellen Ehevertrages vom 8. Juli 1996 einen vertraglichen Unterhaltsan-
spruch auf Zahlung nachehelichen Unterhalts gegenüber ihrem früheren Ehe-
mann, den sie in erster Linie aus Gründen der Schadensminderungspflicht gel-
tend machen müsse. Ein Kapitalbetrag stehe der Klägerin schon deshalb nicht
zu, weil sie im Falle des Versorgungsausgleichs lediglich Rentenanwartschaften
auf Lebenszeit erhalten hätte; ein Sicherungsbedürfnis sei im Hinblick auf das
Bestehen der anwaltlichen Haftpflichtversicherung nicht zu bejahen.
6
Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die
Beklagten verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom September 2000 bis Feb-
ruar 2008 rückständige Rente in Höhe von 128.477,24 € nebst Zinsen zu zah-
len sowie eine Rente in Höhe von 1.457,92 € monatlich ab März 2008. Diese
Verurteilung erfolgte Zug um Zug gegen Abtretung zeitlich korrespondierender
etwaiger nachehelicher Unterhaltsansprüche der Klägerin gegen ihren ehemali-
gen Ehemann in gleicher Höhe. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht fest-
gestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, für weitere Schäden aufzukom-
men, die der Klägerin künftig aus der "unterlassenen rechtzeitigen Einreichung
des Scheidungsantrags" entstehen werden.
7
Mit der vom Berufungsgericht unbeschränkt zugelassenen Revision ver-
folgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe:
8
Die Revision ist unbegründet. Der Feststellungsausspruch enthält aller-
dings eine Ungenauigkeit, die zu berichtigen ist.
I.
9
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die auf Zahlung gerichtete
Klage nur hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags - Zahlung einer monatlichen
Rente an die Klägerin - begründet sei, auch insoweit allerdings nur entspre-
chend der im zweiten Rechtszug (hilfsweise) erhobenen Einrede der Beklagten
Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger nachehelicher Unterhaltsansprüche. Die
Beklagten schuldeten der Klägerin für den Verlust ihrer Versorgungsaus-
gleichsansprüche keinen einmaligen Kapitalbetrag, sondern lediglich Geldersatz
für die verloren gegangene Rente im Rentenbezugszeitraum.
10
Das Grundurteil habe keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage ent-
faltet, ob der Schadenersatzanspruch durch einen Unterhaltsanspruch der Klä-
gerin gegen ihren vormaligen Ehemann geschmälert sei. Entgegen der Auffas-
sung des Bundesgerichtshofs würden die Bestimmungen der § 850b Abs. 1
Nr. 2 ZPO, § 400 BGB in der vorliegenden Fallkonstellation die Anordnung der
Abtretung etwaiger Unterhaltsansprüche der Klägerin gegen ihren ehemaligen
Ehemann nicht hindern.
11
Für den Rentenzahlungszeitraum von September 2000 bis Februar 2008
(Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht) könne die
Klägerin demgemäß die Summe der bis dahin fällig gewordenen Schadensren-
ten in einem Betrag beanspruchen, für die Zeit danach die monatlich jeweils im
voraus fälligen Rentenbeträge.
12
Da sich die Rentenansprüche der Klägerin in Zukunft ändern könnten,
sei auch dem Feststellungsbegehren stattzugeben.
13
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung im Wesentlichen stand.
II.
14
1. Nach dem rechtskräftigen Grundurteil des Landgerichts vom 14. Feb-
ruar 2002 steht fest, dass die Beklagten der Klägerin den Schaden zu ersetzen
haben, der dadurch entstanden ist und entsteht, dass sie den Kostenvorschuss
für den Scheidungsantrag der Klägerin zu spät eingezahlt haben. Insoweit ent-
hält der Feststellungsausspruch des angefochtenen Berufungsurteils in Ziffer I 2
im Hinblick auf die künftigen Schäden eine Ungenauigkeit, weil dort auf die un-
terlassene rechtzeitige Einreichung des Scheidungsantrags abgestellt wird. Ob
sich dadurch im Ergebnis hinsichtlich des Schadens Unterschiede ergeben
könnten, kann dahinstehen.
15
Jedenfalls war nicht die unterlassene rechtzeitige Einreichung des
Scheidungsantrages den Beklagten von der Klägerin vorgeworfen worden, son-
dern die verspätete Einzahlung des Kostenvorschusses. Hierauf haben im Ver-
fahren über den Klagegrund sowohl das Landgericht als auch das Berufungsge-
richt abgestellt. Im Betragsverfahren war das Berufungsgericht daran gemäß
§ 304 Abs. 2, §§ 318, 525 ZPO gebunden (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO
27. Aufl. § 304 Rn. 20). Der Feststellungsausspruch ist demgemäß abzuändern.
16
17
2. Das Berufungsgericht hat den Schaden rechtsfehlerfrei festgestellt.
a) Das Berufungsgericht hat nicht gegen die Bindungswirkung des
Grundurteils verstoßen, indem es angenommen hat, der Schaden der Klägerin
bestehe in den ihr entgangenen Rentenzahlungen, ohne dass diese im Umfang
des womöglich bestehen gebliebenen Unterhaltsanspruchs nach § 4 des Ehe-
vertrages zu mindern seien. Entgegen der Auffassung der Revision entfaltet
das Grundurteil insoweit keine Bindungswirkung, die der vorgenommenen Ver-
urteilung Zug um Zug gegen die Abtretung bestehender Unterhaltsansprüche
der Klägerin gegen ihren früheren Ehemann entgegenstünden.
18
In dem Grundurteil hat allerdings das Berufungsgericht angenommen,
dass der Schadensersatzanspruch der Klägerin dadurch geschmälert sein kön-
ne, dass ihr - aufgrund des nicht eingreifenden Versorgungsausgleichs - auch
nach Scheidung der Ehe weiterhin ein Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehe-
mann zustehe.
19
Ein Grundurteil hat für das Betragsverfahren, soweit es den Klagean-
spruch bejaht hat und soweit dessen Höhe durch den anerkannten Klagegrund
gerechtfertigt ist, Bindungswirkung. Der Umfang der Bindungswirkung richtet
sich danach, worüber das Gericht bereits entschieden hat, was durch Ausle-
gung zu ermitteln ist. Das Grundurteil bindet nur, soweit es selbst eine bindende
Entscheidung zu Streitpunkten treffen wollte (BGH, Urt. v. 26. September 1996
- VII ZR 142/95, NJW-RR 1997, 188, 189; v. 14. Juni 2002 - V ZR 79/01, NJW
2002, 3478, 3479; v. 29. November 2002 - V ZR 40/02, BGH-Report 2003, 349,
350; v. 7. Mai 2004 - V ZR 77/03, NJW 2004, 2526, 2527; Zöller/
Vollkommer, aaO § 304 Rn. 20).
20
Schon hieraus ergibt sich, dass insoweit eine Bindungswirkung nicht be-
stand. Denn das Berufungsgericht hat in dem Grundurteil keine bindende Ent-
scheidung zu der Frage treffen wollen, wie bei der Schadensberechnung der
mögliche Unterhaltsanspruch zu berücksichtigen ist. Es hat zwar angenommen,
dass eine solche Berücksichtigung zu erfolgen habe und es für möglich gehal-
ten, dass dadurch der Schadenersatzanspruch geschmälert werde. Es hatte
auch angenommen, dass der Unterhaltsanspruch aus § 4 des Ehevertrages
auch im Falle der Scheidung Bestand habe, dann allerdings ein möglicher Ver-
sorgungsausgleich im Wege der Abänderung berücksichtigt werden müsse. Es
hat aber selbst für den Fall, dass der Unterhaltsanspruch den Vorteil aus dem
Versorgungsausgleich übertreffe, einen Schaden der Klägerin wegen ihrer feh-
lenden Absicherung angenommen. Jedenfalls eine so entstehende Lücke sei in
geeigneter Weise abzusichern. Es hat ausdrücklich offen gelassen und dem
Betragsverfahren überlassen, in welcher Weise die erforderliche Absicherung
der Klägerin vorzunehmen ist. Damit hat es zu der Frage, in welcher Weise die
Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen sind, noch keine Entscheidung treffen
wollen.
21
Im Übrigen sind Ausführungen, die ausschließlich die Höhe des An-
spruchs betreffen, im Grundurteil unzulässig und binden im Betragsverfahren
nicht (BGH, Urt. v. 20. Dezember 2005 - XI ZR 66/05, WM 2006, 429, 430
m.w.N.; Zöller/Vollkommer, aaO § 304 Rn. 21; Musielak, ZPO 7. Aufl. § 304
Rn. 11). Da mögliche Unterhaltsansprüche den Schadenersatzanspruch der
Klägerin nach Auffassung des Berufungsgerichts im Grundurteil jedenfalls nicht
insgesamt zum Wegfall bringen konnten, gehörte die Art ihrer Berücksichtigung,
über die im Grundurteil nicht entschieden wurde, zur Höhe des Anspruchs.
22
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass im Falle der Durchfüh-
rung des Versorgungsausgleichs die fortbestehenden Unterhaltsansprüche
nach § 4 des Ehevertrages anzupassen gewesen wären. Im Übrigen ist es je-
doch, ohne dies näher auszuführen, davon ausgegangen, dass der Ehevertrag
bei Bestand geblieben und entgegen der Auffassung der Revision insbesondere
die vereinbarte Gütertrennung und der vereinbarte Zugewinnausgleich gemäß
§ 2 des Vertrages nicht unwirksam geworden wären.
23
Dieses Ergebnis folgt schon aus § 7 Abs. 2 des Vertrages, wonach die
Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt werden sollte, falls
sich eine Bestimmung als unwirksam erweisen sollte. Diese Klausel sollte er-
sichtlich auch für den Wegfall des Ausschlusses des Versorgungsausgleiches
gelten, denn in § 5 Abs. 3 des Vertrages war hierzu bereits ausdrücklich darauf
hingewiesen und bedacht worden, dass dieser Ausschluss wegfallen würde,
wenn binnen eines Jahres Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt würde, ohne
dass für diesen Fall eine weitergehende Unwirksamkeit des Vertrages vorgese-
hen worden wäre.
24
Im Hinblick auf diese Geltungserhaltungsklausel hatten die Beklagten die
Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Parteien den Vertrag ohne Wirk-
samkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs insgesamt nicht ge-
schlossen hätten (BGH, Urt. v. 25. Juli 2007 - IX ZR 143/05, WM 2007, 1946,
1948 Rn. 26). Soweit die Beklagten behaupten, der Ehemann wäre ohne den
Ausschluss des Versorgungsausgleichs mit den sonstigen Regelungen des Ver-
trages, auch mit dem Unterhaltsversprechen, nicht einverstanden gewesen,
fehlt es an substantiiertem Vortrag. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die
vertraglichen Regelungen zur Gütertrennung und zum Zugewinnausgleich die
Klägerin begünstigt hätten, so dass für den Ehemann insoweit ein Interesse an
der Unwirksamkeit des Vertrages bestanden haben könnte. Soweit die Revision
geltend macht, der Ehemann hätte sich nicht zusätzlich an der Unterhaltsver-
pflichtung festhalten lassen wollen, trifft dies sicher zu. Insoweit hätte jedoch
ohne weiteres die insoweit schon vorgesehene Anpassung des Vertrages vor-
genommen werden können, wie das Berufungsgericht schon im Grundurteil
ausgeführt hat.
25
c) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Zug-um-Zug-Verurteilung
verstößt nicht gegen § 255 BGB. Diese Vorschrift ist auf den vorliegenden Fall
zwar nicht unmittelbar, wohl aber in analoger Weise anzuwenden.
26
aa) Aus § 255 BGB folgt, dass der Schädiger den Geschädigten nicht
darauf verweisen kann, er habe gegen den Dritten einen Anspruch, der zum
Ausgleich seiner Vermögensbeeinträchtigung führen kann (BGHZ 120, 261,
268; BGH, Urt. v. 12. Dezember 1996 - IX ZR 214/95, NJW 1997, 1008, 1012,
insoweit in BGHZ 134, 212 nicht abgedruckt; v. 19. Juli 2001 - IX ZR 62/00,
NJW 2001, 3190, 3192).
27
Nur solche durch ein Schadensereignis begründeten Vorteile sind scha-
densmindernd zu berücksichtigen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck
des Ersatzanspruchs übereinstimmt und den Schädiger nicht unangemessen
entlastet (BGH, Urt. v. 2. Dezember 1993 - IX ZR 241/92, WM 1994, 219; v.
19. Juli 2001 aaO).
28
Es wäre jedoch der Klägerin nicht zumutbar, zunächst ihren früheren E-
hemann auf Unterhalt in Anspruch zu nehmen, um dann gegebenenfalls von
den Beklagten den Differenzbetrag oder nicht vollstreckbare Beträge einziehen
zu müssen. Insbesondere ist es der Klägerin nicht zumutbar, sich anstelle der
ihr zustehenden, dauerhaft gesicherten Rechtsposition, die sie ohne die Pflicht-
verletzung der Beklagten gegen einen Rentenversicherungsträger erlangt hätte,
in erster Linie auf Ansprüche gegen den früheren Ehemann als Privatperson
verweisen zu lassen, zumal dieser während des Zeitraums, in dem die Rente zu
zahlen ist, versterben oder zahlungsunfähig werden kann, so dass die Durch-
setzung der Ansprüche in unzumutbarer Weise erschwert würde. Ein Unter-
haltsanspruch gegen dessen Erben würde ohnehin nicht bestehen, weil die E-
heleute in § 6 des Ehevertrages gegenseitig wirksam auf das Erb- und Pflicht-
teilsrecht verzichtet hatten (vgl. Palandt/Brudermüller, 68. Aufl. § 1586b Rn. 8;
MünchKomm-BGB/Maurer, aaO § 1586b Rn. 2; Erman/Graba, BGB 12. Aufl.
§ 1586b Rn. 11). Die Beklagten sind vielmehr - bereits jetzt - verpflichtet, die
Klägerin so zu stellen, als wäre sie durch den durchgeführten Versorgungsaus-
gleich abgesichert worden.
29
bb) Umgekehrt können die Beklagten aber von der Klägerin verlangen,
dass diese ihnen in gleicher Höhe die zeitlich korrespondierenden nacheheli-
chen Unterhaltsansprüche gegen ihren früheren Ehemann abtritt (§ 255 BGB
analog). Unmittelbar betrifft § 255 BGB nur Fälle, in denen ein Schädiger wegen
des Verlustes einer Sache oder eines Rechts auf Schadensersatz in Anspruch
genommen wird, dem Ersatzberechtigten aber aufgrund des Eigentums an der
Sache oder aufgrund des Rechts Ansprüche gegen Dritte zustehen. In diesem
Fall kann der Ersatzverpflichtete im Gegenzug zum Ersatz des Schadens Abtre-
tung dieser Ansprüche verlangen. Dies ist Ausdruck des schadensrechtlichen
Bereicherungsverbotes und soll verhindern, dass der Geschädigte doppelten
Ausgleich erhält. § 255 BGB betrifft danach direkt nur Ansprüche, die dem Er-
satzberechtigten aufgrund des Rechts zustehen, für dessen Verlust der Schädi-
ger Ersatz zu leisten hat (BGH, Urt. v. 12. Dezember 1996 aaO; MünchKomm-
BGB/Oetker, 4. Aufl. § 255 Rn. 15; Erman/Ebert, BGB 12. Aufl. § 255 Rn. 4).
Um derartige Ansprüche handelt es sich hier nicht, weil der vertragliche Unter-
haltsanspruch der Klägerin nach § 4 des Ehevertrages nicht aufgrund des Ver-
sorgungsausgleichs zusteht.
30
Es entspricht aber, wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, der
ständigen Rechtsprechung des Senats, in solchen Fällen § 255 BGB entspre-
chend anzuwenden (BGH, Urt. v. 19. Juli 2001 aaO; v. 8. November 2001
- IX ZR 64/01, WM 2001, 2455, 2458; v. 24. Mai 2007 - IX ZR 142/05, WM
2007, 1425, 1427 Rn. 23; Fischer in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch
der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 1056; Vollkommer/Greger/Heinemann, An-
waltshaftungsrecht, 3. Aufl. § 20 Rn. 8).
31
cc) Gegen die Abtretbarkeit der Unterhaltsansprüche der Klägerin gegen
ihren früheren Ehemann aus § 4 des Ehevertrages bestehen keine Bedenken.
Solche werden in der Revision auch nicht geltend gemacht. Entgegen der Auf-
fassung des Berufungsgerichts findet § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 400 BGB kei-
ne Anwendung, weil es sich bei den vertraglichen Unterhaltsansprüchen aus
§ 4 des Ehevertrages nicht um einen gesetzlichen Anspruch handelt. Das Beru-
fungsgericht ist deshalb auch nicht vom Urteil des Senats vom 24. Mai 2007
(aaO Rn. 23) abgewichen. Der vom Berufungsgericht hieraus abgeleitete Zu-
lassungsgrund für die Revision lag folglich nicht vor.
32
Dass der vertragliche Unterhaltsanspruch lediglich die gesetzliche Unter-
haltspflicht nach § 1571 BGB näher geregelt hätte (vgl. dazu Zöller/Stöber,
27. Aufl. § 850b Rn. 3), ist nicht festgestellt und im Hinblick auf die hiernach für
den Altersunterhalt erforderliche Unterhaltsbedürftigkeit, die bei der Klägerin
nicht vorlag, ausgeschlossen. Das wird von den Parteien des Revisionsverfah-
rens auch nicht geltend gemacht.
33
34
dd) Mit der Zug-um-Zug-Verurteilung wurde den Beklagten auch kein
Risiko aufgebürdet, das allein oder teilweise die Klägerin zu tragen hätte.
Richtig ist, dass nach § 1613 BGB Unterhalt für die Vergangenheit nur
verlangt werden kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, etwa zum
Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs Auskünfte über Einkünf-
te und Vermögen verlangt worden sind. Die Vorschrift gilt gemäß § 1360a
Abs. 3, § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB auch für eherechtliche Unterhaltsansprüche
und für nacheheliche Unterhaltsansprüche nach Maßgabe des § 1585b BGB.
Für den hier fraglichen vertraglichen Unterhaltsanspruch gilt § 1613 Abs. 1,
§ 1585b Abs. 2 BGB dagegen entgegen der Auffassung der Revision nicht.
Weil Grund und Höhe des Unterhalts vertraglich geregelt sind, ist keine Mah-
nung erforderlich, um den Schuldner auf seine Leistungspflicht hinzuweisen
(BGHZ 105, 250, 254; MünchKomm-BGB/Born, 5. Aufl. § 1613 Rn. 7; Erman/
Hammermann, BGB aaO § 1613 Rn. 4; Staudinger/Engler, BGB 13. Aufl.
§ 1613 Rn. 12).
35
Allerdings gilt auch insoweit die Einschränkung des § 1585b Abs. 3 BGB
(BGHZ 105, 250, 255; MünchKomm-BGB/Born aaO), dessen Voraussetzungen
hier nicht festgestellt sind.
36
Sollten für die Vergangenheit Unterhaltsansprüche gemäß § 1613,
§ 1585b BGB verloren gegangen sein, hätte den Verlust tatsächlich zwar nur
die Klägerin als Inhaberin des Rechts verhindern können. Dies lässt aber nicht
die Verantwortlichkeit der Beklagten für den von ihnen verursachten Schaden
entfallen. Ein Mitverschulden der Klägerin bei der Entstehung des von den Be-
klagten zu ersetzenden Schadens liegt darin nicht, denn der Unterhaltsan-
spruch betrifft nicht diese Schadensentstehung.
37
Die in der Revision zumindest zur Höhe unsubstantiiert behaupteten
Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Klägerin wegen schuldhaf-
ter Verletzung des zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Schuld-
verhältnisses können schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie in den
Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht worden sind, § 559 Abs. 1 ZPO.
38
Im Übrigen hätten es die Beklagten jedenfalls für einen wesentlichen Teil
der Unterhaltsansprüche in der Vergangenheit selbst in der Hand gehabt, diese
zu sichern, wenn sie dem berechtigten Klagebegehren Zug um Zug gegen die
auch nunmehr vorgesehene Abtretung nachgekommen wären. Hierzu sind sie
jedoch selbst jetzt nicht bereit. Solange die Beklagten, die ihre Pflichtverletzung
und den eintretenden Schaden von Anfang an kannten, sich weigerten, dem
Klagebegehren zu entsprechen, musste die Klägerin nicht im Interesse der Be-
klagten Schritte unternehmen, um auf ihre eigenen Kosten einem möglichen
Verlust der Unterhaltsansprüche vorzubeugen, aus denen sodann die Beklag-
ten im Falle ihrer Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz sich ihrerseits
hätten erholen können.
Ganter Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
LG Landau, Entscheidung vom 26.04.2007 - 4 O 453/01 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 16.04.2008 - 2 U 2/07 -