BGH Beschluss vom 14.02.2008 – IX ZR 228/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 14. Februar 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
12. Februar 2007 wird auf Kosten des Beklagten, dem auch die
Kosten der Streithelferin auferlegt werden, zurückgewiesen.
Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten wird zurückgewie-
sen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
92.032,80 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Insolvenzverwalters hat
keinen Erfolg. Es fehlt an einem Zulassungsgrund. Das Berufungsgericht ist in
Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausge-
gangen, dass der Kläger an der Versicherungssumme der Rückdeckungsversi-
cherung (Versicherungsschein-Nr. ) ein Absonderungsrecht (§ 50 Abs. 1
InsO) erlangt hat, welches die laufenden Versorgungszahlungen an den Kläger
sichert (vgl. BGHZ 136, 220, 225 ff; BGH, Urt. v. 7. April 2005 - IX ZR 138/04,
ZIP 2005, 909, 911).
Die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Entstehen des
Pfandrechts sind allesamt unbegründet. Auch hierbei bedarf es keiner Beant-
wortung von Grundsatzfragen. Die das Anstellungsverhältnis des Klägers als
damaligen Geschäftsführer der Schuldnerin betreffenden Vereinbarungen von
Dezember 1986 fielen in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung (vgl.
BGH, Urt. v. 25. März 1991 - II ZR 169/90, NJW 1991, 1680, 1681). Angesichts
der von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Frage gestellten Einigkeit aller
Beteiligten und der trotz § 47 Abs. 4 GmbHG zulässigen Mitwirkung des Klä-
gers (vgl. BGHZ 18, 205, 210) bedurfte es keiner "Umsetzung" der Beschlüsse
durch einen zusätzlichen Vertrag. Die Wirksamkeit der Verpfändung scheiterte
auch nicht an dem Schriftformerfordernis der Verpfändungsanzeige (§ 13
Abs. 4 Satz 1 ALB). Hierbei handelt es sich um ein vertragliches, in allgemeinen
Geschäftsbedingungen bestimmtes Schriftformerfordernis, das zur Disposition
der Vertragsparteien steht. Jedenfalls lag in dem Schreiben des Versicherers
vom 13. April 1987 auch eine Zustimmung zu der Verpfändung (vgl. BGHZ 166,
125, 135).
Mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwer-
de kam die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (§ 114 Satz 1
ZPO).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 09.11.2005 - 2 O 104/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.02.2007 - 8 U 204/05 -