BGH Urteil vom 07.04.2005 – IX ZR 138/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 7. April 2005 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 50 Abs. 1, § 80 Abs. 1, §§ 191, 198
a) Zur Verwertung einer an den Gesellschafter-Geschäftsführer verpfändeten Rück-
deckungsversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht in der Insolvenz der Ge-
sellschaft.
b) Hat der Pfandrechtsgläubiger mangels Pfandreife gegen den Insolvenzverwalter
nur einen Anspruch auf Sicherstellung, steht dem Verwalter das Einzugsrecht ge-
gen den Drittschuldner allein zu (im Anschluß an BGHZ 136, 220).
BGH, Urteil vom 7. April 2005 - IX ZR 138/04 - OLG München
LG München I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts München vom 22. Juni 2004 wird auf Kosten der Be-
klagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Juni 2001 eröffneten Insolvenzver-
fahren über das Vermögen der F.
GmbH (fortan: Schuldnerin).
Die Schuldnerin hat zwei in den Jahren 1959 und 1961 geborene Ge-
schäftsführer, die an der Gesellschaft zu je ½ Anteil beteiligt sind. Für diese
schloß sie im Jahre 1993 bei der Beklagten je eine Lebensversicherung ab. Als
Bezugsberechtigte im Erlebensfall waren die Geschäftsführer benannt; die Be-
zugsberechtigung war widerruflich. Am 15. Februar 1993 verpfändete die Ge-
sellschaft die Lebensversicherungen an ihre Geschäftsführer. Die Verpfändung
wurde der Beklagten angezeigt.
Bei den Lebensversicherungen handelt es sich um Rückdeckungsversi-
cherungen. Sie dienen der Pensionssicherung der Geschäftsführer, denen die
Schuldnerin - unverfallbare - Pensionszusagen erteilt hat. Diese umfassen Lei-
stungen der betrieblichen Altersversorgung ab Vollendung des 65. Lebensjah-
res, frühestens des 60. Lebensjahres, sowie Leistungen der Berufsunfähig-
keits- und der Hinterbliebenenversorgung.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte der Kläger die Le-
bensversicherungen und verlangte von der Beklagten die Zahlung der jewei-
ligen Rückkaufswerte in Höhe von insgesamt (9.115,62 € + 7 .385,90 € =)
16.501,52 €. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab, wei
l die Versicherungen ver-
pfändet seien und ihr die Zustimmungen der versorgungsberechtigten Perso-
nen nicht vorlägen. Das Landgericht hat die Zahlungsklage des Klägers abge-
wiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Re-
vision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-
teils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, beiden Geschäftsführern stän-
den unverfallbare Anwartschaften auf die Pensionszahlungen zu, die durch
Pfandrechte an den Forderungen gegen die Beklagte gesichert seien. Es sei
gerade Sinn und Zweck der Verpfändung von Rückdeckungsversicherungen,
den Insolvenzfall des Arbeitgebers abzusichern. Der klagende Insolvenzver-
walter sei aber zur Einziehung der Rückkaufswerte berechtigt, weil es an der
Pfandreife der pfandrechtsgesicherten Forderungen mangele. Aufschiebend
bedingte Forderungen berechtigten nur zur Sicherung. Aus § 191 Abs. 1, § 198
InsO ergebe sich, daß der hierauf entfallende Anteil nicht auszuzahlen, son-
dern durch den Insolvenzverwalter zu hinterlegen sei. Die Vorschrift des § 166
Abs. 2 InsO, der dem Verwalter das Einziehungsrecht nur für sicherungsabge-
tretene, nicht aber für verpfändete Forderungen zuweise, stehe dem nicht ent-
gegen.
II.
Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. Der Kläger, auf den das Verwal-
tungs- und Verfügungsrecht der Schuldnerin bezüglich des zur Insolvenzmasse
gehörenden Vermögens übergegangen ist (§ 80 Abs. 1 InsO), ist berechtigt,
die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen ohne Zustimmung der Pfand-
rechtsgläubiger einzuziehen.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die den
Gesellschafter-Geschäftsführern erteilten Versorgungszusagen nicht den Vor-
schriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
unterliegen (vgl. § 3 Abs. 1, § 17 Abs. 1 BetrAVG), die Versorgungsanwart-
schaften nach den von der Schuldnerin abgegebenen Pensionszusagen selbst
für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft als unverfallbare Ansprü-
che ausgestaltet worden sind, das Bezugsrecht der Rückdeckungsversiche-
rungen - ohne eine wirksame Verpfändung - bis zum Eintritt des Versiche-
rungsfalls nach § 13 Abs. 1 Satz 2 ALB 86 widerrufen werden konnte (vgl.
BGHZ 156, 350, 353) und die Verpfändungsvereinbarungen in bezug auf den
Eintritt der Pfandreife und die Geltendmachung des Pfandrechts keine von den
gesetzlichen Bestimmungen abweichenden Regelungen enthalten (vgl. § 1228
2. Ohne eine wirksame Verpfändung kann der Insolvenzverwalter die
Bezugsberechtigung mit der Folge widerrufen, daß der Rückkaufswert in die
Insolvenzmasse fällt (vgl. BGH, Urt. v. 4. März 1993 - IX ZR 169/92, ZIP 1993,
600, 602).
a) Durch die Erteilung einer lediglich widerruflichen Bezugsberechtigung
hat der Bezugsberechtigte weder einen Anspruch aus dem Versicherungsver-
trag (vgl. § 166 Abs. 2 VVG) noch eine sonstige gesicherte Rechtsposition - et-
wa ein Anwartschaftsrecht - erworben. Vielmehr besitzt er lediglich eine mehr
oder wenige starke tatsächliche Aussicht auf den Erwerb eines zukünftigen
Anspruchs. Da der Versicherungsnehmer sich allein durch die widerrufliche
Benennung des Dritten keiner Rechte aus dem Vertrag begeben hat, also je-
derzeit die Bezugsberechtigung durch einseitige Erklärung auf sich selbst oder
eine andere Person umleiten kann, verbleiben vor dem Eintritt des Versiche-
rungsfalls alle vertraglichen Rechte bei ihm (BGHZ 156, 350, 356 m.w.N.).
b) Im Streitfall bedarf es keiner Entscheidung, welche Anforderungen an
den Widerruf der Bezugsberechtigung zu stellen sind, um den bis zur Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens angefallenen Rückkaufswert zur Masse zu zie-
hen.
aa) In dem Urteil vom 4. März 1993 (aaO) hat der Bundesgerichtshof
noch die Erlöschenstheorie zugrunde gelegt und ist so zu dem Ergebnis ge-
kommen, daß es einer förmlichen Kündigung des Versicherungsvertrags nach
§ 165 Abs. 1 VVG nicht bedarf, weil diese Vorschrift nur für das gesunde Versi-
cherungsverhältnis gilt (vgl. BGH, Urt. v. 4. März 1993 aaO S. 601 f). Dies
könnte nunmehr anders sein, weil nach der neuen Rechtsprechung des Senats
(BGHZ 150, 353, 359; 155, 87, 90) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur
zur Folge hat, daß die gegenseitigen Ansprüche auf weitere Leistung ihre
Durchsetzbarkeit verlieren (s. hierzu Kayser, Festschrift für Kreft S. 341, 345,
347, 349).
bb) Vorliegend hat der Kläger die Bezugsberechtigung indes vor Eintritt
des Versicherungsfalls widerrufen, so daß die Streitfrage keine Bedeutung ge-
winnt. Der Widerruf liegt in den am 7. August 2002 und am 21. Mai 2003 aus-
gesprochenen Kündigungen der Versicherungsverträge, die mit der Aufforde-
rung verbunden waren, die Rückkaufswerte auf ein näher bezeichnetes Mas-
sekonto zu zahlen (vgl. BGH, Urt. v. 4. März 1993 aaO S. 602; Elfring BB 2004,
617, 619 f).
3. Der Rückkaufswert gebührt - vorbehaltlich des Sicherstellungsrechts
der Pfandgläubiger - der Insolvenzmasse (§ 35 InsO), und der Insolvenzverwal-
ter darf ihn auch dann einziehen (§ 80 Abs. 1 InsO), wenn die Ansprüche des
Schuldners aus dem Versicherungsvertrag verpfändet sind, jedoch noch keine
Pfandreife eingetreten ist, weil die zu sichernde Forderung unter einer auf-
schiebenden Bedingung steht.
a) Der Bundesgerichtshof hat zur Konkursordnung bereits entschieden,
daß es sich bei Ansprüchen auf Altersruhegeld, Berufsunfähigkeitsrente und
Hinterbliebenenrente nicht um betagte Ansprüche (§ 65 KO, § 41 InsO), son-
dern um aufschiebend bedingte Ansprüche im Sinne von § 67 KO handelt,
wenn die Voraussetzungen noch nicht eingetreten sind. Unter der Geltung der
Konkursordnung berechtigten Forderungen unter aufschiebender Bedingung
nur zu einer Sicherung. Die auf den bedingten Anspruch entfallende Konkurs-
dividende wird bei der Verteilung zwar grundsätzlich berücksichtigt (§ 154 KO),
aber zurückbehalten und anschließend hinterlegt (§§ 168 Nr. 2, 169 KO). Fällt
die Bedingung später aus, ist der Betrag nach Maßgabe des § 166 KO zur
nachträglichen Verteilung zu bringen (BGHZ 136, 220, 223). Weitergehende
Ansprüche des Bezugsberechtigten ergeben sich im Anwendungsbereich der
Konkursordnung auch nicht aus dem - akzessorischen - Pfandrecht an der Ver-
sicherungsforderung. Der Pfandgläubiger ist gemäß § 1282 Abs. 1, § 1228
Abs. 2 BGB erst bei Fälligkeit der gesicherten Forderung zur Einziehung des
verpfändeten Rechts befugt. Ist jene nicht fällig, steht das Verwertungsrecht
nach §§ 48, 127 Abs. 1 KO dem Konkursverwalter zu. Die Pfandgläubiger kön-
nen nur Sicherstellung ihrer Versorgungsansprüche aus dem Erlös verlangen
(BGHZ 136, 220, 227).
b) Unter der Geltung der Insolvenzordnung bleibt, wie in der vorgenann-
ten Entscheidung schon angedeutet ist (aaO S. 225 f), die insolvenzrechtliche
Ausgangslage gleich.
aa) Dementsprechend bestimmen nunmehr die § 191 Abs. 1, § 198
InsO, daß der auf aufschiebend bedingte Forderungen entfallende Anteil nicht
ausgezahlt, sondern hinterlegt wird; § 203 Abs. 1 Nr. 1 InsO ordnet die Nach-
tragsverteilung an, wenn derart zurückbehaltene Beträge später für die Vertei-
lung frei werden (vgl. BGHZ 136, 220, 225 f; Lwowski/Bitter, in MünchKomm-
InsO, § 42 Rn. 11; Füchsl/Weishäupl, in MünchKomm-InsO, § 191 Rn. 8; Koll-
hosser, in Prölss/Martin VVG 27. Aufl. § 165 Rn. 4; Bitter NZI 2000, 399, 400;
Blomeyer VersR 1999, 653, 662 f; Küppers/Louven BB 2004, 337, 341; Steg-
mann/Lind NVersZ 2002, 193, 201). Das gilt auch im Streitfall, weil sich der
Versorgungsfall als aufschiebende Bedingung des gegen die Schuldnerin ge-
richteten Versorgungsanspruchs darstellt.
bb) Hat der Pfandrechtsgläubiger mangels Pfandreife keinen Zahlungs-
anspruch gegen den Drittschuldner, sondern nur einen Sicherstellungsan-
spruch gegen den Insolvenzverwalter, und ist er deshalb nicht befugt, das
Pfandrecht selbst einzuziehen (§ 1282 Abs. 1, § 1228 Abs. 2 BGB), steht das
Einzugsrecht allein dem Verwalter zu, auf den das Widerrufsrecht des Versi-
cherungsnehmers übergegangen ist.
(1) Dies ergibt sich allerdings nicht aus § 166 Abs. 2 InsO. Nach dieser
Bestimmung darf der Insolvenzverwalter eine Forderung, die der Schuldner zur
Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise
verwerten. Hierunter fallen sämtliche zur Sicherheit abgetretenen Forderungen
ohne Rücksicht darauf, ob und zu welchem Zeitpunkt die Abtretung angezeigt
worden ist (BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, ZIP 2002, 1630, 1631 f).
In dem genannten Senatsurteil wird unter Hinweis auf die Entstehungsge-
schichte (BT-Drucks. 12/2443 S. 178 ff) ausgeführt, gegen das Einziehungs-
recht bei offen sicherungshalber abgetretenen Forderungen sowie den daraus
folgenden Anspruch auf Zahlung der Feststellungskostenpauschale (§ 170
Abs. 2, § 171 Abs. 1 InsO) könne nicht eingewandt werden, daß die Siche-
rungsabtretung infolge der konstitutiven Anzeige der Abtretung (vgl. § 13
Abs. 4 Satz 1 ALB 1986) in die Nähe eines rechtsgeschäftlichen Besitzpfand-
rechts rücke. Beide Rechtsinstitute seien im Blick auf die erheblich unter-
schiedlichen Rechtsfolgen zu unterscheiden; für eine Umdeutung sei kein
Raum (BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 aaO S. 1632).
Diese Rechtsprechung bezog sich jedoch auf die Verwertung eines Le-
bensversicherungsvertrages durch die Sicherungszessionarin, eine Bank, de-
ren gesicherte Forderung unbedingt und fällig war. Die Entscheidung verhält
sich weder zur Verwertung von pfandrechtsgesicherten Forderungen im allge-
meinen noch zu der hier entscheidenden Frage, was gilt, wenn die Verwertung
des Pfandrechts vor Eintritt der Pfandreife erfolgen soll. Auf diese Fallgestal-
tung trifft auch der Hinweis in der Gesetzesbegründung nicht zu, daß bei For-
derungsverpfändung der Gläubiger nach materiellem Recht zur Einziehung des
Pfandes berechtigt sei (§ 1282 Abs. 1 BGB), der Drittschuldner von vornherein
damit rechnen müsse, von dem Gläubiger in Anspruch genommen zu werden
und das Einziehungsrecht des Verwalters hier die praktische Abwicklung nicht
vereinfache (BT-Drucks. 12/2443 S. 178 f).
(2) Im übrigen räumt § 173 Abs. 2 Satz 2 InsO dem Insolvenzverwalter
im Interesse einer zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens das Recht ein,
das aus § 50 Abs. 1, § 173 Abs. 1 InsO folgende grundsätzliche Verwertungs-
recht des Pfandrechtsgläubigers auf sich überzuleiten. Der Übergang des Ver-
wertungsrechts des Gläubigers setzt einen Antrag des Verwalters mit Fristset-
zung voraus, innerhalb welcher der Sicherungsgläubiger das Sicherungsgut zu
verwerten hat. Nach Ablauf der Frist ist (jedenfalls auch) der Verwalter zur Ver-
wertung berechtigt (§ 173 Abs. 2 Satz 2 InsO; vgl. HK-InsO/Landfermann, InsO
3. Aufl. § 173 Rn. 6). Fehlt es an der Pfandreife, weil die durch das Pfandrecht
gesicherte Forderung noch bedingt ist, geht die Regelung ins Leere; denn dem
Pfandgläubiger kann keine angemessene Frist zur Selbstverwertung gesetzt
werden.
(3) Das Verwertungsrecht vor Pfandreife liegt damit auch nach der Insol-
venzordnung allein beim Insolvenzverwalter, der allerdings den Erlös in Höhe
der zu sichernden Forderung (vgl. § 45 Satz 1 InsO) zurückbehalten und vor-
rangig hinterlegen muß, bis die zu sichernde Forderung aus der Versorgungs-
anwartschaft fällig wird oder die Bedingung ausfällt (§ 191 Abs. 1, § 198 InsO;
ebenso Bitter NZI 2000, 399, 400, 405; Küppers/Louven BB 2004, 337, 341;
Stegmann/Lind NVersZ 2002, 193, 201; im Ergebnis auch Marotzke ZZP 109
[1996], 429, 449 f; Blomeyer VersR 1999, 653, 663).
cc) Hat der Begünstigte vor Fälligkeit des Versorgungsanspruchs als
Pfandgläubiger gegen den Insolvenzverwalter nur einen Anspruch auf Siche-
rung, weil seine Forderung aufschiebend bedingt ist, kann der Drittschuldner
- entsprechend dem von der Revision gestellten Hilfsantrag - auch nicht ver-
langen, daß die Klagesumme nur zum Zwecke der Hinterlegung zu zahlen ist
(vgl. § 1281 Satz 2 BGB). Wie der Kläger nach der Einziehung mit den Rück-
kaufswerten zu verfahren hat, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Die
Frage beurteilt sich ausschließlich nach den dem Insolvenzverwalter auferleg-
ten Pflichten im Verhältnis zu den pfandrechtsgesicherten Gläubigern. Diesen
haftet er für die ordnungsgemäße Abwicklung des Insolvenzverfahrens (§ 60
InsO), wobei er auch für die Berücksichtigung etwaiger Absonderungsrechte
einzustehen hat. Sicherstellung kann der Pfandgläubiger jedoch nur insoweit
verlangen, als ihm ein durch das Pfandrecht gesicherter Versorgungsanspruch
gegen die Schuldnerin zusteht.
Fischer
Ganter
Kayser
Neškovi(cid:1)
Vill