Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 07.04.2005 – IX ZR 138/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 7. April 2005 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

a) Zur Verwertung einer an den Gesellschafter-Geschäftsführer verpfändeten Rück-

deckungsversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht in der Insolvenz der Ge-

sellschaft.

b) Hat der Pfandrechtsgläubiger mangels Pfandreife gegen den Insolvenzverwalter

nur einen Anspruch auf Sicherstellung, steht dem Verwalter das Einzugsrecht ge-

gen den Drittschuldner allein zu (im Anschluß an BGHZ 136, 220).

BGH, Urteil vom 7. April 2005 - IX ZR 138/04 - OLG München

LG München I

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts München vom 22. Juni 2004 wird auf Kosten der Be-

klagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Juni 2001 eröffneten Insolvenzver-

fahren über das Vermögen der F.

GmbH (fortan: Schuldnerin).

Die Schuldnerin hat zwei in den Jahren 1959 und 1961 geborene Ge-

schäftsführer, die an der Gesellschaft zu je ½ Anteil beteiligt sind. Für diese

schloß sie im Jahre 1993 bei der Beklagten je eine Lebensversicherung ab. Als

Bezugsberechtigte im Erlebensfall waren die Geschäftsführer benannt; die Be-

zugsberechtigung war widerruflich. Am 15. Februar 1993 verpfändete die Ge-

sellschaft die Lebensversicherungen an ihre Geschäftsführer. Die Verpfändung

wurde der Beklagten angezeigt.

Bei den Lebensversicherungen handelt es sich um Rückdeckungsversi-

cherungen. Sie dienen der Pensionssicherung der Geschäftsführer, denen die

Schuldnerin - unverfallbare - Pensionszusagen erteilt hat. Diese umfassen Lei-

stungen der betrieblichen Altersversorgung ab Vollendung des 65. Lebensjah-

res, frühestens des 60. Lebensjahres, sowie Leistungen der Berufsunfähig-

keits- und der Hinterbliebenenversorgung.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte der Kläger die Le-

bensversicherungen und verlangte von der Beklagten die Zahlung der jewei-

ligen Rückkaufswerte in Höhe von insgesamt (9.115,62 € + 7 .385,90 € =)

16.501,52 €. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab, wei

l die Versicherungen ver-

pfändet seien und ihr die Zustimmungen der versorgungsberechtigten Perso-

nen nicht vorlägen. Das Landgericht hat die Zahlungsklage des Klägers abge-

wiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Re-

vision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-

teils.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat angenommen, beiden Geschäftsführern stän-

den unverfallbare Anwartschaften auf die Pensionszahlungen zu, die durch

Pfandrechte an den Forderungen gegen die Beklagte gesichert seien. Es sei

gerade Sinn und Zweck der Verpfändung von Rückdeckungsversicherungen,

den Insolvenzfall des Arbeitgebers abzusichern. Der klagende Insolvenzver-

walter sei aber zur Einziehung der Rückkaufswerte berechtigt, weil es an der

Pfandreife der pfandrechtsgesicherten Forderungen mangele. Aufschiebend

bedingte Forderungen berechtigten nur zur Sicherung. Aus § 191 Abs. 1, § 198

InsO ergebe sich, daß der hierauf entfallende Anteil nicht auszuzahlen, son-

dern durch den Insolvenzverwalter zu hinterlegen sei. Die Vorschrift des § 166

Abs. 2 InsO, der dem Verwalter das Einziehungsrecht nur für sicherungsabge-

tretene, nicht aber für verpfändete Forderungen zuweise, stehe dem nicht ent-

gegen.

II.

Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. Der Kläger, auf den das Verwal-

tungs- und Verfügungsrecht der Schuldnerin bezüglich des zur Insolvenzmasse

gehörenden Vermögens übergegangen ist (§ 80 Abs. 1 InsO), ist berechtigt,

die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen ohne Zustimmung der Pfand-

rechtsgläubiger einzuziehen.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die den

Gesellschafter-Geschäftsführern erteilten Versorgungszusagen nicht den Vor-

schriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

unterliegen (vgl. § 3 Abs. 1, § 17 Abs. 1 BetrAVG), die Versorgungsanwart-

schaften nach den von der Schuldnerin abgegebenen Pensionszusagen selbst

für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft als unverfallbare Ansprü-

che ausgestaltet worden sind, das Bezugsrecht der Rückdeckungsversiche-

rungen - ohne eine wirksame Verpfändung - bis zum Eintritt des Versiche-

rungsfalls nach § 13 Abs. 1 Satz 2 ALB 86 widerrufen werden konnte (vgl.

BGHZ 156, 350, 353) und die Verpfändungsvereinbarungen in bezug auf den

Eintritt der Pfandreife und die Geltendmachung des Pfandrechts keine von den

gesetzlichen Bestimmungen abweichenden Regelungen enthalten (vgl. § 1228

Abs. 2 Satz 1, §§ 1281, 1284 BGB). Hiergegen wendet sich die Revision nicht.

2. Ohne eine wirksame Verpfändung kann der Insolvenzverwalter die

Bezugsberechtigung mit der Folge widerrufen, daß der Rückkaufswert in die

Insolvenzmasse fällt (vgl. BGH, Urt. v. 4. März 1993 - IX ZR 169/92, ZIP 1993,

600, 602).

a) Durch die Erteilung einer lediglich widerruflichen Bezugsberechtigung

hat der Bezugsberechtigte weder einen Anspruch aus dem Versicherungsver-

trag (vgl. § 166 Abs. 2 VVG) noch eine sonstige gesicherte Rechtsposition - et-

wa ein Anwartschaftsrecht - erworben. Vielmehr besitzt er lediglich eine mehr

oder wenige starke tatsächliche Aussicht auf den Erwerb eines zukünftigen

Anspruchs. Da der Versicherungsnehmer sich allein durch die widerrufliche

Benennung des Dritten keiner Rechte aus dem Vertrag begeben hat, also je-

derzeit die Bezugsberechtigung durch einseitige Erklärung auf sich selbst oder

eine andere Person umleiten kann, verbleiben vor dem Eintritt des Versiche-

rungsfalls alle vertraglichen Rechte bei ihm (BGHZ 156, 350, 356 m.w.N.).

b) Im Streitfall bedarf es keiner Entscheidung, welche Anforderungen an

den Widerruf der Bezugsberechtigung zu stellen sind, um den bis zur Eröff-

nung des Insolvenzverfahrens angefallenen Rückkaufswert zur Masse zu zie-

hen.

aa) In dem Urteil vom 4. März 1993 (aaO) hat der Bundesgerichtshof

noch die Erlöschenstheorie zugrunde gelegt und ist so zu dem Ergebnis ge-

kommen, daß es einer förmlichen Kündigung des Versicherungsvertrags nach

§ 165 Abs. 1 VVG nicht bedarf, weil diese Vorschrift nur für das gesunde Versi-

cherungsverhältnis gilt (vgl. BGH, Urt. v. 4. März 1993 aaO S. 601 f). Dies

könnte nunmehr anders sein, weil nach der neuen Rechtsprechung des Senats

(BGHZ 150, 353, 359; 155, 87, 90) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur

zur Folge hat, daß die gegenseitigen Ansprüche auf weitere Leistung ihre

Durchsetzbarkeit verlieren (s. hierzu Kayser, Festschrift für Kreft S. 341, 345,

347, 349).

bb) Vorliegend hat der Kläger die Bezugsberechtigung indes vor Eintritt

des Versicherungsfalls widerrufen, so daß die Streitfrage keine Bedeutung ge-

winnt. Der Widerruf liegt in den am 7. August 2002 und am 21. Mai 2003 aus-

gesprochenen Kündigungen der Versicherungsverträge, die mit der Aufforde-

rung verbunden waren, die Rückkaufswerte auf ein näher bezeichnetes Mas-

sekonto zu zahlen (vgl. BGH, Urt. v. 4. März 1993 aaO S. 602; Elfring BB 2004,

617, 619 f).

3. Der Rückkaufswert gebührt - vorbehaltlich des Sicherstellungsrechts

der Pfandgläubiger - der Insolvenzmasse (§ 35 InsO), und der Insolvenzverwal-

ter darf ihn auch dann einziehen (§ 80 Abs. 1 InsO), wenn die Ansprüche des

Schuldners aus dem Versicherungsvertrag verpfändet sind, jedoch noch keine

Pfandreife eingetreten ist, weil die zu sichernde Forderung unter einer auf-

schiebenden Bedingung steht.

a) Der Bundesgerichtshof hat zur Konkursordnung bereits entschieden,

daß es sich bei Ansprüchen auf Altersruhegeld, Berufsunfähigkeitsrente und

Hinterbliebenenrente nicht um betagte Ansprüche (§ 65 KO, § 41 InsO), son-

dern um aufschiebend bedingte Ansprüche im Sinne von § 67 KO handelt,

wenn die Voraussetzungen noch nicht eingetreten sind. Unter der Geltung der

Konkursordnung berechtigten Forderungen unter aufschiebender Bedingung

nur zu einer Sicherung. Die auf den bedingten Anspruch entfallende Konkurs-

dividende wird bei der Verteilung zwar grundsätzlich berücksichtigt (§ 154 KO),

aber zurückbehalten und anschließend hinterlegt (§§ 168 Nr. 2, 169 KO). Fällt

die Bedingung später aus, ist der Betrag nach Maßgabe des § 166 KO zur

nachträglichen Verteilung zu bringen (BGHZ 136, 220, 223). Weitergehende

Ansprüche des Bezugsberechtigten ergeben sich im Anwendungsbereich der

Konkursordnung auch nicht aus dem - akzessorischen - Pfandrecht an der Ver-

sicherungsforderung. Der Pfandgläubiger ist gemäß § 1282 Abs. 1, § 1228

Abs. 2 BGB erst bei Fälligkeit der gesicherten Forderung zur Einziehung des

verpfändeten Rechts befugt. Ist jene nicht fällig, steht das Verwertungsrecht

nach §§ 48, 127 Abs. 1 KO dem Konkursverwalter zu. Die Pfandgläubiger kön-

nen nur Sicherstellung ihrer Versorgungsansprüche aus dem Erlös verlangen

(BGHZ 136, 220, 227).

b) Unter der Geltung der Insolvenzordnung bleibt, wie in der vorgenann-

ten Entscheidung schon angedeutet ist (aaO S. 225 f), die insolvenzrechtliche

Ausgangslage gleich.

aa) Dementsprechend bestimmen nunmehr die § 191 Abs. 1, § 198

InsO, daß der auf aufschiebend bedingte Forderungen entfallende Anteil nicht

ausgezahlt, sondern hinterlegt wird; § 203 Abs. 1 Nr. 1 InsO ordnet die Nach-

tragsverteilung an, wenn derart zurückbehaltene Beträge später für die Vertei-

lung frei werden (vgl. BGHZ 136, 220, 225 f; Lwowski/Bitter, in MünchKomm-

InsO, § 42 Rn. 11; Füchsl/Weishäupl, in MünchKomm-InsO, § 191 Rn. 8; Koll-

hosser, in Prölss/Martin VVG 27. Aufl. § 165 Rn. 4; Bitter NZI 2000, 399, 400;

Blomeyer VersR 1999, 653, 662 f; Küppers/Louven BB 2004, 337, 341; Steg-

mann/Lind NVersZ 2002, 193, 201). Das gilt auch im Streitfall, weil sich der

Versorgungsfall als aufschiebende Bedingung des gegen die Schuldnerin ge-

richteten Versorgungsanspruchs darstellt.

bb) Hat der Pfandrechtsgläubiger mangels Pfandreife keinen Zahlungs-

anspruch gegen den Drittschuldner, sondern nur einen Sicherstellungsan-

spruch gegen den Insolvenzverwalter, und ist er deshalb nicht befugt, das

Pfandrecht selbst einzuziehen (§ 1282 Abs. 1, § 1228 Abs. 2 BGB), steht das

Einzugsrecht allein dem Verwalter zu, auf den das Widerrufsrecht des Versi-

cherungsnehmers übergegangen ist.

(1) Dies ergibt sich allerdings nicht aus § 166 Abs. 2 InsO. Nach dieser

Bestimmung darf der Insolvenzverwalter eine Forderung, die der Schuldner zur

Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise

verwerten. Hierunter fallen sämtliche zur Sicherheit abgetretenen Forderungen

ohne Rücksicht darauf, ob und zu welchem Zeitpunkt die Abtretung angezeigt

worden ist (BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, ZIP 2002, 1630, 1631 f).

In dem genannten Senatsurteil wird unter Hinweis auf die Entstehungsge-

schichte (BT-Drucks. 12/2443 S. 178 ff) ausgeführt, gegen das Einziehungs-

recht bei offen sicherungshalber abgetretenen Forderungen sowie den daraus

folgenden Anspruch auf Zahlung der Feststellungskostenpauschale (§ 170

Abs. 2, § 171 Abs. 1 InsO) könne nicht eingewandt werden, daß die Siche-

rungsabtretung infolge der konstitutiven Anzeige der Abtretung (vgl. § 13

Abs. 4 Satz 1 ALB 1986) in die Nähe eines rechtsgeschäftlichen Besitzpfand-

rechts rücke. Beide Rechtsinstitute seien im Blick auf die erheblich unter-

schiedlichen Rechtsfolgen zu unterscheiden; für eine Umdeutung sei kein

Raum (BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 aaO S. 1632).

Diese Rechtsprechung bezog sich jedoch auf die Verwertung eines Le-

bensversicherungsvertrages durch die Sicherungszessionarin, eine Bank, de-

ren gesicherte Forderung unbedingt und fällig war. Die Entscheidung verhält

sich weder zur Verwertung von pfandrechtsgesicherten Forderungen im allge-

meinen noch zu der hier entscheidenden Frage, was gilt, wenn die Verwertung

des Pfandrechts vor Eintritt der Pfandreife erfolgen soll. Auf diese Fallgestal-

tung trifft auch der Hinweis in der Gesetzesbegründung nicht zu, daß bei For-

derungsverpfändung der Gläubiger nach materiellem Recht zur Einziehung des

Pfandes berechtigt sei (§ 1282 Abs. 1 BGB), der Drittschuldner von vornherein

damit rechnen müsse, von dem Gläubiger in Anspruch genommen zu werden

und das Einziehungsrecht des Verwalters hier die praktische Abwicklung nicht

vereinfache (BT-Drucks. 12/2443 S. 178 f).

(2) Im übrigen räumt § 173 Abs. 2 Satz 2 InsO dem Insolvenzverwalter

im Interesse einer zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens das Recht ein,

das aus § 50 Abs. 1, § 173 Abs. 1 InsO folgende grundsätzliche Verwertungs-

recht des Pfandrechtsgläubigers auf sich überzuleiten. Der Übergang des Ver-

wertungsrechts des Gläubigers setzt einen Antrag des Verwalters mit Fristset-

zung voraus, innerhalb welcher der Sicherungsgläubiger das Sicherungsgut zu

verwerten hat. Nach Ablauf der Frist ist (jedenfalls auch) der Verwalter zur Ver-

wertung berechtigt (§ 173 Abs. 2 Satz 2 InsO; vgl. HK-InsO/Landfermann, InsO

3. Aufl. § 173 Rn. 6). Fehlt es an der Pfandreife, weil die durch das Pfandrecht

gesicherte Forderung noch bedingt ist, geht die Regelung ins Leere; denn dem

Pfandgläubiger kann keine angemessene Frist zur Selbstverwertung gesetzt

werden.

(3) Das Verwertungsrecht vor Pfandreife liegt damit auch nach der Insol-

venzordnung allein beim Insolvenzverwalter, der allerdings den Erlös in Höhe

der zu sichernden Forderung (vgl. § 45 Satz 1 InsO) zurückbehalten und vor-

rangig hinterlegen muß, bis die zu sichernde Forderung aus der Versorgungs-

anwartschaft fällig wird oder die Bedingung ausfällt (§ 191 Abs. 1, § 198 InsO;

ebenso Bitter NZI 2000, 399, 400, 405; Küppers/Louven BB 2004, 337, 341;

Stegmann/Lind NVersZ 2002, 193, 201; im Ergebnis auch Marotzke ZZP 109

[1996], 429, 449 f; Blomeyer VersR 1999, 653, 663).

cc) Hat der Begünstigte vor Fälligkeit des Versorgungsanspruchs als

Pfandgläubiger gegen den Insolvenzverwalter nur einen Anspruch auf Siche-

rung, weil seine Forderung aufschiebend bedingt ist, kann der Drittschuldner

- entsprechend dem von der Revision gestellten Hilfsantrag - auch nicht ver-

langen, daß die Klagesumme nur zum Zwecke der Hinterlegung zu zahlen ist

(vgl. § 1281 Satz 2 BGB). Wie der Kläger nach der Einziehung mit den Rück-

kaufswerten zu verfahren hat, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Die

Frage beurteilt sich ausschließlich nach den dem Insolvenzverwalter auferleg-

ten Pflichten im Verhältnis zu den pfandrechtsgesicherten Gläubigern. Diesen

haftet er für die ordnungsgemäße Abwicklung des Insolvenzverfahrens (§ 60

InsO), wobei er auch für die Berücksichtigung etwaiger Absonderungsrechte

einzustehen hat. Sicherstellung kann der Pfandgläubiger jedoch nur insoweit

verlangen, als ihm ein durch das Pfandrecht gesicherter Versorgungsanspruch

gegen die Schuldnerin zusteht.

Fischer

Ganter

Kayser

Neškovi(cid:1)

Vill